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D-4755/2017

D-4755/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-08 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4755/2017 plo Urteil vom 8. September 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 24. August 2001 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss der Trauungsmitteilung vom 6. April 2009 seine erste Ehefrau heiratete, dass ihm mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 29. Juli 2009 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass die Ehe des Beschwerdeführers gemäss Mitteilung der zuständigen Zivilstandsbeamtin vom 7. Januar 2015 am 5. November 2014 gerichtlich aufgelöst wurde, dass die Tochter B._______ des Beschwerdeführers am (...) in der Schweiz zur Welt kam, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2017 beim SEM ein Gesuch um Einbezug seiner Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft einreichte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (Eröffnung am 31. Juli 2017) ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. August 2017 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug seiner Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partnern von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Einbezug von in der Schweiz geborener Kinder setze mindestens die originäre Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils voraus, was im Falle der Tochter des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, weshalb vorliegend besondere Umstände vorlägen, dass somit die in Art. 51 Abs. 3 AsylG genannte Ausnahmebedingung, wonach bei "besonderen Umständen" keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde, zur Anwendung gelange und sich die Asylgewährung nicht rechtfertige, dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in seiner Rechtsmittel-eingabe nichts Substanzielles entgegenhielt, sondern im Wesentlichen wiederholte, seine Tochter sei gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, und ergänzte, er könne bei der türkischen Botschaft keinen Reiseausweis für seine Tochter erhalten, weil er persönlich vorsprechen müsste, was er aber nicht tun könne, da er als Politiker aus der Türkei geflohen sei und es für ihn zu gefährlich wäre, die türkische Botschaft zu betreten, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von besonderen Umständen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG ausgegangen ist, die gegen den Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechen, dass eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gemäss geltender Praxis zu Art. 51 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nur dann an ihre Angehörige weiterübertragen kann, wenn ihr die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 8), dass anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 51 AsylG also kein Familienasyl erhalten, wenn deren Familienangehörige ihrerseits bloss die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. EMARK 1997 Nr. 1, EMARK 1998 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 23, EMARK 2003 Nr. 11), dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen kann, dass nach dem Gesagten besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vorliegen, die einem Einbezug der Tochter des Beschwerdeführers in dessen Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht ablehnte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: