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D-5753/2011

D-5753/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5753/2011 law/auj/sed

Urteil vom 7. Dezember 2011

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am [...],

Türkei,

vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2011 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,

dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, seine damalige Ehefrau habe ihn mit einem anderen Mann betrogen, weshalb es im Jahr 2005 oder 2006 zur Scheidung gekommen sei,

dass seine Familie - insbesondere der Vater - ihn unter Druck gesetzt habe, die Exfrau sowie den Nebenbuhler zu töten, um die verletzte Familienehre wiederherzustellen, er dies aber nicht habe tun wollen,

dass der Druck des Vaters immer grösser geworden und er zudem vom Nebenbuhler aus Furcht vor Rache ebenfalls bedroht worden sei, wes­halb er sich zur Ausreise entschlossen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4690/2009 vom 6. Oktober 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als of­fensichtlich unbegründet ab­wies, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der Ausreisefrist am 3. November 2009 eine Schweizer Bürgerin heiratete, die Ehe jedoch am 18. Januar 2011 geschieden wurde und der Beschwerdeführer sich seit­her illegal in der Schweiz aufhielt,

dass er am 16. September 2011 ein weiteres Asylgesuch einreichte, nachdem er wegen des Verdachts auf Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz am 8. August 2011 verhaftet worden war,

dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 - eröffnet am 11. Oktober 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver­fügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, die zuständige kantonale Behörde sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass das Bundesamt zur Begründung des negativen Asylentscheides im Wesentlichen ausführte, es habe die Asylvorbringen des Beschwerdefüh­rers in der Verfügung vom 12. Juni 2009 eingehend gewürdigt, und dieser Entscheid sei am 6. Oktober 2009 in Rechtskraft erwachsen,

dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, im zweiten Asyl­verfahren hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation von neuen Tatsachen oder Erkenntnissen zu berichten,

dass die eingereichten Zeitungsberichte zur Problematik der Ehrenmorde in der kurdischen Gesellschaft nicht geeignet seien, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,

dass sich aus den Akten keine Hinweise auf seit dem rechtskräftigen Ab­schluss des ersten Asylverfahrens am 6. Oktober 2009 eingetretene Ereignisse ergäben, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder für die Gewährung vorüberge­henden Schutzes relevant wären,

dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 mittels seines Rechtsvertreters gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge­richt erheben und beantragen liess, die angefoch­tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, dem unterzeichnenden Rechtsanwalt seien die Akten des ersten Asylverfah­rens gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu eröffnen, und es sei ihm eine angemes­sene Frist zum Einreichen von Beweisdokumenten aus der Türkei bezie­hungsweise einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen,

dass er in prozessualer Hinsicht ferner darum ersuchen liess, es sei die unent­geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü­gung vom 26. Oktober 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ansetzung einer Frist zum Einreichen von türkischen Beweismitteln abwies und den Be­schwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen,

das der Instruktionsrichter gleichzeitig das BFM anwies, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren, und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, innert drei Tagen ab Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen,

dass am 7. November 2011 der verlangte Kostenvorschuss geleistet wurde,

dass der Beschwerdeführer keine Beschwerdeergänzung einreichte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde,

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh­rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu­rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele­vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,

dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe­nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2009 mit Verfügung vom 12. Juni 2009 ablehnte, und dieser Entscheid durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),

dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,

dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier­ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele­vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, die Gründe, weshalb er nicht in die Türkei zurückkehren könne, hätten sich vermehrt,

dass er im Internet gelesen habe, was den Leuten zugestossen sei, und er sich in den Medien über seine Situation informiert habe,

dass die Blutrache ein ungeschriebenes und problematisches Gesetz der Kurden sei, und eine verheiratete Kurdin, die fremdgehe, mit dem Tod be­straft werde,

dass seine Sippe ihm - dem Beschwerdeführer - viele Vorwürfe mache und ihn sehr stark unterdrücke, weil er seine Ehre nicht gerettet habe,

dass er ein gebildeter Mensch sei und niemanden umbringen könne, und ihm nur die Wahl zwischen dem Suizid und der Ausreise geblieben sei,

dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Zeitungsberichte zur Thematik der Ehrenmorde in der Türkei einreichte,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, es habe die im ersten Verfahren vorgetragenen Asylvorbringen des Be­schwerdeführers in der Verfügung vom 12. Juni 2009 eingehend gewür­digt, und diese Verfügung sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4690/2009 vom 6. Oktober 2009 in Rechtskraft erwachsen,

dass mit dem BFM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im zwei­ten Asylverfahren nicht imstande gewesen ist, neue Tatsachen oder Er­kenntnisse bezüglich der im ersten Verfahren geltend gemachten Flucht­gründe vorzubringen,

dass er auf wiederholte entsprechende Fragen des BFM-Sachbearbeiters an der Anhörung vielmehr auf seine Aussagen im ersten Asylverfahren verwies und geltend machte, er habe im ersten Verfahren seine Asyl­gründe nicht genügend ausführlich darstellen können und wolle noch ein Erlebnis erzählen, das er während seiner Tätigkeit als [...] in der Tür­kei gehabt habe (vgl. BFM-act. A24/6 S. 3 f. Antworten auf Fragen 11-26),

dass diese bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Rügen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4690/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4. S. 5 ff. gewürdigt und als unbegründet erachtet wurden,

dass der Vorinstanz auch darin zuzustimmen ist, dass den eingereichten Zeitungsberichten zur Thematik von Ehrenmorden innerhalb der kurdi­schen Gesellschaft in der Türkei nicht geeignet sind, nachträglich eingetretene asylrechtlich relevante Sachverhalte zu belegen, weisen sie doch keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf,

dass auch die Ausführungen in der Beschwerde an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,

dass in der Beschwerde eingeräumt wird, die Argumentation der Vorin­stanz, wonach auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten sei, weil die vorgebrachten Asylgründe bereits in einem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüft worden seien, sei nachvollziehbar (vgl. Bst. B Ziff. 2 S. 4),

dass indessen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei auf ver­schiedene Medienberichte über ausgeübte Blutrache unter türkischen Kurden gestossen, und er habe von seinem Bruder erfahren, dass die Familie diesen dränge, an seiner Stelle zur Wiederherstellung der Familienehre eine Gewalttat auszuüben,

dass seine Familie und auch verschiedene öffentliche Stellen von seiner Situation und seiner Bedrohung Kenntnis hätten, und er entsprechende Bestätigungen möglichst rasch einreichen und überdies belegen werde, dass in seiner Familie bereits Gewalttaten unter dem Begriff der "Ehre" ausgeübt worden seien,

dass er mithin beweisen werde, weshalb er die Drohungen seiner Familie ernst nehme,

dass in der Beschwerde sodann aus Internetberichten des UN-Antifolter­kommitee und Wikipedia zitiert und geltend gemacht wird, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den allgemeinen Erfahrungen und Berichten zur Türkei entsprechen, es könne ihm nicht vorgeworfen wer­den, dass er die in Aussicht gestellten Dokumente zu spät einreiche, und es sei deshalb nach Erhalt und Würdigung der Belege die Vorinstanz anzuweisen, auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutre­ten,

dass sich die in der Beschwerde in Aussicht gestellten - nicht näher be­zeichneten und bis heute nicht eingereichten - Bestätigungen der Familie des Beschwerdeführers und von öffentlichen Stellen sowie Belege über in seiner Familie unter dem Begriff der "Ehre" ausgeübten Gewalttaten auf die bereits im ersten Asylverfahren beurteilte Ehrenmord-Thematik bezie­hen (vgl. Urteil D-4690/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 6 S. 7 f.) und ohne weiteres absehbar ist, dass mit diesen keine seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse belegt werden, die die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84),

dass vielmehr offenkundig wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylgesuch nicht darauf abzielt, nach Abschluss des ersten Asyl­verfahrens eingetretene Ereignisse geltend zu machen, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, sondern eine neue Würdigung des bereits beurteilten Sachverhalts anstrebt, wofür im Rah­men eines zweiten Asylgesuches kein Raum besteht,

dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mithin zu Recht nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, in seiner Hei­mat keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A24/6 S. 3 Antwort auf Frage 14), und in der Beschwerde bezüglich der Zumutbar­keit des Vollzugs nichts eingewendet wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Jacqueline Augsburger

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