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D-5871/2010

D-5871/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. November 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Ver­fahrens­zentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach der Kurz­be­fragung im EVZ Vallorbe vom 1. Dezember 2008 wurde er mit Ver­fügung des BFM vom 2. Dezember 2008 dem Kanton C._______ zugewiesen. Eine ein­lässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM am 19. No­vember 2009 durch. Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er sei Mus­lim, in D._______ geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu sei­ner Ausreise am 18. November 2008 gewohnt. Seit Mai 2004 sei er als Jour­nalist bei der Zeitung E._______ respektive F._______ R._______ tätig ge­we­sen. Er sei für das Layout zuständig gewesen und habe über die Si­tua­tion von somalischen Flüchtlingen geschrieben und politische Artikel ver­fasst. Seine Arbeit habe er allerdings unter dem Pseudonym G._______ re­spek­tive G._______ I._______ ausgeübt. Nachdem er über die Ermordung der Jour­nalistin B._______ vom 9. Februar 2005 geschrieben habe, seien er und einige seiner Freunde angegriffen worden, wobei es Verletzte und ei­nen Toten gegeben habe. Danach habe man nach G._______ I._______ ge­sucht. Am 23. Juni 2006 sei ein Führer durch die Mahakin, eine isla­mi­sche Gruppe, umgebracht worden und am selben Tag sei ein (...) Regisseur durch die Al-Shabab getötet worden. Über die Ermor­dung des Regisseurs habe er ebenfalls einen Bericht verfasst. Im Jahr 2006 seien die Islamisten an der Macht gewesen und er sei aufgeflogen. Am 15. Oktober 2006 sei er entführt, jedoch am 30. Oktober 2006 wieder frei­gelassen worden, da man andere Probleme gehabt habe respektive ei­ne Übergangsregierung eingesetzt worden sei und die Äthiopier in D._______ eingedrungen seien. Er habe nur noch verdeckt gearbeitet, den­noch aber die gleichen Probleme gehabt wie zuvor, denn die Regierungs­mit­glieder hätten die Artikel seiner Zeitung nicht geschätzt. Am 5. Mai 2007 sei er von drei Regierungsangehörigen in einem Teehaus auf dem Markt H._______ von Angehörigen der Al-Shabab verhaftet und in ein Ge­fäng­nis in den Präsidentenpalast verbracht worden. Am 5. Juli 2007 sei er ge­gen eine Geldzahlung freigelassen worden. Das Lösegeld respektive die Kaution habe man durch den Verkauf von Land, das im Besitz seiner Fa­milie gewesen sei, generiert. Zugleich habe er damit seine Ausreise fi­nan­ziert. Nach seiner Freilassung anfangs Juli 2007 habe er abends stän­dig Telefonanrufe eines Angehörigen der Al-Shabab erhalten, der ihm er­klärt habe, dass sie ihn suchen würden. Auch hätten sie ihn auf­ge­for­dert, einen Bericht mit dem Titel "(...)" zu schrei­ben. Aus Angst vor der Übergangsregierung habe er sich allerdings ge­wei­gert, einen solchen Artikel zu verfassen. Da hätten sie behauptet, dass er mit den Äthiopiern zusammen arbeite und hätten ihn deswegen be­strafen wollen. Während er nicht zu Hause oder nicht bei der Arbeit ge­we­sen sei, hätten sie nach ihm gesucht. Im Weiteren gab der Beschwer­de­führer zu Protokoll, im Jahr 2007, nachdem die Äthiopier in die Stadt ein­gedrungen seien, hätten sich seine Ehefrau und seine drei Kinder ins Flücht­lingslager J._______ in D._______ begeben, um dort Frie­den zu fin­den. Er selber sei am 18. November 2008 mit dem Flugzeug nach K._______ und von dort am 20. November zusammen mit einem Schlep­per nach L._______ und am 21. November 2008 weiter nach M._______ gelangt. Ein weiterer Schlep­per habe ihn dann mit dem Auto nach N._______ ge­fahren. Seine Frau und seine Kinder habe er nicht mitnehmen können, da er bedroht und nach ihm gesucht worden sei. Einen Monat nach sei­ner Ausreise habe ihm seine Frau erzählt, dass Männer bei ihr gewesen seien und er ge­sucht werde. Auch habe er erfahren, dass seine Frau und seine Kinder, die damals in dem von den Al-Shabab kontrollierten Quar­tier O._______ gelebt hätten, durch die Al-Shabab bedroht würden. Die Al-Shabab ha­be erfahren, dass er sich in der Schweiz befinde und wolle nun er­rei­chen, dass er nach Somalia zurückkehre, um ihn zu töten. Seine Fa­milie, die er manchmal mit Geldzahlungen aus der Schweiz unter­stütze, würde in Angst leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein eng­lisch­sprachiges Zertifikat, ausgestellt auf den Namen G._______ I._______ P._______ durch das Institut für Journalismus Q._______ für das Jahr 2003 (in Farb­kopie), eine in Englisch verfasste Geburtsurkunde (in Farbkopie), ein Schul­zeugnis ausgestellt am 22. November 2000 in somalischer Sprache (in Farbkopie), verschiedene englischsprachige Artikel aus der Zeitung R._______ vom Jahr 2005 (in Kopie), fünf Farbkopien von Fotos auf der drei Kin­der und eine Frau sowie drei Männer mit Gewehren abgebildet sind, und einen in somalischer Sprache verfassten Brief vom 3. September 2009 mit einer Abbildung, auf welchem Kinder und eine Frau sowie zwei Män­ner mit Gewehren zu sehen sind, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehn­te sein Asylgesuch vom 21. November 2008 ab und ordnete die Weg­wei­sung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFM den Voll­zug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Gunsten einer vor­läu­figen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM hauptsächlich aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien weitgehend ober­fläch­lich und vage gehalten. Seine Ausführungen zu seiner journalis­tischen Tä­tigkeit in Somalia seien nicht von subjektiven Wahrnehmungen ge­prägt, da er diese nicht zu konkretisieren vermöge. Ebenso verhalte es sich mit seinen Schilderungen zu seinen Verhaftungen durch die Al-Sha­bab und durch die Übergangsregierung, da er die Gründe und die Um­stän­de seiner Inhaftierungen nicht überzeugend darlegen könne. Seine Flucht­vorbringen seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu qualifi­zieren. Bei den von ihm eingereichten Dokumenten handle es sich zudem um Ko­pien, die leicht käuflich und fälschbar seien, weshalb ihr Beweis­wert als äusserst gering einzustufen sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Au­gust 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­an­trag­te, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flücht­ling an­zuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge­währen. In ver­fah­rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die un­ent­geltliche Rechts­pflege zu gewähren und es sei von der Erhebung ei­nes Kos­ten­vor­schus­ses abzusehen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er ha­be sich an einer Privatschule zum Journalisten ausbilden lassen, wo sie ihm geraten hätten, seinen Namen zu ändern. Von 2004 bis 2007 ha­be er zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an einer politi­schen Zeitung namens R._______ respektive R._______ S._______ gearbeitet, wel­che zum Ziel gehabt habe, die Probleme in D._______ aufzuzeigen. Das von ihm während der Anhörung verwendete Wort (...) bedeute auf Deutsch Zeitung. Es habe sich um eine lokale Zeitung gehandelt, die sie an die Leute in D._______ verteilt hätten. Er sei für den Teil "(...)" zu­ständig gewesen. Die Artikel hätten sie nachts verfasst, wobei sie ihren Stand­ort im grossen Markt von H._______ stets verlegt hätten. Er habe unter dem Namen G._______ I._______ gegen die Al-Shabab geschrieben, wobei er im Oktober 2006 wegen eines Artikels über einen er­mordeten (...) Regisseur telefonisch bedroht und dann von Al-Shabab-Mitgliedern ent­führt worden sei. Im Gefängnis sei er von Angehörigen der "Old men of the Union Courts" und somit von Angehörigen der damals der Al-Sha­bab übergeordneten Gerichte, besucht worden. Diese hätten ihm nichts vor­werfen können, weshalb er nach fünfzehn Tagen freigelassen worden sei. Dann seien die äthio­pischen Truppen einmarschiert und er habe we­ni­ger Angst vor den Al-Shabab gehabt und Artikel unter seinem eigenen Na­men verfasst. Im Mai 2007 sei er wegen eines Artikels von der Über­gangs­regierung festge­nom­men und gegen Lösegeldzahlung nach zwei Mo­naten wieder freigelassen wor­den. Die Al-Shabab habe dann von ihm ver­langt, einen Artikel nach ihren Vorstellungen zu schreiben. Sie hätten ihn per Telefon kontaktiert und ihn zu Hause aufgesucht. Glücklicherweise sei er jedes Mal, wenn sie gekommen seien, nicht zu Hause gewesen. Seit seiner Flucht würden sei­ne Ehefrau und seine Kinder von Anhängern der Al-Shabab drang­saliert, weil diese wissen möchten, wo er sich auf­hal­te. Sie wollten ihn da­durch zwingen, in sein Heimatland zurückzukehren. Seiner Rechtsmittelschrift legte der Beschwerdeführer ein Journalisten­di­plom vom Dezember 2003, eine Kopie eines an ihn gerichteten Schrei­bens sowie ein Schreiben seiner Ehefrau bei. Dazu führte er aus, es hand­le sich beim Diplom um das Original, welches ihm seine Frau habe zu­kom­men lassen. Das an ihn gerichtete Schreiben habe seine Ehefrau von der Al-Shabab erhalten. Darin werde ausgeführt, dass er gesucht wer­de und innerhalb zweier Monate zurückkehren müsse, ansonsten sei­ne Frau und seine Kinder vor Gericht gestellt würden. Am selben Tag hät­ten Mitglieder der Al-Shabab seine Frau und seine Kinder aufgesucht und hät­ten sie unter Druck gesetzt, weil sie seinen Aufenthaltsort hätten aus­fin­dig machen wollen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Zeitungs­ar­tikel, die er zwischen 2004 und 2007 geschrieben habe, mitgenommen. Das Original des Diploms hätten sie nicht gefunden, da dieses in einem Schlaf­zimmerschrank versteckt gewesen sei. Seine Frau habe ihm davon ab­geraten, nach Somalia zurückzukehren, da er sich ansonsten in Le­bens­gefahr begeben würde. Die Al-Shabab seien der Ansicht, dass er sich mit den Artikeln gegen den islamischen Glauben gerichtet habe und da­her vor Gericht gestellt werden müsse. Seine Ehefrau berichte in ihrem Brief, dass Angehörige der Al-Shabab sie täglich zu Hause aufsuchen, sie be­drohen und sie schlagen würde. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer angeblich von ihm verfasste Ar­ti­kel der Zeitung R._______ von 2004 bis 2007 im Original in Aussicht und er­klär­te, aufgrund dieser Artikel, der von ihm bereits eingereichten Doku­mente sowie der obenstehenden Ausführungen seien seine Tätigkeit als Jour­nalist und die damit einhergehende Verfolgung als glaubhaft zu er­ach­ten. Ausserdem könne er bei einer weiteren Befragung detaillierte Ant­wor­ten auf seine journalistischen Tätigkeiten geben. Eine Rückkehr nach So­malia sei nicht möglich, da er dort über keinen effektiven Schutz vor Ver­folgung und auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver­fü­gen wür­de. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 hielt der zuständige In­struk­tions­richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, nach summarischer Prü­fung der Akten sei die Einschätzung des BFM, dass seine Flucht­vor­brin­gen nicht glaubhaft erscheinen würden, zu bestätigen. In der Be­schwerde wer­de der Sachverhalt bloss punktuell ergänzt und vermöge den Ge­scheh­nissen, die den Beschwerdeführer angeblich zur Flucht aus sei­nem Hei­matstaat veranlasst habe, keine authentischen Konturen zu ver­leihen. Un­klar bleibe zudem, wie die auf Beschwerdeebene einge­reichten Be­weis­mittel hätten in die Schweiz übermittelt werden können, ob­schon die Ehe­frau des Beschwerdeführers angeblich jeden Tag zu Hause aufge­sucht und bedroht werde. Ungeklärt scheine ebenso, welche Rolle die auf der DHL-Bescheinigung aufgeführte Person bei der Be­schaf­fung und Über­mittlung der Beweismittel spiele. Zudem weise das auf der Rückseite des Journalistendiploms angebrachte Schreiben der Ehe­frau deutliche Zei­chen eines Gefälligkeitsschreibens auf. Auch dürfte es sich bei er­wähn­tem Diplom lediglich um eine eingeschweisste Farb­kopie handeln. Aus­serdem erscheine wenig plausibel, dass die Al-Shabab zwar im Rah­men einer Hausdurchsuchung sämtliche Zeitungsartikel des Beschwerde­füh­rers mitgenommen habe, indessen das Original des im Schlaf­zim­mer­schrank versteckten Diploms nicht gefunden hätte. Im Sinne einer anti­zi­pier­ten Beweiswürdigung sei daher davon auszugehen, dass die in der Be­schwerde in Aussicht gestellten alten Zeitungsartikel keine Er­kennt­nis­se zeitigen könnten, die zu einer grundlegend anderen Beurteilung führen könn­ten. Die Beschwerde erscheine daher als aus­sichtslos, weshalb die Ge­suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab-zuweisen und der Be­schwer­de­führer aufzufordern sei, bis zum 9. September 2010 einen Kosten­vor­schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 30. August 2009 (recte: 2010) entgegnete der Be­schwer­deführer, die auf der DHL-Bescheinigung genannte Person sei der Bru­der seiner Ehefrau. Er habe nach Erhalt des Asylentscheides seine Frau um Zusendung des Diploms gebeten. Seit zwei Tagen habe er kei­nen Kontakt mehr zu seiner Frau und befürchte daher, dass sie entführt wor­den sei. Auf telefonische Anfrage bei den Nachbarn habe er erfahren, dass diese gesehen hätten, wie drei bewaffnete Personen seine Ehefrau an einen anderen Platz geführt hätten. Das Journalisten-Diplom hätten die Al-Shabab bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden, da diese nur sein Büro, nicht aber das Schlafzimmer durchsucht hätten. F. Mit Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2010 lei­stete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 25. August 2010 ge­forderten Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Ar­tikel datiert vom 16. Juli 2006 der Zeitung R._______ verfasst von U._______ zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, bei dem auf Rechts­mittelebene eingereichten Journalistendiplom handle es sich nicht um ein Original, sondern um eine Kopie, die erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich sowie fälschbar sei. Der Zeitungsartikel sei ebenfalls ei­ne Kopie und von schlechter Qualität. I. Mit Replik vom 19. Oktober 2010 wendete der Beschwerdeführer ein, das Di­plom sei echt und er habe dieses nicht gekauft. Alle Zeitungen in D._______ seien in der Art hergestellt, wie jene, die er dem Gericht übermittelt ha­be. Auch das Schreiben der Al-Shabab sei echt. Seine Familie sei vor zwei Monaten entführt worden. Vor ein paar Tagen habe er Kontakt mit sei­ner Frau gehabt, die ihn auf Geheiss der Al-Shabab ange­rufen habe, um ihm mitzuteilen, dass sie entführt worden sei und er zu­rückkehren sol­le. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus­kunft des Verfahrensstandes. Er sei in Sorge um seine Familie. Seine Frau und seine Kinder seien immer noch in den Händen der Al-Shabab und würden weiterhin bedroht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­verwal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Be­schwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Be­schwer­de­füh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges In­te­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwer­de ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio­na­li­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asyl­suchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil­derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa­chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­bringen auf ge­fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe­grün­det nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis­mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zwei­fel an den Vor­brin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Ge­samt­würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­ver­halts­dar­stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Da­bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, von Sep­tember 2004 bis 2008 in D._______ als Journalist für die Zeitung R._______ tätig gewesen zu sein, weshalb er zweimal inhaftiert und ge­schla­gen sowie seine Frau und seine Kinder bedroht worden seien, auf­grund von detailarmen, ohne Realkennzeichen versehenen, unge­reimten, in sich nicht schlüssigen und unsubstanziierten Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.

E. 4.2 Das BFM hat zunächst zu Recht festgestellt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner journalistischen Tätigkeit sehr all­ge­mein gehalten sind und seine Antworten auch auf Nachfrage hin teilweise aus­weichend und ausserdem ungereimt ausgefallen sind. So schilderte er im Rahmen der Erstbefragung zunächst, für das Layout zuständig ge­we­sen zu sein. An anderer Stelle erklärte er indessen pauschal, Artikel über somalische Flüchtlinge geschrieben und politische Artikel verfasst zu ha­ben (vgl. A4/8 S. 4). Während der einlässlichen Anhörung erklärte er dem­gegenüber, die Hauptaufgabe seiner journalistischen Arbeit habe da­rin bestanden, Jugendliche darüber zu informieren, keinen Krieg zu füh­ren (vgl. A9/13 S. 5) und die Leute aufzufordern, die Übergangsregierung zu unterstützen (vgl. A9/13 S. 6). Zudem gab er zu Protokoll, Artikel über die Islamisten und viel über die Gruppenführer geschrieben sowie aus­län­di­sche Zeitungen zusammen­gefasst zu haben (vgl. A9/13 S. 6 und 8). Eben­so wenig wie über den exak­ten Inhalt seiner journalistischen Tä­tig­keit vermochte der Beschwer­deführer die Infrastruktur und die Organi­sa­tion der Zeitung, bei der er mehrere Jahre gearbeitet haben will, an­schau­lich zu beschreiben. Seine Aus­führungen, sie hätten auf Anweisung ihres Füh­rers T._______, der sich im Ausland aufgehalten habe, auf Blätter ge­schrieben und danach auf einer alten Maschine, die Blätter vermehre, die Zeitung gedruckt, las­sen gleichsam wie seine auf Nachfrage hin er­teil­te Antwort, man habe einen Computer benutzt und dann alles per Drucker aus­gedruckt (vgl. A9/13 S. 3 f.), die nötige Substanziiertheit vermissen. Sei­ne Antworten auf die Fragen, warum er keinen Presseausweis be­ses­sen habe und um was für eine Zeitung es sich gehandelt habe, sind als aus­weichend und nicht schlüssig zu erachten. So erklärte er, es sei keine in­ter­nationale Zeitung gewesen und es habe sich um den Artikel "(...)", wie auf den Dokumenten zu sehen sei, gehandelt (vgl. A9/13 S. 3 und 6). Auch seinen Ausführungen in der Beschwerde, das von ihm ge­nannte Wort E._______ bedeute auf Deutsch Zeitung und er habe von 2004 bis 2007 zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an der po­li­tischen Zeitung R._______ respektive R._______ S._______ gearbeitet, mit dem Ziel, die Probleme in D._______ aufzuzeigen, wobei er für den Teil "(...)" zuständig gewesen sei, vermitteln ebenfalls kein lebendiges Bild über die vom Beschwerdeführer angeblich getätigte journalistische Arbeit im Heimatland. Zudem stimmen diese Darstellungen nicht mit seinen Er­klä­rungen überein, wonach er von 2004 bis zu seiner Ausreise am 18. No­vember 2008 für die Zeitung E._______ respektive R._______ tätig ge­we­sen sei (vgl. A4/8 S. 2, A9/13 S. 3) beziehungsweise E._______ be­deute "(...)" (auf Deutsch:[...]). Auch erwähnte der Beschwer­de­führer zuvor nie, für eine Rubrik namens "(...)" ge­schrieben zu ha­ben und benannte die Zeitung bis anhin auch nie mit R._______ S._______, son­dern lediglich mit R._______. Das der Beschwerde beige­legte Jour­na­lis­ten-Diplom, bei dem es sich um ein Original handeln soll, ver­mag an die­sen Einschätzungen nichts zu ändern, da unklar bleibt, wie der Be­schwer­deführer nachträglich in den Besitz dieses angeblichen Originals ge­langt sein soll, sollen doch gemäss den Ausführungen in der Be­schwer­de Angehörige der Al-Shabab sein Haus durchsucht und dabei sämt­liche von ihm verfasste Zeitungsartikel beschlagnahmt haben. Dass sich diese Durchsuchung wie in der Eingabe vom 30. August 2010 de­kla­riert, nur auf das Büro, nicht aber auf das Schlafzimmer, in dem sich das Di­plom befunden habe, beschränkt habe, erscheint ebenso wenig plau­si­bel wie der Umstand, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers mög­lich gewesen sein soll, ihm dieses vermeintliche Original in die Schweiz zu übermitteln, obschon sie gemäss ihren schriftlichen Ausführungen auf der Rückseite des Diploms täglich durch die Al-Shabab zu Hause aufge­sucht und bedroht worden sei. Vor diesem Hintergrund vermag auch der wei­tere Erklärungsversuch im Schreiben vom 30. August 2010, er habe sei­ne Ehefrau nach Erhalt des Asylentscheids des BFM um Zusendung des Diploms gebeten und der Bruder seiner Frau habe das Diplom in die Schweiz gesandt, nicht zu überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei dem eingereichten Diplom - wie mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 bereits erwähnt und vom BFM in dessen Vernehm­las­sung bestätigt - lediglich um eine eingeschweisste Farbkopie, die leicht fälschbar ist, handelt. Hinzuzufügen bleibt, dass selbst wenn es sich bei dem Diplom, wie vom Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Ok­to­ber 2010 erneut entgegnet, um das Original handeln würde, damit le­dig­lich bestätigt würde, dass der Be­schwer­deführer im Jahre 2003 eine jour­nalistische Ausbildung ab­solviert hat. Einen Beleg für die von ihm ab dem Jahre 2004 aufgenom­mene journalistische Arbeit bei der Zeitung R._______ würde damit nicht erbracht. Bezeichnenderweise lautet das ver­meint­liche Journalisten-Diplom denn auch auf den Namen G._______ I._______ X._______ und nicht auf den vom Beschwerdeführer beim BFM ange­ge­be­nen Namen I._______ Y.______ (vgl. A1/2 S. 1, A4/8 S. 1, A9/13 S. 9). Die dies­be­zügliche Argumen­tation in der Eingabe vom 18. August 2010, in der Schu­le für Jour­nalismus sei ihm geraten worden, den Namen zu ändern, scheint nicht schlüssig, da aus dem angeblichen Pseudonym G._______ I._______ X._______ der eigentliche Vor- und Nachname I._______ Y.______ leicht er­sicht­lich ist. Von einer Namensänderung kann demnach nicht gesprochen wer­den. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm zu Protokoll gegeben, ver­deckt als Journalist gearbeitet hat (vgl. A9/13 S. 3 und 5), erscheint da­mit eben­falls als nicht glaubhaft. Schliesslich fällt in diesem Zu­sam­men­hang auf, dass er einmal sein vermeintliches Pseudonym mit G._______ (vgl. A4/8 S. 2), ein anderes Mal mit I._______ G._______ bezeichnet (vgl. A9/13 S. 2), indessen beide Pseudonyme nicht mit den in den einge­reich­ten Zeitungsartikeln aufgeführten Namen U._______ respek­ti­ve V._______ (vgl. A10 Nr. 3, S. 2, vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. September 2009) kongruieren. Die entsprechenden Zeitungsar­ti­kel sind damit - ungeachtet der Frage, ob es sich bei letzterem lediglich um eine Kopie handelt - ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis für die jour­nalistische Tätig­keit des Beschwerdeführers bei der Zeitung R._______ zu er­bringen.

E. 4.3 Aufgrund dieser Sachlage bleiben die vom Beschwerdeführer an­geb­lich wegen seiner Arbeit als Journalist bei der Zeitung R._______ erfolgten In­haf­tierungen im Jahre 2006 und 2007 - ebenso wie die angebliche Be­dro­hung seiner Frau und Kinder - ohne glaubhafte Basis. An­zumerken bleibt, dass die entsprechenden Schilderungen des Be­schwer­deführers eben­falls verschiedene Ungereimtheiten aufweisen und als vage und dürf­tig zu bezeichnen sind. Denn der pauschalen Aussage des Be­schwer­de­führers, im Jahre 2006, als die Islamisten an die Macht ge­kommen sei­en, habe man erfahren, dass er hinter dem Pseudonym G._______ stecke und er sei am 15. Oktober 2006 verhaftet worden (vgl. A4/8 S. 4), lässt sich ebenso wenig wie seine Darstellung, er sei wegen Berichten über die am 9. Februar 2005 ermordete B._______ be­ziehungs­weise über einen durch die Al-Shabab am 23. Juni 2006 er­mordeten (...) Re­gis­seur angegriffen, telefonisch bedroht und schliesslich am 15. Oktober 2006 entführt worden (vgl. A9/13 S. 8 f.), ent­nehmen, wer den Be­schwer­de­führer unter welchen konkreten Umständen und in welchem Zeitpunkt ent­larvt haben sollte. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb er erst im Jahre 2006 als Autor aufgeflogen und daraufhin festgenommen wor­den sein soll, wurde er doch gemäss seinen Aussagen bereits nach dem Bericht über die im Februar 2005 ermordete (...)-Journalistin B._______ von Männern angegriffen, womit den Angreifern seine Existenz als Au­tor in einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen wäre. Der von ihm be­schriebene Angriff ist ohnehin als nach­geschoben zu erachten, da nicht ein­leuchtet, weshalb der Be­schwerdeführer ein solch prägendes Ereignis, bei dem angeblich ein Freund von ihm umgekommen sei (vgl. A9/13 S. 9), nicht bereits an­lässlich der Kurzbefragung erwähnte. Dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Berichterstattung über einen (...) Regisseur telefonisch bedroht worden sein soll (vgl. A9/13 S. 9), liess er an der Erstbefragung nicht nur unerwähnt, sondern datierte da­mals die Drohanrufe auf den Zeitpunkt nach seiner Freilassung vom 5. Ju­li 2007 (vgl. A4/8 S. 4). Nicht kongruent fallen zudem seine Aus­sa­gen zum Grund seiner Freilassung vom 30. Oktober 2006 aus. Anlässlich der Kurz­befragung führte er aus, sie (die Al-Shabab) hätten andere Pro­ble­me ge­habt, da eine Übergangsregierung eingesetzt worden sei (vgl. A4/8 S. 4). Demgegenüber erklärte er im Rahmen der einlässlichen Be­fra­gung, er sei von Angehörigen der islamischen Gerichte befreit worden (vgl. A9/13 S. 9). Auf Beschwerdeebene erklärt er dazu, er sei von Mit­glie­dern der "Old men of the Union Courts" respektive von Angehörigen der damals noch den Al-Shabab übergeordneten Gerichten besucht und von diesen frei­gelassen worden, da man ihm nichts habe vorwerfen kön­nen. Diese un­differenzierten Erzählungen lassen sich wiederum nicht da­mit ver­einbaren, dass, nachdem zwischen Juni und August 2006 Frie­dens­gespräche zwischen der damaligen Übergangsregierung (Tran­si­tio­nal Federal Government, TFG) und der UIC (Union of Islamic Courts, Uni­on Islamischer Gerichte) gescheitert waren, radikalere islamistische Grup­pen, insbesondere die Al-Shabab, in den Reihen der UIC die Füh­rung übernommen hatten. Dem Beschwerdeführer gelingt es des Weite­ren nicht, die konkreten Umstände, die zu seiner weiteren Festnahme im Mai 2007 und anschliessenden Freilassung im Juli 2007 geführt haben, zu veranschaulichen. Seine Darstellungen, nach seiner Entlassung im Ok­tober 2006 habe er die gleichen Probleme gehabt, da die Mitglieder der Übergangsregierung die Nachrichten ihrer Zeitung nicht geschätzt hät­ten respektive er darüber berichtet habe, dass Leute festgenommen und umgebracht worden seien (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S. 9), erscheinen gleich­sam wie seine Ausführungen, wonach er in einem Teehaus auf dem Markt H._______ von drei Männern der Übergangsregierung fest­ge­nom­men und in ein Gefängnis im Präsidentenpalast verbracht und dort in ei­nem Zimmer geschlagen worden sei (vgl. A9/13 S. 10 f.), nicht von De­tails oder subjektiven Wahrnehmungen geprägt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich während der einlässlichen An­hö­rung erstmals darauf, dass die Al-Shabab seine Frau und seine Kinder be­drohe, um ihn so zur Rückkehr zu zwingen und ihn umbringen zu kön­nen (vgl. A9/13 S. 2 und 9). Da diese Drohungen ebenfalls auf die nicht glaub­hafte journalistische Arbeit des Beschwerdeführers zurück­zuführen sein sollen, entbehren diese von Vornherein jeglicher Grund­lage. Anzu­fü­gen ist, dass einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb eine solch militante und radikale Gruppe wie die Al-Shabab, hätte diese ein wirkliches Inte­res­se am Beschwerdeführer, ihn nicht längst in seinem Heimatland an sei­nem Wohnort hätte auffinden und seiner hätte habhaft werden können. Dies umso mehr, als gemäss seinen Erläuterungen die Al-Shabab seinen Ar­beits- und Wohnort gekannt habe, wie seiner Aus­sage, zu Hause und am Arbeitsplatz durch die Al-Shabab gesucht worden zu sein (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S. 9), zu entnehmen ist. Die - auch auf Beschwer­deebene wie­derholte - Argumentation, stets dann gesucht wor­den zu sein, wenn er abwesend gewesen sei (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S.9), ist überdies als un­rea­listisch zu bezeichnen. Dass die Al-Shabab - wie in der Eingabe vom 18. Au­gust 2010 mit Bezug auf ein vermeintliches Schrei­ben der Al-Sha­bab erwähnt - wissen wolle, wo sich der Beschwer­deführer befinde, ist zu­dem auch angesichts seiner gegenteiligen frühe­ren Aussage, die Al-Sha­bab habe erfahren, dass er sich in der Schweiz be­finde (vgl. A9/13 S. 9), als nicht glaubhaft zu werten. Dem ent­sprechenden Schreiben der Al-Shabab kommt daher, gleichsam wie dem Schrei­ben der Ehefrau, kein Be­weiswert zu, da sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind. Aufgrund dieser Ausführungen vermögen auch die zu den Akten ge­reich­ten und leicht manipulierbaren Farbkopien von Fotos zu keiner ande­ren Betrachtungsweise führen, zumal die darauf ersichtlichen Drohge­bär­den von nicht identifizierbaren Männern gegenüber einer Frau mit Kin­dern, von denen nicht erstellt ist, dass es sich um die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers handelt, inszeniert wirken.

E. 4.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingsei­gen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat da­her sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist demnach abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest­zusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 1. September 2010 geleisteten Kos­tenvorschuss in gleicher Höhe ge­deckt und werden mit diesem ver­rech­net. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Diese sind durch den am 1. September 2010 geleisteten Kosten­vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu­ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5871/2010law/joc/wif Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. November 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Ver­fahrens­zentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach der Kurz­be­fragung im EVZ Vallorbe vom 1. Dezember 2008 wurde er mit Ver­fügung des BFM vom 2. Dezember 2008 dem Kanton C._______ zugewiesen. Eine ein­lässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM am 19. No­vember 2009 durch. Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er sei Mus­lim, in D._______ geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu sei­ner Ausreise am 18. November 2008 gewohnt. Seit Mai 2004 sei er als Jour­nalist bei der Zeitung E._______ respektive F._______ R._______ tätig ge­we­sen. Er sei für das Layout zuständig gewesen und habe über die Si­tua­tion von somalischen Flüchtlingen geschrieben und politische Artikel ver­fasst. Seine Arbeit habe er allerdings unter dem Pseudonym G._______ re­spek­tive G._______ I._______ ausgeübt. Nachdem er über die Ermordung der Jour­nalistin B._______ vom 9. Februar 2005 geschrieben habe, seien er und einige seiner Freunde angegriffen worden, wobei es Verletzte und ei­nen Toten gegeben habe. Danach habe man nach G._______ I._______ ge­sucht. Am 23. Juni 2006 sei ein Führer durch die Mahakin, eine isla­mi­sche Gruppe, umgebracht worden und am selben Tag sei ein (...) Regisseur durch die Al-Shabab getötet worden. Über die Ermor­dung des Regisseurs habe er ebenfalls einen Bericht verfasst. Im Jahr 2006 seien die Islamisten an der Macht gewesen und er sei aufgeflogen. Am 15. Oktober 2006 sei er entführt, jedoch am 30. Oktober 2006 wieder frei­gelassen worden, da man andere Probleme gehabt habe respektive ei­ne Übergangsregierung eingesetzt worden sei und die Äthiopier in D._______ eingedrungen seien. Er habe nur noch verdeckt gearbeitet, den­noch aber die gleichen Probleme gehabt wie zuvor, denn die Regierungs­mit­glieder hätten die Artikel seiner Zeitung nicht geschätzt. Am 5. Mai 2007 sei er von drei Regierungsangehörigen in einem Teehaus auf dem Markt H._______ von Angehörigen der Al-Shabab verhaftet und in ein Ge­fäng­nis in den Präsidentenpalast verbracht worden. Am 5. Juli 2007 sei er ge­gen eine Geldzahlung freigelassen worden. Das Lösegeld respektive die Kaution habe man durch den Verkauf von Land, das im Besitz seiner Fa­milie gewesen sei, generiert. Zugleich habe er damit seine Ausreise fi­nan­ziert. Nach seiner Freilassung anfangs Juli 2007 habe er abends stän­dig Telefonanrufe eines Angehörigen der Al-Shabab erhalten, der ihm er­klärt habe, dass sie ihn suchen würden. Auch hätten sie ihn auf­ge­for­dert, einen Bericht mit dem Titel "(...)" zu schrei­ben. Aus Angst vor der Übergangsregierung habe er sich allerdings ge­wei­gert, einen solchen Artikel zu verfassen. Da hätten sie behauptet, dass er mit den Äthiopiern zusammen arbeite und hätten ihn deswegen be­strafen wollen. Während er nicht zu Hause oder nicht bei der Arbeit ge­we­sen sei, hätten sie nach ihm gesucht. Im Weiteren gab der Beschwer­de­führer zu Protokoll, im Jahr 2007, nachdem die Äthiopier in die Stadt ein­gedrungen seien, hätten sich seine Ehefrau und seine drei Kinder ins Flücht­lingslager J._______ in D._______ begeben, um dort Frie­den zu fin­den. Er selber sei am 18. November 2008 mit dem Flugzeug nach K._______ und von dort am 20. November zusammen mit einem Schlep­per nach L._______ und am 21. November 2008 weiter nach M._______ gelangt. Ein weiterer Schlep­per habe ihn dann mit dem Auto nach N._______ ge­fahren. Seine Frau und seine Kinder habe er nicht mitnehmen können, da er bedroht und nach ihm gesucht worden sei. Einen Monat nach sei­ner Ausreise habe ihm seine Frau erzählt, dass Männer bei ihr gewesen seien und er ge­sucht werde. Auch habe er erfahren, dass seine Frau und seine Kinder, die damals in dem von den Al-Shabab kontrollierten Quar­tier O._______ gelebt hätten, durch die Al-Shabab bedroht würden. Die Al-Shabab ha­be erfahren, dass er sich in der Schweiz befinde und wolle nun er­rei­chen, dass er nach Somalia zurückkehre, um ihn zu töten. Seine Fa­milie, die er manchmal mit Geldzahlungen aus der Schweiz unter­stütze, würde in Angst leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein eng­lisch­sprachiges Zertifikat, ausgestellt auf den Namen G._______ I._______ P._______ durch das Institut für Journalismus Q._______ für das Jahr 2003 (in Farb­kopie), eine in Englisch verfasste Geburtsurkunde (in Farbkopie), ein Schul­zeugnis ausgestellt am 22. November 2000 in somalischer Sprache (in Farbkopie), verschiedene englischsprachige Artikel aus der Zeitung R._______ vom Jahr 2005 (in Kopie), fünf Farbkopien von Fotos auf der drei Kin­der und eine Frau sowie drei Männer mit Gewehren abgebildet sind, und einen in somalischer Sprache verfassten Brief vom 3. September 2009 mit einer Abbildung, auf welchem Kinder und eine Frau sowie zwei Män­ner mit Gewehren zu sehen sind, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehn­te sein Asylgesuch vom 21. November 2008 ab und ordnete die Weg­wei­sung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFM den Voll­zug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Gunsten einer vor­läu­figen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM hauptsächlich aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien weitgehend ober­fläch­lich und vage gehalten. Seine Ausführungen zu seiner journalis­tischen Tä­tigkeit in Somalia seien nicht von subjektiven Wahrnehmungen ge­prägt, da er diese nicht zu konkretisieren vermöge. Ebenso verhalte es sich mit seinen Schilderungen zu seinen Verhaftungen durch die Al-Sha­bab und durch die Übergangsregierung, da er die Gründe und die Um­stän­de seiner Inhaftierungen nicht überzeugend darlegen könne. Seine Flucht­vorbringen seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu qualifi­zieren. Bei den von ihm eingereichten Dokumenten handle es sich zudem um Ko­pien, die leicht käuflich und fälschbar seien, weshalb ihr Beweis­wert als äusserst gering einzustufen sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Au­gust 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­an­trag­te, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flücht­ling an­zuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge­währen. In ver­fah­rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die un­ent­geltliche Rechts­pflege zu gewähren und es sei von der Erhebung ei­nes Kos­ten­vor­schus­ses abzusehen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er ha­be sich an einer Privatschule zum Journalisten ausbilden lassen, wo sie ihm geraten hätten, seinen Namen zu ändern. Von 2004 bis 2007 ha­be er zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an einer politi­schen Zeitung namens R._______ respektive R._______ S._______ gearbeitet, wel­che zum Ziel gehabt habe, die Probleme in D._______ aufzuzeigen. Das von ihm während der Anhörung verwendete Wort (...) bedeute auf Deutsch Zeitung. Es habe sich um eine lokale Zeitung gehandelt, die sie an die Leute in D._______ verteilt hätten. Er sei für den Teil "(...)" zu­ständig gewesen. Die Artikel hätten sie nachts verfasst, wobei sie ihren Stand­ort im grossen Markt von H._______ stets verlegt hätten. Er habe unter dem Namen G._______ I._______ gegen die Al-Shabab geschrieben, wobei er im Oktober 2006 wegen eines Artikels über einen er­mordeten (...) Regisseur telefonisch bedroht und dann von Al-Shabab-Mitgliedern ent­führt worden sei. Im Gefängnis sei er von Angehörigen der "Old men of the Union Courts" und somit von Angehörigen der damals der Al-Sha­bab übergeordneten Gerichte, besucht worden. Diese hätten ihm nichts vor­werfen können, weshalb er nach fünfzehn Tagen freigelassen worden sei. Dann seien die äthio­pischen Truppen einmarschiert und er habe we­ni­ger Angst vor den Al-Shabab gehabt und Artikel unter seinem eigenen Na­men verfasst. Im Mai 2007 sei er wegen eines Artikels von der Über­gangs­regierung festge­nom­men und gegen Lösegeldzahlung nach zwei Mo­naten wieder freigelassen wor­den. Die Al-Shabab habe dann von ihm ver­langt, einen Artikel nach ihren Vorstellungen zu schreiben. Sie hätten ihn per Telefon kontaktiert und ihn zu Hause aufgesucht. Glücklicherweise sei er jedes Mal, wenn sie gekommen seien, nicht zu Hause gewesen. Seit seiner Flucht würden sei­ne Ehefrau und seine Kinder von Anhängern der Al-Shabab drang­saliert, weil diese wissen möchten, wo er sich auf­hal­te. Sie wollten ihn da­durch zwingen, in sein Heimatland zurückzukehren. Seiner Rechtsmittelschrift legte der Beschwerdeführer ein Journalisten­di­plom vom Dezember 2003, eine Kopie eines an ihn gerichteten Schrei­bens sowie ein Schreiben seiner Ehefrau bei. Dazu führte er aus, es hand­le sich beim Diplom um das Original, welches ihm seine Frau habe zu­kom­men lassen. Das an ihn gerichtete Schreiben habe seine Ehefrau von der Al-Shabab erhalten. Darin werde ausgeführt, dass er gesucht wer­de und innerhalb zweier Monate zurückkehren müsse, ansonsten sei­ne Frau und seine Kinder vor Gericht gestellt würden. Am selben Tag hät­ten Mitglieder der Al-Shabab seine Frau und seine Kinder aufgesucht und hät­ten sie unter Druck gesetzt, weil sie seinen Aufenthaltsort hätten aus­fin­dig machen wollen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Zeitungs­ar­tikel, die er zwischen 2004 und 2007 geschrieben habe, mitgenommen. Das Original des Diploms hätten sie nicht gefunden, da dieses in einem Schlaf­zimmerschrank versteckt gewesen sei. Seine Frau habe ihm davon ab­geraten, nach Somalia zurückzukehren, da er sich ansonsten in Le­bens­gefahr begeben würde. Die Al-Shabab seien der Ansicht, dass er sich mit den Artikeln gegen den islamischen Glauben gerichtet habe und da­her vor Gericht gestellt werden müsse. Seine Ehefrau berichte in ihrem Brief, dass Angehörige der Al-Shabab sie täglich zu Hause aufsuchen, sie be­drohen und sie schlagen würde. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer angeblich von ihm verfasste Ar­ti­kel der Zeitung R._______ von 2004 bis 2007 im Original in Aussicht und er­klär­te, aufgrund dieser Artikel, der von ihm bereits eingereichten Doku­mente sowie der obenstehenden Ausführungen seien seine Tätigkeit als Jour­nalist und die damit einhergehende Verfolgung als glaubhaft zu er­ach­ten. Ausserdem könne er bei einer weiteren Befragung detaillierte Ant­wor­ten auf seine journalistischen Tätigkeiten geben. Eine Rückkehr nach So­malia sei nicht möglich, da er dort über keinen effektiven Schutz vor Ver­folgung und auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver­fü­gen wür­de. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 hielt der zuständige In­struk­tions­richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, nach summarischer Prü­fung der Akten sei die Einschätzung des BFM, dass seine Flucht­vor­brin­gen nicht glaubhaft erscheinen würden, zu bestätigen. In der Be­schwerde wer­de der Sachverhalt bloss punktuell ergänzt und vermöge den Ge­scheh­nissen, die den Beschwerdeführer angeblich zur Flucht aus sei­nem Hei­matstaat veranlasst habe, keine authentischen Konturen zu ver­leihen. Un­klar bleibe zudem, wie die auf Beschwerdeebene einge­reichten Be­weis­mittel hätten in die Schweiz übermittelt werden können, ob­schon die Ehe­frau des Beschwerdeführers angeblich jeden Tag zu Hause aufge­sucht und bedroht werde. Ungeklärt scheine ebenso, welche Rolle die auf der DHL-Bescheinigung aufgeführte Person bei der Be­schaf­fung und Über­mittlung der Beweismittel spiele. Zudem weise das auf der Rückseite des Journalistendiploms angebrachte Schreiben der Ehe­frau deutliche Zei­chen eines Gefälligkeitsschreibens auf. Auch dürfte es sich bei er­wähn­tem Diplom lediglich um eine eingeschweisste Farb­kopie handeln. Aus­serdem erscheine wenig plausibel, dass die Al-Shabab zwar im Rah­men einer Hausdurchsuchung sämtliche Zeitungsartikel des Beschwerde­füh­rers mitgenommen habe, indessen das Original des im Schlaf­zim­mer­schrank versteckten Diploms nicht gefunden hätte. Im Sinne einer anti­zi­pier­ten Beweiswürdigung sei daher davon auszugehen, dass die in der Be­schwerde in Aussicht gestellten alten Zeitungsartikel keine Er­kennt­nis­se zeitigen könnten, die zu einer grundlegend anderen Beurteilung führen könn­ten. Die Beschwerde erscheine daher als aus­sichtslos, weshalb die Ge­suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab-zuweisen und der Be­schwer­de­führer aufzufordern sei, bis zum 9. September 2010 einen Kosten­vor­schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 30. August 2009 (recte: 2010) entgegnete der Be­schwer­deführer, die auf der DHL-Bescheinigung genannte Person sei der Bru­der seiner Ehefrau. Er habe nach Erhalt des Asylentscheides seine Frau um Zusendung des Diploms gebeten. Seit zwei Tagen habe er kei­nen Kontakt mehr zu seiner Frau und befürchte daher, dass sie entführt wor­den sei. Auf telefonische Anfrage bei den Nachbarn habe er erfahren, dass diese gesehen hätten, wie drei bewaffnete Personen seine Ehefrau an einen anderen Platz geführt hätten. Das Journalisten-Diplom hätten die Al-Shabab bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden, da diese nur sein Büro, nicht aber das Schlafzimmer durchsucht hätten. F. Mit Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2010 lei­stete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 25. August 2010 ge­forderten Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Ar­tikel datiert vom 16. Juli 2006 der Zeitung R._______ verfasst von U._______ zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, bei dem auf Rechts­mittelebene eingereichten Journalistendiplom handle es sich nicht um ein Original, sondern um eine Kopie, die erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich sowie fälschbar sei. Der Zeitungsartikel sei ebenfalls ei­ne Kopie und von schlechter Qualität. I. Mit Replik vom 19. Oktober 2010 wendete der Beschwerdeführer ein, das Di­plom sei echt und er habe dieses nicht gekauft. Alle Zeitungen in D._______ seien in der Art hergestellt, wie jene, die er dem Gericht übermittelt ha­be. Auch das Schreiben der Al-Shabab sei echt. Seine Familie sei vor zwei Monaten entführt worden. Vor ein paar Tagen habe er Kontakt mit sei­ner Frau gehabt, die ihn auf Geheiss der Al-Shabab ange­rufen habe, um ihm mitzuteilen, dass sie entführt worden sei und er zu­rückkehren sol­le. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus­kunft des Verfahrensstandes. Er sei in Sorge um seine Familie. Seine Frau und seine Kinder seien immer noch in den Händen der Al-Shabab und würden weiterhin bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­verwal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Be­schwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Be­schwer­de­füh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges In­te­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwer­de ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio­na­li­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asyl­suchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil­derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa­chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­bringen auf ge­fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe­grün­det nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis­mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zwei­fel an den Vor­brin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Ge­samt­würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­ver­halts­dar­stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Da­bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, von Sep­tember 2004 bis 2008 in D._______ als Journalist für die Zeitung R._______ tätig gewesen zu sein, weshalb er zweimal inhaftiert und ge­schla­gen sowie seine Frau und seine Kinder bedroht worden seien, auf­grund von detailarmen, ohne Realkennzeichen versehenen, unge­reimten, in sich nicht schlüssigen und unsubstanziierten Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 4.2. Das BFM hat zunächst zu Recht festgestellt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner journalistischen Tätigkeit sehr all­ge­mein gehalten sind und seine Antworten auch auf Nachfrage hin teilweise aus­weichend und ausserdem ungereimt ausgefallen sind. So schilderte er im Rahmen der Erstbefragung zunächst, für das Layout zuständig ge­we­sen zu sein. An anderer Stelle erklärte er indessen pauschal, Artikel über somalische Flüchtlinge geschrieben und politische Artikel verfasst zu ha­ben (vgl. A4/8 S. 4). Während der einlässlichen Anhörung erklärte er dem­gegenüber, die Hauptaufgabe seiner journalistischen Arbeit habe da­rin bestanden, Jugendliche darüber zu informieren, keinen Krieg zu füh­ren (vgl. A9/13 S. 5) und die Leute aufzufordern, die Übergangsregierung zu unterstützen (vgl. A9/13 S. 6). Zudem gab er zu Protokoll, Artikel über die Islamisten und viel über die Gruppenführer geschrieben sowie aus­län­di­sche Zeitungen zusammen­gefasst zu haben (vgl. A9/13 S. 6 und 8). Eben­so wenig wie über den exak­ten Inhalt seiner journalistischen Tä­tig­keit vermochte der Beschwer­deführer die Infrastruktur und die Organi­sa­tion der Zeitung, bei der er mehrere Jahre gearbeitet haben will, an­schau­lich zu beschreiben. Seine Aus­führungen, sie hätten auf Anweisung ihres Füh­rers T._______, der sich im Ausland aufgehalten habe, auf Blätter ge­schrieben und danach auf einer alten Maschine, die Blätter vermehre, die Zeitung gedruckt, las­sen gleichsam wie seine auf Nachfrage hin er­teil­te Antwort, man habe einen Computer benutzt und dann alles per Drucker aus­gedruckt (vgl. A9/13 S. 3 f.), die nötige Substanziiertheit vermissen. Sei­ne Antworten auf die Fragen, warum er keinen Presseausweis be­ses­sen habe und um was für eine Zeitung es sich gehandelt habe, sind als aus­weichend und nicht schlüssig zu erachten. So erklärte er, es sei keine in­ter­nationale Zeitung gewesen und es habe sich um den Artikel "(...)", wie auf den Dokumenten zu sehen sei, gehandelt (vgl. A9/13 S. 3 und 6). Auch seinen Ausführungen in der Beschwerde, das von ihm ge­nannte Wort E._______ bedeute auf Deutsch Zeitung und er habe von 2004 bis 2007 zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an der po­li­tischen Zeitung R._______ respektive R._______ S._______ gearbeitet, mit dem Ziel, die Probleme in D._______ aufzuzeigen, wobei er für den Teil "(...)" zuständig gewesen sei, vermitteln ebenfalls kein lebendiges Bild über die vom Beschwerdeführer angeblich getätigte journalistische Arbeit im Heimatland. Zudem stimmen diese Darstellungen nicht mit seinen Er­klä­rungen überein, wonach er von 2004 bis zu seiner Ausreise am 18. No­vember 2008 für die Zeitung E._______ respektive R._______ tätig ge­we­sen sei (vgl. A4/8 S. 2, A9/13 S. 3) beziehungsweise E._______ be­deute "(...)" (auf Deutsch:[...]). Auch erwähnte der Beschwer­de­führer zuvor nie, für eine Rubrik namens "(...)" ge­schrieben zu ha­ben und benannte die Zeitung bis anhin auch nie mit R._______ S._______, son­dern lediglich mit R._______. Das der Beschwerde beige­legte Jour­na­lis­ten-Diplom, bei dem es sich um ein Original handeln soll, ver­mag an die­sen Einschätzungen nichts zu ändern, da unklar bleibt, wie der Be­schwer­deführer nachträglich in den Besitz dieses angeblichen Originals ge­langt sein soll, sollen doch gemäss den Ausführungen in der Be­schwer­de Angehörige der Al-Shabab sein Haus durchsucht und dabei sämt­liche von ihm verfasste Zeitungsartikel beschlagnahmt haben. Dass sich diese Durchsuchung wie in der Eingabe vom 30. August 2010 de­kla­riert, nur auf das Büro, nicht aber auf das Schlafzimmer, in dem sich das Di­plom befunden habe, beschränkt habe, erscheint ebenso wenig plau­si­bel wie der Umstand, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers mög­lich gewesen sein soll, ihm dieses vermeintliche Original in die Schweiz zu übermitteln, obschon sie gemäss ihren schriftlichen Ausführungen auf der Rückseite des Diploms täglich durch die Al-Shabab zu Hause aufge­sucht und bedroht worden sei. Vor diesem Hintergrund vermag auch der wei­tere Erklärungsversuch im Schreiben vom 30. August 2010, er habe sei­ne Ehefrau nach Erhalt des Asylentscheids des BFM um Zusendung des Diploms gebeten und der Bruder seiner Frau habe das Diplom in die Schweiz gesandt, nicht zu überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei dem eingereichten Diplom - wie mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 bereits erwähnt und vom BFM in dessen Vernehm­las­sung bestätigt - lediglich um eine eingeschweisste Farbkopie, die leicht fälschbar ist, handelt. Hinzuzufügen bleibt, dass selbst wenn es sich bei dem Diplom, wie vom Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Ok­to­ber 2010 erneut entgegnet, um das Original handeln würde, damit le­dig­lich bestätigt würde, dass der Be­schwer­deführer im Jahre 2003 eine jour­nalistische Ausbildung ab­solviert hat. Einen Beleg für die von ihm ab dem Jahre 2004 aufgenom­mene journalistische Arbeit bei der Zeitung R._______ würde damit nicht erbracht. Bezeichnenderweise lautet das ver­meint­liche Journalisten-Diplom denn auch auf den Namen G._______ I._______ X._______ und nicht auf den vom Beschwerdeführer beim BFM ange­ge­be­nen Namen I._______ Y.______ (vgl. A1/2 S. 1, A4/8 S. 1, A9/13 S. 9). Die dies­be­zügliche Argumen­tation in der Eingabe vom 18. August 2010, in der Schu­le für Jour­nalismus sei ihm geraten worden, den Namen zu ändern, scheint nicht schlüssig, da aus dem angeblichen Pseudonym G._______ I._______ X._______ der eigentliche Vor- und Nachname I._______ Y.______ leicht er­sicht­lich ist. Von einer Namensänderung kann demnach nicht gesprochen wer­den. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm zu Protokoll gegeben, ver­deckt als Journalist gearbeitet hat (vgl. A9/13 S. 3 und 5), erscheint da­mit eben­falls als nicht glaubhaft. Schliesslich fällt in diesem Zu­sam­men­hang auf, dass er einmal sein vermeintliches Pseudonym mit G._______ (vgl. A4/8 S. 2), ein anderes Mal mit I._______ G._______ bezeichnet (vgl. A9/13 S. 2), indessen beide Pseudonyme nicht mit den in den einge­reich­ten Zeitungsartikeln aufgeführten Namen U._______ respek­ti­ve V._______ (vgl. A10 Nr. 3, S. 2, vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. September 2009) kongruieren. Die entsprechenden Zeitungsar­ti­kel sind damit - ungeachtet der Frage, ob es sich bei letzterem lediglich um eine Kopie handelt - ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis für die jour­nalistische Tätig­keit des Beschwerdeführers bei der Zeitung R._______ zu er­bringen. 4.3. Aufgrund dieser Sachlage bleiben die vom Beschwerdeführer an­geb­lich wegen seiner Arbeit als Journalist bei der Zeitung R._______ erfolgten In­haf­tierungen im Jahre 2006 und 2007 - ebenso wie die angebliche Be­dro­hung seiner Frau und Kinder - ohne glaubhafte Basis. An­zumerken bleibt, dass die entsprechenden Schilderungen des Be­schwer­deführers eben­falls verschiedene Ungereimtheiten aufweisen und als vage und dürf­tig zu bezeichnen sind. Denn der pauschalen Aussage des Be­schwer­de­führers, im Jahre 2006, als die Islamisten an die Macht ge­kommen sei­en, habe man erfahren, dass er hinter dem Pseudonym G._______ stecke und er sei am 15. Oktober 2006 verhaftet worden (vgl. A4/8 S. 4), lässt sich ebenso wenig wie seine Darstellung, er sei wegen Berichten über die am 9. Februar 2005 ermordete B._______ be­ziehungs­weise über einen durch die Al-Shabab am 23. Juni 2006 er­mordeten (...) Re­gis­seur angegriffen, telefonisch bedroht und schliesslich am 15. Oktober 2006 entführt worden (vgl. A9/13 S. 8 f.), ent­nehmen, wer den Be­schwer­de­führer unter welchen konkreten Umständen und in welchem Zeitpunkt ent­larvt haben sollte. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb er erst im Jahre 2006 als Autor aufgeflogen und daraufhin festgenommen wor­den sein soll, wurde er doch gemäss seinen Aussagen bereits nach dem Bericht über die im Februar 2005 ermordete (...)-Journalistin B._______ von Männern angegriffen, womit den Angreifern seine Existenz als Au­tor in einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen wäre. Der von ihm be­schriebene Angriff ist ohnehin als nach­geschoben zu erachten, da nicht ein­leuchtet, weshalb der Be­schwerdeführer ein solch prägendes Ereignis, bei dem angeblich ein Freund von ihm umgekommen sei (vgl. A9/13 S. 9), nicht bereits an­lässlich der Kurzbefragung erwähnte. Dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Berichterstattung über einen (...) Regisseur telefonisch bedroht worden sein soll (vgl. A9/13 S. 9), liess er an der Erstbefragung nicht nur unerwähnt, sondern datierte da­mals die Drohanrufe auf den Zeitpunkt nach seiner Freilassung vom 5. Ju­li 2007 (vgl. A4/8 S. 4). Nicht kongruent fallen zudem seine Aus­sa­gen zum Grund seiner Freilassung vom 30. Oktober 2006 aus. Anlässlich der Kurz­befragung führte er aus, sie (die Al-Shabab) hätten andere Pro­ble­me ge­habt, da eine Übergangsregierung eingesetzt worden sei (vgl. A4/8 S. 4). Demgegenüber erklärte er im Rahmen der einlässlichen Be­fra­gung, er sei von Angehörigen der islamischen Gerichte befreit worden (vgl. A9/13 S. 9). Auf Beschwerdeebene erklärt er dazu, er sei von Mit­glie­dern der "Old men of the Union Courts" respektive von Angehörigen der damals noch den Al-Shabab übergeordneten Gerichten besucht und von diesen frei­gelassen worden, da man ihm nichts habe vorwerfen kön­nen. Diese un­differenzierten Erzählungen lassen sich wiederum nicht da­mit ver­einbaren, dass, nachdem zwischen Juni und August 2006 Frie­dens­gespräche zwischen der damaligen Übergangsregierung (Tran­si­tio­nal Federal Government, TFG) und der UIC (Union of Islamic Courts, Uni­on Islamischer Gerichte) gescheitert waren, radikalere islamistische Grup­pen, insbesondere die Al-Shabab, in den Reihen der UIC die Füh­rung übernommen hatten. Dem Beschwerdeführer gelingt es des Weite­ren nicht, die konkreten Umstände, die zu seiner weiteren Festnahme im Mai 2007 und anschliessenden Freilassung im Juli 2007 geführt haben, zu veranschaulichen. Seine Darstellungen, nach seiner Entlassung im Ok­tober 2006 habe er die gleichen Probleme gehabt, da die Mitglieder der Übergangsregierung die Nachrichten ihrer Zeitung nicht geschätzt hät­ten respektive er darüber berichtet habe, dass Leute festgenommen und umgebracht worden seien (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S. 9), erscheinen gleich­sam wie seine Ausführungen, wonach er in einem Teehaus auf dem Markt H._______ von drei Männern der Übergangsregierung fest­ge­nom­men und in ein Gefängnis im Präsidentenpalast verbracht und dort in ei­nem Zimmer geschlagen worden sei (vgl. A9/13 S. 10 f.), nicht von De­tails oder subjektiven Wahrnehmungen geprägt. 4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich während der einlässlichen An­hö­rung erstmals darauf, dass die Al-Shabab seine Frau und seine Kinder be­drohe, um ihn so zur Rückkehr zu zwingen und ihn umbringen zu kön­nen (vgl. A9/13 S. 2 und 9). Da diese Drohungen ebenfalls auf die nicht glaub­hafte journalistische Arbeit des Beschwerdeführers zurück­zuführen sein sollen, entbehren diese von Vornherein jeglicher Grund­lage. Anzu­fü­gen ist, dass einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb eine solch militante und radikale Gruppe wie die Al-Shabab, hätte diese ein wirkliches Inte­res­se am Beschwerdeführer, ihn nicht längst in seinem Heimatland an sei­nem Wohnort hätte auffinden und seiner hätte habhaft werden können. Dies umso mehr, als gemäss seinen Erläuterungen die Al-Shabab seinen Ar­beits- und Wohnort gekannt habe, wie seiner Aus­sage, zu Hause und am Arbeitsplatz durch die Al-Shabab gesucht worden zu sein (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S. 9), zu entnehmen ist. Die - auch auf Beschwer­deebene wie­derholte - Argumentation, stets dann gesucht wor­den zu sein, wenn er abwesend gewesen sei (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S.9), ist überdies als un­rea­listisch zu bezeichnen. Dass die Al-Shabab - wie in der Eingabe vom 18. Au­gust 2010 mit Bezug auf ein vermeintliches Schrei­ben der Al-Sha­bab erwähnt - wissen wolle, wo sich der Beschwer­deführer befinde, ist zu­dem auch angesichts seiner gegenteiligen frühe­ren Aussage, die Al-Sha­bab habe erfahren, dass er sich in der Schweiz be­finde (vgl. A9/13 S. 9), als nicht glaubhaft zu werten. Dem ent­sprechenden Schreiben der Al-Shabab kommt daher, gleichsam wie dem Schrei­ben der Ehefrau, kein Be­weiswert zu, da sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind. Aufgrund dieser Ausführungen vermögen auch die zu den Akten ge­reich­ten und leicht manipulierbaren Farbkopien von Fotos zu keiner ande­ren Betrachtungsweise führen, zumal die darauf ersichtlichen Drohge­bär­den von nicht identifizierbaren Männern gegenüber einer Frau mit Kin­dern, von denen nicht erstellt ist, dass es sich um die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers handelt, inszeniert wirken. 4.5. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingsei­gen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat da­her sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist demnach abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest­zusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 1. September 2010 geleisteten Kos­tenvorschuss in gleicher Höhe ge­deckt und werden mit diesem ver­rech­net. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Diese sind durch den am 1. September 2010 geleisteten Kosten­vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu­ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: