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D-5861/2026

D-5861/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-02 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2026 am Flughafen (...) um Asyl nach und mandatierte gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Einreiseverweigerung und Zuweisung des Transitbereichs des Flughafen (...) als Aufenthaltsort und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 3. August 2026. A.c Mit Verfügung vom 3. August 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. A.d Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 12. August 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während eines Aufenthalts in (...) in den Jahren (...) Atheist geworden. Daraufhin habe er sich in den Jahren (...) online mit Gleichgesinnten in einer geheimen Gruppe (...) ausgetauscht und auf Facebook Posts zu diesem Thema veröffentlicht. Nach seiner Heirat im Jahr (...) sei er von B._______ zu seiner Ehefrau nach C._______ gezogen. Am (...) hätten seine Probleme mit D._______ einem Arbeitskollegen und Mitglied der vom Staat verbotenen islamistischen Gruppierung (...) begonnen. D._______ habe mit ihm wiederholt über Religions- und Wissenschaftsfragen diskutiert und ihm schliesslich am (...) lauthals vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein. Dadurch habe sein ganzes Arbeitsumfeld erfahren, dass er Atheist sei. Er habe danach mit den Facebook-Posts aufgehört und eine andere Stelle gesucht, sei aber am (...) von unbekannten Personen, mutmasslich Anhängern von (...), tätlich angegriffen und als Ungläubiger beschimpft worden. Er habe befürchtet, (...) könnte seinen Atheismus öffentlich bekannt machen. Da er in Tunesien als (...) aufgetreten sei, hätte ihm dies zahlreiche weitere Feinde beschert und auch seiner Familie geschadet. Um weitere Probleme, allenfalls gar eine behördliche Verfolgung, zu vermeiden, sei er am (...) aus Tunesien ausgereist. Zuvor habe er Drohungen erhalten. Bei einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er, weiterhin durch (...) verfolgt und eventuell gar umgebracht zu werden. Sein Schwiegervater, welcher sehr religiös sei, wisse inzwischen auch, dass er Atheist sei, und habe Morddrohungen geäussert. Zudem müsse er damit rechnen, bei der Einreise festgehalten zu werden, da er im Jahr 2021 gegen die Regierung demonstriert und dabei auch zweimal (letztmals im März [...]) vorübergehend festgenommen worden sei. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens namentlich seinen Reisepass (Original), einen Brief seiner Ehefrau vom 5. August 2026, mehrere Social-Media-Ausdrucke (von seinen Facebook-Konten, von Chatverläufen, betreffend die «[...]»), mehrere Berichte zum Thema Atheismus und politische Gefangene in Tunesien sowie mehrere Fotos zu den Akten. A.f Mit Eingabe vom 18. August 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 17. August 2026 und reichte eine schriftliche Zusammenfassung seiner Asylgründe zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. August 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verweigerte die Einreise in die Schweiz und den Schengen-Raum, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. C. C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingaben vom 24. und 25. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. C.b Den beiden Eingaben lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel (teilweise übersetzt) sowie überdies Screenshots von Textnachrichten und ein Schreiben betreffend einen Tippfehler in der ergänzenden Beschwerdebegründung (falsches Geburtsdatum) bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. August 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 30. August 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe via Facebook eine weitere Morddrohung erhalten, und daraufhin hätten unbekannte Personen sein Haus in Sousse verwüstet.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.2 Auf die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Eingabe vom 24. August 2026, Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 1.3.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) sowie eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) rügt, ist Folgendes zu bemerken:

E. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären, da er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine relevanten medizinischen Probleme geltend gemacht hatte und ihm im aktenkundigen Arztbericht ein guter Allgemeinzustand attestiert worden war (vgl. A21). Auch weitere Abklärungen zu seiner individuellen Schutzsituation waren nicht angezeigt, da aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür vorlagen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu staatlichem Schutz nicht möglich oder ihm die Schutzinanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wäre. Angesichts dessen, dass das SEM die Asylvorbringen unter Verweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichem Schutz als nicht asylrelevant erachtete, konnte es überdies ohne weiteres darauf verzichten, die Chatverläufe sowie den Brief der Ehefrau übersetzen zu lassen, da diese Beweismittel laut Angaben des Beschwerdeführers lediglich die Drohungen des Schwiegervaters sowie die Reaktionen aus dem persönlichen Umfeld belegen, was jedoch vom SEM gar nicht angezweifelt wurde. Es ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass das SEM auf die eingereichten allgemeinen Berichte zum Thema Atheismus in Tunesien nicht näher eingegangen ist, da diese keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich in den Akten, namentlich im Anhörungsprotokoll, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür finden, dass seine Aussagefähigkeit anlässlich der Anhörung aus medizinischen Gründen beeinträchtigt war, es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab, der Befrager voreingenommen war oder die vormalige Rechtsvertretung ihre Pflichten verletzt hat. Der Beschwerdeführer hatte zudem ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen und Korrekturen anzubringen, und das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente korrekt und vollständig festgestellt, bei seinem Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt (namentlich auch die Morddrohungen des Schwiegervaters; vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Verfügung), eine einzelfallspezifische Prüfung der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr vorgenommen und seinen Entscheid einlässlich und nachvollziehbar begründet. Da die Kinder des Beschwerdeführers nicht Verfahrensbeteiligte sind, war das SEM nicht gehalten, das Kindeswohl zu prüfen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet. Das Kassationsbegehren(vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 25. August 2026) ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch mit einer religiös motivierten Verfolgung durch den angeblich behördlich gesuchten D._______ (vgl. A19 F42) respektive Anhänger der in Tunesien als terroristische Organisation geltenden Gruppierung (...) sowie mit der Furcht vor - ebenfalls religiös motivierten - Übergriffen durch seinen Schwiegervater. Die bisher erlittenen Nachteile (der Beschwerdeführer wurde vor der Ausreise verprügelt sowie verbal bedroht, nach der Ausreise wurde er erneut via Facebook bedroht und sein Haus wurde verwüstet) sind jedoch nicht derart intensiv, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Zudem handelt es sich dabei um eine (befürchtete) Verfolgung durch Privatpersonen. Diese ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Die tunesischen Behörden sind indes grundsätzlich willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. das Urteil des BVGers D-2035/2023 vom 20. April 2023 E. 6.3, m.w.H.). Zudem finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer - hätte er denn um Schutz ersucht - den ihm zustehenden Schutz verweigert hätten respektive zukünftig verweigern würden, weil er Atheist ist. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Behörden insbesondere an Informationen betreffend D._______ und die (...) höchst interessiert (gewesen) wären. Dem Beschwerdeführer wäre es demnach durchaus möglich und zumutbar gewesen, die erlittenen Übergriffe und Drohungen - bei Bedarf unter Beiziehung eines Anwalts - bei den zuständigen Sicherheitsbehörden anzuzeigen. Sollte er zukünftig weiteren Behelligungen durch Privatpersonen ausgesetzt werden, ist er daher gehalten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden.

E. 6.2 Die überdies geltend gemachte Furcht vor einer staatlichen Verfolgung wegen Atheismus respektive wegen seiner diesbezüglichen Aktivitäten in den sozialen Medien ist als offensichtlich unbegründet beziehungsweise nicht asylrelevant zu erachten. Wie die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf selbst bemerkte (vgl. A24 Seite 2 oben), ist Atheismus in Tunesien - auch nach Inkrafttreten der Verfassungsänderung vom August 2022 - gar kein Straftatbestand. Der Beschwerdeführer war denn auch bisher keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt deswegen und schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Behörden davon überhaupt Kenntnis haben.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er müsse damit rechnen, bei der Einreise oder anlässlich der Erstattung einer Anzeige gegen seine Verfolger von der Polizei festgehalten zu werden, weil er im Jahr (...) gegen die Regierung demonstriert und dabei zweimal festgenommen worden sei, ist festzustellen, dass er bisher nie wegen politischer Aktivitäten länger inhaftiert oder gar angeklagt wurde und offensichtlich nach dem Jahr (...) nie mehr deswegen im Visier der Behörden stand. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Tunesien oder einer allfälligen Vorsprache auf einem Polizeiposten in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu gewärtigen hat.

E. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.).

E. 8.3.3 Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist ausgebildeter (...) mit mehrjähriger Arbeitserfahrung und einem familiären und beruflichen Beziehungsnetz, und er leidet den Akten zufolge an keinen (vollzugsrelevanten) gesundheitlichen Problemen (vgl. dazu auch der Arztbericht vom 11. August 2026; A21). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen tunesischen Reisepass verfügt.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu erachten sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5861/2026 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2026 am Flughafen (...) um Asyl nach und mandatierte gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Einreiseverweigerung und Zuweisung des Transitbereichs des Flughafen (...) als Aufenthaltsort und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 3. August 2026. A.c Mit Verfügung vom 3. August 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. A.d Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 12. August 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während eines Aufenthalts in (...) in den Jahren (...) Atheist geworden. Daraufhin habe er sich in den Jahren (...) online mit Gleichgesinnten in einer geheimen Gruppe (...) ausgetauscht und auf Facebook Posts zu diesem Thema veröffentlicht. Nach seiner Heirat im Jahr (...) sei er von B._______ zu seiner Ehefrau nach C._______ gezogen. Am (...) hätten seine Probleme mit D._______ einem Arbeitskollegen und Mitglied der vom Staat verbotenen islamistischen Gruppierung (...) begonnen. D._______ habe mit ihm wiederholt über Religions- und Wissenschaftsfragen diskutiert und ihm schliesslich am (...) lauthals vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein. Dadurch habe sein ganzes Arbeitsumfeld erfahren, dass er Atheist sei. Er habe danach mit den Facebook-Posts aufgehört und eine andere Stelle gesucht, sei aber am (...) von unbekannten Personen, mutmasslich Anhängern von (...), tätlich angegriffen und als Ungläubiger beschimpft worden. Er habe befürchtet, (...) könnte seinen Atheismus öffentlich bekannt machen. Da er in Tunesien als (...) aufgetreten sei, hätte ihm dies zahlreiche weitere Feinde beschert und auch seiner Familie geschadet. Um weitere Probleme, allenfalls gar eine behördliche Verfolgung, zu vermeiden, sei er am (...) aus Tunesien ausgereist. Zuvor habe er Drohungen erhalten. Bei einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er, weiterhin durch (...) verfolgt und eventuell gar umgebracht zu werden. Sein Schwiegervater, welcher sehr religiös sei, wisse inzwischen auch, dass er Atheist sei, und habe Morddrohungen geäussert. Zudem müsse er damit rechnen, bei der Einreise festgehalten zu werden, da er im Jahr 2021 gegen die Regierung demonstriert und dabei auch zweimal (letztmals im März [...]) vorübergehend festgenommen worden sei. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens namentlich seinen Reisepass (Original), einen Brief seiner Ehefrau vom 5. August 2026, mehrere Social-Media-Ausdrucke (von seinen Facebook-Konten, von Chatverläufen, betreffend die «[...]»), mehrere Berichte zum Thema Atheismus und politische Gefangene in Tunesien sowie mehrere Fotos zu den Akten. A.f Mit Eingabe vom 18. August 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 17. August 2026 und reichte eine schriftliche Zusammenfassung seiner Asylgründe zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. August 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verweigerte die Einreise in die Schweiz und den Schengen-Raum, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. C. C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingaben vom 24. und 25. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. C.b Den beiden Eingaben lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel (teilweise übersetzt) sowie überdies Screenshots von Textnachrichten und ein Schreiben betreffend einen Tippfehler in der ergänzenden Beschwerdebegründung (falsches Geburtsdatum) bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. August 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 30. August 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe via Facebook eine weitere Morddrohung erhalten, und daraufhin hätten unbekannte Personen sein Haus in Sousse verwüstet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Auf die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Eingabe vom 24. August 2026, Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 1.3.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) sowie eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) rügt, ist Folgendes zu bemerken: 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären, da er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine relevanten medizinischen Probleme geltend gemacht hatte und ihm im aktenkundigen Arztbericht ein guter Allgemeinzustand attestiert worden war (vgl. A21). Auch weitere Abklärungen zu seiner individuellen Schutzsituation waren nicht angezeigt, da aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür vorlagen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu staatlichem Schutz nicht möglich oder ihm die Schutzinanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wäre. Angesichts dessen, dass das SEM die Asylvorbringen unter Verweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichem Schutz als nicht asylrelevant erachtete, konnte es überdies ohne weiteres darauf verzichten, die Chatverläufe sowie den Brief der Ehefrau übersetzen zu lassen, da diese Beweismittel laut Angaben des Beschwerdeführers lediglich die Drohungen des Schwiegervaters sowie die Reaktionen aus dem persönlichen Umfeld belegen, was jedoch vom SEM gar nicht angezweifelt wurde. Es ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass das SEM auf die eingereichten allgemeinen Berichte zum Thema Atheismus in Tunesien nicht näher eingegangen ist, da diese keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich in den Akten, namentlich im Anhörungsprotokoll, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür finden, dass seine Aussagefähigkeit anlässlich der Anhörung aus medizinischen Gründen beeinträchtigt war, es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab, der Befrager voreingenommen war oder die vormalige Rechtsvertretung ihre Pflichten verletzt hat. Der Beschwerdeführer hatte zudem ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen und Korrekturen anzubringen, und das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente korrekt und vollständig festgestellt, bei seinem Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt (namentlich auch die Morddrohungen des Schwiegervaters; vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Verfügung), eine einzelfallspezifische Prüfung der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr vorgenommen und seinen Entscheid einlässlich und nachvollziehbar begründet. Da die Kinder des Beschwerdeführers nicht Verfahrensbeteiligte sind, war das SEM nicht gehalten, das Kindeswohl zu prüfen. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet. Das Kassationsbegehren(vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 25. August 2026) ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch mit einer religiös motivierten Verfolgung durch den angeblich behördlich gesuchten D._______ (vgl. A19 F42) respektive Anhänger der in Tunesien als terroristische Organisation geltenden Gruppierung (...) sowie mit der Furcht vor - ebenfalls religiös motivierten - Übergriffen durch seinen Schwiegervater. Die bisher erlittenen Nachteile (der Beschwerdeführer wurde vor der Ausreise verprügelt sowie verbal bedroht, nach der Ausreise wurde er erneut via Facebook bedroht und sein Haus wurde verwüstet) sind jedoch nicht derart intensiv, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Zudem handelt es sich dabei um eine (befürchtete) Verfolgung durch Privatpersonen. Diese ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Die tunesischen Behörden sind indes grundsätzlich willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. das Urteil des BVGers D-2035/2023 vom 20. April 2023 E. 6.3, m.w.H.). Zudem finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer - hätte er denn um Schutz ersucht - den ihm zustehenden Schutz verweigert hätten respektive zukünftig verweigern würden, weil er Atheist ist. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Behörden insbesondere an Informationen betreffend D._______ und die (...) höchst interessiert (gewesen) wären. Dem Beschwerdeführer wäre es demnach durchaus möglich und zumutbar gewesen, die erlittenen Übergriffe und Drohungen - bei Bedarf unter Beiziehung eines Anwalts - bei den zuständigen Sicherheitsbehörden anzuzeigen. Sollte er zukünftig weiteren Behelligungen durch Privatpersonen ausgesetzt werden, ist er daher gehalten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. 6.2 Die überdies geltend gemachte Furcht vor einer staatlichen Verfolgung wegen Atheismus respektive wegen seiner diesbezüglichen Aktivitäten in den sozialen Medien ist als offensichtlich unbegründet beziehungsweise nicht asylrelevant zu erachten. Wie die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf selbst bemerkte (vgl. A24 Seite 2 oben), ist Atheismus in Tunesien - auch nach Inkrafttreten der Verfassungsänderung vom August 2022 - gar kein Straftatbestand. Der Beschwerdeführer war denn auch bisher keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt deswegen und schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Behörden davon überhaupt Kenntnis haben. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er müsse damit rechnen, bei der Einreise oder anlässlich der Erstattung einer Anzeige gegen seine Verfolger von der Polizei festgehalten zu werden, weil er im Jahr (...) gegen die Regierung demonstriert und dabei zweimal festgenommen worden sei, ist festzustellen, dass er bisher nie wegen politischer Aktivitäten länger inhaftiert oder gar angeklagt wurde und offensichtlich nach dem Jahr (...) nie mehr deswegen im Visier der Behörden stand. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Tunesien oder einer allfälligen Vorsprache auf einem Polizeiposten in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu gewärtigen hat. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.). 8.3.3 Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist ausgebildeter (...) mit mehrjähriger Arbeitserfahrung und einem familiären und beruflichen Beziehungsnetz, und er leidet den Akten zufolge an keinen (vollzugsrelevanten) gesundheitlichen Problemen (vgl. dazu auch der Arztbericht vom 11. August 2026; A21). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen tunesischen Reisepass verfügt. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu erachten sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: