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D-5760/2009

D-5760/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B., wo er studiert habe, und stamme aus einer Grossfamilie, aus welcher sich zahlreiche Mitglieder für die kurdische Sache eingesetzt so­wie die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt hätten; er selbst sei Mit­glied der Demokratik Halk Partisi (DEHAP). Während seiner Studienzeit sei er am Wochenende meist in sein Heimatdorf C. zurückgekehrt. Dort sei er des Öftern mit Angehörigen der PKK in Kontakt gelangt. Am 18. November 2005 habe er zwei PKK-Angehörige bei sich und seinem Wohnungspartner, einem Studienfreund, in B. übernachten las­sen. Nachdem tags darauf der eine der beiden PKK-Angehörigen verhaf­tet worden sei, sei seine Wohnung von Zivilpolizisten gestürmt und durch­sucht worden. Daraufhin sei bei seinem Elternhaus im Dorf nach ihm gefahndet und sein Vater vorübergehend auf den Gendarmerieposten mit­genommen worden. In dieser Situation habe er sich, nachdem er zunächst Unterschlupf bei Verwandten und Bekannten in D. beziehungs­weise in E. gefunden habe, zur Flucht aus der Türkei entschlos­sen. Mit der Hilfe (...) habe er einen Schlepper gefun­den, welcher ihn in die Schweiz gebracht habe. Das BFM lehnte das Asyl­gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2006 ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge­nügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Die gegen diese Verfügung am 16. Feb­ruar 2006 erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurs­kommission (ARK) mit Urteil vom 21. März 2006 ab. B. Mit Eingabe vom 19. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Beschwerdeurteils, wobei er unter anderem ein von zahlreichen an­erkannten Flüchtlingen aus B. unterzeichnetes Referenzschreiben einreichte. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2006 stellte ihm die ARK für den Fall eines Rückzugs des Revisionsgesuchs eine Verfahrens­erledigung ohne Kostenauflage und die Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs in Aussicht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 zog er das Revisionsge­such zurück, woraufhin dieses mit Beschluss der ARK vom 17. Mai 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. C. Das BFM registrierte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers per 22. Mai 2006 und hörte diesen am 12. Juli 2006 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er würde zu Hau­se immer noch von den türkischen Sicherheitskräften gesucht. Zudem wies er erneut darauf hin, dass sich viele seiner Verwandten am kur­di­schen Freiheitskampf beteiligt hätten und sich durch Flucht aus der Hei­mat im Ausland hätten in Sicherheit bringen müssen. Für die wei­teren Aus­sagen wird, so­weit für den Entscheid we­sentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer­deführer am 27. September 2006 nebst einem Bestätigungsschrei­ben (...), wonach er zu Hause immer noch gesucht werde, ein Re­ferenzschreiben (...) und zahlreiche Zeitungsberichte be­tref­fend die Situation der Kurden in der Türkei zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 10. August 2009 - eröffnet am 14. August 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich­zeitig ver­fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. In der Tür­kei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, wel­che von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch ein­gestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige Reflexver­folgungsmassnahmen seien bis Ende der 1990er-Jahre verbreitet gewe­sen. Dies habe sich indes geändert. Seit dem Jahr 2001 habe die Türkei - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) - eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetragen hätten, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an euro­päi­sche Standards vollziehen würde. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechts­sicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Will­kür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen be­troffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu set­zen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechts­organisation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürch­tungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu würdigen. Zwar könnten in Einzelfällen in der Türkei Angehörige von verfolgten Per­sonen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden. Die Ge­fahr derartiger Übergriffe würde beispielsweise dann bestehen, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehen würde, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden und ebenfalls politisch aktiv wären. Dagegen würde gemäss Erkenntnissen des BFM für Angehörige von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Ge­fahr bestehen, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmass­nahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behörd­liche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. So habe auch der Beschwerdefüh­rer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht. Den ein­gereichten Beweismitteln, namentlich dem von diversen Personen unter­zeichneten Referenzschreiben und dem Schreiben (...), könne nur wenig Beweiswert beigemessen werden, zu­mal es sich dabei um Aussagen von nahen Angehörigen handle. Auch das Schreiben (...) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Mit­hin erweise sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnah­men ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Den entsprechenden Vorbringen komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. Sodann habe der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren erneut geltend gemacht, zu Hause gesucht worden zu sein, nachdem er zusammen mit seinem Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B. einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterschlupf gewährt hätte. Dieses Vorbringen sei bereits im Entscheid des BFM vom 17. Januar 2006 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert wor­den. Die ARK habe die Beschwerde abgewiesen und in ihrem Urteil vom 21. März 2006 ihrerseits ebenfalls befunden, dass kein Grund zur An­nahme bestehen würde, der Beschwerdeführer sei aus den vom ihm gel­tend gemachten Gründen von staatlicher Seite in rechtserheblicher Wei­se landesweit einer Verfolgung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kön­ne das BFM darauf verzichten, weitere Hinweise aufzulisten, welche auf die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Gefährdungssituation schliessen liessen. Im Übrigen hätten Abklärungen des BFM im Rahmen des zwei­ten Asylverfahrens ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in G. erkennungsdienstlich unter der Identität F. erfasst worden sei. Indes hätte er bisher immer explizit angegeben, sich noch (recte: nie) im Ausland aufgehalten zu haben. Im Rahmen des ihm dazu anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2006 gewährten rechtlichen Ge­hörs habe er schliesslich zugegeben, sich im Jahr 2005 ferienhalber in G. aufgehalten zu haben, dann jedoch erklärt, dies gegenüber den Schweizer Asylbehörden nicht erwähnt zu haben, weil es nur Ferien ge­wesen seien. Dies sei - so das BFM - als Schutzbehauptung zu werten, da er nicht in der Lage gewesen sei, genau anzugeben, in welchem Mo­nat er diese Reise gemacht habe und ob die (...) Behörden ein Asylverfahren für ihn eingeleitet hätten. Darüber hinaus dürften sei­ne weiteren Erklärungen, wonach er für die Flugreise nach G. über keinen Pass, sondern nur über eine Ferienbescheinigung der Schule ver­fügt habe, kaum den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen, zumal für internationale Flugreisen stets der Reisepass benötigt werde. Zudem ha­be er nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb er sich bei den (...) Behörden mit der Identität F. ausgewiesen habe. Ins­gesamt sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu machen, weshalb er seinen Aufenthalt in G. bisher verschweigen hatte. Vielmehr habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt, was seine persön­liche Glaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren zusätz­lich einschränke. Zusammenfassend seien im Verlauf des zweiten Asyl­verfahrens zu den bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemach­ten Feststellungen neue Elemente hinzugekommen, welche die Unglaub­haftigkeit der Asylvorbringen erhärten würden. Die Wegweisung sei zu­lässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Datum des Poststempels) an das Bun­desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent­schädigungsfolge, es sei die an­gefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlings­eigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Un­zulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In pro­zes­sualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgelt­lichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wur­den diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er­wägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 teilte das Bundesver­waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Aus­gang des Ver­fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Er­he­bung eines Kostenvorschusses ver­zichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt ver­schoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer das Original eines bereits eingereichten Dokuments samt Zustellcouvert nach. H. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2010 beantragte das Bundes­amt die Ab­weisung der Be­schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwer­deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis­mittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertig­ten. Aus der Tat­sache, dass der Beschwerdeführer zu Hause von der Gendarmerie ge­sucht worden sei, würden sich noch keine Anhaltspunkte für eine asylrele­vante Verfolgungsmotivation ergeben. Die Suche - sofern diese tatsäch­lich stattgefunden habe - dürfte mit der noch ausstehenden Militärdienst­leistung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen. Die Ein­berufung in den Militärdienst stelle, auch wenn der Beschwerdeführer Kur­de sei, für sich allein noch keine asylrechtlich beachtliche Verfolgungs­massnahme dar. Schliesslich befürchte der Beschwerdeführer, dass seine lange Abwesenheit bei den türkischen Sicherheitskräften den Ver­dacht erregen könnte, er hätte sich im entsprechenden Zeitraum der Gueril­la der PKK angeschlossen und auf deren Seite gegen die Armee ge­kämpft. Demgegenüber, so das BFM, könnte er gegebenenfalls seinen Auf­enthalt in der Schweiz nachträglich leicht belegen. Ausserdem sei dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers zu entnehmen, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers den Behörden bereits mitgeteilt hät­ten, dass sich dieser im Ausland befinde. I. In seiner Replik vom 13. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bishe­rigen Vorbringen festhielt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün­den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt werden müsste. Dennoch habe das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Verschweigen seines Aufenthaltes in G. bei der Anhörung vom 12. Juli 2006 nicht nachvollziehbar erklären können, was "seine per­sönliche Unglaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren zu­sätzlich einschränke." Es sei nicht genau verständlich, was das BFM mit dieser Feststellung meine. Sollte sie so gemeint sein, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als lügenhaft zu qualifizieren seien, würde dies den Erkenntnissen der Aussagepsychologie - auf welche sich die Vorinstanz offensichtlich berufe - widersprechen. Ein lügenhafter Cha­rakter sei äusserst selten; viel häufiger sei Lügen hinsichtlich bestimm­ter Fakten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls hinsichtlich seiner familiären Herkunft die Wahrheit gesagt. Diese Fakten würden durch zahl­reiche Beweismittel belegt. Hinzu komme, dass der G.-Auf­ent­halt im Jahr 2005 kaum etwas mit den Fluchtgründen des Beschwerde­führers zu tun habe. Er sei mit einer Gruppe von Studenten auf einer Aus­landsreise dort gewesen. Bei der - durchaus etwas unüblichen - Rück­kehr habe er den (...) Behörden falsche Personalien ge­nannt, damit er beim Grenzübertritt in die Türkei nicht festgenommen wer­de (vgl. Beschwerde S. 5). Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägun­gen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Hause ge­sucht worden, nachdem er zusammen mit seinem Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B. einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterkunft gewährt habe, den Anforderungen an die Glaubhaft­ma­chung nicht genüge, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. D). Die Ausfüh­run­gen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Wird sodann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sein G.-Aufenthalt im Jahr 2005 kaum etwas mit den Fluchtgründen zu tun hat, ist das Verschweigen dieses Auslandaufenthaltes durchaus geeig­net, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einzuschrän­ken, zumal dieser anlässlich der Erstbefragung vom 23. Dezember 2005 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er bereits einmal im Ausland ge­wesen sei, was er verneinte (vgl. Vorakten). Dasselbe gilt in Be­zug auf seine Aussagen im Zusammenhang mit dem ihm dazu gewähr­ten rechtlichen Gehör, welche - wie die Überprüfung der Akten ergibt - von der Vorinstanz in zutreffender Weise als nicht schlüssig qualifiziert wur­den. Vor diesem Hintergrund erfahren die erheblichen Zweifel an den gel­tend gemachten Verfolgungsvorbringen eine weitere Bestätigung, wenn in der Beschwerde zum einen eingewendet wird, der G.-Auf­enthalt habe kaum etwas mit den Fluchtgründen zu tun, und zum anderen in Widerspruch dazu zur Begründung der Verwendung falscher Per­sonalien in G. sogleich angeführt wird, der Beschwerdeführer habe den (...) Behörden falsche Personalien genannt, damit er bei der Rückreise anlässlich des Grenzübertritts in die Türkei nicht fest­ge­nommen werde. Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im Verlauf des zweiten Asylverfahrens zu den bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Feststellungen neue Elemente hinzugekommen sind, welche die Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung des Beschwerdeführers erhärten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihm aufgrund seines Alters nächstens die Ableistung des Militärdiensts bevorstehe. Dies werde auch vom BFM anerkannt. Im Falle eines Aufgebots würde er sich den Mili­tärbehörden nicht stellen, weil er nicht gegen Kurden kämpfen wolle. Die Türkei sehe bis heute keine gesetzliche Ersatzdienstmöglichkeit für Dienst­verweigerer vor und Dienstverweigerung und -versäumnis würden mit recht hohen Freiheitsstrafen bedroht (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Grün­den wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bun­desverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraus­setzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht ga­rantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeind­liche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich re­levante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Perso­nengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Be­handlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder ent­sprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer an­geblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Ge­sinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle er­wach­senen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Per­so­nen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behan­deln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hin­ter­grunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder ande­re drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Be­schwer­de­führer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehr­pflich­ti­gen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahr­gangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Ver­pflichtung kei­ne asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wer­den die Re­kruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschie­denen Einhei­ten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Ein­satz im Ausnah­mezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals ver­häng­te Ausnah­me­zustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Ge­bieten aufgeho­ben worden ist. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestra­fung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverwei­gerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbür­gerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht rele­vant zu charakteri­sieren.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er wegen seiner Herkunft aus einer bekannten politisch auf der Seite der kurdischen Opposition ste­henden Familie und als naher Verwandter von separatistischen Guerilla­kämpferinnen und -kämpfern im Fall der Rückkehr in die Türkei mit Verfol­gungsmassnahmen rechnen müsse. Zwar treffe zu, dass er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz keine schwer wiegenden Behelligungen erlitten habe. Die lange dauernde nachrichtenlose Abwesenheit führe jedoch die türkischen Sicherheitskräfte zum dringenden Verdacht, er habe sich in die­ser Zeit der Guerilla der PKK angeschlossen und auf deren Seite gegen die Armee gekämpft (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutref­fend erweisen. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Bruder Mehmet des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, (...) in der Schweiz Asyl gewährt wur­de und sich (...), gemäss den Ausführungen in der Beschwerde seit kurzer Zeit als Asylsuchende in der Schweiz befindet. Diesbezüglich ist auch auf die Erwägungen im Urteil der ARK vom 21. März 2006 zu verweisen, wonach alleine das Beschwerdevorbringen be­treffend Abstammung von einer "politischen Familie" den Schluss auf eine rechtserhebliche landesweite Verfolgung von staatlicher Seite nicht zu­lässt. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereich­ten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diesen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nur wenig Beweiswert zugemes­sen werden kann und eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer auf dessen noch ausstehenden Militärdienst zurückzuführen ist, wel­cher - wie bereits erwähnt - keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnah­me dar­stellt. Sodann stand der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht in einer exponierten politischen Stellung. Was schliesslich den in Ko­pie (...) an­belangt, betrifft dieser (...). Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die Einschätzung, dass den geltend gemachten behördlichen Nachfor­schungen keine asylrelevante Intensität zukommt.

E. 4.4 In der Beschwerde wird schliesslich auf ein gleichzeitig zu den Akten ge­reichtes Foto Bezug genommen, welches anlässlich einer Demonstration der kurdisch-türkischen Bewegung aufgenommen worden sei, worauf der Beschwerdeführer als Ordnungskraft erkennbar sei. Durch seine exilpo­litischen Aktivitäten in der Schweiz habe er sich einem zusätzlichen Ver­folgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 10 und Foto). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann an­zuneh­men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal­tens nach der Aus­reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per­sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge­nom­men (vgl. EMARK Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hin­wei­sen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpoliti­sche Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingsei­genschaft auf­grund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaub­haft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bezie­hungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwie­gen­der Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Ent­schei­de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be­grün­deten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig da­von anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalre­vision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).

E. 4.4.1 Auf dem eingereichten Foto sind unter anderen (...) Personen erkenn­bar, welche an einer prokurdischen Kundgebung ein Transparent mit ent­sprechender Aufschrift halten, wobei es sich bei der einen der beiden Per­sonen um den Beschwerdeführer handeln soll. Diese Aktivität ist als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit zu qualifizieren. Selbst wenn die türkischen Behörden von dieser überhaupt Kennt­nis genommen hätten, wäre nicht davon auszugehen, dass es ihnen gelun­gen wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Dem Foto ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei Kundgebungen oder bei der Organisation von solchen besonders und über das Mass der an­de­ren Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit heraus­ra­gen­de Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Ak­ten nirgends ersichtlich, dass der Be­schwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in den Medien namentlich erwähnt wor­den ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Geheimdienste auf die Er­fas­sung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erschei­nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr­neh­men und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Re­gime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und poten­tiell gefähr­liche Regimegegner erscheinen lassen.

E. 4.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel­tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlings­rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwer­deführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Mithin ist nach dem Ge­sagten den Beschwerdeführer betreffend nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili­che Auf­ent­haltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­li­che Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Stra­fe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Re­cueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Weg­wei­sungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati­on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies­sen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür­ger­kriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwer­deführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar­stel­len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon­kre­te, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er be­sitzt in der Türkei, wo (...) wohnhaft sind, ein fa­mi­li­ä­res Bezie­hungsnetz. Zudem hat er (...) ab­ge­schlos­sen und (...) absolviert. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete­nen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite­ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In casu wurde durch den zuständigen Kanton kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- fest­zu­setzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aus­sichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozes­sua­len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit Januar 2007 erwerbstätig ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Be­schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5760/2009

Urteil vom 15. März 2011

Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______,

vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / (...).

Sachverhalt:

I.

A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B., wo er studiert habe, und stamme aus einer Grossfamilie, aus welcher sich zahlreiche Mitglieder für die kurdische Sache eingesetzt so­wie die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt hätten; er selbst sei Mit­glied der Demokratik Halk Partisi (DEHAP). Während seiner Studienzeit sei er am Wochenende meist in sein Heimatdorf C. zurückgekehrt. Dort sei er des Öftern mit Angehörigen der PKK in Kontakt gelangt. Am 18. November 2005 habe er zwei PKK-Angehörige bei sich und seinem Wohnungspartner, einem Studienfreund, in B. übernachten las­sen. Nachdem tags darauf der eine der beiden PKK-Angehörigen verhaf­tet worden sei, sei seine Wohnung von Zivilpolizisten gestürmt und durch­sucht worden. Daraufhin sei bei seinem Elternhaus im Dorf nach ihm gefahndet und sein Vater vorübergehend auf den Gendarmerieposten mit­genommen worden. In dieser Situation habe er sich, nachdem er zunächst Unterschlupf bei Verwandten und Bekannten in D. beziehungs­weise in E. gefunden habe, zur Flucht aus der Türkei entschlos­sen. Mit der Hilfe (...) habe er einen Schlepper gefun­den, welcher ihn in die Schweiz gebracht habe. Das BFM lehnte das Asyl­gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2006 ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge­nügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Die gegen diese Verfügung am 16. Feb­ruar 2006 erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurs­kommission (ARK) mit Urteil vom 21. März 2006 ab.

B. Mit Eingabe vom 19. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Beschwerdeurteils, wobei er unter anderem ein von zahlreichen an­erkannten Flüchtlingen aus B. unterzeichnetes Referenzschreiben einreichte. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2006 stellte ihm die ARK für den Fall eines Rückzugs des Revisionsgesuchs eine Verfahrens­erledigung ohne Kostenauflage und die Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs in Aussicht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 zog er das Revisionsge­such zurück, woraufhin dieses mit Beschluss der ARK vom 17. Mai 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

II.

C. Das BFM registrierte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers per 22. Mai 2006 und hörte diesen am 12. Juli 2006 zu den Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er würde zu Hau­se immer noch von den türkischen Sicherheitskräften gesucht. Zudem wies er erneut darauf hin, dass sich viele seiner Verwandten am kur­di­schen Freiheitskampf beteiligt hätten und sich durch Flucht aus der Hei­mat im Ausland hätten in Sicherheit bringen müssen. Für die wei­teren Aus­sagen wird, so­weit für den Entscheid we­sentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer­deführer am 27. September 2006 nebst einem Bestätigungsschrei­ben (...), wonach er zu Hause immer noch gesucht werde, ein Re­ferenzschreiben (...) und zahlreiche Zeitungsberichte be­tref­fend die Situation der Kurden in der Türkei zu den Akten.

D. Mit Verfügung vom 10. August 2009 - eröffnet am 14. August 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich­zeitig ver­fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. In der Tür­kei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, wel­che von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch ein­gestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige Reflexver­folgungsmassnahmen seien bis Ende der 1990er-Jahre verbreitet gewe­sen. Dies habe sich indes geändert. Seit dem Jahr 2001 habe die Türkei - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) - eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetragen hätten, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an euro­päi­sche Standards vollziehen würde. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechts­sicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Will­kür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen be­troffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu set­zen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechts­organisation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürch­tungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu würdigen. Zwar könnten in Einzelfällen in der Türkei Angehörige von verfolgten Per­sonen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden. Die Ge­fahr derartiger Übergriffe würde beispielsweise dann bestehen, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehen würde, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden und ebenfalls politisch aktiv wären. Dagegen würde gemäss Erkenntnissen des BFM für Angehörige von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Ge­fahr bestehen, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmass­nahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behörd­liche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. So habe auch der Beschwerdefüh­rer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht. Den ein­gereichten Beweismitteln, namentlich dem von diversen Personen unter­zeichneten Referenzschreiben und dem Schreiben (...), könne nur wenig Beweiswert beigemessen werden, zu­mal es sich dabei um Aussagen von nahen Angehörigen handle. Auch das Schreiben (...) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Mit­hin erweise sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnah­men ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Den entsprechenden Vorbringen komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu.

Sodann habe der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren erneut geltend gemacht, zu Hause gesucht worden zu sein, nachdem er zusammen mit seinem Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B. einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterschlupf gewährt hätte. Dieses Vorbringen sei bereits im Entscheid des BFM vom 17. Januar 2006 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert wor­den. Die ARK habe die Beschwerde abgewiesen und in ihrem Urteil vom 21. März 2006 ihrerseits ebenfalls befunden, dass kein Grund zur An­nahme bestehen würde, der Beschwerdeführer sei aus den vom ihm gel­tend gemachten Gründen von staatlicher Seite in rechtserheblicher Wei­se landesweit einer Verfolgung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kön­ne das BFM darauf verzichten, weitere Hinweise aufzulisten, welche auf die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Gefährdungssituation schliessen liessen. Im Übrigen hätten Abklärungen des BFM im Rahmen des zwei­ten Asylverfahrens ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in G. erkennungsdienstlich unter der Identität F. erfasst worden sei. Indes hätte er bisher immer explizit angegeben, sich noch (recte: nie) im Ausland aufgehalten zu haben. Im Rahmen des ihm dazu anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2006 gewährten rechtlichen Ge­hörs habe er schliesslich zugegeben, sich im Jahr 2005 ferienhalber in G. aufgehalten zu haben, dann jedoch erklärt, dies gegenüber den Schweizer Asylbehörden nicht erwähnt zu haben, weil es nur Ferien ge­wesen seien. Dies sei - so das BFM - als Schutzbehauptung zu werten, da er nicht in der Lage gewesen sei, genau anzugeben, in welchem Mo­nat er diese Reise gemacht habe und ob die (...) Behörden ein Asylverfahren für ihn eingeleitet hätten. Darüber hinaus dürften sei­ne weiteren Erklärungen, wonach er für die Flugreise nach G. über keinen Pass, sondern nur über eine Ferienbescheinigung der Schule ver­fügt habe, kaum den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen, zumal für internationale Flugreisen stets der Reisepass benötigt werde. Zudem ha­be er nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb er sich bei den (...) Behörden mit der Identität F. ausgewiesen habe. Ins­gesamt sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu machen, weshalb er seinen Aufenthalt in G. bisher verschweigen hatte. Vielmehr habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt, was seine persön­liche Glaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren zusätz­lich einschränke. Zusammenfassend seien im Verlauf des zweiten Asyl­verfahrens zu den bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemach­ten Feststellungen neue Elemente hinzugekommen, welche die Unglaub­haftigkeit der Asylvorbringen erhärten würden. Die Wegweisung sei zu­lässig, zumutbar und möglich.

E. Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Datum des Poststempels) an das Bun­desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent­schädigungsfolge, es sei die an­gefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlings­eigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Un­zulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In pro­zes­sualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgelt­lichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wur­den diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er­wägungen eingegangen.

F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 teilte das Bundesver­waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Aus­gang des Ver­fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Er­he­bung eines Kostenvorschusses ver­zichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt ver­schoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung abgewiesen.

G. Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer das Original eines bereits eingereichten Dokuments samt Zustellcouvert nach.

H. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2010 beantragte das Bundes­amt die Ab­weisung der Be­schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwer­deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis­mittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertig­ten. Aus der Tat­sache, dass der Beschwerdeführer zu Hause von der Gendarmerie ge­sucht worden sei, würden sich noch keine Anhaltspunkte für eine asylrele­vante Verfolgungsmotivation ergeben. Die Suche - sofern diese tatsäch­lich stattgefunden habe - dürfte mit der noch ausstehenden Militärdienst­leistung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen. Die Ein­berufung in den Militärdienst stelle, auch wenn der Beschwerdeführer Kur­de sei, für sich allein noch keine asylrechtlich beachtliche Verfolgungs­massnahme dar. Schliesslich befürchte der Beschwerdeführer, dass seine lange Abwesenheit bei den türkischen Sicherheitskräften den Ver­dacht erregen könnte, er hätte sich im entsprechenden Zeitraum der Gueril­la der PKK angeschlossen und auf deren Seite gegen die Armee ge­kämpft. Demgegenüber, so das BFM, könnte er gegebenenfalls seinen Auf­enthalt in der Schweiz nachträglich leicht belegen. Ausserdem sei dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers zu entnehmen, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers den Behörden bereits mitgeteilt hät­ten, dass sich dieser im Ausland befinde.

I. In seiner Replik vom 13. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bishe­rigen Vorbringen festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün­den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt werden müsste. Dennoch habe das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Verschweigen seines Aufenthaltes in G. bei der Anhörung vom 12. Juli 2006 nicht nachvollziehbar erklären können, was "seine per­sönliche Unglaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren zu­sätzlich einschränke." Es sei nicht genau verständlich, was das BFM mit dieser Feststellung meine. Sollte sie so gemeint sein, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als lügenhaft zu qualifizieren seien, würde dies den Erkenntnissen der Aussagepsychologie - auf welche sich die Vorinstanz offensichtlich berufe - widersprechen. Ein lügenhafter Cha­rakter sei äusserst selten; viel häufiger sei Lügen hinsichtlich bestimm­ter Fakten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls hinsichtlich seiner familiären Herkunft die Wahrheit gesagt. Diese Fakten würden durch zahl­reiche Beweismittel belegt. Hinzu komme, dass der G.-Auf­ent­halt im Jahr 2005 kaum etwas mit den Fluchtgründen des Beschwerde­führers zu tun habe. Er sei mit einer Gruppe von Studenten auf einer Aus­landsreise dort gewesen. Bei der - durchaus etwas unüblichen - Rück­kehr habe er den (...) Behörden falsche Personalien ge­nannt, damit er beim Grenzübertritt in die Türkei nicht festgenommen wer­de (vgl. Beschwerde S. 5).

Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägun­gen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Hause ge­sucht worden, nachdem er zusammen mit seinem Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B. einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterkunft gewährt habe, den Anforderungen an die Glaubhaft­ma­chung nicht genüge, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. D). Die Ausfüh­run­gen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Wird sodann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sein G.-Aufenthalt im Jahr 2005 kaum etwas mit den Fluchtgründen zu tun hat, ist das Verschweigen dieses Auslandaufenthaltes durchaus geeig­net, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einzuschrän­ken, zumal dieser anlässlich der Erstbefragung vom 23. Dezember 2005 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er bereits einmal im Ausland ge­wesen sei, was er verneinte (vgl. Vorakten). Dasselbe gilt in Be­zug auf seine Aussagen im Zusammenhang mit dem ihm dazu gewähr­ten rechtlichen Gehör, welche - wie die Überprüfung der Akten ergibt - von der Vorinstanz in zutreffender Weise als nicht schlüssig qualifiziert wur­den. Vor diesem Hintergrund erfahren die erheblichen Zweifel an den gel­tend gemachten Verfolgungsvorbringen eine weitere Bestätigung, wenn in der Beschwerde zum einen eingewendet wird, der G.-Auf­enthalt habe kaum etwas mit den Fluchtgründen zu tun, und zum anderen in Widerspruch dazu zur Begründung der Verwendung falscher Per­sonalien in G. sogleich angeführt wird, der Beschwerdeführer habe den (...) Behörden falsche Personalien genannt, damit er bei der Rückreise anlässlich des Grenzübertritts in die Türkei nicht fest­ge­nommen werde.

Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im Verlauf des zweiten Asylverfahrens zu den bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Feststellungen neue Elemente hinzugekommen sind, welche die Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung des Beschwerdeführers erhärten.

4.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihm aufgrund seines Alters nächstens die Ableistung des Militärdiensts bevorstehe. Dies werde auch vom BFM anerkannt. Im Falle eines Aufgebots würde er sich den Mili­tärbehörden nicht stellen, weil er nicht gegen Kurden kämpfen wolle. Die Türkei sehe bis heute keine gesetzliche Ersatzdienstmöglichkeit für Dienst­verweigerer vor und Dienstverweigerung und -versäumnis würden mit recht hohen Freiheitsstrafen bedroht (vgl. Beschwerde S. 6 f.).

Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Grün­den wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bun­desverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraus­setzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht ga­rantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeind­liche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich re­levante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Perso­nengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Be­handlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder ent­sprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer an­geblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Ge­sinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle er­wach­senen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Per­so­nen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behan­deln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hin­ter­grunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder ande­re drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Be­schwer­de­führer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehr­pflich­ti­gen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahr­gangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Ver­pflichtung kei­ne asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wer­den die Re­kruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschie­denen Einhei­ten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Ein­satz im Ausnah­mezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals ver­häng­te Ausnah­me­zustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Ge­bieten aufgeho­ben worden ist. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestra­fung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverwei­gerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbür­gerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht rele­vant zu charakteri­sieren.

4.3. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er wegen seiner Herkunft aus einer bekannten politisch auf der Seite der kurdischen Opposition ste­henden Familie und als naher Verwandter von separatistischen Guerilla­kämpferinnen und -kämpfern im Fall der Rückkehr in die Türkei mit Verfol­gungsmassnahmen rechnen müsse. Zwar treffe zu, dass er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz keine schwer wiegenden Behelligungen erlitten habe. Die lange dauernde nachrichtenlose Abwesenheit führe jedoch die türkischen Sicherheitskräfte zum dringenden Verdacht, er habe sich in die­ser Zeit der Guerilla der PKK angeschlossen und auf deren Seite gegen die Armee gekämpft (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutref­fend erweisen. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Bruder Mehmet des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, (...) in der Schweiz Asyl gewährt wur­de und sich (...), gemäss den Ausführungen in der Beschwerde seit kurzer Zeit als Asylsuchende in der Schweiz befindet. Diesbezüglich ist auch auf die Erwägungen im Urteil der ARK vom 21. März 2006 zu verweisen, wonach alleine das Beschwerdevorbringen be­treffend Abstammung von einer "politischen Familie" den Schluss auf eine rechtserhebliche landesweite Verfolgung von staatlicher Seite nicht zu­lässt. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereich­ten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diesen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nur wenig Beweiswert zugemes­sen werden kann und eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer auf dessen noch ausstehenden Militärdienst zurückzuführen ist, wel­cher - wie bereits erwähnt - keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnah­me dar­stellt. Sodann stand der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht in einer exponierten politischen Stellung. Was schliesslich den in Ko­pie (...) an­belangt, betrifft dieser (...).

Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die Einschätzung, dass den geltend gemachten behördlichen Nachfor­schungen keine asylrelevante Intensität zukommt.

4.4. In der Beschwerde wird schliesslich auf ein gleichzeitig zu den Akten ge­reichtes Foto Bezug genommen, welches anlässlich einer Demonstration der kurdisch-türkischen Bewegung aufgenommen worden sei, worauf der Beschwerdeführer als Ordnungskraft erkennbar sei. Durch seine exilpo­litischen Aktivitäten in der Schweiz habe er sich einem zusätzlichen Ver­folgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 10 und Foto).

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann an­zuneh­men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal­tens nach der Aus­reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per­sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge­nom­men (vgl. EMARK Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hin­wei­sen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpoliti­sche Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingsei­genschaft auf­grund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaub­haft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bezie­hungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwie­gen­der Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Ent­schei­de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be­grün­deten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig da­von anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalre­vision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).

4.4.1. Auf dem eingereichten Foto sind unter anderen (...) Personen erkenn­bar, welche an einer prokurdischen Kundgebung ein Transparent mit ent­sprechender Aufschrift halten, wobei es sich bei der einen der beiden Per­sonen um den Beschwerdeführer handeln soll.

Diese Aktivität ist als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit zu qualifizieren. Selbst wenn die türkischen Behörden von dieser überhaupt Kennt­nis genommen hätten, wäre nicht davon auszugehen, dass es ihnen gelun­gen wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Dem Foto ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei Kundgebungen oder bei der Organisation von solchen besonders und über das Mass der an­de­ren Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit heraus­ra­gen­de Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Ak­ten nirgends ersichtlich, dass der Be­schwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in den Medien namentlich erwähnt wor­den ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Geheimdienste auf die Er­fas­sung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erschei­nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr­neh­men und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Re­gime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und poten­tiell gefähr­liche Regimegegner erscheinen lassen.

4.4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel­tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlings­rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwer­deführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Mithin ist nach dem Ge­sagten den Beschwerdeführer betreffend nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen.

4.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili­che Auf­ent­haltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]).

6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­li­che Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Stra­fe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Re­cueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Weg­wei­sungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen.

6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati­on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies­sen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür­ger­kriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwer­deführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar­stel­len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon­kre­te, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er be­sitzt in der Türkei, wo (...) wohnhaft sind, ein fa­mi­li­ä­res Bezie­hungsnetz. Zudem hat er (...) ab­ge­schlos­sen und (...) absolviert. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete­nen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.

6.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite­ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In casu wurde durch den zuständigen Kanton kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.

6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- fest­zu­setzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aus­sichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozes­sua­len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit Januar 2007 erwerbstätig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Be­schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller

Daniel Widmer

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