Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5859/2019 Urteil vom 20. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Mutter der Beschwerdeführerin (C._______; N [...]; SEM act. A9) mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM) vom 27. Februar 2012 gestützt auf Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrer Zwillingsschwester) am 23. Januar 2013 in die Schweiz einreiste und am 28. Januar 2013 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (SEM act. C10) feststellte, die Beschwerdeführerin (sowie ihre Zwillingsschwester) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG nicht, sie aber als (damals) minderjähriges Kind ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Mutter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannte und ihr Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin am (...) die Tochter B._______ zur Welt brachte, dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Eingabe vom 12. August 2019 um Einbezug ihrer Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 - eröffnet am 5. Oktober 2019 - ablehnte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 10. Oktober 2019 (beim SEM eingegangen am 4. November 2019) um erneute und positive Beurteilung ihres Gesuchs um Einbezug der Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2019 mitteilte, ihre Eingabe richte sich inhaltlich gegen die noch nicht rechtskräftig gewordene Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 betreffend Ablehnung des Einbezugs ihrer Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft und es handle sich dabei offensichtlich um eine an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleitende Beschwerde, dass das SEM in der Folge die Eingabe vom 10. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 8 VwVG am 6. November 2019 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2019 am 11. November 2019 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der vorliegenden Eingabe datiert auf den 10. Oktober 2019 klar ein Beschwerdewillen zu entnehmen ist, sie somit als Beschwerde entgegen genommen wird, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, bei der die Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch anzusetzen sind, dass vorliegend aufgrund der Formulierung geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug ihrer Tochter in ihre Flüchtlingseigenschaft beantragt, dass das Begehren kurz begründet wird und das Schreiben von der Beschwerdeführerin unterschrieben ist, dass aufgrund des Eingangs des Schreibens beim SEM am 4. November 2019 die 30-tägige Beschwerdefrist als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Einbezug in der Schweiz geborener Kinder setze mindestens die originäre Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils voraus, die Beschwerdeführerin verfüge jedoch nicht über eine originäre Flüchtlingseigenschaft, weswegen es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, ihrer Tochter Asyl zu gewähren, dass das Gesuch zwecks Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG somit abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenhielt, sondern im Wesentlichen ausführte, sie sei mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen und habe in diesem Alter keine eritreische Identitätskarte erhalten können, dass ihre Mutter wegen politischen Gründen aus dem Heimatland geflohen sei und keinen Kontakt mehr mit der Botschaft oder einem Konsulat habe, dass auch sie keinen Kontakt mehr habe und die 2%-Steuer nicht bezahle, weswegen sie kein offizielles Dokument wie einen Pass verlangen könne, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von besonderen Umständen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG ausgegangen ist, die gegen den Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sprechen, dass eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gemäss geltender Praxis zu Art. 51 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nur dann an ihre Angehörige weiterübertragen kann, wenn ihr die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 8c), dass anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 51 AsylG also kein Familienasyl erhalten, wenn deren Familienangehörige ihrerseits bloss die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. EMARK 1997 Nr. 1, EMARK 1998 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 23, vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4755/2017 vom 8. September 2017, S. 3f.), dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, dass sie demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen kann, dass nach dem Gesagten besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vorliegen, die einem Einbezug der Tochter der Beschwerdeführerin in deren Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehen, dass das Vorbringen, sie habe kein offizielles eritreisches Dokument und könne solches auch nicht verlangen, an dieser Einschätzung nichts zu verändern vermag, zumal das SEM ihre eritreische Nationalität nicht in Frage gestellt hat, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die fremdenpolizeiliche Regelung der Rechtsstellung des Kindes von diesen Erwägungen offenkundig nicht berührt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: