Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5751/2012 Urteil vom 30. November 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. Juni beziehungsweise 15. August 2012 mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 - eröffnet am 27. Oktober 2012 - abwies, die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das schweizerische Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des Asylgesetzes in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erliess und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft traten, dass gemäss dem neuen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden sowie bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Absatz 2 AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Abklärungen ablehnte (vgl. Art. 40 AsylG), darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, und in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, eine Beschwerde könne innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 27. Oktober 2012 eröffnet wurde und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 2. November 2012 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass daran auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach das BFM in der Rechtsmittelbelehrung versehentlich eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen angesetzt habe, zumal auf das Asylgesuch eingetreten worden sei, weshalb die 30-tägige Frist gelte, nichts zu ändern vermag, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei prozeduralen Bestimmungen übereinstimmend davon ausgegangen wird, dass neues Recht generell mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar ist, solange mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde, und verkürzte Rechtsmittelfristen anwendbar sind, ausser es habe bereits unter dem alten Recht eine Frist zu laufen begonnen (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.1; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR NF 102 II (1983) S. 101 [222 f.]), dass in casu keine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG ab deren Inkrafttreten vorliegt, dass somit die am 5. November 2012 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: