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D-5847/2011

D-5847/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-26 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...). Februar 2009 und ge­langte über (...) am 23. Februar 2009 in die Schweiz, wo er glei­chentags um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine bereits vor ihm in die Schweiz geflohene Schwester, welche bei ei­nem Geldinstitut angestellt gewesen sei, habe Probleme mit militanten Grup­pen gehabt. Man habe von ihr mutmasslich die Bekanntgabe der Na­men von reichen Bankkunden verlangt. Nach ihrer Flucht sei einer sei­ner Brüder Opfer von Verfolgung geworden und untergetaucht. In der Fol­ge sei er selber in den Fokus der Unbekannten geraten. Im Juli 2008 hätten ihn diese mitgenommen, gefoltert und aufgefordert, ihnen seine Schwester vorzuführen. Nach der Freilassung sei er nach C._______ und von dort ins Ausland geflohen. A.c Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü­gung vom 29. März 2010 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vor­läufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM haupt­sächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behör­den gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich im vorge­brachten Zusammenhang nicht an die Behörden gewandt habe, da die geltend ge­machten Nachteile offensichtlich eine Verfolgung krimineller Art darstellten, welche mit einer Anzeige hätte unterbunden werden können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als unzumutbar. Der Ent­scheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Schreiben vom 3. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Zur Begrün­dung führte das BFM unter anderem aus, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hät­ten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Os­ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. (...). Den vorliegenden Akten seien auch keine individuellen Gründe, welche gegen eine Aufhe­bung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung spre­chen würden, zu entnehmen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Rück­kehrhilfe aufmerksam gemacht. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. August 2011 Stel­lung und brachte vor, die srilankischen Behörden hätten es nicht ge­schafft, Recht und Ordnung für die tamilische Bevölkerung (...) wie­derherzustellen. Es gebe nach wie vor kriminelle Banden, welche die Be­völkerung unter Druck setzten und Geld erpressten. Er sei in diesem Zu­sammenhang besonders exponiert, da ein Grossteil seiner Familie im Ausland lebe und aus der Sicht dieser Banden als lohnendes Opfer er­scheine. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohnsitznahme in C._______ komme nicht in Betracht. Ausserdem habe er sich in der Schweiz gut integriert. C. Mit Verfügung vom 21. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM aus, bezüglich der in der Stellungnahme vom 16. August 2011 vorge­brachten Gefährdung sei - soweit diese bereits im damaligen Verfah­ren vorgebracht worden sei - auf den Entscheid vom 29. März 2010 zu verweisen. Der Beschwerdeführer könne sich an die Behörden wenden, um Schutz zu erlangen. Im Sinne seiner Erwägungen im Schrei­ben vom 3. August 2011 erwähnte das BFM sodann die verbesserte Sicher­heitslage vor Ort. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei in seinem Herkunftsgebiet ein weitgehend normales Alltagsleben möglich. Die vorgebrachte gute Integration in der Schweiz sei im vorliegen­den Verfahren unbeachtlich. Er sei ein junger und gesunder Mann, der bereits in verschiedenen Branchen beruflich tätig gewesen sei. In D._______ bestehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem könnten ihn im Ausland lebende Verwandte dort unterstützen. Im Weiteren verwies das BFM erneut auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Beibehaltung der vorläufigen Auf­nahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der un­ent­geltlichen Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht bezie­hungs­weise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Er machte geltend, gemäss verschiedenen Quellen sei die Sicherheits­lage in seinem Herkunftsgebiet prekär. Es komme zu Entführungen, Miss­handlungen und Tötungen. Die EPDP und die TMVP übten die absolute Kontrolle aus und begingen straffrei erhebliche Menschenrechtsverletzun­gen. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, ihm drohe bei der Rück­kehr keine Gefahr, basiere auf ungenügenden Abklärungen, verletze die Be­gründungspflicht und rechtfertige die Rückweisung der Sache an das BFM. Der Beschwerdeführer habe detailliert darlegen können, dass er we­gen der vormals in einer Bank tätigen Schwester von ihm unbekannten Personen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit der EPDP zugeordnet wer­den müssten, entführt, bedroht und gefoltert worden sei. Diese Perso­nen bedrängten seine Familie nach wie vor. Zudem leide er unter gesund­heitlichen Beschwerden. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohnsitz­nahme in C._______ komme nicht in Betracht. Im Falle der Rück­kehr müsse er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils ohnehin bereits bei der Einreise als vormaliger Asylsuchender mit Haft und Folter rechnen. Der Eingabe lagen zwei Berichte (aus dem Internet) bei; eine Bestätigung als weiteres Beweismittel sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der gel­tend gemachten Bedürftigkeit wurden in Aussicht gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2011 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch ge­mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und betreffend Entscheid über dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. Bezüglich Nachreichung eines weiteren Beweismit­tels wurde Art. 32 Abs. 2 VwVG zitiert. F. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge in D._______ über eine gesicherte Wohnsituation und habe Zugang zu finanziellen Mit­teln der im Ausland lebenden Verwandten. Seine psychischen Probleme seien in der Stellungnahme vom 16. August 2011 unerwähnt geblieben; auch habe er keinen aktualisierten Arztbericht eingereicht, welcher ein andauerndes Leiden beziehungsweise eine andauernde Behandlung bestätigen würde. Überdies bestünden ohnehin auch Therapiemöglichkeiten vor Ort. Im Weiteren habe er erst in seiner Stellungnahme vom 16. Au­gust 2011 geltend gemacht, dass es sich bei den ihn bedrohenden Unbe­kannten um Mitglieder der EPDP handle. Zuvor habe er keine Angaben zu den Verfolgern machen können. Es müsse deshalb von einem kon­struierten Vorbringen ausgegangen werden, welches sein persönli­ches Risikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage erhöhen würde. Den Ak­ten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er tatsächlich durch eine militante Gruppierung bedroht werde beziehungsweise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behörden wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Schliesslich bestehe gemäss BVGE 2011/24 für Rückkehrer bei der Einreise unter bestimmten Voraussetzun­gen eine konkrete Gefährdung. Das Persönlichkeitsprofil des Beschwerde­führers spreche indes gegen eine solche, zumal er nie poli­tisch aktiv gewesen sei oder ihm Kontakte zur LTTE angelastet worden seien. G. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Dezember 2011 (Poststempel) an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Land­wirtschaftsbetrieb der Eltern sei in den letzten Wochen des Bürgerkriegs stark verwüstet worden. Sein Vater und der 19-jährige Bruder würden ih­ren Lebensunterhalt ausschliesslich mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Eine rudimentäre Wohnmöglichkeit sei vorhanden. Finanzielle Zuschüsse von Verwandten aus dem Ausland kämen indes nicht in Betracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sach­gebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da­her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Nachdem die Verfügung des BFM vom 29. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht fest, dass die Überprüfung der vom Beschwer­deführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Be­schwerdeverfahrens bildet. Hingegen fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom der Beschwerdeführer geltend ge­machten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, in die nachfolgenden Erwägun­gen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit - mit ein.

E. 4 Die gerügten Gehörsverletzungen können den Akten nicht entnommen wer­den. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung entgegen den Be­schwerdevorbringen nicht erwogen, dem Beschwerdeführer stehe offen, sich auch in C._______ niederzulassen. Demnach erübrigte sich auch eine entsprechende Begründung. Im Weiteren hat das BFM im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs diese mit nachvollziehbaren und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen bejaht (vgl. dazu untenstehend E. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM habe den Sachver­halt ungenügend respektive falsch festgestellt und überdies die Be­gründungspflicht verletzt, erweist sich mithin als unzutreffend, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 5 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführ­baren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Vor­aussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Vor­aussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmäs­sig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt­staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

E. 5.2.1 Mit Verfügung vom 29. März 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG veran­kerte flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

E. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Ge­fahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen wer­den, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125). In diesen Fällen ist der Vollzug der Wegweisung un­zulässig.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Ausreise durch ihm un­bekannte Personen verfolgt und misshandelt worden zu sein. Abgese­hen davon, dass seine Vorbringen anlässlich der Anhörung kaum als hinrei­chend substanziiert gewertet werden können (das BFM unterliess eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit), stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. März 2010 fest, die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei­genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da er sich schutzsu­chend an die Behörden wenden könne. Diese Qualifikation blieb unangefochten. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungahme vom 16. August 2011 und in der Rechtsmittelschrift vor­bringt, bei den Verfolgern handle es sich mutmasslich um Angehörige der EPDP, ist auf die zutreffende vorinstanzliche Vernehmlassung hinzuwei­sen. Das BFM hält fest, er habe im vormaligen Verfahren keine An­gaben zu den Verfolgern machen können. Zudem fehlten Belege für die angebliche Zugehörigkeit der Angreifer zur EPDP; auch mache er keine Gründe geltend, welche seine Annahme, dass es sich tatsächlich um EPDP-Mitglieder gehandelt habe, stützen würden. Es sei deshalb von ei­nem konstruierten Vorbringen auszugehen, welches sein persönliches Ri­sikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage erhöhen würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er tatsächlich durch eine mili­tante Gruppierung bedroht werde beziehungsweise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behörden wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Diese vor­instanzliche Sichtweise wird durch die nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen beziehungsweise die nicht überzeugende Replik nicht widerlegt. Entsprechend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka deswegen aktuell eine menschenrechtswidrige Behandlung.

E. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Per­sonen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).

E. 5.2.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).

E. 5.2.6 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So macht er weder ein politisches Engagement noch Schwierigkeiten mit den Behörden geltend. Das Heimatland hat er offenbar legal verlassen. Im Zusammenhang mit all­fälligen Drohungen krimineller Dritter wurde bereits auf die Möglichkeit staatlichen Schutzes hingewiesen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtspre­chung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu wei­sen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh­rer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzu­lässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch Familienangehörige weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, diese würden polizeilich behelligt.

E. 5.2.7 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka respektive im Norden des Landes und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel las­sen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den we­nig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut­bar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Hei­matstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim­mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaf­fung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr aus­gesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versor­gung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschen­den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ih­res Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgelie­fert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas­sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsen­tiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden wer­den muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grund­sätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be­stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins soge­nannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übri­gen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel­len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum C._______, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einem Ort, der ausserhalb des Vanni-Gebietes liegt. Er verbrachte sein ganzes Le­ben dort, und seine Eltern sowie ein Bruder wohnen heute noch dort. Auch wenn man im Sinne der Replikvorbringen von einer Beeinträchti­gung des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie ausgeht, bestehen offen­bar nach wie vor gewisse Einkünfte und eine Wohnmöglichkeit. Der Be­schwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Wegen medizinischer Beschwerden nahm er den Akten zufolge vor der Ausreise ärztliche Hilfe in Anspruch (vgl. A 10/15 Antworten 123 ff.). Dass er nach wie vor auf eine solche angewie­sen ist, muss insofern verneint werden, als er nicht vorbringt, in der Schweiz aktuell in Behandlung zu stehen. Abgesehen davon verweist das BFM in der Vernehmlassung zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Entgegen den Beschwerdevorbringen kommt sodann auch eine Unter­stützung durch Verwandte aus der Schweiz in Betracht (vgl. A 3/5). Schliesslich ist auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen. Ins­ge­samt ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten. Damit ist der Weg­wei­sungsvollzug zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Auf­nahme aufgehoben.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Bestätigung für die Bedürftigkeit beigebracht hat und offenbar über eine Ar­beitsstelle verfügt, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab­zuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5847/2011/mel Urteil vom 26. Oktober 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...). Februar 2009 und ge­langte über (...) am 23. Februar 2009 in die Schweiz, wo er glei­chentags um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine bereits vor ihm in die Schweiz geflohene Schwester, welche bei ei­nem Geldinstitut angestellt gewesen sei, habe Probleme mit militanten Grup­pen gehabt. Man habe von ihr mutmasslich die Bekanntgabe der Na­men von reichen Bankkunden verlangt. Nach ihrer Flucht sei einer sei­ner Brüder Opfer von Verfolgung geworden und untergetaucht. In der Fol­ge sei er selber in den Fokus der Unbekannten geraten. Im Juli 2008 hätten ihn diese mitgenommen, gefoltert und aufgefordert, ihnen seine Schwester vorzuführen. Nach der Freilassung sei er nach C._______ und von dort ins Ausland geflohen. A.c Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü­gung vom 29. März 2010 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vor­läufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM haupt­sächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behör­den gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich im vorge­brachten Zusammenhang nicht an die Behörden gewandt habe, da die geltend ge­machten Nachteile offensichtlich eine Verfolgung krimineller Art darstellten, welche mit einer Anzeige hätte unterbunden werden können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als unzumutbar. Der Ent­scheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Schreiben vom 3. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Zur Begrün­dung führte das BFM unter anderem aus, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hät­ten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Os­ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. (...). Den vorliegenden Akten seien auch keine individuellen Gründe, welche gegen eine Aufhe­bung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung spre­chen würden, zu entnehmen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Rück­kehrhilfe aufmerksam gemacht. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. August 2011 Stel­lung und brachte vor, die srilankischen Behörden hätten es nicht ge­schafft, Recht und Ordnung für die tamilische Bevölkerung (...) wie­derherzustellen. Es gebe nach wie vor kriminelle Banden, welche die Be­völkerung unter Druck setzten und Geld erpressten. Er sei in diesem Zu­sammenhang besonders exponiert, da ein Grossteil seiner Familie im Ausland lebe und aus der Sicht dieser Banden als lohnendes Opfer er­scheine. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohnsitznahme in C._______ komme nicht in Betracht. Ausserdem habe er sich in der Schweiz gut integriert. C. Mit Verfügung vom 21. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM aus, bezüglich der in der Stellungnahme vom 16. August 2011 vorge­brachten Gefährdung sei - soweit diese bereits im damaligen Verfah­ren vorgebracht worden sei - auf den Entscheid vom 29. März 2010 zu verweisen. Der Beschwerdeführer könne sich an die Behörden wenden, um Schutz zu erlangen. Im Sinne seiner Erwägungen im Schrei­ben vom 3. August 2011 erwähnte das BFM sodann die verbesserte Sicher­heitslage vor Ort. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei in seinem Herkunftsgebiet ein weitgehend normales Alltagsleben möglich. Die vorgebrachte gute Integration in der Schweiz sei im vorliegen­den Verfahren unbeachtlich. Er sei ein junger und gesunder Mann, der bereits in verschiedenen Branchen beruflich tätig gewesen sei. In D._______ bestehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem könnten ihn im Ausland lebende Verwandte dort unterstützen. Im Weiteren verwies das BFM erneut auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Beibehaltung der vorläufigen Auf­nahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der un­ent­geltlichen Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht bezie­hungs­weise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Er machte geltend, gemäss verschiedenen Quellen sei die Sicherheits­lage in seinem Herkunftsgebiet prekär. Es komme zu Entführungen, Miss­handlungen und Tötungen. Die EPDP und die TMVP übten die absolute Kontrolle aus und begingen straffrei erhebliche Menschenrechtsverletzun­gen. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, ihm drohe bei der Rück­kehr keine Gefahr, basiere auf ungenügenden Abklärungen, verletze die Be­gründungspflicht und rechtfertige die Rückweisung der Sache an das BFM. Der Beschwerdeführer habe detailliert darlegen können, dass er we­gen der vormals in einer Bank tätigen Schwester von ihm unbekannten Personen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit der EPDP zugeordnet wer­den müssten, entführt, bedroht und gefoltert worden sei. Diese Perso­nen bedrängten seine Familie nach wie vor. Zudem leide er unter gesund­heitlichen Beschwerden. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohnsitz­nahme in C._______ komme nicht in Betracht. Im Falle der Rück­kehr müsse er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils ohnehin bereits bei der Einreise als vormaliger Asylsuchender mit Haft und Folter rechnen. Der Eingabe lagen zwei Berichte (aus dem Internet) bei; eine Bestätigung als weiteres Beweismittel sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der gel­tend gemachten Bedürftigkeit wurden in Aussicht gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2011 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch ge­mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und betreffend Entscheid über dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. Bezüglich Nachreichung eines weiteren Beweismit­tels wurde Art. 32 Abs. 2 VwVG zitiert. F. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge in D._______ über eine gesicherte Wohnsituation und habe Zugang zu finanziellen Mit­teln der im Ausland lebenden Verwandten. Seine psychischen Probleme seien in der Stellungnahme vom 16. August 2011 unerwähnt geblieben; auch habe er keinen aktualisierten Arztbericht eingereicht, welcher ein andauerndes Leiden beziehungsweise eine andauernde Behandlung bestätigen würde. Überdies bestünden ohnehin auch Therapiemöglichkeiten vor Ort. Im Weiteren habe er erst in seiner Stellungnahme vom 16. Au­gust 2011 geltend gemacht, dass es sich bei den ihn bedrohenden Unbe­kannten um Mitglieder der EPDP handle. Zuvor habe er keine Angaben zu den Verfolgern machen können. Es müsse deshalb von einem kon­struierten Vorbringen ausgegangen werden, welches sein persönli­ches Risikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage erhöhen würde. Den Ak­ten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er tatsächlich durch eine militante Gruppierung bedroht werde beziehungsweise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behörden wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Schliesslich bestehe gemäss BVGE 2011/24 für Rückkehrer bei der Einreise unter bestimmten Voraussetzun­gen eine konkrete Gefährdung. Das Persönlichkeitsprofil des Beschwerde­führers spreche indes gegen eine solche, zumal er nie poli­tisch aktiv gewesen sei oder ihm Kontakte zur LTTE angelastet worden seien. G. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Dezember 2011 (Poststempel) an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Land­wirtschaftsbetrieb der Eltern sei in den letzten Wochen des Bürgerkriegs stark verwüstet worden. Sein Vater und der 19-jährige Bruder würden ih­ren Lebensunterhalt ausschliesslich mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Eine rudimentäre Wohnmöglichkeit sei vorhanden. Finanzielle Zuschüsse von Verwandten aus dem Ausland kämen indes nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sach­gebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da­her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Nachdem die Verfügung des BFM vom 29. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht fest, dass die Überprüfung der vom Beschwer­deführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Be­schwerdeverfahrens bildet. Hingegen fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom der Beschwerdeführer geltend ge­machten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, in die nachfolgenden Erwägun­gen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit - mit ein.

4. Die gerügten Gehörsverletzungen können den Akten nicht entnommen wer­den. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung entgegen den Be­schwerdevorbringen nicht erwogen, dem Beschwerdeführer stehe offen, sich auch in C._______ niederzulassen. Demnach erübrigte sich auch eine entsprechende Begründung. Im Weiteren hat das BFM im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs diese mit nachvollziehbaren und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen bejaht (vgl. dazu untenstehend E. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM habe den Sachver­halt ungenügend respektive falsch festgestellt und überdies die Be­gründungspflicht verletzt, erweist sich mithin als unzutreffend, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

5. Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführ­baren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Vor­aussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Vor­aussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmäs­sig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt­staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.2 5.2.1 Mit Verfügung vom 29. März 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG veran­kerte flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Ge­fahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen wer­den, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125). In diesen Fällen ist der Vollzug der Wegweisung un­zulässig. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Ausreise durch ihm un­bekannte Personen verfolgt und misshandelt worden zu sein. Abgese­hen davon, dass seine Vorbringen anlässlich der Anhörung kaum als hinrei­chend substanziiert gewertet werden können (das BFM unterliess eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit), stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. März 2010 fest, die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei­genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da er sich schutzsu­chend an die Behörden wenden könne. Diese Qualifikation blieb unangefochten. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungahme vom 16. August 2011 und in der Rechtsmittelschrift vor­bringt, bei den Verfolgern handle es sich mutmasslich um Angehörige der EPDP, ist auf die zutreffende vorinstanzliche Vernehmlassung hinzuwei­sen. Das BFM hält fest, er habe im vormaligen Verfahren keine An­gaben zu den Verfolgern machen können. Zudem fehlten Belege für die angebliche Zugehörigkeit der Angreifer zur EPDP; auch mache er keine Gründe geltend, welche seine Annahme, dass es sich tatsächlich um EPDP-Mitglieder gehandelt habe, stützen würden. Es sei deshalb von ei­nem konstruierten Vorbringen auszugehen, welches sein persönliches Ri­sikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage erhöhen würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er tatsächlich durch eine mili­tante Gruppierung bedroht werde beziehungsweise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behörden wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Diese vor­instanzliche Sichtweise wird durch die nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen beziehungsweise die nicht überzeugende Replik nicht widerlegt. Entsprechend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka deswegen aktuell eine menschenrechtswidrige Behandlung. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Per­sonen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 5.2.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 5.2.6 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So macht er weder ein politisches Engagement noch Schwierigkeiten mit den Behörden geltend. Das Heimatland hat er offenbar legal verlassen. Im Zusammenhang mit all­fälligen Drohungen krimineller Dritter wurde bereits auf die Möglichkeit staatlichen Schutzes hingewiesen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtspre­chung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu wei­sen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh­rer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzu­lässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch Familienangehörige weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, diese würden polizeilich behelligt. 5.2.7 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka respektive im Norden des Landes und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel las­sen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den we­nig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut­bar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Hei­matstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim­mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaf­fung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr aus­gesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versor­gung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschen­den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ih­res Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgelie­fert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas­sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsen­tiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden wer­den muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grund­sätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be­stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins soge­nannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übri­gen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel­len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum C._______, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13). 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einem Ort, der ausserhalb des Vanni-Gebietes liegt. Er verbrachte sein ganzes Le­ben dort, und seine Eltern sowie ein Bruder wohnen heute noch dort. Auch wenn man im Sinne der Replikvorbringen von einer Beeinträchti­gung des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie ausgeht, bestehen offen­bar nach wie vor gewisse Einkünfte und eine Wohnmöglichkeit. Der Be­schwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Wegen medizinischer Beschwerden nahm er den Akten zufolge vor der Ausreise ärztliche Hilfe in Anspruch (vgl. A 10/15 Antworten 123 ff.). Dass er nach wie vor auf eine solche angewie­sen ist, muss insofern verneint werden, als er nicht vorbringt, in der Schweiz aktuell in Behandlung zu stehen. Abgesehen davon verweist das BFM in der Vernehmlassung zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Entgegen den Beschwerdevorbringen kommt sodann auch eine Unter­stützung durch Verwandte aus der Schweiz in Betracht (vgl. A 3/5). Schliesslich ist auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen. Ins­ge­samt ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten. Damit ist der Weg­wei­sungsvollzug zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Auf­nahme aufgehoben.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Bestätigung für die Bedürftigkeit beigebracht hat und offenbar über eine Ar­beitsstelle verfügt, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab­zuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: