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D-584/2017

D-584/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-584/2017 Urteil vom 23. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 14. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 15. September 2016 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 1. November 2016 in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______ ([...]) geboren, dass er als Kleinkind mit seiner Familie nach E._______ ([...]) gezogen, im Jahr 2007 oder 2008 aber wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, wo er die Matura gemacht und während einiger Monate an der Universität studiert habe, dass er überdies rund zehn Monate lang als Profi-Torwart beim Fussballclub E._______ gespielt habe, dass er sich am 2. Juni 2013 freiwillig den Peschmerga im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) angeschlossen habe, dass er dort (zuletzt) in einer Unterstützungseinheit hinter der Front für die Propaganda, für die Texte der Website, für Videos und ähnliches zuständig gewesen sei und dabei den Dienstrang eines Feldweibels oder Gefreiten vierten Grades innegehabt habe, dass er in der Region F._______ ([...]) stationiert gewesen sei, als seine Einheit am 16./17. Dezember 2015 dort vom IS überrascht worden sei, dass bei dem Angriff der Peschmerga-General G._______ ums Leben gekommen sei und er - der Beschwerdeführer - zusammen mit den anderen Peschmergas habe fliehen müssen, dass er dabei nur sein Gewehr und sein Mobiltelefon habe mitnehmen können, während er seinen Laptop, die USB-Sticks, seinen Peschmerga-Ausweis und eine Kopie seiner Identitätskarte dort habe zurücklassen müssen, dass er nach diesem Ereignis noch rund einen Monat Dienst geleistet habe, bevor er für zwei Monate, von Februar bis April 2016, Urlaub erhalten habe, dass er rund eine Woche vor Beginn des Urlaubs, etwa am 28. oder 29. Januar 2016, einen Telefonanruf erhalten habe, in welchem er auf Arabisch als Abtrünniger beschimpft und bedroht worden sei, dass er diesen Vorfall dem Ministerium, einem General, der Sicherheitsverwaltung Asayish und einem Richter gemeldet habe, diese Behörden beziehungsweise Personen aber nichts unternommen hätten, dass er zudem von einem Bekannten erfahren habe, dass der IS in der Autonomen Republik Kurdistan (ARK), insbesondere auch in D._______, viele Zellen habe, dass er daher D._______ verlassen und sich vorübergehend zu einer Tante ins Dorf H._______ begeben habe, nach einem Monat aber wieder in sein Elternhaus in D._______ zurückgekehrt sei, dass im April 2016 in seinem Quartier in D._______ drei IS-Terroristen von Sicherheitskräften der ARK getötet worden seien beziehungsweise zwei Männer seien getötet und einer sei verletzt worden, dass er sich schliesslich - weil niemand für ihn etwas habe machen wollen - seine Heimat verlassen und sich zu einem Cousin nach I._______ (Türkei) begeben habe, dass er von seinem Cousin erfahren habe, dass IS-Kämpfer in einem lokalen Spital behandelt worden seien, weshalb er erneut in die ARK zurückgekehrt sei, dass er sich aufgrund der Ende Januar 2016 erhaltenen telefonischen Drohung, der Präsenz des IS und der allgemein unsicheren Lage - in Absprache mit seinem Vater und einem Onkel - entschlossen habe, nach Europa zu reisen und sich dabei für die Schweiz entschieden habe, dass er am 1. August 2016 D._______ in Richtung Türkei verlassen habe und von Istanbul aus im Laderaum eines Lastwagens versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei, dass er nach der Ankunft in der Schweiz am 26. August 2016 per Autostopp nach C._______ gelangt sei und noch am gleichen Tag in B._______ um Asyl nachgesucht habe, dass er später erfahren habe, dass seine Familie wieder nach E._______ gezogen sei, dass es mittlerweile gegen ihn eine Anzeige wegen des Desertierens aus dem Militär beziehungsweise einen militärischen Haftbefehl gebe, wobei nach seiner Schätzung die Strafe bei Desertion zwischen zwei und fünf Jahren Haft liege, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen irakischen Nationalitätenausweis, eine irakische Identitätskarte sowie mehrere ausgedruckte Bilder, die ihn als Angehörigen der Peschmerga zeigen, zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 - eröffnet am 30. Dezember 2016 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und in der Folge dessen am 26. August 2016 gestelltes Asylgesuch ablehnte, dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 22. Februar 2017 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 27. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 28. Dezember 2016 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, überdies sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. Januar 2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2017 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwältin Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Frist bis zum 21. Februar 2017 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 27. Januar 2017 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Februar 2017 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2016 detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-5) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers weiter einzugehen, dass der geschilderte Drohanruf von Ende Januar 2016 (der gemäss Vermutung des Beschwerdeführers von zwei IS-Anhängern gekommen sei, da die Anrufer von einem Kalifat in der ARK und in Kirkuk gesprochen hätten und der IS beim Angriff bei F._______ im Dezember 2015 seine Ausweise, seinen Laptop und die USB-Sticks gefunden haben könnte) und der Umstand, dass die darüber informierten Behörden und Personen deswegen nichts unternommen hätten, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, weil einerseits dem Beschwerdeführer oder seiner Familie abgesehen von diesem anonymen Anruf nichts zugestossen sei und es daher dieser bloss vermuteten, unkonkreten Verfolgung oder Bedrohung an der erforderlichen Intensität mangle, und weil es andererseits auch an einem aktuellen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vom Zeitpunkt dieses Drohanrufes Ende Januar 2016 bis zur (definitiven) Ausreise gut sechs Monate später fehle, dass sodann auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten bei den Peschmerga und seine Bemerkung, einmal habe er auch ein Massengrab gesehen, keinen Hinweis auf eine persönliche Verfolgung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG geben würden, dass das SEM in Bezug auf die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe von einem Bekannten erfahren, dass der IS in der ARK und auch in D._______ Terrorzellen unterhalten würde, ausserdem seien in seinem Quartier in D._______ drei IS-Terroristen von den Sicherheitskräften der ARK erwischt und getötet beziehungsweise verletzt worden, feststellte, diese Vorbringen würden sich auf die allgemeine sicherheitspolitische Lage in der ARK beziehungsweise in D._______ beziehen, welche grundsätzlich stabil sei und keine Situation allgemeiner Gewalt darstelle, dass jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich IS-Anhänger oder IS-Terroristen - wie in vielen Ländern der Welt - auch in der ARK beziehungsweise in D._______ aufhalten könnten, wobei aber das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis (die drei IS-Terroristen seien erwischt worden) belegen würde, dass das Sicherheitsdispositiv in der ARK funktioniere, dass ferner in der ARK keine allgemeine Dienstpflicht für die Peschmerga bestehe und das Verhältnis zwischen einem Peschmerga und den Truppen beziehungsweise Behörden auf einer freiwilligen Verpflichtung ähnlich derjenigen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber basiere, weshalb in der Regel eine Desertion eines niederrangigen Peschmerga keine Asylrelevanz entfalte, zumal eventuell ergriffene Massnahmen der asylrelevanten Verfolgungsmotivation entbehrten, dass im Übrigen der Beschwerdeführer selber ausgeführt habe, oftmals würde von einer Haftstrafe aufgrund einer Desertion in der ARK abgesehen, auch habe er sich freiwillig den Peschmerga angeschlossen und bei Dienstantritt gewusst, welche Konsequenzen bei Verfehlungen drohen könnten (vgl. Vorakten SEM A8 S. 7 und A14 S 6 ff.), dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Quartier in D._______ habe es im Jahr 2012 eine salafistische Gruppe gegeben, welche Versammlungen und Lektionen für Kinder abgehalten habe, bis die Quartierbewohner gegen diese Gruppe Anzeige erstattet hätten, mangels konkreter persönlicher Verfolgung oder Bedrohung, mangelnder Intensität und fehlendem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz entfalte, dass das SEM aufgrund der fehlenden Asylrelevanz berechtigterweise darauf verzichtete, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers (etwa auf den Widerspruch bezüglich der von den Sicherheitskräften der ARK im seinem Quartier in D._______ ausgeschalteten IS-Terroristen oder bezüglich der Rückkehr von seinem Aufenthalt beim Cousin in der Türkei in die ARK) näher einzugehen, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts, Ausführungen zur Problematik von Desertionen ["Gemäss Rechtsprechung" würden "Deserteure in Syrien als Unterstützer gegnerischer Konfliktparteien angesehen, wenn sie bereits vorher als Regimekritiker aufgefallen" seien, auch gehe aus dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass eine Desertion für Höherrangige schwerwiegende Folgen haben könne, was aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von der Vorinstanz hätte abgeklärt werden müssen; vgl. Beschwerde S. 6 f.] und die Behauptung, der Beschwerdeführer habe durch den Kontakt mit seiner Familie in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, er werde diesen baldmöglichst nachreichen [vgl. Beschwerde S. 7].) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift jedoch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in seiner Heimat weder als Regimekritiker in Erscheinung getreten war noch bei den Peschmerga einen hohen Rang bekleidet hatte (vgl. A14 S. 7 Mitte), dass an dieser Feststellung auch die sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden ausgedruckten Bilder, die den Beschwerdeführer als Angehöriger der Peschmerga zeigen, nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute keine Beweismittel für seine anlässlich der Anhörung vom 1. November 2016 - in sehr knapper, unbestimmter Art und Weise und erst gegen Schluss der Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin - gemachte Behauptung, es bestehe eine Anklage und ein Haftbefehl gegen ihn (vgl. A14 S. 15), eingereicht hat, dass, selbst wenn ein solcher Haftbefehl vorliegen würde, allein deshalb angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen wäre, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 1. August 2016 keine ernsthaften Nachteile im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung erlebt hat, wobei insbesondere der von ihm geschilderte Drohanruf die erforderliche Intensität nicht erreicht, auch wenn dieser geeignet sein konnte, vorübergehend ein subjektives Angstgefühl beim Beschwerdeführer auszulösen, dass auch eine begründete Furcht (sowohl im damaligen wie auch im heutigen Zeitpunkt) vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist, da eine solche nur dann zu bejahen ist, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1), dass das SEM nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten, weshalb es das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2016 zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, sei der Beschwerdeführer doch jung und gesund, habe gemäss eigenen Angaben nach der Matura ein Studium begonnen, als Torwart beim FC E._______ und bei den Peschmerga berufliche Erfahrungen gesammelt und verfüge in der Provinz D._______ über ein tragfähiges soziales Netz, dass in der Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, das SEM habe Ereignisse wie die seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei gehäufter vorkommenden Angriffe der türkischen Luftwaffe (so etwa am 8. Januar 2017 in den Qandil-Bergen) nicht berücksichtigt, dass diese Rüge indessen - ebenso wie die Darstellung, die "andauernde Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der Heimatregion des Beschwerdeführers" habe "massive Auswirkungen auf die objektive Sicherheitslage und das subjektive Empfinden der betroffenen Bevölkerung" - nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte nicht nach D._______ zurückkehren oder er würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 20. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: