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D-5810/2016

D-5810/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 aus dem Heimatstaat aus und gelangte am 5. Juni 2016 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Verfahrenszentrum (VZ) N._______ zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2016 zur Person (BzP) im VZ N._______ sowie der Anhörung vom 29. Juni 2016 durch das SEM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in O._______ (P._______) geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 gelebt. Zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters, im Jahre 2012, sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Von Januar bis Juni 2014 habe er sich aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, in den Feldern versteckt, zumal es namentlich in den Monaten Mai und Juni 2014 zu Razzien gekommen sei. Im Juli oder August 2014 hätten die Behörden anlässlich einer obligatorischen Gemeindeversammlung angekündigt, alle Personen, die mit der Schule aufgehört hätten, würden die Einberufung in den Militärdienst erhalten. Nach dieser Bekanntgabe habe er sich dafür entschieden, das Land zu verlassen. Bereits im September 2014 sei er mit einem Freund illegal zu dessen Verwandten nach Q._______ (P._______) gelangt, habe dort auf den Feldern mitgeholfen und dabei die Gegend für die Ausreise ausgespäht. Schliesslich sei er im Januar 2015 illegal nach Äthiopien ausgereist und dort von Soldaten in Empfang genommen, registriert und ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden. Nach vier Monaten habe er seine Unterkunft verlassen und sei zu Fuss in den Sudan gelangt, habe kurze Zeit später Libyen erreicht und sei zehn Monate danach weiter per Boot nach Italien gereist. Am 5. Juni 2016 sei er in der Schweiz angekommen. A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde fortan nicht weiter im Verfahrenszentrum N._______, sondern im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Mit Verfügung vom 22. August 2016 - eröffnet am 24. August 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu entnehmen, sei ihm doch im Heimatstaat persönlich nie etwas zugestossen, und von einem Marschbefehl habe er nie etwas gehört. Es stelle sich indes die Frage, ob er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, zumal er geltend gemacht habe, Eritrea im Januar 2015 illegal verlassen zu haben. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrern durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob ein Rückkehrer freiwillig oder unter Zwang nach Eritrea zurückkehre und welchen Nationaldienst-Status er vor seiner Ausreise aus Eritrea gehabt habe. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, illegal Ausgereiste könnten dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Zudem müssten Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon seien insbesondere Personen befreit, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten sowie Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Nationaldienst-Status sei das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern. Dabei spiele die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle. Gemäss den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten des Beschwerdeführers sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Dementsprechend seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt. Somit seien seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Übrigen erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. C. C.a Mit Eingabe vom 22. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea mit dem Titel "Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" zu den Akten reichen. D. Mit Eingabe vom 21. November 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe nun doch mit seiner Mutter telefonieren können und bei dieser Gelegenheit erfahren, dass diese von Februar bis Juli 2015 für die Dauer von sechs Monaten in R._______, in der Nähe von S._______, inhaftiert gewesen sei. Die Behörden hätten nämlich nach ihm gesucht und mangels Erfolgs seiner Mutter vorgeworfen, sie habe ihrem Sohn zur illegalen Ausreise verholfen. Um aus der Haft entlassen werden zu können, habe der Onkel des Beschwerdeführers bei den Behörden vorsprechen und darlegen müssen, der Beschwerdeführer befinde sich in Libyen in Haft. Und jetzt zeige die oben erwähnte Sanktion gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers deutlich, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea nach wie vor eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation schaffe.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zusammengefasst neu davon aus, dass Minderjährige, da angeblich noch nicht dienstpflichtig, gefahrlos nach Eritrea zurückkehren könnten und für den Akt der illegalen Ausreise nicht bestraft würden. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung des SEM, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Gegen diese Praxisänderung richte sich die vorliegende Beschwerde. Die Vorinstanz habe namentlich das in BVGE 2010/54 festgelegte Prozedere bei Praxisänderungen missachtet, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz vorliegend bei der Beurteilung von Länderinformationen der Einhaltung von Country of Origin Information (COI) Standards nicht die gemäss BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 erforderliche Beachtung geschenkt. Diese Standards müssten analog auch bei der Beurteilung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, Anwendung finden. Da dies vorliegend nicht geschehen sei, erscheine eine Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt unzulässig.

E. 5.2.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.

E. 5.2.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt, weshalb sich an dieser Stelle Ausführungen zu BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 erübrigen. Mit der Bestätigung der Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht implizit auch das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend aber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung Hinweise auf die Praxisänderung, die Vorinstanz hat diese dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung nebst Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz ausser Betracht fallen.

E. 5.2.4 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer keinen Vorfluchtgrund, sondern ausschliesslich die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemacht. Dementsprechend vermag er keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen wie auch die Behauptungen in der Eingabe vom 21. November 2016 am Beweisergebnis nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, zu verweisen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5810/2016 Urteil vom 17. März 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Eliane Gilgen, MLaw, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 aus dem Heimatstaat aus und gelangte am 5. Juni 2016 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Verfahrenszentrum (VZ) N._______ zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2016 zur Person (BzP) im VZ N._______ sowie der Anhörung vom 29. Juni 2016 durch das SEM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in O._______ (P._______) geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 gelebt. Zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters, im Jahre 2012, sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Von Januar bis Juni 2014 habe er sich aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, in den Feldern versteckt, zumal es namentlich in den Monaten Mai und Juni 2014 zu Razzien gekommen sei. Im Juli oder August 2014 hätten die Behörden anlässlich einer obligatorischen Gemeindeversammlung angekündigt, alle Personen, die mit der Schule aufgehört hätten, würden die Einberufung in den Militärdienst erhalten. Nach dieser Bekanntgabe habe er sich dafür entschieden, das Land zu verlassen. Bereits im September 2014 sei er mit einem Freund illegal zu dessen Verwandten nach Q._______ (P._______) gelangt, habe dort auf den Feldern mitgeholfen und dabei die Gegend für die Ausreise ausgespäht. Schliesslich sei er im Januar 2015 illegal nach Äthiopien ausgereist und dort von Soldaten in Empfang genommen, registriert und ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden. Nach vier Monaten habe er seine Unterkunft verlassen und sei zu Fuss in den Sudan gelangt, habe kurze Zeit später Libyen erreicht und sei zehn Monate danach weiter per Boot nach Italien gereist. Am 5. Juni 2016 sei er in der Schweiz angekommen. A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde fortan nicht weiter im Verfahrenszentrum N._______, sondern im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Mit Verfügung vom 22. August 2016 - eröffnet am 24. August 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu entnehmen, sei ihm doch im Heimatstaat persönlich nie etwas zugestossen, und von einem Marschbefehl habe er nie etwas gehört. Es stelle sich indes die Frage, ob er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, zumal er geltend gemacht habe, Eritrea im Januar 2015 illegal verlassen zu haben. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrern durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob ein Rückkehrer freiwillig oder unter Zwang nach Eritrea zurückkehre und welchen Nationaldienst-Status er vor seiner Ausreise aus Eritrea gehabt habe. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, illegal Ausgereiste könnten dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Zudem müssten Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon seien insbesondere Personen befreit, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten sowie Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Nationaldienst-Status sei das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern. Dabei spiele die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle. Gemäss den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten des Beschwerdeführers sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Dementsprechend seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt. Somit seien seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Übrigen erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. C. C.a Mit Eingabe vom 22. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea mit dem Titel "Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" zu den Akten reichen. D. Mit Eingabe vom 21. November 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe nun doch mit seiner Mutter telefonieren können und bei dieser Gelegenheit erfahren, dass diese von Februar bis Juli 2015 für die Dauer von sechs Monaten in R._______, in der Nähe von S._______, inhaftiert gewesen sei. Die Behörden hätten nämlich nach ihm gesucht und mangels Erfolgs seiner Mutter vorgeworfen, sie habe ihrem Sohn zur illegalen Ausreise verholfen. Um aus der Haft entlassen werden zu können, habe der Onkel des Beschwerdeführers bei den Behörden vorsprechen und darlegen müssen, der Beschwerdeführer befinde sich in Libyen in Haft. Und jetzt zeige die oben erwähnte Sanktion gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers deutlich, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea nach wie vor eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation schaffe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zusammengefasst neu davon aus, dass Minderjährige, da angeblich noch nicht dienstpflichtig, gefahrlos nach Eritrea zurückkehren könnten und für den Akt der illegalen Ausreise nicht bestraft würden. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung des SEM, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Gegen diese Praxisänderung richte sich die vorliegende Beschwerde. Die Vorinstanz habe namentlich das in BVGE 2010/54 festgelegte Prozedere bei Praxisänderungen missachtet, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz vorliegend bei der Beurteilung von Länderinformationen der Einhaltung von Country of Origin Information (COI) Standards nicht die gemäss BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 erforderliche Beachtung geschenkt. Diese Standards müssten analog auch bei der Beurteilung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, Anwendung finden. Da dies vorliegend nicht geschehen sei, erscheine eine Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt unzulässig. 5.2 5.2.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. 5.2.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt, weshalb sich an dieser Stelle Ausführungen zu BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 erübrigen. Mit der Bestätigung der Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht implizit auch das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend aber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung Hinweise auf die Praxisänderung, die Vorinstanz hat diese dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung nebst Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz ausser Betracht fallen. 5.2.4 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer keinen Vorfluchtgrund, sondern ausschliesslich die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemacht. Dementsprechend vermag er keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen wie auch die Behauptungen in der Eingabe vom 21. November 2016 am Beweisergebnis nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, zu verweisen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: