opencaselaw.ch

D-5129/2015

D-5129/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und stammt nach eigenen Angaben aus einem Dorf, das zu B._______, C._______ State, gehört. Er habe sein Heimatland im Oktober 2011 verlassen und sei nach längerem illegalen Aufenthalt in Italien in die Schweiz eingereist, wo er am 20. Januar 2012 ein Asylgesuch einreichte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Am 7. Mai 2012 fand eine erste Anhörung statt, die jedoch aufgrund des Vorliegens geschlechtsspezifischer Vorbringen abgebrochen wurde. Am 22. August 2012 wurde der Beschwerdeführer durch ein gleichgeschlechtliches Team angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, er sei während des Studiums von den Mitgliedern eines Geheimbundes bedrängt worden. Er sei schikaniert worden, da er diesem Bund nicht habe beitreten wollen. Im Rahmen der ersten Anhörung machte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ihm drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung geltend. In der zweiten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, die zunächst von ihm vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen nicht der Wahrheit. Tatsächlich sei er homosexuell und liebe Männer. Er habe in Nigeria bereits erste Kontakte und Beziehungen mit Männern gepflegt. Er könne dort jedoch nicht frei leben. Homosexuelle Männer würden diskriminiert und abgelehnt. Als seine Homosexualität in seinem Dorf bekannt geworden sei, sei er einmal verprügelt worden. Einzig aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen. Zunächst habe er sich jedoch nicht getraut, dies offen auszusprechen. Der Beschwerdeführer reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. C. Am 10. März 2014 ging bei der Vorinstanz ein Gesuch von Frau E._______ (N [...]) und ihrem am 3. Februar 2014 geborenen Sohn F._______, beide ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, ein, in welchem E._______ für sich und das Kind den Kantonswechsel in den Kanton Zürich beantragte, um mit dem Beschwerdeführer, der der Vater ihres Kindes sei, zusammenzuleben. E._______ erklärte, sie und der Beschwerdeführer führten bereits seit rund einem Jahr eine enge Beziehung und wollten nun mit dem Sohn als Familie im Kanton G._______ zusammenleben. D. Die Vorinstanz forderte E._______ mit Schreiben vom 24. März 2014 auf, die offizielle Vaterschaftsanerkennung einzureichen und setzte ihr eine Frist, um Fragen zu ihrer Beziehung zu beantworten. E. Am 25. März 2014 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt der Stadt H._______ bei der Vorinstanz um Übermittlung der Ausweispapiere des Beschwerdeführers zum Zweck der Vaterschaftsanerkennung. Am 3. April 2014 beantragte das Zivilstandsamt die Einsichtnahme in das Asyldossier, da die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststehe. F. Am 27. März 2014 beging der Beschwerdeführer einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, da er das gegen ihn verhängte Hausverbot in der Asylunterkunft in Baden verstossen und sich dort im Eingangsbereich aufgehalten hatte (vgl. Polizeirapport der Kantonspolizei I._______, Dienststelle J._______, vom 8. Mai 2014, in den Vorakten). Es wurde Strafantrag gestellt. Zur Begründung dieses Verhaltens habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seine Freundin und sein Kind besuchen wollen, die in der Unterkunft lebten. Er habe für sie Essen gekauft und dies vorbeibringen wollen. Er wolle versuchen, sie nach G._______ zu holen. G. Mit Schreiben vom 11. April 2014 bestätigte das Zivilstandsamt gegenüber der Vorinstanz das laufende Verfahren des Beschwerdeführers um Ankernennung der Vaterschaft für F._______. Gemäss den vorliegend beizuziehenden Asylakten N (...) von E._______ wurde dieses Verfahren am 10. Juni 2014 abgeschlossen und der Beschwerdeführer als Kindsvater eingetragen. H. Nachdem die betroffenen Kantone das Gesuch um Kantonswechsel befürworteten, bewilligte die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2014 den Kantonswechsel von E._______ und F._______ in den Wohnkanton des Beschwerdeführers im Rahmen der Wahrung der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vorinstanz stellte fest, dass aufgrund der Aktenlage und nach Vorliegen der Kindesanerkennung ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe (vgl. Akten N [...], B22). I. E._______ befindet sich derzeit ebenfalls in einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren (Verfahren D-5920/2016) in der Schweiz. Eine gegen ihre Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens eingereichte Beschwerde war mit Entscheid vom 6. August 2014 abgeschrieben worden, nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-1498/2013 ihre Verfügung zurückgezogen und am 28. Juli 2014 entschieden hatte, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. J. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte eine Ausreisefrist an. Zur Begründung brachte es vor, der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, sein erstes Asylvorbringen - eine Bedrohung durch einen Geheimbund - erfunden zu haben. Auch das Vorbringen betreffend seine angebliche Homosexualität überzeuge nicht. Nicht nur seien seine Angaben sehr unsubstanziiert, sondern lasse auch der Umstand, dass er inzwischen Vater eines Kindes sei, mit der Mutter in einer Beziehung lebe und diese heiraten wolle, eher weniger auf eine homosexuelle Veranlagung schliessen. Es sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer homosexuellen Neigung in Nigeria gefährdet sei. Da auch keine Vollzugshindernisse bestünden, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sowie möglich. Die Verfügung wurde am 25. Juli 2015 eröffnet. K. Mit Beschwerde vom 24. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juli 2015. Er beantragte die Koordination seines Asylverfahrens mit dem Verfahren seines Sohnes F._______ (recte: [...]) und der Kindsmutter E._______. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er vor, die Vorinstanz habe seine familiären Verhältnisse völlig ausser Acht gelassen. Er habe die gemeinsame elterliche Sorge über seinen Sohn und lebe mit seiner Familie zusammen. Über sein Verfahren könne daher nicht getrennt, sondern nur koordiniert mit dem seiner Partnerin und seines Sohnes entschieden werden. L. In der Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. In einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 23. September 2015 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren solange, bis über die Asylgesuche der Partnerin und des Sohnes entschieden sei. Das Asylverfahren der Partnerin E._______ und des Sohnes stehe gemäss Auskunft der Vorinstanz vor dem Abschluss. Die Vor-instanz habe anerkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn um eine Familie handle, so dass ein Anspruch auf Einheit der Familie gegeben sei. Die Verfahren seien demnach koordiniert zu entscheiden. Die Akten wurden dem SEM überwiesen. N. Mit Verfügung vom 24. August 2016 wies das SEM die Asylgesuche der E._______ und ihres Sohnes ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen betreffend die Geschehnisse vor der Ausreise aus Nigeria nicht für asylbeachtlich respektive nicht für glaubhaft. Das SEM führte in seinem Entscheid ferner aus, dass E._______ gemeinsam mit ihrem Partner, dem Beschwerdeführer, und dem Kind als Familie nach Nigeria zurückkehren könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei. Gegen diesen Entscheid erhob E._______ am 28. September 2016 Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. November 2016 bestätigte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ernannte ihre Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin. O. Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes kam am 16. Dezember 2016 die Tochter K._______ zur Welt. P. Am 4. Juni 2017 ersuchte die Stadt H._______ um Einblick in Akten des Beschwerdeführers zwecks Anerkennung der Vaterschaft.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die vom Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2015 verfügte Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. Aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wird das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren der Partnerin E._______ und der gemeinsamen Kinder (D-5920/2016) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren D-5920/2016.

E. 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens D-5920/2016 erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, er sei homosexuell und befürchte im Fall der Rückkehr nach Nigeria Repressalien aufgrund seiner sexuellen Veranlagung. Diese sei bereits in seinem Heimatdorf bekannt geworden. Vor seiner Flucht sei er deshalb einmal geschlagen worden. In der Beschwerde wird auf den Vorhalt der Vorinstanz - es passe sehr wenig zum Verhalten einer homosexuellen Person, dass der Beschwerdeführer inzwischen in einer Partnerschaft mit einer Frau lebe und mit dieser ein Kind habe -, entgegnet, der Beschwerdeführer sei bisexuell. Zudem wird gerügt, dass die Vorinstanz die familiären Umstände, insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Kind in der Schweiz habe, in keiner Weise berücksichtigt habe.

E. 5.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Sowohl sein tatsächliches Verhalten als auch seine Angaben betreffend seiner Fluchtgründe seien nicht geeignet, die Vorinstanz davon zu überzeugen, dass er ein homosexueller Mann sei, der im Fall einer Rückkehr nach Nigeria dort gefährdet sein könnte. Das Gericht verweist auf die Ausführungen im Entscheid des SEM vom 22. Juli 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers für zutreffend. Der Beschwerdeführer lieferte im Rahmen seiner zweiten Anhörung am 22. August 2012 nur sehr wenig Details über seine angebliche Beziehung zu einem Mann in Nigeria. Er brachte einzig vor, er habe im Alter von 15 Jahren eine erste schwule Beziehung gehabt, nach der Volljährigkeit dann verschiedene Partner (vgl. act. A16/9, F. 10 - 12). Er habe aus Furcht mit niemand über seine sexuellen Neigungen gesprochen (ebenda, F. 14). Auch den Vorfall, bei dem er in seiner Heimatgemeinde wegen seiner Homosexualität verprügelt worden sein soll, schilderte der Beschwerdeführer nur sehr unkonkret. Es wird nicht klar, unter welchen Umständen an seinem Wohnort bekannt geworden sein soll, dass er homosexuell sei. Er konnte auch nicht sagen, welche Personen ihn bedrängt, verhöhnt und geschlagen hätten, obwohl diese angeblich aus seiner Gemeinde stammten, die Schilderung dieser Abläufe fiel sehr unkonkret aus (vgl. ebenda, F. 16 - 23). Schliesslich äusserte er sich über die möglicherweise drohenden Repressalien nur stereotyp und in Gemeinplätzen (vgl. ebenda, F. 26 - 31). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält es aus diesen Gründen nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und er deshalb bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria Opfer von Misshandlungen geworden ist. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG kann der Beschwerdeführer originär nicht geltend machen. Das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft verneint sowie die Wegweisung verfügt.

E. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 mit dem heutigen Urteil in den Ziffern 1 bis 3 in Rechtskraft erwächst.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte dabei den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG geltend. Gemäss dieser Bestimmung ist das SEM gehalten, bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.

E. 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unbeachtet gelassen, indem sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, ohne dabei zu berücksichtigen, dass sich seine Partnerin sowie das gemeinsame Kind (inzwischen sind es bereits zwei Kinder) sich ebenfalls in der Schweiz befanden - und immer noch befinden.

E. 6.3 Das SEM selbst hatte in seiner Verfügung 13. August 2014 den Kantonswechsel der Partnerin und des Sohnes zwecks Familienvereinigung am Wohnort des Beschwerdeführers bewilligt und das Vorliegen eines Anspruchs auf Einheit der Familie bestätigt, nachdem der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 die Vaterschaft für seinen Sohn F._______ anerkannt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. H). Nach dem Gesagten gelten der Beschwerdeführer, seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder als Familie im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311).

E. 6.4 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Konkubinatspartners kann grundsätzlich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners, der anderen Partnerin geprüft werden. Dies gilt auch für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Familienmitgliedern verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4).

E. 6.5 Über das Asylbeschwerdeverfahren von E._______, in welches auch die gemeinsamen Kinder eingeschlossen sind, wird mit dem ebenfalls heute ergehenden Urteil im Verfahren D-5920/2016 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in diesem Urteil zum Ergebnis, dass die Vorinstanz unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Deshalb wird die Verfügung vom 5. November 2013 betreffend E._______ und deren Kinder aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen im Urteil D-5920/2016 zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG.

E. 6.6 Da das Verfahren des Beschwerdeführers nicht getrennt von dem seiner Lebenspartnerin geführt werden darf, ist auch die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben - insoweit die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug betroffen sind. Es wird dem SEM obliegen, die noch offenen Sachverhaltsfragen zu klären - insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und E._______ inzwischen eine Familie mit Kleinkindern haben - und entsprechend zu verfügen. Eine sinnvolle und namentlich prozessökonomische Behandlung ist nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen koordiniert beantwortet werden.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Betreffend die Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass diese mit heutigem Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 5.4).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, die Hälfte der Kosten zu tragen, da er mit seinen Rechtsbegehren nur zur Hälfte durchgedrungen ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 2). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.

E. 9 Auch die Parteientschädigung wäre grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zu leisten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 - 3) wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfügung vom 22. Juli 2015 ist betreffend ihre Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der E._______ und ihrer Kinder (N [...]) koordiniert zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5129/2015pjn Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und stammt nach eigenen Angaben aus einem Dorf, das zu B._______, C._______ State, gehört. Er habe sein Heimatland im Oktober 2011 verlassen und sei nach längerem illegalen Aufenthalt in Italien in die Schweiz eingereist, wo er am 20. Januar 2012 ein Asylgesuch einreichte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Am 7. Mai 2012 fand eine erste Anhörung statt, die jedoch aufgrund des Vorliegens geschlechtsspezifischer Vorbringen abgebrochen wurde. Am 22. August 2012 wurde der Beschwerdeführer durch ein gleichgeschlechtliches Team angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, er sei während des Studiums von den Mitgliedern eines Geheimbundes bedrängt worden. Er sei schikaniert worden, da er diesem Bund nicht habe beitreten wollen. Im Rahmen der ersten Anhörung machte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ihm drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung geltend. In der zweiten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, die zunächst von ihm vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen nicht der Wahrheit. Tatsächlich sei er homosexuell und liebe Männer. Er habe in Nigeria bereits erste Kontakte und Beziehungen mit Männern gepflegt. Er könne dort jedoch nicht frei leben. Homosexuelle Männer würden diskriminiert und abgelehnt. Als seine Homosexualität in seinem Dorf bekannt geworden sei, sei er einmal verprügelt worden. Einzig aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen. Zunächst habe er sich jedoch nicht getraut, dies offen auszusprechen. Der Beschwerdeführer reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. C. Am 10. März 2014 ging bei der Vorinstanz ein Gesuch von Frau E._______ (N [...]) und ihrem am 3. Februar 2014 geborenen Sohn F._______, beide ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, ein, in welchem E._______ für sich und das Kind den Kantonswechsel in den Kanton Zürich beantragte, um mit dem Beschwerdeführer, der der Vater ihres Kindes sei, zusammenzuleben. E._______ erklärte, sie und der Beschwerdeführer führten bereits seit rund einem Jahr eine enge Beziehung und wollten nun mit dem Sohn als Familie im Kanton G._______ zusammenleben. D. Die Vorinstanz forderte E._______ mit Schreiben vom 24. März 2014 auf, die offizielle Vaterschaftsanerkennung einzureichen und setzte ihr eine Frist, um Fragen zu ihrer Beziehung zu beantworten. E. Am 25. März 2014 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt der Stadt H._______ bei der Vorinstanz um Übermittlung der Ausweispapiere des Beschwerdeführers zum Zweck der Vaterschaftsanerkennung. Am 3. April 2014 beantragte das Zivilstandsamt die Einsichtnahme in das Asyldossier, da die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststehe. F. Am 27. März 2014 beging der Beschwerdeführer einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, da er das gegen ihn verhängte Hausverbot in der Asylunterkunft in Baden verstossen und sich dort im Eingangsbereich aufgehalten hatte (vgl. Polizeirapport der Kantonspolizei I._______, Dienststelle J._______, vom 8. Mai 2014, in den Vorakten). Es wurde Strafantrag gestellt. Zur Begründung dieses Verhaltens habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seine Freundin und sein Kind besuchen wollen, die in der Unterkunft lebten. Er habe für sie Essen gekauft und dies vorbeibringen wollen. Er wolle versuchen, sie nach G._______ zu holen. G. Mit Schreiben vom 11. April 2014 bestätigte das Zivilstandsamt gegenüber der Vorinstanz das laufende Verfahren des Beschwerdeführers um Ankernennung der Vaterschaft für F._______. Gemäss den vorliegend beizuziehenden Asylakten N (...) von E._______ wurde dieses Verfahren am 10. Juni 2014 abgeschlossen und der Beschwerdeführer als Kindsvater eingetragen. H. Nachdem die betroffenen Kantone das Gesuch um Kantonswechsel befürworteten, bewilligte die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2014 den Kantonswechsel von E._______ und F._______ in den Wohnkanton des Beschwerdeführers im Rahmen der Wahrung der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vorinstanz stellte fest, dass aufgrund der Aktenlage und nach Vorliegen der Kindesanerkennung ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe (vgl. Akten N [...], B22). I. E._______ befindet sich derzeit ebenfalls in einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren (Verfahren D-5920/2016) in der Schweiz. Eine gegen ihre Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens eingereichte Beschwerde war mit Entscheid vom 6. August 2014 abgeschrieben worden, nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-1498/2013 ihre Verfügung zurückgezogen und am 28. Juli 2014 entschieden hatte, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. J. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte eine Ausreisefrist an. Zur Begründung brachte es vor, der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, sein erstes Asylvorbringen - eine Bedrohung durch einen Geheimbund - erfunden zu haben. Auch das Vorbringen betreffend seine angebliche Homosexualität überzeuge nicht. Nicht nur seien seine Angaben sehr unsubstanziiert, sondern lasse auch der Umstand, dass er inzwischen Vater eines Kindes sei, mit der Mutter in einer Beziehung lebe und diese heiraten wolle, eher weniger auf eine homosexuelle Veranlagung schliessen. Es sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer homosexuellen Neigung in Nigeria gefährdet sei. Da auch keine Vollzugshindernisse bestünden, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sowie möglich. Die Verfügung wurde am 25. Juli 2015 eröffnet. K. Mit Beschwerde vom 24. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juli 2015. Er beantragte die Koordination seines Asylverfahrens mit dem Verfahren seines Sohnes F._______ (recte: [...]) und der Kindsmutter E._______. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er vor, die Vorinstanz habe seine familiären Verhältnisse völlig ausser Acht gelassen. Er habe die gemeinsame elterliche Sorge über seinen Sohn und lebe mit seiner Familie zusammen. Über sein Verfahren könne daher nicht getrennt, sondern nur koordiniert mit dem seiner Partnerin und seines Sohnes entschieden werden. L. In der Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. In einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 23. September 2015 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren solange, bis über die Asylgesuche der Partnerin und des Sohnes entschieden sei. Das Asylverfahren der Partnerin E._______ und des Sohnes stehe gemäss Auskunft der Vorinstanz vor dem Abschluss. Die Vor-instanz habe anerkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn um eine Familie handle, so dass ein Anspruch auf Einheit der Familie gegeben sei. Die Verfahren seien demnach koordiniert zu entscheiden. Die Akten wurden dem SEM überwiesen. N. Mit Verfügung vom 24. August 2016 wies das SEM die Asylgesuche der E._______ und ihres Sohnes ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen betreffend die Geschehnisse vor der Ausreise aus Nigeria nicht für asylbeachtlich respektive nicht für glaubhaft. Das SEM führte in seinem Entscheid ferner aus, dass E._______ gemeinsam mit ihrem Partner, dem Beschwerdeführer, und dem Kind als Familie nach Nigeria zurückkehren könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei. Gegen diesen Entscheid erhob E._______ am 28. September 2016 Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. November 2016 bestätigte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ernannte ihre Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin. O. Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes kam am 16. Dezember 2016 die Tochter K._______ zur Welt. P. Am 4. Juni 2017 ersuchte die Stadt H._______ um Einblick in Akten des Beschwerdeführers zwecks Anerkennung der Vaterschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vom Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2015 verfügte Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. Aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wird das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren der Partnerin E._______ und der gemeinsamen Kinder (D-5920/2016) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren D-5920/2016. 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens D-5920/2016 erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, er sei homosexuell und befürchte im Fall der Rückkehr nach Nigeria Repressalien aufgrund seiner sexuellen Veranlagung. Diese sei bereits in seinem Heimatdorf bekannt geworden. Vor seiner Flucht sei er deshalb einmal geschlagen worden. In der Beschwerde wird auf den Vorhalt der Vorinstanz - es passe sehr wenig zum Verhalten einer homosexuellen Person, dass der Beschwerdeführer inzwischen in einer Partnerschaft mit einer Frau lebe und mit dieser ein Kind habe -, entgegnet, der Beschwerdeführer sei bisexuell. Zudem wird gerügt, dass die Vorinstanz die familiären Umstände, insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Kind in der Schweiz habe, in keiner Weise berücksichtigt habe. 5.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Sowohl sein tatsächliches Verhalten als auch seine Angaben betreffend seiner Fluchtgründe seien nicht geeignet, die Vorinstanz davon zu überzeugen, dass er ein homosexueller Mann sei, der im Fall einer Rückkehr nach Nigeria dort gefährdet sein könnte. Das Gericht verweist auf die Ausführungen im Entscheid des SEM vom 22. Juli 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers für zutreffend. Der Beschwerdeführer lieferte im Rahmen seiner zweiten Anhörung am 22. August 2012 nur sehr wenig Details über seine angebliche Beziehung zu einem Mann in Nigeria. Er brachte einzig vor, er habe im Alter von 15 Jahren eine erste schwule Beziehung gehabt, nach der Volljährigkeit dann verschiedene Partner (vgl. act. A16/9, F. 10 - 12). Er habe aus Furcht mit niemand über seine sexuellen Neigungen gesprochen (ebenda, F. 14). Auch den Vorfall, bei dem er in seiner Heimatgemeinde wegen seiner Homosexualität verprügelt worden sein soll, schilderte der Beschwerdeführer nur sehr unkonkret. Es wird nicht klar, unter welchen Umständen an seinem Wohnort bekannt geworden sein soll, dass er homosexuell sei. Er konnte auch nicht sagen, welche Personen ihn bedrängt, verhöhnt und geschlagen hätten, obwohl diese angeblich aus seiner Gemeinde stammten, die Schilderung dieser Abläufe fiel sehr unkonkret aus (vgl. ebenda, F. 16 - 23). Schliesslich äusserte er sich über die möglicherweise drohenden Repressalien nur stereotyp und in Gemeinplätzen (vgl. ebenda, F. 26 - 31). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält es aus diesen Gründen nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und er deshalb bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria Opfer von Misshandlungen geworden ist. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG kann der Beschwerdeführer originär nicht geltend machen. Das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft verneint sowie die Wegweisung verfügt. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 mit dem heutigen Urteil in den Ziffern 1 bis 3 in Rechtskraft erwächst. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte dabei den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG geltend. Gemäss dieser Bestimmung ist das SEM gehalten, bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unbeachtet gelassen, indem sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, ohne dabei zu berücksichtigen, dass sich seine Partnerin sowie das gemeinsame Kind (inzwischen sind es bereits zwei Kinder) sich ebenfalls in der Schweiz befanden - und immer noch befinden. 6.3 Das SEM selbst hatte in seiner Verfügung 13. August 2014 den Kantonswechsel der Partnerin und des Sohnes zwecks Familienvereinigung am Wohnort des Beschwerdeführers bewilligt und das Vorliegen eines Anspruchs auf Einheit der Familie bestätigt, nachdem der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 die Vaterschaft für seinen Sohn F._______ anerkannt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. H). Nach dem Gesagten gelten der Beschwerdeführer, seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder als Familie im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311). 6.4 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Konkubinatspartners kann grundsätzlich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners, der anderen Partnerin geprüft werden. Dies gilt auch für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Familienmitgliedern verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4). 6.5 Über das Asylbeschwerdeverfahren von E._______, in welches auch die gemeinsamen Kinder eingeschlossen sind, wird mit dem ebenfalls heute ergehenden Urteil im Verfahren D-5920/2016 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in diesem Urteil zum Ergebnis, dass die Vorinstanz unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Deshalb wird die Verfügung vom 5. November 2013 betreffend E._______ und deren Kinder aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen im Urteil D-5920/2016 zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG. 6.6 Da das Verfahren des Beschwerdeführers nicht getrennt von dem seiner Lebenspartnerin geführt werden darf, ist auch die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben - insoweit die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug betroffen sind. Es wird dem SEM obliegen, die noch offenen Sachverhaltsfragen zu klären - insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und E._______ inzwischen eine Familie mit Kleinkindern haben - und entsprechend zu verfügen. Eine sinnvolle und namentlich prozessökonomische Behandlung ist nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen koordiniert beantwortet werden.

7. Die Beschwerde ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Betreffend die Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass diese mit heutigem Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 5.4).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, die Hälfte der Kosten zu tragen, da er mit seinen Rechtsbegehren nur zur Hälfte durchgedrungen ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 2). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.

9. Auch die Parteientschädigung wäre grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zu leisten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 - 3) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfügung vom 22. Juli 2015 ist betreffend ihre Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der E._______ und ihrer Kinder (N [...]) koordiniert zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: