Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 15. September 2008 und suchte in der Schweiz am 29. September 2008 um Asyl nach. A.b. Bei der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2009 in Bern-Wabern machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe bei verschiedenen Anlässen der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Videoaufnahmen gemacht. Wenn er sich geweigert habe, weitere Aufnahmen zu machen, sei er von den LTTE bedroht worden und habe sich deren Wünschen fügen müssen. Als er am 13. Januar 2007 mit einem Freund beim Einkaufen gewesen sei, sei dieser von Unbekannten, die auf einem Motorrad gesessen und vor dem Laden seinen (des Beschwerdeführers) Namen gerufen hätten, erschossen worden. Die Täter hätten aber ihn umbringen wollen; er habe zuvor von einem Angehörigen des Nachrichtendienstes der Armee entsprechende Drohungen erhalten. Fünf Tage nach diesem Vorfall sei er von der Armee festgehalten worden, da seine Identitätskarte unleserlich gewesen sei. Man habe ihn aufgefordert, am folgenden Tag mit einer Bestätigung der Polizei, wonach er aus C._______ stamme, zum Armeecamp zu kommen. In der Folge habe er sich mehrheitlich bei seinem Onkel aufgehalten; Mitglieder des Nachrichtendienstes hätten sich dort mehrmals nach ihm erkundigt. Sein Onkel habe ihm gesagt, er solle nicht mehr bei ihm übernachten. Danach habe man sich bei seinem Onkel noch einmal nach ihm erkundigt; dieser habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) käme nicht mehr bei ihm vorbei. Am 6. September 2007 sei vor dem Haus seines Onkels sein Name gerufen worden. Als sein Onkel herausgetreten sei, sei er erstochen worden. Ende 2007 habe ihm die Armee bei einer Kontrolle die Identitätskarte abgenommen. Als er diese im Armeecamp habe abholen wollen, sei er fünf Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn zu den LTTE und zu seinen beruflichen Tätigkeiten befragt und misshandelt. Im Juli 2008 sei sein Arbeitgeber in Colombo von Sicherheitskräften festgenommen worden. Einige Tage später hätten Angehörige des Nachrichtendienstes sich zuhause nach ihm erkundigt. Ein Bruder, der bei einer Tante aufgewachsen sei, sei schon früh zur Bewegung gegangen. A.c. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ab (vgl. act. A20). A.d. Mit Verfügung vom 9. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Es verwies auf die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und stellte sich auf den Standpunkt, es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. B.b. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. August 2011 liess der Beschwerdeführer beantragen, die mit Schreiben vom 28. Juni 2011 erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollziehen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, in Sri Lanka werde immer noch mittels Notstandsgesetz regiert und Personen könnten ohne Verfahren für 18 Monate inhaftiert werden. Zurückkehrende Tamilen stellten für die Behörden Sri Lankas willkommene Erpressungsopfer und Geldquellen dar. Da diese Menschen festgehalten, misshandelt und gefoltert würden, sei eine Rückführung schon deshalb unzumutbar. Individuelle Gründe seien auch den Befragungsprotokollen zu entnehmen; er habe geschildert, dass er knapp dem Tod entronnen sei und mehrere Drohungen erhalten habe. Diese Drohungen dauerten an. Als Beweismittel wurden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 sowie zwei von der "Humanrights Organization of Justice of Peace" ausgestellte Bestätigungen vom 8. und vom 9. Juli 2011 eingereicht. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 19. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - die am 9. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 14. November 2011 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seines inzwischen neu mandatierten Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 9. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe wurden unter anderem zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte, Themenpapiere sowie eine DVD (vgl. S. 36 f. Beilagen 2-25) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2011 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 21. November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. Den Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, wies er ab. F. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 21. November 2011 eingezahlt. G. Am 5. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Der Eingabe wurden eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 28. November 2011, eine Kopie eines Arztberichts von Dr. E._______ vom 30. November 2011, eine Bestätigung von Dr. F._______ vom 6. Juli 2011, Kopien einer Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 24. Oktober 2007 und zweier Familienregisterkarten sowie einer Anzeige bei der Humanright Organization of Justice of Peace vom 9. Juli 2011 und eine Kostennote vom 5. Dezember 2011 (vgl. S. 11 Beilagen 26-33) beigelegt. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung derselben ersucht. H. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 12. Januar 2012 zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (recte: 2012) liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente nachreichen (vgl. S. 3 Beilagen 34-41). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2012 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2012 an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777).
E. 1.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 30. August 2011 seine bisherigen Asylgründe erneut dargelegt. Zum Beweis für die Aktualität seiner Bedrohung habe er eine Erklärung seines Vaters eingereicht, die dieser gegenüber dem "Coordinator Jaffna District" der "Humanrights Organization of Justice of Peace" gemacht habe und vom diesem auf dem Briefpapier dieser Organisation niedergeschrieben worden sei. Das BFM habe das neue Beweismittel nicht gewürdigt und auch die in der Stellungnahme vom 30. August 2011 geltend gemachten Risikofaktoren für tamilische Rückkehrer nicht abgeklärt. Angesichts des mit der Stellungnahme vom 30. August 2011 eingereichten Beweismittels wäre das BFM vor dem Hintergrund der aktuellen Lage gehalten gewesen, seine Verfügung vom 9. März 2010 in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Wiedererwägung zu ziehen. Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit der Eingabe vom 30. August 2011 dargelegt, dass er nach Rechtskraft der Verfügung vom 9. März 2010 eine Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen oder auch der SLA zu befürchten habe. Er habe damit klar gemacht, dass er in der Schweiz aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersuche. Das BFM hätte demnach - wenn es seine ursprüngliche Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen habe - zumindest ein neues Asylverfahren durchführen müssen. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 wird in diesem Zusammenhang unter anderem weiter ausgeführt, die Anerkennung als Flüchtling diene dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Da sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat eines Asylgesuchstellers ständig verändern könnten, könne ein Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft nicht für alle Zeit gestützt auf einen Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe immer dargelegt, dass bei ihm eine aktuelle Verfolgung bestehe, weshalb die Asylbehörden verpflichtet seien, diese zu prüfen. Der Standpunkt des BFM, im Verfahren betreffend die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme sei die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht zu prüfen, führe zu einer wenig prozessökonomischen Situation.
E. 1.5.2 In der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - einem patentierten Rechtsanwalt - als "Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme" bezeichneten Eingabe vom 30. August 2011 wurde einzig beantragt, die erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die Eingabe vom 30. August 2011 vom Rechtsvertreter auch nicht entsprechend den für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche analog der Regeln der Revision geltenden Formvorschriften verfasst wurde, hatte das BFM keinen hinreichenden Anlass, die Eingabe vom 30. August 2011 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.
E. 1.5.3 Auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM hätte aufgrund der Stellungnahme vom 30. August 2011 ein zweites Asylverfahren einleiten müssen, kann nicht geteilt werden. Befindet sich die betroffene Person in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren - wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme - und stellt sie nicht ausdrücklich ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen beziehungsweise dieser Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen oder verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entgegen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.). In der Eingabe vom 30. August 2011 wurde - wie erwähnt - einzig beantragt, "die erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollziehen." Auch die Begründung, in der argumentiert wurde, eine Rückführung des Beschwerdeführers wäre unverhältnismässig und unzumutbar, lässt nicht den Schluss zu, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs beabsichtigt wurde. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 30. August 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch behandelt.
E. 1.5.4 Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom 30. August 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines neuen Asylverfahrens zu machen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung enthält, ist deshalb nicht zu bemängeln. Mit den in der Beschwerde formulierten Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 9. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, bzw., eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, bzw. eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheid aus, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der in der Stellungnahme vom 30. August 2011 geltend gemachten Asylgründe werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien - auf den Entscheid vom 9. März 2010 verwiesen. Das BFM sei zum Schluss gekommen, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation gerate. Ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation könnten im Heimatland vorausgesetzt werden. Nach seiner relativ kurzen Landesabwesenheit sollte er in der Lage sein, sich zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Die in der Stellungnahme vom 30. August 2011 vorgenommene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas sei weiterhin als unzumutbar zu beurteilen, entspreche nicht derjenigen des BFM. Seine Lageeinschätzung basiere auf einer grossen Zahl von Berichten und Analysen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA), welche ebenso einbezogen worden seien wie Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der UNO und weiterer internationaler Organisationen vor Ort.
E. 2.2.1 In der Beschwerde wird vorab sehr ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihn sein Arbeitgeber bei den Verhören durch das "Crimininal Investigation Department" (CID) in Colombo unter Folter belastet habe. Einige Tage nach dessen Festnahme sei er von Leuten des CID bei seiner Mutter gesucht worden. Er gehe davon aus, dass der CID über gesicherte Hinweise darüber verfüge, dass er die LTTE mit Videoaufnahmen unterstützt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Gefährdung durch den sri-lankischen Geheimdienst und paramilitärische Truppen.
E. 2.2.2 Das BFM habe im Entscheid vom 9. März 2010 wesentliche Sachverhaltselemente nicht abgeklärt und eine unkorrekte Beweiswürdigung vorgenommen, jedoch an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gezweifelt. Infolge fehlender Rechtsberatung und mangelnder Information sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ihm eine vorläufige Aufnahme genügend Schutz vor einer Rückkehr biete, weshalb die Verfügung unangefochten geblieben sei. Zu erwähnen sei, dass er geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe; dennoch sei die Befragung in Anwesenheit von Frauen weitergeführt worden.
E. 2.2.3 Das BFM habe es unterlassen, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage zu prüfen. Zum Beleg einer Gefährdung habe er ein Beweismittel eingereicht, das vom BFM nicht gewürdigt worden sei. Dadurch habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Deshalb sei die Sache zurückzuweisen und das BFM anzuweisen, auch die von ihm früher eingereichten Beweismittel in die Sachverhaltsprüfung einzubeziehen.
E. 2.2.4 Die Vorinstanz habe vor Erlass der Verfügung in keiner Weise abgeklärt, was mit abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka geschehe. Damit habe sie die Gründe nicht geprüft, die vorliegend gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprächen. Dies wiege schwer, da dokumentiert sei, dass zurückkehrende Tamilen ein spezifisches Risikoprofil erfüllten, das ihre Rückkehr als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lasse. Es sei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, der verschiedene Faktoren, die zu einer konkreten Gefährdung einer Person führen könnten, aus der britischen Rechtsprechung übernommen habe. Zurückgeführte Tamilen müssten bereits bei ihrer Einreise damit rechnen, für weitere Abklärungen inhaftiert und misshandelt zu werden.
E. 2.2.5 Das Risikoprofil des Beschwerdeführers als LTTE-Unterstützer (filmische Tätigkeit) sei bisher nie Gegenstand der Sachverhaltsprüfung geworden. Das BFM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht bezweifelt, diese aber als asylirrelevant gewertet. Diese Einschätzung habe dem Zeitpunkt des Asylentscheids entsprochen. Eine im März 2010 gefällte Entscheidung müsse möglicherweise im Herbst 2011 unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Gefährdungslage revidiert werden. Die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 betreffend den Schutzbedarf sri-lankischer Asylsuchender, aus denen sich ein Risikoprofil für LTTE-Unterstützer ableiten lasse, hätten nicht in den Entscheid vom März 2010 einfliessen können. Hätte das BFM sich im angefochtenen Entscheid auf die UNHCR-Richtlinien gestützt, hätte es seine Vorbringen auch entlang des darin gezeichneten Risikoprofils für LTTE-Unterstützer prüfen müssen. Da dies nie getan worden sei, sei die Sachverhaltsabklärung als unvollständig zu werten.
E. 2.2.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft worden. Im angefochtenen Entscheid werde kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben. Insbesondere habe das BFM nicht die in den UNHCR-Richtlinien geforderten "aktuellen und relevanten" Länderinformationen zu Rate gezogen. Es gehöre zu den Qualitätskriterien, dass die COI (Country of Origin Information) auf den "relevanten" Fragen beruhten, aus verlässlichen Quellen stammten, ausgewogen, genau und aktuell sein sollten sowie in transparenter und nachvollziehbarer Weise dargestellt werden müssten. Hätte das BFM aktuelle und relevante COI einbezogen, wäre festgestellt worden, dass Tamilen bereits bei der Einreise nach Sri Lanka damit rechnen müssten, inhaftiert und misshandelt zu werden. Da das BFM die aktuelle Gefährdungslage für tamilische Abgewiesene unter Bezugnahme auf die relevanten Länderberichte nicht abgeklärt habe, sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich geklärt worden.
E. 2.2.7 Das BFM habe bezüglich der Länderinformationen das Prinzip des rechtlichen Gehörs verletzt. Zur Begründung der angeblich verbesserten Lage in Sri Lanka habe es sich auf die UNHCR-Richtlinien vom Juli 2010 gestützt. Anderseits habe es vorgegeben, die Lageeinschätzung basiere auf einer grossen Zahl von Berichten und Analysen des EDA und der DEZA sowie auf Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichten der UNO und internationalen Organisationen vor Ort. Das BFM unterlasse es, die Berichte und Analysen namentlich zu nennen und offenzulegen. In Bezug auf die Würdigung von Länderinformationen habe die Begründungspflicht zur Folge, dass die Behörde die Überlegungen zu nennen habe, von denen sie sich leiten lasse. Eine Auflistung der Quellen im Entscheid wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Der Entscheid habe angesichts der Eingriffsschwere eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Zudem weiche das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss der der Wegweisungsvollzug für Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das BFM vom Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 abgewichen sei. Bei einer Praxisabweichung wäre eine ausführliche und detaillierte Begründung betreffend die Lage in Sri Lanka zu erwarten gewesen. Das BFM hätte sich mindestens auf ebenso breites Quellenmaterial wie das Gericht abstützen und dieses nennen müssen, damit Stellung bezogen und Gegenbeweise erbracht werden könnten. Eigene Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Lage nicht derart verändert habe, als dass sich der Wegweisungsvollzug nun als zumutbar präsentieren würde. Das BFM habe bei der Beurteilung der aktuellen Lage seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör massiv verletzt. Aus früheren Entscheiden des BFM sei bekannt, dass es sich bei seiner Beurteilung der Sicherheitslage auch auf eine Dienstreise vom Herbst 2010 stütze, deren Ergebnisse nicht offengelegt worden seien. Vorliegend habe es sich nicht auf diesen Bericht gestützt, da bei verlangter Offenlegung die Dürftigkeit desselben ersichtlich geworden wäre. Damit sei die Basis für die Einschätzung der Sicherheitslage durch das BFM noch dünner geworden.
E. 2.2.8 Es werde beantragt, dass das BFM im neuen Verfahren seine Länderinformationen offenzulegen und Frist zur Stellungnahme einzuräumen habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Verletzungen des rechtlichen Gehörs als heilbar erachten, seien die COI im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offenzulegen. In diesem Fall sei Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren.
E. 2.2.9 Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Rahmen der Neubeurteilung werde es notwendig sein, eine formell korrekte Prüfung und vollständige Abklärung des Sachverhalts durchzuführen. Dazu gehöre eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers und eine Fristansetzung zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel.
E. 2.3 In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 festgehalten, der Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes könne nicht als generell zumutbar eingestuft werden. Demnach erweise sich die Feststellung des BFM, der Vollzug in den Norden und Osten des Landes sei grundsätzlich zumutbar, als falsche Sachverhaltsfeststellung. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen seien somit gerechtfertigt gewesen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren gutzuheissen seien, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei.
E. 2.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, in den Akten seien keine Länderberichte über das Heimatland des Beschwerdeführers vorhanden, und bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen handle es sich um allgemeines Fachwissen, das nicht ediert werden müsse.
E. 2.5 In der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 wird entgegnet, das BFM gestehe ein, dass sich bei den Akten keine Länderberichte befänden. Es liege auf der Hand, dass nichtbestehende Akten nicht ediert werden könnten, was gleichzeitig bedeute, dass das BFM den angefochtenen Entscheid ohne ausreichende Sachverhaltsabklärungen gefällt habe. Hierzu habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts Massstäbe gesetzt. Das angebliche Beiziehen von Länderberichten und Länderinformationen, wie es vom BFM geltend gemacht werde, sei eine unbewiesene Parteibehauptung.
E. 3.1 Festzuhalten ist vorweg, dass die Verfügung des BFM vom 9. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der nämlichen Verfügung bzw. dem diesem zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen im erstinstanzlichen Asylverfahren von einer Juristin der G._______ Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende vertreten, welcher das BFM am 2. März 2010 auf Gesuch hin Einsicht in die Akten gewährte und welcher die Verfügung vom 9. März 2010 eröffnet wurde. Die Behauptung, mangels Rechtsberatung und Information habe der Beschwerdeführer die Verfügung nicht anfechten lassen, trifft somit nicht zu.
E. 3.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sei verletzt worden, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Länderinformationen, auf die sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Ausserdem sei sie der gebotenen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen und habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu kassieren und vollständige Einsicht in alle Akten zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen.
E. 3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.
E. 3.2.3 Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist zunächst festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, in die das BFM ihm hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht offengelegt werden kann. Mit der eingereichten 35-seitigen Beschwerde, in der ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung genommen wird und der zahlreiche Beweismittel beiliegen, wird die Behauptung in eben dieser Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei es durch die Nichtnennung aller Quellen, auf die sich das BFM stütze, verunmöglicht worden, im Rahmen der Beschwerde sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen, widerlegt. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Der Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist somit ebenso abzuweisen wie der Antrag, die Sache sei aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 3.3.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher, die Begründung eines Entscheides muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 3.3.3 In den Eingaben im Beschwerdeverfahren wird gerügt, das BFM habe sich in seiner Verfügung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre.
E. 3.3.4 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. März 2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt es bezüglich des Vorbringens, wonach dieser von den LTTE gezwungen worden sei, bei deren Anlässen Videoaufnahmen zu machen, und bedroht worden sei, als er sich geweigert habe, fest, die LTTE seien im Mai 2009 militärisch besiegt worden und die verbliebenen Zellen hätten aktuell weder das Interesse noch die Stärke, Einzelpersonen zu behelligen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die LTTE. Hinsichtlich der Kontrollen durch die Armee und der Befragung im Armeecamp zu den Videoaufnahmen und seinen Verbindungen zu den LTTE führte es aus, vergangene Verfolgung - wie die geltend gemachten Festnahmen und Befragungen der sri-lankischen Armee - sei nur dann asylbeachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangener Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes bedürfe. Vorliegend handle es sich um zeitlich und örtlich begrenzte Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach beiden Vorfällen ohne weitere Auflagen aus dem Armeecamp freigelassen worden sei, bestätige, dass kein ernsthafter Verdacht wegen LTTE-Mitgliedschaft gegen ihn bestanden habe. Andernfalls hätten die Sicherheitskräfte weiterreichende Massnahen gegen ihn ergriffen. Zu den Vorbringen, wonach im Januar 2007 ein Freund von einer Kugel getroffen worden sei, die eigentlich ihm gegolten habe, bzw. wonach im September 2007 sein Onkel von unbekannten Personen umgebracht worden sei, als diese ihn (den Beschwerdeführer) gesucht hätten, hielt es fest, es könne zwar nicht überprüft werden, ob tatsächlich beide Male der Beschwerdeführer das eigentliche Ziel des Angriffs gewesen wäre. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es den Angreifern ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu belangen, zumal er sich entweder in seinem Elternhaus oder bei nahen Verwandten aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gezielt verfolgt worden sei. Betreffend das Vorbringen, Angehörige des Nachrichtendienstes hätten im Juli 2008 zuhause nach dem Beschwerdeführer gefragt, zu einem Zeitpunkt, als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, wobei er anschliessend nach Hause zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, bemerkte das BFM, wenn der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung gehabt hätte, hätte er sich nach diesem Vorfall nicht nach Hause begeben; ausserdem sei es gemäss seinen Aussagen zwischen Juli 2008 und seiner Ausreise im September 2009 zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Zusammenfassend hielt es aufgrund des Gesagten fest, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgung drohe. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
E. 3.3.5 In der Stellungnahme vom 30. August 2011 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen geschildert, dass er knapp am Tod vorbeigegangen sei und mehrere Drohungen erhalten habe. Die Drohungen dauerten heute noch an. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 sowie zwei von der "Humanrights Organization of Justice of Peace" ausgestellten Bestätigungen vom 8. und vom 9. Juli 2011 eingereicht, in welchem ausgeführt wird, unbekannte Personen würden sich heute noch ab und zu nach dem Beschwerdeführer erkundigen.
E. 3.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer besonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
E. 3.3.7 Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2 S. 602 f.).
E. 3.3.8 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne somit nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, da keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Bezüglich der in der Stellungnahme vom 30. August 2011 geltend gemachten Asylgründe werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen waren - auf die Verfügung vom 9. März 2010 verwiesen; den dortigen Ausführungen sei nichts beizufügen.
E. 3.3.9 Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich das BFM mit den Einwänden in der Stellungnahme vom 30. August 2011, wonach gemäss den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers sich heute noch ab und zu unbekannte Personen nach seinem Sohn erkundigen würden, auseinandergesetzt hat. Sollte dies indes zutreffen, stellt sich aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka die Frage, ob die der Verfügung vom 9. März 2010 zugrunde liegende Prognose, wonach nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgung drohe, als Fehleinschätzung entpuppt hat. Entgegen der Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung bestehen mithin aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. August 2011 sehr wohl Anhaltpunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte, und in der Beschwerde wird insofern zu Recht gerügt, das BFM habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute konkret gefährdet wäre. Indem das BFM die eingereichten Beweismittel und die Einwände in der Stellungnahme vom 30. August 2011 unberücksichtigt gelassen und keine Prüfung der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen hat, hat es die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
E. 4.2 Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist die unvollständige Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine menschenrechtswidrige Behandlung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung droht, sowie die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist auf die in der Beschwerde erhobenen diesbezüglichen Rügen im Rahmen des Schriftenwechsels nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des BFM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge.
E. 5.1 Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2011 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 5.2 Das BFM wird im Rahmen der Neubeurteilung anhand der Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen, der bei ihm und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel und der Vorbringen im Beschwerdeverfahren D-5842/2011 zu prüfen haben, ob dieser - wie geltend gemacht - einer oder mehreren Risikogruppen angehört und welche Schlussfolgerungen daraus allenfalls zu ziehen sind.
E. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind ihm reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts des im Beschwerdeverfahren erhöhten Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist alsdann eine um die Hälfte zu reduzierende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). In der mit der Eingabe vom 5. Dezember 2011 eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von 19,13 Stunden (à Fr. 240.-) und Spesen von Fr. 57.80 geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten Aufwand angesichts der allgemein weitschweifigen und sich teilweise wiederholenden Ausführungen sowie des unnötigen Exkurses hinsichtlich des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG) als übermässig hoch und geht von einem gerechtfertigten Gesamtaufwand (bis und mit Eingabe vom 14. Februar 2012) von 10 Stunden aus. Die volle Parteientschädigung würde somit Fr. 2654.40 betragen (Fr. 2400.- Aufwand, Fr. 57.80 Spesen und Fr. 196.60 Mehrwertsteuer), die reduzierte Parteientschädigung Fr. 1327.20; das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2011 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 19. September 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1327.20 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5842/2011law/bah Urteil vom 22. Juni 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 15. September 2008 und suchte in der Schweiz am 29. September 2008 um Asyl nach. A.b. Bei der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2009 in Bern-Wabern machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe bei verschiedenen Anlässen der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Videoaufnahmen gemacht. Wenn er sich geweigert habe, weitere Aufnahmen zu machen, sei er von den LTTE bedroht worden und habe sich deren Wünschen fügen müssen. Als er am 13. Januar 2007 mit einem Freund beim Einkaufen gewesen sei, sei dieser von Unbekannten, die auf einem Motorrad gesessen und vor dem Laden seinen (des Beschwerdeführers) Namen gerufen hätten, erschossen worden. Die Täter hätten aber ihn umbringen wollen; er habe zuvor von einem Angehörigen des Nachrichtendienstes der Armee entsprechende Drohungen erhalten. Fünf Tage nach diesem Vorfall sei er von der Armee festgehalten worden, da seine Identitätskarte unleserlich gewesen sei. Man habe ihn aufgefordert, am folgenden Tag mit einer Bestätigung der Polizei, wonach er aus C._______ stamme, zum Armeecamp zu kommen. In der Folge habe er sich mehrheitlich bei seinem Onkel aufgehalten; Mitglieder des Nachrichtendienstes hätten sich dort mehrmals nach ihm erkundigt. Sein Onkel habe ihm gesagt, er solle nicht mehr bei ihm übernachten. Danach habe man sich bei seinem Onkel noch einmal nach ihm erkundigt; dieser habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) käme nicht mehr bei ihm vorbei. Am 6. September 2007 sei vor dem Haus seines Onkels sein Name gerufen worden. Als sein Onkel herausgetreten sei, sei er erstochen worden. Ende 2007 habe ihm die Armee bei einer Kontrolle die Identitätskarte abgenommen. Als er diese im Armeecamp habe abholen wollen, sei er fünf Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn zu den LTTE und zu seinen beruflichen Tätigkeiten befragt und misshandelt. Im Juli 2008 sei sein Arbeitgeber in Colombo von Sicherheitskräften festgenommen worden. Einige Tage später hätten Angehörige des Nachrichtendienstes sich zuhause nach ihm erkundigt. Ein Bruder, der bei einer Tante aufgewachsen sei, sei schon früh zur Bewegung gegangen. A.c. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ab (vgl. act. A20). A.d. Mit Verfügung vom 9. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Es verwies auf die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und stellte sich auf den Standpunkt, es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. B.b. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. August 2011 liess der Beschwerdeführer beantragen, die mit Schreiben vom 28. Juni 2011 erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollziehen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, in Sri Lanka werde immer noch mittels Notstandsgesetz regiert und Personen könnten ohne Verfahren für 18 Monate inhaftiert werden. Zurückkehrende Tamilen stellten für die Behörden Sri Lankas willkommene Erpressungsopfer und Geldquellen dar. Da diese Menschen festgehalten, misshandelt und gefoltert würden, sei eine Rückführung schon deshalb unzumutbar. Individuelle Gründe seien auch den Befragungsprotokollen zu entnehmen; er habe geschildert, dass er knapp dem Tod entronnen sei und mehrere Drohungen erhalten habe. Diese Drohungen dauerten an. Als Beweismittel wurden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 sowie zwei von der "Humanrights Organization of Justice of Peace" ausgestellte Bestätigungen vom 8. und vom 9. Juli 2011 eingereicht. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 19. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - die am 9. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 14. November 2011 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seines inzwischen neu mandatierten Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 9. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe wurden unter anderem zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte, Themenpapiere sowie eine DVD (vgl. S. 36 f. Beilagen 2-25) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2011 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 21. November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. Den Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, wies er ab. F. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 21. November 2011 eingezahlt. G. Am 5. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Der Eingabe wurden eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 28. November 2011, eine Kopie eines Arztberichts von Dr. E._______ vom 30. November 2011, eine Bestätigung von Dr. F._______ vom 6. Juli 2011, Kopien einer Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 24. Oktober 2007 und zweier Familienregisterkarten sowie einer Anzeige bei der Humanright Organization of Justice of Peace vom 9. Juli 2011 und eine Kostennote vom 5. Dezember 2011 (vgl. S. 11 Beilagen 26-33) beigelegt. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung derselben ersucht. H. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 12. Januar 2012 zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (recte: 2012) liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente nachreichen (vgl. S. 3 Beilagen 34-41). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2012 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2012 an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten. 1.4. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777). 1.5. 1.5.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 30. August 2011 seine bisherigen Asylgründe erneut dargelegt. Zum Beweis für die Aktualität seiner Bedrohung habe er eine Erklärung seines Vaters eingereicht, die dieser gegenüber dem "Coordinator Jaffna District" der "Humanrights Organization of Justice of Peace" gemacht habe und vom diesem auf dem Briefpapier dieser Organisation niedergeschrieben worden sei. Das BFM habe das neue Beweismittel nicht gewürdigt und auch die in der Stellungnahme vom 30. August 2011 geltend gemachten Risikofaktoren für tamilische Rückkehrer nicht abgeklärt. Angesichts des mit der Stellungnahme vom 30. August 2011 eingereichten Beweismittels wäre das BFM vor dem Hintergrund der aktuellen Lage gehalten gewesen, seine Verfügung vom 9. März 2010 in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Wiedererwägung zu ziehen. Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit der Eingabe vom 30. August 2011 dargelegt, dass er nach Rechtskraft der Verfügung vom 9. März 2010 eine Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen oder auch der SLA zu befürchten habe. Er habe damit klar gemacht, dass er in der Schweiz aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersuche. Das BFM hätte demnach - wenn es seine ursprüngliche Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen habe - zumindest ein neues Asylverfahren durchführen müssen. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 wird in diesem Zusammenhang unter anderem weiter ausgeführt, die Anerkennung als Flüchtling diene dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Da sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat eines Asylgesuchstellers ständig verändern könnten, könne ein Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft nicht für alle Zeit gestützt auf einen Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe immer dargelegt, dass bei ihm eine aktuelle Verfolgung bestehe, weshalb die Asylbehörden verpflichtet seien, diese zu prüfen. Der Standpunkt des BFM, im Verfahren betreffend die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme sei die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht zu prüfen, führe zu einer wenig prozessökonomischen Situation. 1.5.2. In der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - einem patentierten Rechtsanwalt - als "Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme" bezeichneten Eingabe vom 30. August 2011 wurde einzig beantragt, die erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die Eingabe vom 30. August 2011 vom Rechtsvertreter auch nicht entsprechend den für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche analog der Regeln der Revision geltenden Formvorschriften verfasst wurde, hatte das BFM keinen hinreichenden Anlass, die Eingabe vom 30. August 2011 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. 1.5.3. Auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM hätte aufgrund der Stellungnahme vom 30. August 2011 ein zweites Asylverfahren einleiten müssen, kann nicht geteilt werden. Befindet sich die betroffene Person in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren - wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme - und stellt sie nicht ausdrücklich ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen beziehungsweise dieser Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen oder verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entgegen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.). In der Eingabe vom 30. August 2011 wurde - wie erwähnt - einzig beantragt, "die erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei nicht zu vollziehen." Auch die Begründung, in der argumentiert wurde, eine Rückführung des Beschwerdeführers wäre unverhältnismässig und unzumutbar, lässt nicht den Schluss zu, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs beabsichtigt wurde. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 30. August 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch behandelt. 1.5.4. Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom 30. August 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines neuen Asylverfahrens zu machen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung enthält, ist deshalb nicht zu bemängeln. Mit den in der Beschwerde formulierten Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 9. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, bzw., eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, bzw. eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheid aus, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der in der Stellungnahme vom 30. August 2011 geltend gemachten Asylgründe werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien - auf den Entscheid vom 9. März 2010 verwiesen. Das BFM sei zum Schluss gekommen, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation gerate. Ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation könnten im Heimatland vorausgesetzt werden. Nach seiner relativ kurzen Landesabwesenheit sollte er in der Lage sein, sich zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Die in der Stellungnahme vom 30. August 2011 vorgenommene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas sei weiterhin als unzumutbar zu beurteilen, entspreche nicht derjenigen des BFM. Seine Lageeinschätzung basiere auf einer grossen Zahl von Berichten und Analysen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA), welche ebenso einbezogen worden seien wie Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der UNO und weiterer internationaler Organisationen vor Ort. 2.2. 2.2.1. In der Beschwerde wird vorab sehr ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihn sein Arbeitgeber bei den Verhören durch das "Crimininal Investigation Department" (CID) in Colombo unter Folter belastet habe. Einige Tage nach dessen Festnahme sei er von Leuten des CID bei seiner Mutter gesucht worden. Er gehe davon aus, dass der CID über gesicherte Hinweise darüber verfüge, dass er die LTTE mit Videoaufnahmen unterstützt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Gefährdung durch den sri-lankischen Geheimdienst und paramilitärische Truppen. 2.2.2. Das BFM habe im Entscheid vom 9. März 2010 wesentliche Sachverhaltselemente nicht abgeklärt und eine unkorrekte Beweiswürdigung vorgenommen, jedoch an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gezweifelt. Infolge fehlender Rechtsberatung und mangelnder Information sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ihm eine vorläufige Aufnahme genügend Schutz vor einer Rückkehr biete, weshalb die Verfügung unangefochten geblieben sei. Zu erwähnen sei, dass er geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe; dennoch sei die Befragung in Anwesenheit von Frauen weitergeführt worden. 2.2.3. Das BFM habe es unterlassen, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage zu prüfen. Zum Beleg einer Gefährdung habe er ein Beweismittel eingereicht, das vom BFM nicht gewürdigt worden sei. Dadurch habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Deshalb sei die Sache zurückzuweisen und das BFM anzuweisen, auch die von ihm früher eingereichten Beweismittel in die Sachverhaltsprüfung einzubeziehen. 2.2.4. Die Vorinstanz habe vor Erlass der Verfügung in keiner Weise abgeklärt, was mit abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka geschehe. Damit habe sie die Gründe nicht geprüft, die vorliegend gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprächen. Dies wiege schwer, da dokumentiert sei, dass zurückkehrende Tamilen ein spezifisches Risikoprofil erfüllten, das ihre Rückkehr als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lasse. Es sei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, der verschiedene Faktoren, die zu einer konkreten Gefährdung einer Person führen könnten, aus der britischen Rechtsprechung übernommen habe. Zurückgeführte Tamilen müssten bereits bei ihrer Einreise damit rechnen, für weitere Abklärungen inhaftiert und misshandelt zu werden. 2.2.5. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers als LTTE-Unterstützer (filmische Tätigkeit) sei bisher nie Gegenstand der Sachverhaltsprüfung geworden. Das BFM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht bezweifelt, diese aber als asylirrelevant gewertet. Diese Einschätzung habe dem Zeitpunkt des Asylentscheids entsprochen. Eine im März 2010 gefällte Entscheidung müsse möglicherweise im Herbst 2011 unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Gefährdungslage revidiert werden. Die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 betreffend den Schutzbedarf sri-lankischer Asylsuchender, aus denen sich ein Risikoprofil für LTTE-Unterstützer ableiten lasse, hätten nicht in den Entscheid vom März 2010 einfliessen können. Hätte das BFM sich im angefochtenen Entscheid auf die UNHCR-Richtlinien gestützt, hätte es seine Vorbringen auch entlang des darin gezeichneten Risikoprofils für LTTE-Unterstützer prüfen müssen. Da dies nie getan worden sei, sei die Sachverhaltsabklärung als unvollständig zu werten. 2.2.6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft worden. Im angefochtenen Entscheid werde kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben. Insbesondere habe das BFM nicht die in den UNHCR-Richtlinien geforderten "aktuellen und relevanten" Länderinformationen zu Rate gezogen. Es gehöre zu den Qualitätskriterien, dass die COI (Country of Origin Information) auf den "relevanten" Fragen beruhten, aus verlässlichen Quellen stammten, ausgewogen, genau und aktuell sein sollten sowie in transparenter und nachvollziehbarer Weise dargestellt werden müssten. Hätte das BFM aktuelle und relevante COI einbezogen, wäre festgestellt worden, dass Tamilen bereits bei der Einreise nach Sri Lanka damit rechnen müssten, inhaftiert und misshandelt zu werden. Da das BFM die aktuelle Gefährdungslage für tamilische Abgewiesene unter Bezugnahme auf die relevanten Länderberichte nicht abgeklärt habe, sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich geklärt worden. 2.2.7. Das BFM habe bezüglich der Länderinformationen das Prinzip des rechtlichen Gehörs verletzt. Zur Begründung der angeblich verbesserten Lage in Sri Lanka habe es sich auf die UNHCR-Richtlinien vom Juli 2010 gestützt. Anderseits habe es vorgegeben, die Lageeinschätzung basiere auf einer grossen Zahl von Berichten und Analysen des EDA und der DEZA sowie auf Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichten der UNO und internationalen Organisationen vor Ort. Das BFM unterlasse es, die Berichte und Analysen namentlich zu nennen und offenzulegen. In Bezug auf die Würdigung von Länderinformationen habe die Begründungspflicht zur Folge, dass die Behörde die Überlegungen zu nennen habe, von denen sie sich leiten lasse. Eine Auflistung der Quellen im Entscheid wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Der Entscheid habe angesichts der Eingriffsschwere eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Zudem weiche das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss der der Wegweisungsvollzug für Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das BFM vom Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 abgewichen sei. Bei einer Praxisabweichung wäre eine ausführliche und detaillierte Begründung betreffend die Lage in Sri Lanka zu erwarten gewesen. Das BFM hätte sich mindestens auf ebenso breites Quellenmaterial wie das Gericht abstützen und dieses nennen müssen, damit Stellung bezogen und Gegenbeweise erbracht werden könnten. Eigene Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Lage nicht derart verändert habe, als dass sich der Wegweisungsvollzug nun als zumutbar präsentieren würde. Das BFM habe bei der Beurteilung der aktuellen Lage seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör massiv verletzt. Aus früheren Entscheiden des BFM sei bekannt, dass es sich bei seiner Beurteilung der Sicherheitslage auch auf eine Dienstreise vom Herbst 2010 stütze, deren Ergebnisse nicht offengelegt worden seien. Vorliegend habe es sich nicht auf diesen Bericht gestützt, da bei verlangter Offenlegung die Dürftigkeit desselben ersichtlich geworden wäre. Damit sei die Basis für die Einschätzung der Sicherheitslage durch das BFM noch dünner geworden. 2.2.8. Es werde beantragt, dass das BFM im neuen Verfahren seine Länderinformationen offenzulegen und Frist zur Stellungnahme einzuräumen habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Verletzungen des rechtlichen Gehörs als heilbar erachten, seien die COI im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offenzulegen. In diesem Fall sei Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. 2.2.9. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Rahmen der Neubeurteilung werde es notwendig sein, eine formell korrekte Prüfung und vollständige Abklärung des Sachverhalts durchzuführen. Dazu gehöre eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers und eine Fristansetzung zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel. 2.3. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 festgehalten, der Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes könne nicht als generell zumutbar eingestuft werden. Demnach erweise sich die Feststellung des BFM, der Vollzug in den Norden und Osten des Landes sei grundsätzlich zumutbar, als falsche Sachverhaltsfeststellung. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen seien somit gerechtfertigt gewesen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren gutzuheissen seien, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei. 2.4. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, in den Akten seien keine Länderberichte über das Heimatland des Beschwerdeführers vorhanden, und bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen handle es sich um allgemeines Fachwissen, das nicht ediert werden müsse. 2.5. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 wird entgegnet, das BFM gestehe ein, dass sich bei den Akten keine Länderberichte befänden. Es liege auf der Hand, dass nichtbestehende Akten nicht ediert werden könnten, was gleichzeitig bedeute, dass das BFM den angefochtenen Entscheid ohne ausreichende Sachverhaltsabklärungen gefällt habe. Hierzu habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts Massstäbe gesetzt. Das angebliche Beiziehen von Länderberichten und Länderinformationen, wie es vom BFM geltend gemacht werde, sei eine unbewiesene Parteibehauptung. 3. 3.1. Festzuhalten ist vorweg, dass die Verfügung des BFM vom 9. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der nämlichen Verfügung bzw. dem diesem zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen im erstinstanzlichen Asylverfahren von einer Juristin der G._______ Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende vertreten, welcher das BFM am 2. März 2010 auf Gesuch hin Einsicht in die Akten gewährte und welcher die Verfügung vom 9. März 2010 eröffnet wurde. Die Behauptung, mangels Rechtsberatung und Information habe der Beschwerdeführer die Verfügung nicht anfechten lassen, trifft somit nicht zu. 3.2. 3.2.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sei verletzt worden, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Länderinformationen, auf die sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Ausserdem sei sie der gebotenen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen und habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu kassieren und vollständige Einsicht in alle Akten zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen. 3.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. 3.2.3. Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist zunächst festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, in die das BFM ihm hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht offengelegt werden kann. Mit der eingereichten 35-seitigen Beschwerde, in der ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung genommen wird und der zahlreiche Beweismittel beiliegen, wird die Behauptung in eben dieser Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei es durch die Nichtnennung aller Quellen, auf die sich das BFM stütze, verunmöglicht worden, im Rahmen der Beschwerde sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen, widerlegt. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Der Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist somit ebenso abzuweisen wie der Antrag, die Sache sei aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3. 3.3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.3.2. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher, die Begründung eines Entscheides muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 3.3.3. In den Eingaben im Beschwerdeverfahren wird gerügt, das BFM habe sich in seiner Verfügung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre. 3.3.4. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. März 2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt es bezüglich des Vorbringens, wonach dieser von den LTTE gezwungen worden sei, bei deren Anlässen Videoaufnahmen zu machen, und bedroht worden sei, als er sich geweigert habe, fest, die LTTE seien im Mai 2009 militärisch besiegt worden und die verbliebenen Zellen hätten aktuell weder das Interesse noch die Stärke, Einzelpersonen zu behelligen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die LTTE. Hinsichtlich der Kontrollen durch die Armee und der Befragung im Armeecamp zu den Videoaufnahmen und seinen Verbindungen zu den LTTE führte es aus, vergangene Verfolgung - wie die geltend gemachten Festnahmen und Befragungen der sri-lankischen Armee - sei nur dann asylbeachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangener Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes bedürfe. Vorliegend handle es sich um zeitlich und örtlich begrenzte Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach beiden Vorfällen ohne weitere Auflagen aus dem Armeecamp freigelassen worden sei, bestätige, dass kein ernsthafter Verdacht wegen LTTE-Mitgliedschaft gegen ihn bestanden habe. Andernfalls hätten die Sicherheitskräfte weiterreichende Massnahen gegen ihn ergriffen. Zu den Vorbringen, wonach im Januar 2007 ein Freund von einer Kugel getroffen worden sei, die eigentlich ihm gegolten habe, bzw. wonach im September 2007 sein Onkel von unbekannten Personen umgebracht worden sei, als diese ihn (den Beschwerdeführer) gesucht hätten, hielt es fest, es könne zwar nicht überprüft werden, ob tatsächlich beide Male der Beschwerdeführer das eigentliche Ziel des Angriffs gewesen wäre. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es den Angreifern ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu belangen, zumal er sich entweder in seinem Elternhaus oder bei nahen Verwandten aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gezielt verfolgt worden sei. Betreffend das Vorbringen, Angehörige des Nachrichtendienstes hätten im Juli 2008 zuhause nach dem Beschwerdeführer gefragt, zu einem Zeitpunkt, als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, wobei er anschliessend nach Hause zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, bemerkte das BFM, wenn der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung gehabt hätte, hätte er sich nach diesem Vorfall nicht nach Hause begeben; ausserdem sei es gemäss seinen Aussagen zwischen Juli 2008 und seiner Ausreise im September 2009 zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Zusammenfassend hielt es aufgrund des Gesagten fest, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgung drohe. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 3.3.5. In der Stellungnahme vom 30. August 2011 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen geschildert, dass er knapp am Tod vorbeigegangen sei und mehrere Drohungen erhalten habe. Die Drohungen dauerten heute noch an. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 sowie zwei von der "Humanrights Organization of Justice of Peace" ausgestellten Bestätigungen vom 8. und vom 9. Juli 2011 eingereicht, in welchem ausgeführt wird, unbekannte Personen würden sich heute noch ab und zu nach dem Beschwerdeführer erkundigen. 3.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer besonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). 3.3.7. Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2 S. 602 f.). 3.3.8. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne somit nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, da keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Bezüglich der in der Stellungnahme vom 30. August 2011 geltend gemachten Asylgründe werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen waren - auf die Verfügung vom 9. März 2010 verwiesen; den dortigen Ausführungen sei nichts beizufügen. 3.3.9. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich das BFM mit den Einwänden in der Stellungnahme vom 30. August 2011, wonach gemäss den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers sich heute noch ab und zu unbekannte Personen nach seinem Sohn erkundigen würden, auseinandergesetzt hat. Sollte dies indes zutreffen, stellt sich aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka die Frage, ob die der Verfügung vom 9. März 2010 zugrunde liegende Prognose, wonach nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgung drohe, als Fehleinschätzung entpuppt hat. Entgegen der Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung bestehen mithin aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. August 2011 sehr wohl Anhaltpunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte, und in der Beschwerde wird insofern zu Recht gerügt, das BFM habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute konkret gefährdet wäre. Indem das BFM die eingereichten Beweismittel und die Einwände in der Stellungnahme vom 30. August 2011 unberücksichtigt gelassen und keine Prüfung der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen hat, hat es die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). 4.2. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 4.3. Im vorliegenden Fall ist die unvollständige Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine menschenrechtswidrige Behandlung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung droht, sowie die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist auf die in der Beschwerde erhobenen diesbezüglichen Rügen im Rahmen des Schriftenwechsels nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des BFM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. 5. 5.1. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2011 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5.2. Das BFM wird im Rahmen der Neubeurteilung anhand der Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen, der bei ihm und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel und der Vorbringen im Beschwerdeverfahren D-5842/2011 zu prüfen haben, ob dieser - wie geltend gemacht - einer oder mehreren Risikogruppen angehört und welche Schlussfolgerungen daraus allenfalls zu ziehen sind. 6. 6.1. Nachdem der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind ihm reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts des im Beschwerdeverfahren erhöhten Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen. 6.2. Dem Beschwerdeführer ist alsdann eine um die Hälfte zu reduzierende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). In der mit der Eingabe vom 5. Dezember 2011 eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von 19,13 Stunden (à Fr. 240.-) und Spesen von Fr. 57.80 geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten Aufwand angesichts der allgemein weitschweifigen und sich teilweise wiederholenden Ausführungen sowie des unnötigen Exkurses hinsichtlich des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG) als übermässig hoch und geht von einem gerechtfertigten Gesamtaufwand (bis und mit Eingabe vom 14. Februar 2012) von 10 Stunden aus. Die volle Parteientschädigung würde somit Fr. 2654.40 betragen (Fr. 2400.- Aufwand, Fr. 57.80 Spesen und Fr. 196.60 Mehrwertsteuer), die reduzierte Parteientschädigung Fr. 1327.20; das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2011 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 19. September 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1327.20 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: