Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reichte (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe im Norden von B._______ eine (Nennung Geschäft) betrieben und Kämpfer der C._______ mit (Nennung Gut) versorgt, wodurch er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. (Nennung Zeitpunkt) habe er sich gezwungen gesehen, die (Nennung Geschäft) zu schliessen, weil er gespürt habe, dass er bespitzelt werde und sein Leben gefährdet sei. Er habe in seinem Heimatland nie Militärdienst geleistet, was bis zum Ausbruch der Revolution 2011 kein Problem dargestellt habe, da der Militärdienst dank dem jährlichen Entrichten von Bestechungsgeldern mithilfe einer Mittelsperson jeweils verschoben worden sei. Nach Ausbruch der Revolution habe er jedoch Angst gehabt, behördlich in Erscheinung zu treten und den Militärdienst erneut zu verschieben, da er befürchtet habe, eingezogen zu werden. Im Jahr (...) habe er schliesslich ein Militäraufgebot erhalten, welches er ignoriert habe. Seither werde er wegen Dienstverweigerung gesucht. Sodann habe er nach der Machtübernahme von B._______ durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) Probleme mit deren Vertretern bekommen. Der Grund sei die Versorgung feindlicher Kämpfer der C._______ mit (Nennung Güter) gewesen, was die Aufmerksamkeit des IS erregt habe. Im Übrigen sei er zwei bis drei Mal direkt von Vertretern des IS angesprochen und gewarnt worden, nicht mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten, sondern sich auf die Seite des IS zu stellen, was letztmals (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise geschehen sei. Überdies sei er (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise mit Freunden unterwegs gewesen und habe mitbekommen, wie eine Frau von einem Vertreter des IS auf offener Strasse gemassregelt und als Ungläubige beschimpft worden sei, weil sie anstatt einer Vollverschleierung lediglich ein Kopftuch getragen habe. Da er die Frau in Schutz genommen habe, sei er aufgefordert worden, seinen Namen zu nennen. (Nennung Dauer) später habe ihm ein dem IS nahestehender Freund geraten, das Land zu verlassen, weil er auf eine Liste des IS gesetzt worden sei. Bis auf den geschilderten Vorfall sei es zu keiner direkten Konfrontation mit Vertretern des IS gekommen. A.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.d Mit Urteil D-383/2015 vom 17. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 19. Januar 2015 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es in materieller Hinsicht fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen regierungsfeindlicher Aktivitäten behördlich erfasst und gesucht worden sei beziehungsweise gesucht werde. Das geltend gemachte oppositionelle Profil sei als unglaubhaft zu erachten. Ferner vermöge eine Wehrdienstverweigerung nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Er habe bezüglich der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. Im Weiteren erweise sich das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung durch Vertreter der Organisation IS aufgrund chronologischer und inhaltlicher Divergenzen als unglaubhaft. Sodann sei das geltend gemachte exilpolitische Engagement verhältnismässig niedrig profiliert und könne nicht als exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachtet werden. Die Vorinstanz habe demnach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint. B. B.a Mit Verfügung vom 9. November 2018 lehnte das SEM ein Gesuch des Beschwerdeführers vom (...) um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Gegen diesen Entscheid erhob er am 4. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. F-6901/2018 [derzeit pendent]). B.b Am 17. Dezember 2018 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren F-6901/2018 auf einen Beitrag des Fernsehsenders (Nennung Sender) hin, während welchem ein von ihm verfasster Facebook-Kommentar eingeblendet worden sei. Im genannten Beschwerdeverfahren machte er mit Eingaben vom 21. Januar 2019 und 21. März 2019 weitere exilpolitische Aktivitäten geltend. Zudem ersuchte er mit Eingabe vom 25. April 2019 darum, seine Eingaben seien auch im Sinne eines neu anzuhebenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. B.c Am 1. Mai 2019 überwies das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem SEM zuständigkeitshalber je ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2018 (inkl. Beweismittel) sowie der Replik vom 21. Januar 2019 sowie Kopien der Eingaben vom 17. Dezember 2018, vom 21. Januar 2019 (inkl. [Nennung Beweismittel]) und vom 25. April 2019 zur Prüfung und Einleitung weiterer Schritte. B.d Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylfolgegesuch ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte es an, das vorgebrachte exilpolitische Engagement vermöge nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die geltend gemachten Aktivitäten würden nicht auf eine relevante öffentliche Exponiertheit seiner Person schliessen lassen, die ihn als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft und identifiziert hätten. B.e Mit Urteil D-2786/2019 vom 3. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 5. Juni 2019 dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei während eines Fernsehbeitrags des Senders (Nennung Sender) - bei dem es sich (Nennung nähere Angaben zum Sender) - mit Namen, Foto und einem Zuschauerkommentar auf einem Bildschirm im Fernsehstudio eingeblendet worden, was von den Moderatoren kommentiert worden sei. In den Akten würden sich weder eine Übersetzung des fraglichen, auf (Nennung Sender) eingeblendeten Kommentars noch des Titels des entsprechenden Beitrages finden lassen. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die Darstellung des Beschwerdeführers zu wiederholen, wonach der Kommentar während eines Interviews eingeblendet worden sei. Der vorinstanzliche Schluss gehe deshalb fehl, dass Form und Inhalt des Kommentars nicht geeignet seien, auf eine relevante öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen. Der Sachverhalt erweise sich insgesamt als unzureichend abgeklärt. C. Am 29. August 2019 liess das SEM den vom Beschwerdeführer auf (Nennung Sender) abgegebenen Zuschauerkommentar übersetzen. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, dass die am 23. Februar 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zur Aufhebung oder dem Erlöschen bestehe und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Sache an das SEM zur vertieften Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Verbeiständung zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 5. Dezember 2019 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 26. November 2019 bezahlt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat den in Frage stehenden Live-Kommentar des Beschwerdeführers auf (Nennung Sender) am (...) von einer fachlich qualifizierten Übersetzerin übersetzen lassen, welche vom SEM auch für Anhörungen eingesetzt wird. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte vor, die an der Korrektheit dieser Übersetzung zweifeln lassen. Sodann kann aus der im Asylentscheid durch das SEM durchgeführten Würdigung des Live-Kommentars nicht der Schluss gezogen werden, es habe seine Bemerkung nicht als eine regimekritische Äusserung gewertet. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist die Rüge, das SEM hätte prüfen müssen, inwiefern der Sender (Nennung Sender) auf dem Radar des syrischen Geheimdienstes sei, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 3.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil D-373/2015 vom 17. Januar 2017 im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement angeführt, er erfülle kein politisches Profil, das zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass biete, zumal sein Engagement verhältnismässig niedrig profiliert sei. In der Zwischenzeit habe sich das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht massgeblich verstärkt oder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Weder der Live-Kommentar über Facebook zum Interview auf (Nennung Sender) im (...) noch seine Teilnahme an einer Demonstration in D._______ am (...) mit einem dort abgehaltenen Redebeitrag noch die weiteren Demonstrationsteilnahmen und Facebook-Posts würden auf eine relevante öffentliche Exponiertheit seiner Person schliessen lassen, die ihn aus der Masse der mit dem syrischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziellen Regimegegner erscheinen liessen. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft und identifiziert hätten. Namentlich mache er auch nicht geltend, dass wegen ihm seine in Syrien lebenden Verwandten in irgendeiner Weise behelligt worden wären, obwohl er in der Eingabe vom 21. Januar 2019 selber ausführe, spätestens seit der Ausstrahlung des Live-Kommentars zum Interview auf (Nennung Sender) ins Visier der heimatlichen Behörden geraten zu sein und damit seine in Syrien lebenden Eltern in Gefahr gebracht zu haben. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Aktivitäten nicht bestritten werde.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer zunächst an seinen Sachverhaltsvorbringen fest und wies darauf hin, dass er an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische "Unrechts-Regime" teilgenommen habe. So unter anderem am (...) in D._______, wo er auch als Redner vor dem (Nennung Örtlichkeit) aufgetreten sei. Zudem habe er auf (Nennung Sender) einen Live-Kommentar abgegeben, den das SEM absichtlich nicht habe verstehen wollen, falsch übersetzt habe und nicht in den Kontext zum Beitrag gesetzt worden sei. Zudem habe das SEM nicht geprüft, wie sehr der Sender (Nennung Sender) auf dem Radar des Geheimdienstes stehe. Sein Kommentar bedeute ferner in Wirklichkeit, dass er die interviewte Person unterstütze, weil sie gegen Assad sei. Auch wenn die Formulierung seines Kommentars mild erscheine, sei einem informierten Beobachter sofort klar, dass es sich dabei um eine regimekritische Stellungnahme handle. Auf Facebook existierten zahlreiche Posts, in welchen er klar Stellung gegen das syrische Regime bezogen habe. Zudem sei er auch schon früher als Redner an Demonstrationen aufgetreten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, dass die exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-383/2015 vom 17. Januar 2017 ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geriet. Der Beschwerdeführer vermag auch durch das nach Erlass des genannten Urteils weitergeführte exilpolitische Engagement in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu setzen. Diesbezüglich reichte er als Beweismittel für seine Beschwerdevorbringen (Nennung Unterlagen) zu den Akten. Daraus ist Folgendes zu ersehen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen eines im (...) ausgestrahlten Interviews auf (Nennung Sender) einen schriftlichen Live-Kommentar ab, in dessen Verlauf sein teilweise verdecktes und nur schwer erkennbares Gesicht während (Nennung Dauer) eingeblendet wurde. Die am (...) vorgenommene Übersetzung des dabei eingeblendeten Kommentars durch eine vom SEM beauftragte Dolmetscherin lautet: (Nennung Text). Sodann nahm der Beschwerdeführer an einer Demonstration in D._______ am (...) zum (Nennung Grund der Kundgebung), wo er einen Redebeitrag leistete. Gemäss seinen Angaben hat er sich dabei zum Thema der politischen und anderen unrechtmässigen Gefangenen geäussert und gesagt, dass die Assad-Diktatur bereits eine Million Menschen getötet habe und mehr als 3000 Personen im Gefängnis und zwölf Millionen Menschen auf der Flucht seien. Anlässlich einer weiteren Kundgebungsteilnahme in D._______ am (...) sieht man den Beschwerdeführer gemäss dem zweiten in der Beschwerdeschrift vom 4. November 2019 angeführten Facebook-Link ein Banner hochhalten. Im erstgenannten Facebook-Link, welcher in der nämlichen Rechtsmitteleingabe angegeben ist, tritt er seinen Angaben nach als Redner auf. Im Rahmen der wenigen, in ein Mikrofon geäusserten Sätze, spricht der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu den tatsächlichen Gründen der Revolution in Syrien. Jener Redner ist indessen nur wenige Sekunden im Schwenken der Kamera zu sehen und dabei auch kaum zu erkennen, da er nur von der Seite und von hinten gefilmt wurde. Ohne den Hinweis des Beschwerdeführers, dass es sich beim Redner um ihn handle, wäre er jedenfalls kaum zu erkennen. Zudem ist anzuführen, dass die beiden Videos - deren Link er anführt - nicht mit seiner Facebook-Seite verlinkt sind, mithin kein Rückschluss auf den Namen des Redners in jener Filmsequenz gezogen werden kann. Aufgrund dieses vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Engagements ist er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Nachdem er weder einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien angehört noch in einer solchen eine exponierte Kaderstelle innehat, sondern - wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - an verschiedenen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilnahm, ist nicht darauf zu schliessen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.)
E. 6.3 Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Das SEM hat der generellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation Rechnung getragen und ihn gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5793/2019 Urteil vom 12. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reichte (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe im Norden von B._______ eine (Nennung Geschäft) betrieben und Kämpfer der C._______ mit (Nennung Gut) versorgt, wodurch er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. (Nennung Zeitpunkt) habe er sich gezwungen gesehen, die (Nennung Geschäft) zu schliessen, weil er gespürt habe, dass er bespitzelt werde und sein Leben gefährdet sei. Er habe in seinem Heimatland nie Militärdienst geleistet, was bis zum Ausbruch der Revolution 2011 kein Problem dargestellt habe, da der Militärdienst dank dem jährlichen Entrichten von Bestechungsgeldern mithilfe einer Mittelsperson jeweils verschoben worden sei. Nach Ausbruch der Revolution habe er jedoch Angst gehabt, behördlich in Erscheinung zu treten und den Militärdienst erneut zu verschieben, da er befürchtet habe, eingezogen zu werden. Im Jahr (...) habe er schliesslich ein Militäraufgebot erhalten, welches er ignoriert habe. Seither werde er wegen Dienstverweigerung gesucht. Sodann habe er nach der Machtübernahme von B._______ durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) Probleme mit deren Vertretern bekommen. Der Grund sei die Versorgung feindlicher Kämpfer der C._______ mit (Nennung Güter) gewesen, was die Aufmerksamkeit des IS erregt habe. Im Übrigen sei er zwei bis drei Mal direkt von Vertretern des IS angesprochen und gewarnt worden, nicht mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten, sondern sich auf die Seite des IS zu stellen, was letztmals (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise geschehen sei. Überdies sei er (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise mit Freunden unterwegs gewesen und habe mitbekommen, wie eine Frau von einem Vertreter des IS auf offener Strasse gemassregelt und als Ungläubige beschimpft worden sei, weil sie anstatt einer Vollverschleierung lediglich ein Kopftuch getragen habe. Da er die Frau in Schutz genommen habe, sei er aufgefordert worden, seinen Namen zu nennen. (Nennung Dauer) später habe ihm ein dem IS nahestehender Freund geraten, das Land zu verlassen, weil er auf eine Liste des IS gesetzt worden sei. Bis auf den geschilderten Vorfall sei es zu keiner direkten Konfrontation mit Vertretern des IS gekommen. A.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.d Mit Urteil D-383/2015 vom 17. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 19. Januar 2015 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es in materieller Hinsicht fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen regierungsfeindlicher Aktivitäten behördlich erfasst und gesucht worden sei beziehungsweise gesucht werde. Das geltend gemachte oppositionelle Profil sei als unglaubhaft zu erachten. Ferner vermöge eine Wehrdienstverweigerung nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Er habe bezüglich der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. Im Weiteren erweise sich das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung durch Vertreter der Organisation IS aufgrund chronologischer und inhaltlicher Divergenzen als unglaubhaft. Sodann sei das geltend gemachte exilpolitische Engagement verhältnismässig niedrig profiliert und könne nicht als exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachtet werden. Die Vorinstanz habe demnach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint. B. B.a Mit Verfügung vom 9. November 2018 lehnte das SEM ein Gesuch des Beschwerdeführers vom (...) um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Gegen diesen Entscheid erhob er am 4. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. F-6901/2018 [derzeit pendent]). B.b Am 17. Dezember 2018 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren F-6901/2018 auf einen Beitrag des Fernsehsenders (Nennung Sender) hin, während welchem ein von ihm verfasster Facebook-Kommentar eingeblendet worden sei. Im genannten Beschwerdeverfahren machte er mit Eingaben vom 21. Januar 2019 und 21. März 2019 weitere exilpolitische Aktivitäten geltend. Zudem ersuchte er mit Eingabe vom 25. April 2019 darum, seine Eingaben seien auch im Sinne eines neu anzuhebenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. B.c Am 1. Mai 2019 überwies das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem SEM zuständigkeitshalber je ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2018 (inkl. Beweismittel) sowie der Replik vom 21. Januar 2019 sowie Kopien der Eingaben vom 17. Dezember 2018, vom 21. Januar 2019 (inkl. [Nennung Beweismittel]) und vom 25. April 2019 zur Prüfung und Einleitung weiterer Schritte. B.d Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylfolgegesuch ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte es an, das vorgebrachte exilpolitische Engagement vermöge nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die geltend gemachten Aktivitäten würden nicht auf eine relevante öffentliche Exponiertheit seiner Person schliessen lassen, die ihn als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft und identifiziert hätten. B.e Mit Urteil D-2786/2019 vom 3. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 5. Juni 2019 dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei während eines Fernsehbeitrags des Senders (Nennung Sender) - bei dem es sich (Nennung nähere Angaben zum Sender) - mit Namen, Foto und einem Zuschauerkommentar auf einem Bildschirm im Fernsehstudio eingeblendet worden, was von den Moderatoren kommentiert worden sei. In den Akten würden sich weder eine Übersetzung des fraglichen, auf (Nennung Sender) eingeblendeten Kommentars noch des Titels des entsprechenden Beitrages finden lassen. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die Darstellung des Beschwerdeführers zu wiederholen, wonach der Kommentar während eines Interviews eingeblendet worden sei. Der vorinstanzliche Schluss gehe deshalb fehl, dass Form und Inhalt des Kommentars nicht geeignet seien, auf eine relevante öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen. Der Sachverhalt erweise sich insgesamt als unzureichend abgeklärt. C. Am 29. August 2019 liess das SEM den vom Beschwerdeführer auf (Nennung Sender) abgegebenen Zuschauerkommentar übersetzen. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, dass die am 23. Februar 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zur Aufhebung oder dem Erlöschen bestehe und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Sache an das SEM zur vertieften Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Verbeiständung zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 5. Dezember 2019 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 26. November 2019 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 3.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat den in Frage stehenden Live-Kommentar des Beschwerdeführers auf (Nennung Sender) am (...) von einer fachlich qualifizierten Übersetzerin übersetzen lassen, welche vom SEM auch für Anhörungen eingesetzt wird. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte vor, die an der Korrektheit dieser Übersetzung zweifeln lassen. Sodann kann aus der im Asylentscheid durch das SEM durchgeführten Würdigung des Live-Kommentars nicht der Schluss gezogen werden, es habe seine Bemerkung nicht als eine regimekritische Äusserung gewertet. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist die Rüge, das SEM hätte prüfen müssen, inwiefern der Sender (Nennung Sender) auf dem Radar des syrischen Geheimdienstes sei, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil D-373/2015 vom 17. Januar 2017 im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement angeführt, er erfülle kein politisches Profil, das zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass biete, zumal sein Engagement verhältnismässig niedrig profiliert sei. In der Zwischenzeit habe sich das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht massgeblich verstärkt oder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Weder der Live-Kommentar über Facebook zum Interview auf (Nennung Sender) im (...) noch seine Teilnahme an einer Demonstration in D._______ am (...) mit einem dort abgehaltenen Redebeitrag noch die weiteren Demonstrationsteilnahmen und Facebook-Posts würden auf eine relevante öffentliche Exponiertheit seiner Person schliessen lassen, die ihn aus der Masse der mit dem syrischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziellen Regimegegner erscheinen liessen. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft und identifiziert hätten. Namentlich mache er auch nicht geltend, dass wegen ihm seine in Syrien lebenden Verwandten in irgendeiner Weise behelligt worden wären, obwohl er in der Eingabe vom 21. Januar 2019 selber ausführe, spätestens seit der Ausstrahlung des Live-Kommentars zum Interview auf (Nennung Sender) ins Visier der heimatlichen Behörden geraten zu sein und damit seine in Syrien lebenden Eltern in Gefahr gebracht zu haben. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Aktivitäten nicht bestritten werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer zunächst an seinen Sachverhaltsvorbringen fest und wies darauf hin, dass er an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische "Unrechts-Regime" teilgenommen habe. So unter anderem am (...) in D._______, wo er auch als Redner vor dem (Nennung Örtlichkeit) aufgetreten sei. Zudem habe er auf (Nennung Sender) einen Live-Kommentar abgegeben, den das SEM absichtlich nicht habe verstehen wollen, falsch übersetzt habe und nicht in den Kontext zum Beitrag gesetzt worden sei. Zudem habe das SEM nicht geprüft, wie sehr der Sender (Nennung Sender) auf dem Radar des Geheimdienstes stehe. Sein Kommentar bedeute ferner in Wirklichkeit, dass er die interviewte Person unterstütze, weil sie gegen Assad sei. Auch wenn die Formulierung seines Kommentars mild erscheine, sei einem informierten Beobachter sofort klar, dass es sich dabei um eine regimekritische Stellungnahme handle. Auf Facebook existierten zahlreiche Posts, in welchen er klar Stellung gegen das syrische Regime bezogen habe. Zudem sei er auch schon früher als Redner an Demonstrationen aufgetreten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, dass die exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-383/2015 vom 17. Januar 2017 ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geriet. Der Beschwerdeführer vermag auch durch das nach Erlass des genannten Urteils weitergeführte exilpolitische Engagement in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu setzen. Diesbezüglich reichte er als Beweismittel für seine Beschwerdevorbringen (Nennung Unterlagen) zu den Akten. Daraus ist Folgendes zu ersehen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen eines im (...) ausgestrahlten Interviews auf (Nennung Sender) einen schriftlichen Live-Kommentar ab, in dessen Verlauf sein teilweise verdecktes und nur schwer erkennbares Gesicht während (Nennung Dauer) eingeblendet wurde. Die am (...) vorgenommene Übersetzung des dabei eingeblendeten Kommentars durch eine vom SEM beauftragte Dolmetscherin lautet: (Nennung Text). Sodann nahm der Beschwerdeführer an einer Demonstration in D._______ am (...) zum (Nennung Grund der Kundgebung), wo er einen Redebeitrag leistete. Gemäss seinen Angaben hat er sich dabei zum Thema der politischen und anderen unrechtmässigen Gefangenen geäussert und gesagt, dass die Assad-Diktatur bereits eine Million Menschen getötet habe und mehr als 3000 Personen im Gefängnis und zwölf Millionen Menschen auf der Flucht seien. Anlässlich einer weiteren Kundgebungsteilnahme in D._______ am (...) sieht man den Beschwerdeführer gemäss dem zweiten in der Beschwerdeschrift vom 4. November 2019 angeführten Facebook-Link ein Banner hochhalten. Im erstgenannten Facebook-Link, welcher in der nämlichen Rechtsmitteleingabe angegeben ist, tritt er seinen Angaben nach als Redner auf. Im Rahmen der wenigen, in ein Mikrofon geäusserten Sätze, spricht der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu den tatsächlichen Gründen der Revolution in Syrien. Jener Redner ist indessen nur wenige Sekunden im Schwenken der Kamera zu sehen und dabei auch kaum zu erkennen, da er nur von der Seite und von hinten gefilmt wurde. Ohne den Hinweis des Beschwerdeführers, dass es sich beim Redner um ihn handle, wäre er jedenfalls kaum zu erkennen. Zudem ist anzuführen, dass die beiden Videos - deren Link er anführt - nicht mit seiner Facebook-Seite verlinkt sind, mithin kein Rückschluss auf den Namen des Redners in jener Filmsequenz gezogen werden kann. Aufgrund dieses vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Engagements ist er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Nachdem er weder einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien angehört noch in einer solchen eine exponierte Kaderstelle innehat, sondern - wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - an verschiedenen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilnahm, ist nicht darauf zu schliessen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.) 6.3 Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Das SEM hat der generellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation Rechnung getragen und ihn gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: