Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind nigerianische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin brachte vor, zum Stamm der D._______ zu gehören, muslimischen Glaubens zu sein und in E._______, E._______ State, geboren zu sein. Nachdem sie Nigeria Ende des Jahres 2006 verlassen habe sei sie über Niger und Libyen zunächst nach Italien gelangt, wo sie mehrere Jahre als Prostituierte gearbeitet habe und auch in Haft gewesen sei. Am 16. Januar 2013 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein, am 25. Januar 2013 fand dort ihre Befragung zur Person (BzP) statt. B. Die Vorinstanz trat zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht auf das Asylgesuch ein (Verfügung vom 6. März 2013) und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien. Mit Beschwerde vom 21. März 2013 (D-1498/2013) focht die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid an und beantragte die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, da sie ein Menschenhandelsopfer sei und in Italien zur Prostitution gezwungen worden sei. Ausserdem sei sie inzwischen schwanger. G._______ (N [...]), ebenfalls aus Nigeria und der Vater des Kindes, halte sich in der Schweiz als Asylsuchender auf. C. Am (...) kam der Sohn B._______ (Beschwerdeführer) zur Welt, der mit Verfügung vom 14. Juli 2014 in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht einbezogen wurde. D. Am 10. Juni 2014 anerkannte G._______ die Vaterschaft für seinen Sohn. Am 4. Juli 2014 hiess die Abteilung Aufenthalt der Vorinstanz ein Gesuch um Kantonswechsel gut und bejahte das Vorliegen des Anspruchs auf Einheit der Familie. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 forderte die Instruktionsrichterin im Verfahren D-1498/2013 das SEM zur Stellungnahme zu den veränderten Familienverhältnissen der Beschwerdeführenden auf. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. März 2013 in Wiedererwägung und nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf. Mit Entscheid vom 6. August 2014 wurde das Verfahren D-1498/2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Akten dieses abgeschlossenen Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen. F. Am 22. Dezember 2014 zeigte eine Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandates an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht. G. Anlässlich ihrer Anhörung am 24. April 2015 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Als Kind sei sie nach H._______ umgezogen, da ihr Vater als Militärangehöriger dorthin verlegt worden war. Die Familie habe in I._______ gelebt. Ihre Mutter habe sie kaum gekannt, sie sei von einer anderen Frau ihres Mannes grossgezogen worden. Sie habe die Schule nicht besucht, sondern nur eine Koranschule. Mit elf Jahren habe ihr Vater - der selbst mehrere Ehefrauen habe - sie mit einem viel älteren Mann verheiraten wollen. Sie habe daher das Haus verlassen und sei zu einer Bekannten, J._______, gezogen. Nachdem sie dort nicht habe bleiben können, habe sie sich nach Niger begeben. Dort habe sie im April 2006 eine Frau kennengelernt, die K._______ genannt wurde, und deren Tochter L_______. K._______ habe ihr angeboten, ihr eine Stelle als Babysitterin und Haushaltshilfe in Italien zu vermitteln. Mit dem Auto habe K._______ sie am 21. April 2006 an die Grenze zu Libyen gebracht und ihr gesagt, sie müsse etwas erledigen, sie solle auf sie warten. Dann sei ein Mann gekommen und habe ihr mitgeteilt, K._______ sei bereits nach Libyen weitergereist und er werde sie nun auch dorthin bringen. Der Mann habe sie für alle möglichen Schmutzgeschäfte missbraucht. In Libyen habe er gesagt, dass sie nun per Schiff nach Italien reisen müsse. Bei der Ankunft in Italien sei sie 15 Jahre alt gewesen und schwanger. Sie habe nach der Ankunft in Lampedusa ein Asylgesuch gestellt. Dann habe sie L._______ angerufen. L._______ sei mit einem Mann gekommen, um sie abzuholen. Gemeinsam seien sie nach Q._______ gefahren. L._______ habe ihr eine Tablette gegeben, damit sie sich vom Stress der Reise erholen könne. Daraufhin habe sie einen Schwangerschaftsabbruch erlitten. L._______ habe sie danach einer Gruppe von Leuten vorgestellt, mit diesen habe sie dann gemeinsam gewohnt. In den folgenden Tagen habe man sie mit M._______, einer anderen Frau aus Nigeria, auf den Strassenstrich geschickt. Sie habe nicht als Prostituierte arbeiten wollen, aber L._______ habe sie bedroht, dass sie sonst nach Nigeria zurückgeschickt werde und sie ihre Papiere habe. Ausserdem habe sie vor der Abreise auch einen Juju-Eid geleistet. Deshalb habe sie sich gefügt und mehrere Jahre als Prostituierte in Italien gearbeitet. Sie habe mit L._______ und mehreren Mädchen gelebt und L._______ alles Geld abgeliefert. Als sie habe aussteigen wollen, sei sie von den anderen Mädchen zusammengeschlagen worden. Die Polizei sei dazugekommen und man habe sie ins Spital gebracht. Später habe die Polizei sie verhört. Nachdem sie vor der Polizei gegen L._______ und K._______ ausgesagt habe, sei sie für sechs Monate in einer "Kommune" untergekommen und habe eine "Permesso di soggiorno" für sechs Monate erhalten. Dann sei sie nach N._______ gegangen, um einen nigerianischen Pass zu bekommen. Im Rahmen einer Polizeikontrolle sei sie im Jahr 2010 in O._______ angehalten und mit auf die Questura genommen worden. Da die Polizei sie für eine andere nigerianische Frau gehalten habe, sei sie inhaftiert worden, weil man sie fälschlich der illegalen Wiedereinreise aus Nigeria beschuldigt habe. Sie sei von November 2010 bis Januar 2012 im Gefängnis in P._______ inhaftiert gewesen. Man habe die Verwechslung später festgestellt und sie aus der Haft entlassen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens ein Aussageprotokoll erstellt von der Questura von Q._______ am 18. Juli 2009 in Kopie sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft von O._______ vom 20. Januar 2012 ein, welche die Verwechslung bestätigt und aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht inhaftiert worden war. Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz methadonabhängig gewesen. H. Am 24. August 2016 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte den Kanton R._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei nicht glaubwürdig. Ihre Angaben zu ihrer Biographie und zu den fluchtauslösenden Ereignissen in Nigeria (drohende Zwangsverheiratung) seien höchst widersprüchlich ausgefallen. Dies gelte auch für ihre Ausführungen betreffend die Personen, welche sie zur Prostitution gezwungen haben sollen. Ihre Aussagen wiesen in sämtlichen Angaben erhebliche Diskrepanzen sowohl zwischen der BzP und der Anhörung als auch innerhalb der Anhörung auf, welche die Beschwerdeführerin nicht habe auflösen können. Demnach könnten ihr die vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung nach Nigeria entgegenstünden, die Beschwerdeführenden könnten gemeinsam mit dem Partner und Vater G._______ als Familie zurückkehren. Falls keine gemeinsame Rückkehr möglich sei, könnten sie auf ein soziales Netz in Nigeria zurückgreifen oder sich ansonsten an eine Organisation wenden, welche sich für alleinstehende Mütter einsetze. Gemäss Poststempel wurde dieser Entscheid am 30. August 2016 eröffnet. I. Am 28. September 2016 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. August 2016. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung brachte sie vor, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen in der BzP nicht korrekt gewesen seien; sie habe über ihre eigentliche Geschichte damals nicht sprechen können. Fest stehe, dass sie in Italien ein Opfer von Zwangsprostitution gewesen sei. Sie habe bereits in der BzP ein Aussageprotokoll der Questura Q._______ vom 18. Juli 2009 eingereicht (Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013). Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen nicht genügend überprüft, sondern die Beschwerdeführerin in der Anhörung angewiesen, sich auf die Schilderung des Geschehens in Nigeria zu beschränken. Die Situation in Italien sei nicht abgeklärt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ein Opfer von Menschenhandel sei und zur Zwangsprostitution gezwungen wurde, habe weder Eingang in die Asylprüfung noch in der Prüfung von Vollzugshindernissen gefunden. Die Beschwerdeführerin habe in Nigeria einen Juju-Eid geleistet und sei später aus der Zwangsprostitution ausgebrochen. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, sie sei stigmatisiert und es könnten ihr dort das Re-Trafficking sowie Diskriminierungen drohen. Da sie sich den Menschenhändlern entzogen habe, sei sie auch im Fall einer Rückkehr mit ihrem Partner nicht geschützt. Der Vollzug der Wegweisung würde daher gegen das Gebot des Non-Refoulement verstossen. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden in Nigeria auch nicht über ein breites soziales Netz und sie sei inzwischen mit dem zweiten Kind schwanger. J. Mit Verfügung vom 2. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die am (...) geborene Tochter E._______ ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
E. 3 Aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wird das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren des Partners und Vaters der gemeinsamen Kinder G._______ (N [...]; Verfahren D-5129/2015) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht mit gleichem Spruchkörper mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren D-5129/2015.
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der zu klärenden Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2016/27), erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus Furcht vor einer Zwangsehe mit einem sehr viel älteren Bekannten ihres Vaters das Haus ihres Vaters und dessen Frauen in Benin City verlassen und sich zu einer Bekannten in den Niger geflüchtet zu haben. Dort habe sie eine Frau und deren Tochter L._______ kennengelernt, die ihr eine Stelle als Babysitterin und Haushaltshilfe in Italien in Aussicht stellten und ihr bei der Ausreise behilflich sein wollten. Der Arbeitsvertrag wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin mit einem Juju-Ritual besiegelt. Mit einem Schlepper, der sie missbrauchte, gelangte die Beschwerdeführerin nach Libyen, von wo sie nach Italien verschifft wurde. In Italien sei sie von L._______ abgeholt und nach Q._______ gebracht worden, wo sie für mehrere Jahre als Zwangsprostituierte habe anschaffen müssen. Als sie aussteigen und sich zur Polizei begeben wollte, wurde sie von ihren Kolleginnen zusammengeschlagen und landete im Krankenhaus. Gemäss eingereichtem Polizeirapport der Questura Q._______ vom 18. Juli 2009 sagte die Beschwerdeführerin gegen L._______ und ihre Mutter K._______ aus, und beschrieb der Polizei weitere Personen, welche in die Prostitution verwickelt waren. Daraufhin wurde ihre Unterbringung in einer geschützten Unterkunft angeordnet (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013). Später sei die Beschwerdeführerin anlässlich einer Polizeikontrolle am 27. November 2010 in O._______ festgenommen worden. Man habe sie wegen der Verwechslung mit einer Landsfrau in P._______ inhaftiert, und sie sei wegen Zuwiderhandlung gegen die Einreisebestimmungen im Gefängnis gewesen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 wurde festgestellt, dass man die Beschwerdeführerin tatsächlich verwechselt hatte und sie wurde per sofort aus der Haft entlassen. Die Beschwerdeführerin reichte die entsprechende Verfügung sowie den Ausdruck einer E-Mail an ihren italienischen Anwalt zu den Akten (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013).
E. 7.2 Die Vorinstanz hielt das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft. Sie habe sich nicht nur zu ihrer Biographie, sondern auch zu ihren Familienverhältnissen, zu den Umständen der ihr angeblich drohenden Zwangsverheiratung in Nigeria sowie auch zu den Umständen ihrer Ausreise und der Rekrutierung in die Prostitution in Italien widersprüchlich geäussert. Sie habe verschiedentlich sogar zugegeben, einfach irgendetwas erzählt zu haben (vgl. Verfügung vom Ziff. II 1, S. 4). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, ihre persönlichen Verhältnisse oder ihre Asylgründe wahrheitsgetreu darzulegen, sondern die Asylbehörden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG getäuscht habe. Daher müsse auf ihre Aussagen nicht weiter eingegangen werden. Darüber hinaus seien auch keine Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält es jedoch für erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Schleppers im Jahr 2006 oder 2007 nach Italien gebracht wurde und dort als Prostituierte arbeiten musste. Unklar ist, wann genau sie dort ankam. Unklar ist auch, was genau sie zur Ausreise veranlasste, ob sie tatsächlich - wie in der Anhörung behauptet - vor einer durch ihren Vater organisierten Zwangsverheiratung floh (vgl. act. B20/22, F. 24, 42, 51 - 93), oder ob sie zunächst bei ihrer Mutter in E._______ lebte und von dort aus mit Hilfe einer "Madam" nach Italien verbracht wurde (wie in der BzP am 25. Januar 2013 [act. A8/10, 2.01, 2.06, 7.01] und im Aussageprotokoll vor der Questura Q._______ im Jahr 2009 vorgetragen). Es ist auch zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die Namen der Frauen, welche sie zur Prostitution zwangen, nicht ganz einheitlich geschildert hat und auch die Umstände des Kennenlernens nicht eindeutig sind. In der BzP bezeichnete sie die Mutter von L._______ als "..." und gab an, diese Frau sei eine Freundin ihrer Mutter gewesen (vgl. act. A8/10, 7.01); in der Anhörung erklärte sie, die beiden Frauen - K._______ und L._______ - erst in Niger kennengelernt zu haben und mit ihnen vorher in keiner Beziehung gestanden zu haben (vgl. act. B20/22, F. 42, 100 - 106). Vor der Questura in Q._______ hatte sie ausgesagt, L._______ und K._______ erst in Italien kennengelernt zu haben (vgl. Aussageprotokoll, a.a.O., S. 2). Aufgrund dieser und weiterer widersprüchlichen Angaben hielt die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft, so dass sie sich zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst sah und das Gesuch ablehnte.
E. 7.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Gründe und Umstände, wie und weshalb sie ihr Heimatland verliess, einige Ungereimtheiten aufweisen und dass sie sich bei verschiedenen Gelegenheiten widersprochen hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz drängt sich jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht eine andere Einordnung dieser Vorbringen auf: Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist geradezu typisch für eine Person, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden ist. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2016/27 vom 18. Juli 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht sehr ausführlich mit der Situation von aus Nigeria stammenden Zwangsprostituierten und den positiven Verpflichtungen der Schweiz in Bezug auf die Behandlung von Asylgesuchen von Menschenhandelsopfern auseinandergesetzt. Das Urteil setzt sich auch mit den Schwierigkeiten für die Asylbehörden auseinander, die daraus resultieren, dass Opfer von Menschenhandel in den meisten Fällen ihre wahren Hintergründe gar nicht nennen oder nur sehr widersprüchlich schildern und daher oft ihrer von den Behörden verlangten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachkommen (vgl. a.a.O., E. 6.2, 6.3 mit weiteren Literaturhinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam daher zum Ergebnis, dass unwahre Angaben ein typisches Verhalten von Menschenhandelsopfern darstellten und daher nicht ohne weiteres zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des nachträglichen Menschenhandelsvorbringens führen dürfen (vgl. Zulässigkeitsentscheidung des EGMR L.O. gg. Frankreich, Nr. 4455/14 vom 26. Mai 2015, § 31). Aus diesen Erwägungen darf das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht zum Anlass genommen werden, sie für völlig unglaubwürdig zu halten. Immerhin hat sie die Kernaussagen ihres Vorbringens betreffend die Anwerbung für eine Arbeitsstelle und die folgende Zwangsprostitution in Italien von Anfang an mitgeteilt und darüber hinaus auch durch die für sie zugänglichen Dokumente der italienischen Behörden belegt.
E. 7.5 Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Quellenlage zur Rekrutierung von Prostituierten aus Nigeria an Plausibilität gewinnen. Wie die meisten zur Prostitution gezwungenen nigerianischen Frauen lebte auch sie zuletzt in H._______-State. Durch eine "Madam" wurde sie unter dem Versprechen auf eine Anstellung als Babysitterin nach Europa gelockt. Ihre Reise wurde organisiert und sie wurde nach ihrer Ankunft in Italien noch aus dem Asylverfahren heraus abgeholt und in eine italienische Stadt verbracht. Insbesondere ihre Aussagen zum Ablauf ihrer Arbeit und den Umständen, welche sie vor der Questura von Q._______ im Jahr 2010 machte, decken sich mit den Erkenntnissen verschiedener Berichte zur Zwangsprostitution von nigerianischen Frauen (vgl. Urteil D-6806/2013, E. 8.2, 8.3, 8.7 jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch ihre Angaben zur Ablegung eines Juju-Eides (vgl. act. B20/22, F. 42 [S. 7], 133) entsprechen den Ausführungen in der Berichterstattung (vgl. Urteil D-6806/2013, E. 8.2-8.5). Nach eigenen Angaben glaubte die Beschwerdeführerin an die Macht dieser okkulten Praktiken (vgl. act. B20/22, F. 134).
E. 7.6 Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, im Fall der Rückkehr nach Nigeria würde sie noch immer von den Frauen K._______ oder L._______ bedroht werden (vgl. act. B20/22, F. 134). Vor der Questura in Q._______ sagte sie im Jahr 2010 aus, ihre Mutter in Nigeria habe einen Anruf erhalten, nachdem sie aus dem Haus von L._______, in dem sie mit anderen Prostituierten lebte, entwischt sei. Man habe gedroht, dass ihrer kleinen Schwester etwas passieren könnte, falls sie ihre Schulden nicht weiter abarbeiten würde (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013, S. 3). Auch diese Aussage erscheint plausibel im Zusammenhang mit den Erkenntnissen über die Netzwerke der Menschenhändler in Nigeria. Zusätzlich werden - wie auch in der Beschwerdeeingabe vorgetragen - aus Europa zurückkehrende ehemalige Zwangsprostituierte von ihren Familien häufig abgelehnt und können nicht auf deren Unterstützung zählen (vgl. BVGE 2016/27 E.8.10 - 8.12).
E. 7.7 Die Vorinstanz hat sich mit diesem Sachverhalt in seiner Verfügung vom 24. August 2015 nur sehr oberflächlich auseinander gesetzt, da sie die Vorbringen für völlig unglaubhaft hielt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-1498/2013 gegen den Nichteintretensentscheid vertrat das SEM die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte nach Italien zurückkehren können und die dortigen Behörden um Schutz ersuchen, falls sie sich weiterhin bedroht fühle (vgl. Stellungnahme des SEM vom 16. April 2013, Beschwerdeakten D-1498/2013, Ziff. 7). Ob sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ist, gegebenenfalls zu berücksichtigende Vollzugshindernisse ergeben könnten, hat das SEM nicht überprüft. Es hat sich auch nicht dazu geäussert, wie sich die Beschwerdeführerin nach langer Abwesenheit aus Nigeria eine Existenz aufbauen können soll und ist ohne weiteres davon ausgegangen, sie könne mit ihrem Partner und den Kindern nach Nigeria zurückkehren, ohne weitere Behelligungen erwarten zu müssen.
E. 8.1 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht aus Art. 12 VwVG verletzt hat, indem sie den Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht genügend abgeklärt hat. Sie hat auch ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen missachtet, die sich ergeben, sofern - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine asylsuchende Person ein Opfer von Menschenhandel ist (vgl. zur Sachverhaltsermittlung die Ausführungen in BVGE 2016/27, E. 4.4). Die Vorinstanz hat es aus diesem Grund auch versäumt, die der Schweiz gegenüber Opfern von Menschenhandel obliegenden Verpflichtungen umzusetzen und ein sich aus Art. 3 oder 4 EMKR möglicherweise resultierendes Vollzugsverbot vertieft zu prüfen (vgl. dazu a.a.O., E. 5.2, 5.3). Die Vorinstanz hat demzufolge den Sachverhalt mangelhaft erstellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt.
E. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) ist nicht möglich, da das Verfahren nicht die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufweist, und sich eine solche auch nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt.
E. 8.3 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Dabei ist den Empfehlungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen (vgl. Europarat, Explanatory Report to the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings, 16. Mai 2005, CETS Nr. 197, Ziff. 127 ff., insbes. Ziff. 130) sowie den Sprachkenntnissen und dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung zu tragen. Das Staatssekretariat wird bei der Neubeurteilung auch die weiteren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bereits gutgeheissen.
E. 11 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist - ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.-, durch die Vorinstanz ein Honorar von total Fr. 750.- (inklusive Auslagen) zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Das SEM ist gehalten, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren des G._______ (N [...]) koordiniert zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5920/2016pjn Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Nigeria, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind nigerianische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin brachte vor, zum Stamm der D._______ zu gehören, muslimischen Glaubens zu sein und in E._______, E._______ State, geboren zu sein. Nachdem sie Nigeria Ende des Jahres 2006 verlassen habe sei sie über Niger und Libyen zunächst nach Italien gelangt, wo sie mehrere Jahre als Prostituierte gearbeitet habe und auch in Haft gewesen sei. Am 16. Januar 2013 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein, am 25. Januar 2013 fand dort ihre Befragung zur Person (BzP) statt. B. Die Vorinstanz trat zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht auf das Asylgesuch ein (Verfügung vom 6. März 2013) und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien. Mit Beschwerde vom 21. März 2013 (D-1498/2013) focht die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid an und beantragte die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, da sie ein Menschenhandelsopfer sei und in Italien zur Prostitution gezwungen worden sei. Ausserdem sei sie inzwischen schwanger. G._______ (N [...]), ebenfalls aus Nigeria und der Vater des Kindes, halte sich in der Schweiz als Asylsuchender auf. C. Am (...) kam der Sohn B._______ (Beschwerdeführer) zur Welt, der mit Verfügung vom 14. Juli 2014 in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht einbezogen wurde. D. Am 10. Juni 2014 anerkannte G._______ die Vaterschaft für seinen Sohn. Am 4. Juli 2014 hiess die Abteilung Aufenthalt der Vorinstanz ein Gesuch um Kantonswechsel gut und bejahte das Vorliegen des Anspruchs auf Einheit der Familie. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 forderte die Instruktionsrichterin im Verfahren D-1498/2013 das SEM zur Stellungnahme zu den veränderten Familienverhältnissen der Beschwerdeführenden auf. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. März 2013 in Wiedererwägung und nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf. Mit Entscheid vom 6. August 2014 wurde das Verfahren D-1498/2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Akten dieses abgeschlossenen Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen. F. Am 22. Dezember 2014 zeigte eine Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandates an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht. G. Anlässlich ihrer Anhörung am 24. April 2015 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Als Kind sei sie nach H._______ umgezogen, da ihr Vater als Militärangehöriger dorthin verlegt worden war. Die Familie habe in I._______ gelebt. Ihre Mutter habe sie kaum gekannt, sie sei von einer anderen Frau ihres Mannes grossgezogen worden. Sie habe die Schule nicht besucht, sondern nur eine Koranschule. Mit elf Jahren habe ihr Vater - der selbst mehrere Ehefrauen habe - sie mit einem viel älteren Mann verheiraten wollen. Sie habe daher das Haus verlassen und sei zu einer Bekannten, J._______, gezogen. Nachdem sie dort nicht habe bleiben können, habe sie sich nach Niger begeben. Dort habe sie im April 2006 eine Frau kennengelernt, die K._______ genannt wurde, und deren Tochter L_______. K._______ habe ihr angeboten, ihr eine Stelle als Babysitterin und Haushaltshilfe in Italien zu vermitteln. Mit dem Auto habe K._______ sie am 21. April 2006 an die Grenze zu Libyen gebracht und ihr gesagt, sie müsse etwas erledigen, sie solle auf sie warten. Dann sei ein Mann gekommen und habe ihr mitgeteilt, K._______ sei bereits nach Libyen weitergereist und er werde sie nun auch dorthin bringen. Der Mann habe sie für alle möglichen Schmutzgeschäfte missbraucht. In Libyen habe er gesagt, dass sie nun per Schiff nach Italien reisen müsse. Bei der Ankunft in Italien sei sie 15 Jahre alt gewesen und schwanger. Sie habe nach der Ankunft in Lampedusa ein Asylgesuch gestellt. Dann habe sie L._______ angerufen. L._______ sei mit einem Mann gekommen, um sie abzuholen. Gemeinsam seien sie nach Q._______ gefahren. L._______ habe ihr eine Tablette gegeben, damit sie sich vom Stress der Reise erholen könne. Daraufhin habe sie einen Schwangerschaftsabbruch erlitten. L._______ habe sie danach einer Gruppe von Leuten vorgestellt, mit diesen habe sie dann gemeinsam gewohnt. In den folgenden Tagen habe man sie mit M._______, einer anderen Frau aus Nigeria, auf den Strassenstrich geschickt. Sie habe nicht als Prostituierte arbeiten wollen, aber L._______ habe sie bedroht, dass sie sonst nach Nigeria zurückgeschickt werde und sie ihre Papiere habe. Ausserdem habe sie vor der Abreise auch einen Juju-Eid geleistet. Deshalb habe sie sich gefügt und mehrere Jahre als Prostituierte in Italien gearbeitet. Sie habe mit L._______ und mehreren Mädchen gelebt und L._______ alles Geld abgeliefert. Als sie habe aussteigen wollen, sei sie von den anderen Mädchen zusammengeschlagen worden. Die Polizei sei dazugekommen und man habe sie ins Spital gebracht. Später habe die Polizei sie verhört. Nachdem sie vor der Polizei gegen L._______ und K._______ ausgesagt habe, sei sie für sechs Monate in einer "Kommune" untergekommen und habe eine "Permesso di soggiorno" für sechs Monate erhalten. Dann sei sie nach N._______ gegangen, um einen nigerianischen Pass zu bekommen. Im Rahmen einer Polizeikontrolle sei sie im Jahr 2010 in O._______ angehalten und mit auf die Questura genommen worden. Da die Polizei sie für eine andere nigerianische Frau gehalten habe, sei sie inhaftiert worden, weil man sie fälschlich der illegalen Wiedereinreise aus Nigeria beschuldigt habe. Sie sei von November 2010 bis Januar 2012 im Gefängnis in P._______ inhaftiert gewesen. Man habe die Verwechslung später festgestellt und sie aus der Haft entlassen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens ein Aussageprotokoll erstellt von der Questura von Q._______ am 18. Juli 2009 in Kopie sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft von O._______ vom 20. Januar 2012 ein, welche die Verwechslung bestätigt und aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht inhaftiert worden war. Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz methadonabhängig gewesen. H. Am 24. August 2016 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte den Kanton R._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei nicht glaubwürdig. Ihre Angaben zu ihrer Biographie und zu den fluchtauslösenden Ereignissen in Nigeria (drohende Zwangsverheiratung) seien höchst widersprüchlich ausgefallen. Dies gelte auch für ihre Ausführungen betreffend die Personen, welche sie zur Prostitution gezwungen haben sollen. Ihre Aussagen wiesen in sämtlichen Angaben erhebliche Diskrepanzen sowohl zwischen der BzP und der Anhörung als auch innerhalb der Anhörung auf, welche die Beschwerdeführerin nicht habe auflösen können. Demnach könnten ihr die vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung nach Nigeria entgegenstünden, die Beschwerdeführenden könnten gemeinsam mit dem Partner und Vater G._______ als Familie zurückkehren. Falls keine gemeinsame Rückkehr möglich sei, könnten sie auf ein soziales Netz in Nigeria zurückgreifen oder sich ansonsten an eine Organisation wenden, welche sich für alleinstehende Mütter einsetze. Gemäss Poststempel wurde dieser Entscheid am 30. August 2016 eröffnet. I. Am 28. September 2016 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. August 2016. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung brachte sie vor, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen in der BzP nicht korrekt gewesen seien; sie habe über ihre eigentliche Geschichte damals nicht sprechen können. Fest stehe, dass sie in Italien ein Opfer von Zwangsprostitution gewesen sei. Sie habe bereits in der BzP ein Aussageprotokoll der Questura Q._______ vom 18. Juli 2009 eingereicht (Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013). Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen nicht genügend überprüft, sondern die Beschwerdeführerin in der Anhörung angewiesen, sich auf die Schilderung des Geschehens in Nigeria zu beschränken. Die Situation in Italien sei nicht abgeklärt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ein Opfer von Menschenhandel sei und zur Zwangsprostitution gezwungen wurde, habe weder Eingang in die Asylprüfung noch in der Prüfung von Vollzugshindernissen gefunden. Die Beschwerdeführerin habe in Nigeria einen Juju-Eid geleistet und sei später aus der Zwangsprostitution ausgebrochen. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, sie sei stigmatisiert und es könnten ihr dort das Re-Trafficking sowie Diskriminierungen drohen. Da sie sich den Menschenhändlern entzogen habe, sei sie auch im Fall einer Rückkehr mit ihrem Partner nicht geschützt. Der Vollzug der Wegweisung würde daher gegen das Gebot des Non-Refoulement verstossen. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden in Nigeria auch nicht über ein breites soziales Netz und sie sei inzwischen mit dem zweiten Kind schwanger. J. Mit Verfügung vom 2. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die am (...) geborene Tochter E._______ ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
3. Aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wird das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren des Partners und Vaters der gemeinsamen Kinder G._______ (N [...]; Verfahren D-5129/2015) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht mit gleichem Spruchkörper mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren D-5129/2015.
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der zu klärenden Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2016/27), erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus Furcht vor einer Zwangsehe mit einem sehr viel älteren Bekannten ihres Vaters das Haus ihres Vaters und dessen Frauen in Benin City verlassen und sich zu einer Bekannten in den Niger geflüchtet zu haben. Dort habe sie eine Frau und deren Tochter L._______ kennengelernt, die ihr eine Stelle als Babysitterin und Haushaltshilfe in Italien in Aussicht stellten und ihr bei der Ausreise behilflich sein wollten. Der Arbeitsvertrag wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin mit einem Juju-Ritual besiegelt. Mit einem Schlepper, der sie missbrauchte, gelangte die Beschwerdeführerin nach Libyen, von wo sie nach Italien verschifft wurde. In Italien sei sie von L._______ abgeholt und nach Q._______ gebracht worden, wo sie für mehrere Jahre als Zwangsprostituierte habe anschaffen müssen. Als sie aussteigen und sich zur Polizei begeben wollte, wurde sie von ihren Kolleginnen zusammengeschlagen und landete im Krankenhaus. Gemäss eingereichtem Polizeirapport der Questura Q._______ vom 18. Juli 2009 sagte die Beschwerdeführerin gegen L._______ und ihre Mutter K._______ aus, und beschrieb der Polizei weitere Personen, welche in die Prostitution verwickelt waren. Daraufhin wurde ihre Unterbringung in einer geschützten Unterkunft angeordnet (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013). Später sei die Beschwerdeführerin anlässlich einer Polizeikontrolle am 27. November 2010 in O._______ festgenommen worden. Man habe sie wegen der Verwechslung mit einer Landsfrau in P._______ inhaftiert, und sie sei wegen Zuwiderhandlung gegen die Einreisebestimmungen im Gefängnis gewesen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 wurde festgestellt, dass man die Beschwerdeführerin tatsächlich verwechselt hatte und sie wurde per sofort aus der Haft entlassen. Die Beschwerdeführerin reichte die entsprechende Verfügung sowie den Ausdruck einer E-Mail an ihren italienischen Anwalt zu den Akten (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013). 7.2 Die Vorinstanz hielt das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft. Sie habe sich nicht nur zu ihrer Biographie, sondern auch zu ihren Familienverhältnissen, zu den Umständen der ihr angeblich drohenden Zwangsverheiratung in Nigeria sowie auch zu den Umständen ihrer Ausreise und der Rekrutierung in die Prostitution in Italien widersprüchlich geäussert. Sie habe verschiedentlich sogar zugegeben, einfach irgendetwas erzählt zu haben (vgl. Verfügung vom Ziff. II 1, S. 4). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, ihre persönlichen Verhältnisse oder ihre Asylgründe wahrheitsgetreu darzulegen, sondern die Asylbehörden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG getäuscht habe. Daher müsse auf ihre Aussagen nicht weiter eingegangen werden. Darüber hinaus seien auch keine Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält es jedoch für erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Schleppers im Jahr 2006 oder 2007 nach Italien gebracht wurde und dort als Prostituierte arbeiten musste. Unklar ist, wann genau sie dort ankam. Unklar ist auch, was genau sie zur Ausreise veranlasste, ob sie tatsächlich - wie in der Anhörung behauptet - vor einer durch ihren Vater organisierten Zwangsverheiratung floh (vgl. act. B20/22, F. 24, 42, 51 - 93), oder ob sie zunächst bei ihrer Mutter in E._______ lebte und von dort aus mit Hilfe einer "Madam" nach Italien verbracht wurde (wie in der BzP am 25. Januar 2013 [act. A8/10, 2.01, 2.06, 7.01] und im Aussageprotokoll vor der Questura Q._______ im Jahr 2009 vorgetragen). Es ist auch zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die Namen der Frauen, welche sie zur Prostitution zwangen, nicht ganz einheitlich geschildert hat und auch die Umstände des Kennenlernens nicht eindeutig sind. In der BzP bezeichnete sie die Mutter von L._______ als "..." und gab an, diese Frau sei eine Freundin ihrer Mutter gewesen (vgl. act. A8/10, 7.01); in der Anhörung erklärte sie, die beiden Frauen - K._______ und L._______ - erst in Niger kennengelernt zu haben und mit ihnen vorher in keiner Beziehung gestanden zu haben (vgl. act. B20/22, F. 42, 100 - 106). Vor der Questura in Q._______ hatte sie ausgesagt, L._______ und K._______ erst in Italien kennengelernt zu haben (vgl. Aussageprotokoll, a.a.O., S. 2). Aufgrund dieser und weiterer widersprüchlichen Angaben hielt die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft, so dass sie sich zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst sah und das Gesuch ablehnte. 7.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Gründe und Umstände, wie und weshalb sie ihr Heimatland verliess, einige Ungereimtheiten aufweisen und dass sie sich bei verschiedenen Gelegenheiten widersprochen hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz drängt sich jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht eine andere Einordnung dieser Vorbringen auf: Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist geradezu typisch für eine Person, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden ist. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2016/27 vom 18. Juli 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht sehr ausführlich mit der Situation von aus Nigeria stammenden Zwangsprostituierten und den positiven Verpflichtungen der Schweiz in Bezug auf die Behandlung von Asylgesuchen von Menschenhandelsopfern auseinandergesetzt. Das Urteil setzt sich auch mit den Schwierigkeiten für die Asylbehörden auseinander, die daraus resultieren, dass Opfer von Menschenhandel in den meisten Fällen ihre wahren Hintergründe gar nicht nennen oder nur sehr widersprüchlich schildern und daher oft ihrer von den Behörden verlangten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachkommen (vgl. a.a.O., E. 6.2, 6.3 mit weiteren Literaturhinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam daher zum Ergebnis, dass unwahre Angaben ein typisches Verhalten von Menschenhandelsopfern darstellten und daher nicht ohne weiteres zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des nachträglichen Menschenhandelsvorbringens führen dürfen (vgl. Zulässigkeitsentscheidung des EGMR L.O. gg. Frankreich, Nr. 4455/14 vom 26. Mai 2015, § 31). Aus diesen Erwägungen darf das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht zum Anlass genommen werden, sie für völlig unglaubwürdig zu halten. Immerhin hat sie die Kernaussagen ihres Vorbringens betreffend die Anwerbung für eine Arbeitsstelle und die folgende Zwangsprostitution in Italien von Anfang an mitgeteilt und darüber hinaus auch durch die für sie zugänglichen Dokumente der italienischen Behörden belegt. 7.5 Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Quellenlage zur Rekrutierung von Prostituierten aus Nigeria an Plausibilität gewinnen. Wie die meisten zur Prostitution gezwungenen nigerianischen Frauen lebte auch sie zuletzt in H._______-State. Durch eine "Madam" wurde sie unter dem Versprechen auf eine Anstellung als Babysitterin nach Europa gelockt. Ihre Reise wurde organisiert und sie wurde nach ihrer Ankunft in Italien noch aus dem Asylverfahren heraus abgeholt und in eine italienische Stadt verbracht. Insbesondere ihre Aussagen zum Ablauf ihrer Arbeit und den Umständen, welche sie vor der Questura von Q._______ im Jahr 2010 machte, decken sich mit den Erkenntnissen verschiedener Berichte zur Zwangsprostitution von nigerianischen Frauen (vgl. Urteil D-6806/2013, E. 8.2, 8.3, 8.7 jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch ihre Angaben zur Ablegung eines Juju-Eides (vgl. act. B20/22, F. 42 [S. 7], 133) entsprechen den Ausführungen in der Berichterstattung (vgl. Urteil D-6806/2013, E. 8.2-8.5). Nach eigenen Angaben glaubte die Beschwerdeführerin an die Macht dieser okkulten Praktiken (vgl. act. B20/22, F. 134). 7.6 Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, im Fall der Rückkehr nach Nigeria würde sie noch immer von den Frauen K._______ oder L._______ bedroht werden (vgl. act. B20/22, F. 134). Vor der Questura in Q._______ sagte sie im Jahr 2010 aus, ihre Mutter in Nigeria habe einen Anruf erhalten, nachdem sie aus dem Haus von L._______, in dem sie mit anderen Prostituierten lebte, entwischt sei. Man habe gedroht, dass ihrer kleinen Schwester etwas passieren könnte, falls sie ihre Schulden nicht weiter abarbeiten würde (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013, S. 3). Auch diese Aussage erscheint plausibel im Zusammenhang mit den Erkenntnissen über die Netzwerke der Menschenhändler in Nigeria. Zusätzlich werden - wie auch in der Beschwerdeeingabe vorgetragen - aus Europa zurückkehrende ehemalige Zwangsprostituierte von ihren Familien häufig abgelehnt und können nicht auf deren Unterstützung zählen (vgl. BVGE 2016/27 E.8.10 - 8.12). 7.7 Die Vorinstanz hat sich mit diesem Sachverhalt in seiner Verfügung vom 24. August 2015 nur sehr oberflächlich auseinander gesetzt, da sie die Vorbringen für völlig unglaubhaft hielt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-1498/2013 gegen den Nichteintretensentscheid vertrat das SEM die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte nach Italien zurückkehren können und die dortigen Behörden um Schutz ersuchen, falls sie sich weiterhin bedroht fühle (vgl. Stellungnahme des SEM vom 16. April 2013, Beschwerdeakten D-1498/2013, Ziff. 7). Ob sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ist, gegebenenfalls zu berücksichtigende Vollzugshindernisse ergeben könnten, hat das SEM nicht überprüft. Es hat sich auch nicht dazu geäussert, wie sich die Beschwerdeführerin nach langer Abwesenheit aus Nigeria eine Existenz aufbauen können soll und ist ohne weiteres davon ausgegangen, sie könne mit ihrem Partner und den Kindern nach Nigeria zurückkehren, ohne weitere Behelligungen erwarten zu müssen. 8. 8.1 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht aus Art. 12 VwVG verletzt hat, indem sie den Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht genügend abgeklärt hat. Sie hat auch ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen missachtet, die sich ergeben, sofern - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine asylsuchende Person ein Opfer von Menschenhandel ist (vgl. zur Sachverhaltsermittlung die Ausführungen in BVGE 2016/27, E. 4.4). Die Vorinstanz hat es aus diesem Grund auch versäumt, die der Schweiz gegenüber Opfern von Menschenhandel obliegenden Verpflichtungen umzusetzen und ein sich aus Art. 3 oder 4 EMKR möglicherweise resultierendes Vollzugsverbot vertieft zu prüfen (vgl. dazu a.a.O., E. 5.2, 5.3). Die Vorinstanz hat demzufolge den Sachverhalt mangelhaft erstellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) ist nicht möglich, da das Verfahren nicht die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufweist, und sich eine solche auch nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. 8.3 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Dabei ist den Empfehlungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen (vgl. Europarat, Explanatory Report to the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings, 16. Mai 2005, CETS Nr. 197, Ziff. 127 ff., insbes. Ziff. 130) sowie den Sprachkenntnissen und dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung zu tragen. Das Staatssekretariat wird bei der Neubeurteilung auch die weiteren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben.
9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bereits gutgeheissen.
11. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist - ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.-, durch die Vorinstanz ein Honorar von total Fr. 750.- (inklusive Auslagen) zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde.
1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Das SEM ist gehalten, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren des G._______ (N [...]) koordiniert zu entscheiden.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: