opencaselaw.ch

D-5805/2007

D-5805/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus A._______. Er verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. März 2006. Am 14. Juni 2006 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Am 21. Juni 2006 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 13. November 2006 zu den Asylgründen. B. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1990 und 1994 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, indem er Waisenkinder betreut habe. Im Oktober 2005 sei er durch die sri-lankische Armee während eines halben Tages festgenommen und verhört worden. Man habe ihn dazu aufgefordert, künftige Kontakte mit Angehörigen der LTTE zu melden, ansonsten man ihn und seine Familie umbringen werde. Anschliessend sei er etwa zweimal wöchentlich durch Angehörige der sri-lankischen Armee und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) - welche mit der Armee zusammenarbeite - aufgesucht worden. Im Januar 2006 seien in seiner Nachbarschaft eine Frau und deren zwei Kinder wegen angeblicher Unterstützung der LTTE erschossen worden. Er habe befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal drohe, und sich deshalb zur Flucht entschieden. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 trat das Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den Behörden nicht, wie durch das AsylG verlangt, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Hierfür lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 2. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 5. April 2007 bezeichnete das Gericht die Beschwerde als verspätet und trat auf die Eingabe somit nicht ein. E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 22. Mai 2007 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Rechtsvertreter an das BFM und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts vom 22. Februar 2007, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts sowie einen Bericht des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) in Bezug auf die Situation von Asylsuchenden aus Sri Lanka. Auf die Begründung der Eingabe und den Inhalt der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 überwies das BFM die Eingabe vom 22. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht; dies mit der Begründung, es würden durch den Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, womit keine Zuständigkeit des Bundesamts gegeben sei. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit, der Beschwerdeführer ersuche das Bundesamt mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 unmissverständlich um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2007 und um Feststellung einer seit der Verfügung eingetretenen rechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage. Somit sei die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das BFM zu retournieren. H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 qualifizierte das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 als aussichtslos und forderte den Genannten auf, bis zum 22. Juni 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. I. Mit Einzahlung an das BFM vom 14. Juni 2007 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 21. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, in der Zwischenzeit seien in Sri Lanka weitere Ereignisse eingetreten, welche für die Beurteilung seines Wiedererwägungsgesuchs von Belang seien. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau sowie eine Kopie eines Schreibens seiner Mutter ein. Auf den Inhalt der Eingabe und der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM das Original des erwähnten Schreibens seiner Mutter sowie ein Unterstützungsschreiben der Sektion Jaffna des sri-lankischen Roten Kreuzes. L. Mit Verfügung vom 23. August 2007 stellte das BFM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 sei gestützt auf einen publizierten Entscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; s. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1) sinngemäss als neues Asylgesuch zu qualifizieren. Auf dieses Asylgesuch sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. Dabei führte das Bundesamt aus, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Das zweite Asylgesuch stütze sich vollumfänglich auf Vorbringen, die bereits Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen seien. An der Einschätzung des BFM vermöchten auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern, würden diese doch weitgehend auf die allgemeine Situation in Sri Lanka Bezug nehmen. Auch der Hinweis auf Veränderungen der Lage in Sri Lanka vermöchten eine asylrelevante Gefährdung und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die - mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 bereits geleisteten - Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.--. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); ausserdem ersuchte er darum, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, vorläufig vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2007 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. S. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 wurde das BFM ersucht, eine erneute Vernehmlassung einzureichen. T. Mit Verfügung vom 3. März 2009 hob das BFM die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2007 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. U. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. März 2009 zu erklären, ob er angesichts der veränderten Sachlage an seiner Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich nicht innert der gesetzten Frist vernehmen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Anschluss an die Eingabe vom 22. Mai 2007, welche durch das BFM als neues Asylgesuch behandelt wurde, eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen. Wie die nachfolgenden Erwägungen (s. insb. E. 4.4) zeigen, hätte die erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers indessen durch das BFM als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden müssen, womit die Anwendbarkeit von Art. 29 AsylG von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund liegt somit nicht vor.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 31. August 2007 hauptsächlich geltend, das BFM habe seine Eingabe vom 22. Mai 2007 zu Unrecht nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch behandelt.

E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt danach zu fragen, ob die Eingabe vom 22. Mai 2007 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch aufzufassen ist, das nach den Regeln eines Revisionsverfahrens zu behandeln wäre (vgl. zum Folgenden EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Vorgehens des Bundesamts seien ihm wesentliche Nachteile entstanden, habe sich das BFM doch somit nicht mit den revisionsrechtlichen Aspekten seines Gesuchs auseinandergesetzt, die sich auf den ersten Nichteintretensentscheid vom 22. Februar 2007 bezogen hätten. Dabei führt der Beschwerdeführer aus, es lägen in Bezug auf jenen Entscheid in zweierlei Hinsicht Revisionsgründe vor: Zum einen sei die Verfügung vom 22. Februar 2007 fehlerhaft gewesen, da der angewandte Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in der verschärften, seit dem 1. Januar 2007 gültigen Version (auf die sich das BFM jedoch berufen habe) noch nicht in Kraft gewesen sei. Insofern sei der Beschwerdeführer gemäss der zum Zeitpunkt seiner Einreise am 14. Juni 2006 gültigen Gesetzeslage nicht ohne Identitätspapiere im Sinn der genannten Bestimmung gewesen, habe er doch anlässlich seiner Anhörung Dokumente abgegeben, aus welchen seine Identität hervorgegangen sei. Zum anderen habe das BFM die Verfügung vom 22. Februar 2007 unter erheblicher Überschreitung der durch Art. 37 AsylG vorgegebenen zehntägigen Frist zur Fällung eines Nichteintretensentscheids erlassen.

E. 3.3 Es ist festzustellen, dass die soeben genannten Aspekte offensichtlich keine Revisionsgründe im Rechtssinn des diesbezüglich massgebenden Art. 66 VwVG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., 1998 Nr. 1 E. 6a). Vielmehr handelt es sich bei den genannten Vorbringen um Rügen, welche die Rechtsanwendung durch das Bundesamt betreffen. Diese Rügen hätte er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 vorbringen können; indessen verpasste er es, diesbezüglich eine fristgerechte Beschwerde zu erheben.

E. 3.4 Hingegen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) anrief, indem er als Beweismittel zwei Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts einreichte, welche eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise belegen sollen. Ferner machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, seit dem ersten Nichteintretensentscheid des BFM hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen insofern nachträglich geändert, als sich die allgemeine Lage in Sri Lanka in wesentlicher, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ausschliessender Weise verschärft habe. Somit erweist sich, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen.

E. 4 Auf dieser Grundlage stellt sich weiter die Frage, wie die als Wiedererwägungsgesuch zu behandelnde Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt zu beurteilen gewesen wäre.

E. 4.1 Diesbezüglich ist zunächst in Erwägung zu ziehen, welche Schlüsse im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu ziehen gewesen wären. Dabei fragt sich, ob die soeben (E. 4.4) erwähnten Beweismittel und die damit verbundenen, vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen in revisionsrechtlichem Sinn erheblich sind, wie durch Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG verlangt.

E. 4.1.1 Eine solche Entscheidrelevanz kommt einem Beweismittel dann zu, wenn es eine Änderung des in Revision gezogenen Entscheids in einem für den Gesuchsteller günstigen Sinn herbeizuführen vermag. Dies wiederum setzt voraus, dass die mittels des eingereichten Beweismittels geltend gemachte Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des betreffenden Urteils in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 32; aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 99 V 189 E. 2, 110 V 138 E. 2; vgl. ausserdem EMARK 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a).

E. 4.1.2 Diese Voraussetzungen sind jedoch hinsichtlich der fraglichen Beweismittel nicht erfüllt. Dies gilt zum einen für die mit der Eingabe vom 22. Mai 2007 eingereichten Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts. Zum anderen gilt dies ausserdem auch für die im weiteren Verlauf jenes Verfahrens dem BFM übermittelten Dokumente, nämlich jeweilige Schreiben der Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Unterstützungsschreiben der Sektion A._______ des sri-lankischen Roten Kreuzes. Bezüglich aller genannter Dokumente ist festzustellen, dass sie einerseits lediglich auf allgemeine Entwicklungen in Sri Lanka Bezug nehmen, andererseits in allgemeiner, nicht weiter detaillierter Weise behaupten, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Eine Tauglichkeit, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu belegen, kommt diesen Beweismitteln folglich nicht zu. Mit anderen Worten sind die genannten Beweismittel nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn des Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.

E. 4.1.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Wiedererwägungsgesuch durch das BFM insofern abzuweisen gewesen wäre, als mit dem Gesuch keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden, die in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer Änderung der Verfügung des Bundesamts vom 22. Februar 2007 hätten führen können.

E. 4.2.1 Des Weiteren wäre durch das Bundesamt ausserdem wiedererwägungsweise zu prüfen gewesen, ob seit der Verfügung vom 22. Februar 2007 eine wesentliche Änderung der Lage hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen eingetreten war. Dies, indem der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 ebenfalls geltend machte, in Sri Lanka habe sich die politische und menschenrechtliche Situation in der Zwischenzeit in wesentlicher, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliessender Weise verändert.

E. 4.2.2 Die Frage, zu welcher Beurteilung das BFM diesbezüglich hätte gelangen müssen, kann indessen offen bleiben, nachdem das Bundesamt mit Verfügung vom 3. März 2009 die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2007 aufhob und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie sein Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens von Wegweisungshindernissen zu beurteilen gewesen wäre, infolge Gegenstandslosigkeit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mehr hat.

E. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als festzustellen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen.

E. 5.2 Indessen ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. August 2007 und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt. Eine derartige Folge rechtfertigt sich aus zweierlei Gründen nicht: Zum einen liegen keine Revisionsgründe vor, die im Rahmen eines durchzuführenden Wiedererwägungsverfahrens in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von Belang wären. Zum anderen ist hinsichtlich der Frage, wie in einem Wiedererwägungsverfahren das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu beurteilen gewesen wäre, aufgrund der erfolgten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers dessen Rechtsschutzinteresse entfallen.

E. 6 Nach dem Gesagten hat das BFM dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 23. August 2007 zu Unrecht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt, zumal das Wiedererwägungsgesuch nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 einen entsprechenden Gebührenvorschuss leistete, ist ihm der Betrag von Fr. 1'200.-- folglich durch das Bundesamt zurückzuerstatten.

E. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären für dieses an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind indessen in Gutheissung des mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Feststellung obsiegt, dass seine Eingabe an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen; ausserdem ist er mit seinen materiellen Begehren bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Ergebnis faktisch durchgedrungen. Somit ist ihm infolge teilweisen Obsiegens eine angemessene, angesichts der gegebenen Umstände um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als festzustellen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass das BFM dem Beschwerdeführer die mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 geleisteten Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten hat.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5805/2007/cvv {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Martin Scheyli. Parteien B._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Rosentalweg 9, 6340 Baar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus A._______. Er verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. März 2006. Am 14. Juni 2006 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Am 21. Juni 2006 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 13. November 2006 zu den Asylgründen. B. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1990 und 1994 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, indem er Waisenkinder betreut habe. Im Oktober 2005 sei er durch die sri-lankische Armee während eines halben Tages festgenommen und verhört worden. Man habe ihn dazu aufgefordert, künftige Kontakte mit Angehörigen der LTTE zu melden, ansonsten man ihn und seine Familie umbringen werde. Anschliessend sei er etwa zweimal wöchentlich durch Angehörige der sri-lankischen Armee und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) - welche mit der Armee zusammenarbeite - aufgesucht worden. Im Januar 2006 seien in seiner Nachbarschaft eine Frau und deren zwei Kinder wegen angeblicher Unterstützung der LTTE erschossen worden. Er habe befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal drohe, und sich deshalb zur Flucht entschieden. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 trat das Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den Behörden nicht, wie durch das AsylG verlangt, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Hierfür lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 2. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 5. April 2007 bezeichnete das Gericht die Beschwerde als verspätet und trat auf die Eingabe somit nicht ein. E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 22. Mai 2007 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Rechtsvertreter an das BFM und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts vom 22. Februar 2007, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts sowie einen Bericht des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) in Bezug auf die Situation von Asylsuchenden aus Sri Lanka. Auf die Begründung der Eingabe und den Inhalt der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 überwies das BFM die Eingabe vom 22. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht; dies mit der Begründung, es würden durch den Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, womit keine Zuständigkeit des Bundesamts gegeben sei. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit, der Beschwerdeführer ersuche das Bundesamt mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 unmissverständlich um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2007 und um Feststellung einer seit der Verfügung eingetretenen rechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage. Somit sei die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das BFM zu retournieren. H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 qualifizierte das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 als aussichtslos und forderte den Genannten auf, bis zum 22. Juni 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. I. Mit Einzahlung an das BFM vom 14. Juni 2007 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 21. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, in der Zwischenzeit seien in Sri Lanka weitere Ereignisse eingetreten, welche für die Beurteilung seines Wiedererwägungsgesuchs von Belang seien. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau sowie eine Kopie eines Schreibens seiner Mutter ein. Auf den Inhalt der Eingabe und der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM das Original des erwähnten Schreibens seiner Mutter sowie ein Unterstützungsschreiben der Sektion Jaffna des sri-lankischen Roten Kreuzes. L. Mit Verfügung vom 23. August 2007 stellte das BFM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 sei gestützt auf einen publizierten Entscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; s. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1) sinngemäss als neues Asylgesuch zu qualifizieren. Auf dieses Asylgesuch sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. Dabei führte das Bundesamt aus, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Das zweite Asylgesuch stütze sich vollumfänglich auf Vorbringen, die bereits Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen seien. An der Einschätzung des BFM vermöchten auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern, würden diese doch weitgehend auf die allgemeine Situation in Sri Lanka Bezug nehmen. Auch der Hinweis auf Veränderungen der Lage in Sri Lanka vermöchten eine asylrelevante Gefährdung und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die - mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 bereits geleisteten - Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.--. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); ausserdem ersuchte er darum, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, vorläufig vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2007 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. S. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 wurde das BFM ersucht, eine erneute Vernehmlassung einzureichen. T. Mit Verfügung vom 3. März 2009 hob das BFM die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2007 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. U. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. März 2009 zu erklären, ob er angesichts der veränderten Sachlage an seiner Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich nicht innert der gesetzten Frist vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Anschluss an die Eingabe vom 22. Mai 2007, welche durch das BFM als neues Asylgesuch behandelt wurde, eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen. Wie die nachfolgenden Erwägungen (s. insb. E. 4.4) zeigen, hätte die erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers indessen durch das BFM als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden müssen, womit die Anwendbarkeit von Art. 29 AsylG von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund liegt somit nicht vor. 3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 31. August 2007 hauptsächlich geltend, das BFM habe seine Eingabe vom 22. Mai 2007 zu Unrecht nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch behandelt. 3.1 In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt danach zu fragen, ob die Eingabe vom 22. Mai 2007 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch aufzufassen ist, das nach den Regeln eines Revisionsverfahrens zu behandeln wäre (vgl. zum Folgenden EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Vorgehens des Bundesamts seien ihm wesentliche Nachteile entstanden, habe sich das BFM doch somit nicht mit den revisionsrechtlichen Aspekten seines Gesuchs auseinandergesetzt, die sich auf den ersten Nichteintretensentscheid vom 22. Februar 2007 bezogen hätten. Dabei führt der Beschwerdeführer aus, es lägen in Bezug auf jenen Entscheid in zweierlei Hinsicht Revisionsgründe vor: Zum einen sei die Verfügung vom 22. Februar 2007 fehlerhaft gewesen, da der angewandte Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in der verschärften, seit dem 1. Januar 2007 gültigen Version (auf die sich das BFM jedoch berufen habe) noch nicht in Kraft gewesen sei. Insofern sei der Beschwerdeführer gemäss der zum Zeitpunkt seiner Einreise am 14. Juni 2006 gültigen Gesetzeslage nicht ohne Identitätspapiere im Sinn der genannten Bestimmung gewesen, habe er doch anlässlich seiner Anhörung Dokumente abgegeben, aus welchen seine Identität hervorgegangen sei. Zum anderen habe das BFM die Verfügung vom 22. Februar 2007 unter erheblicher Überschreitung der durch Art. 37 AsylG vorgegebenen zehntägigen Frist zur Fällung eines Nichteintretensentscheids erlassen. 3.3 Es ist festzustellen, dass die soeben genannten Aspekte offensichtlich keine Revisionsgründe im Rechtssinn des diesbezüglich massgebenden Art. 66 VwVG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., 1998 Nr. 1 E. 6a). Vielmehr handelt es sich bei den genannten Vorbringen um Rügen, welche die Rechtsanwendung durch das Bundesamt betreffen. Diese Rügen hätte er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 vorbringen können; indessen verpasste er es, diesbezüglich eine fristgerechte Beschwerde zu erheben. 3.4 Hingegen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) anrief, indem er als Beweismittel zwei Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts einreichte, welche eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise belegen sollen. Ferner machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, seit dem ersten Nichteintretensentscheid des BFM hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen insofern nachträglich geändert, als sich die allgemeine Lage in Sri Lanka in wesentlicher, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ausschliessender Weise verschärft habe. Somit erweist sich, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen. 4. Auf dieser Grundlage stellt sich weiter die Frage, wie die als Wiedererwägungsgesuch zu behandelnde Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt zu beurteilen gewesen wäre. 4.1 Diesbezüglich ist zunächst in Erwägung zu ziehen, welche Schlüsse im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu ziehen gewesen wären. Dabei fragt sich, ob die soeben (E. 4.4) erwähnten Beweismittel und die damit verbundenen, vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen in revisionsrechtlichem Sinn erheblich sind, wie durch Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG verlangt. 4.1.1 Eine solche Entscheidrelevanz kommt einem Beweismittel dann zu, wenn es eine Änderung des in Revision gezogenen Entscheids in einem für den Gesuchsteller günstigen Sinn herbeizuführen vermag. Dies wiederum setzt voraus, dass die mittels des eingereichten Beweismittels geltend gemachte Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des betreffenden Urteils in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 32; aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 99 V 189 E. 2, 110 V 138 E. 2; vgl. ausserdem EMARK 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a). 4.1.2 Diese Voraussetzungen sind jedoch hinsichtlich der fraglichen Beweismittel nicht erfüllt. Dies gilt zum einen für die mit der Eingabe vom 22. Mai 2007 eingereichten Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts. Zum anderen gilt dies ausserdem auch für die im weiteren Verlauf jenes Verfahrens dem BFM übermittelten Dokumente, nämlich jeweilige Schreiben der Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Unterstützungsschreiben der Sektion A._______ des sri-lankischen Roten Kreuzes. Bezüglich aller genannter Dokumente ist festzustellen, dass sie einerseits lediglich auf allgemeine Entwicklungen in Sri Lanka Bezug nehmen, andererseits in allgemeiner, nicht weiter detaillierter Weise behaupten, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Eine Tauglichkeit, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu belegen, kommt diesen Beweismitteln folglich nicht zu. Mit anderen Worten sind die genannten Beweismittel nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn des Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 4.1.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Wiedererwägungsgesuch durch das BFM insofern abzuweisen gewesen wäre, als mit dem Gesuch keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden, die in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer Änderung der Verfügung des Bundesamts vom 22. Februar 2007 hätten führen können. 4.2 4.2.1 Des Weiteren wäre durch das Bundesamt ausserdem wiedererwägungsweise zu prüfen gewesen, ob seit der Verfügung vom 22. Februar 2007 eine wesentliche Änderung der Lage hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen eingetreten war. Dies, indem der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 ebenfalls geltend machte, in Sri Lanka habe sich die politische und menschenrechtliche Situation in der Zwischenzeit in wesentlicher, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliessender Weise verändert. 4.2.2 Die Frage, zu welcher Beurteilung das BFM diesbezüglich hätte gelangen müssen, kann indessen offen bleiben, nachdem das Bundesamt mit Verfügung vom 3. März 2009 die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2007 aufhob und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie sein Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens von Wegweisungshindernissen zu beurteilen gewesen wäre, infolge Gegenstandslosigkeit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mehr hat. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als festzustellen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen. 5.2 Indessen ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. August 2007 und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt. Eine derartige Folge rechtfertigt sich aus zweierlei Gründen nicht: Zum einen liegen keine Revisionsgründe vor, die im Rahmen eines durchzuführenden Wiedererwägungsverfahrens in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von Belang wären. Zum anderen ist hinsichtlich der Frage, wie in einem Wiedererwägungsverfahren das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu beurteilen gewesen wäre, aufgrund der erfolgten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers dessen Rechtsschutzinteresse entfallen. 6. Nach dem Gesagten hat das BFM dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 23. August 2007 zu Unrecht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt, zumal das Wiedererwägungsgesuch nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 einen entsprechenden Gebührenvorschuss leistete, ist ihm der Betrag von Fr. 1'200.-- folglich durch das Bundesamt zurückzuerstatten. 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären für dieses an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind indessen in Gutheissung des mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Feststellung obsiegt, dass seine Eingabe an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen; ausserdem ist er mit seinen materiellen Begehren bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Ergebnis faktisch durchgedrungen. Somit ist ihm infolge teilweisen Obsiegens eine angemessene, angesichts der gegebenen Umstände um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als festzustellen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das BFM dem Beschwerdeführer die mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 geleisteten Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: