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D-5725/2014

D-5725/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben am 15. Juni 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 15. September 2012 an­kam und ein Asyl­gesuch stellte. Am 8. Oktober 2012 wurde sie summa­risch befragt. A.b Dabei brachte sie vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie stamme aus einem abgelegenen Dorf und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Angehörigen gelebt. Sie habe nie einen Reise­pass besessen, keine Schulen besucht und ihren Bruder im Handel von al­koholischen Getränken unterstützt. Nachdem dieser Ende Mai 2012 an ei­ner Demonstration teilgenommen habe, hätten chinesische Polizeibe­amte zweimal zuhause vorgesprochen und Identitätsdokumente beschlagnahmt. Sie und ihr Vater seien geschlagen und aufgefordert wor­den, keinen Alkohol mehr zu trinken. Man habe ihnen politische Aktivitä­ten unterstellt. Die Beamten hätten zudem mit ihrer Festnahme gedroht und mitgeteilt, dass sich der Bruder bereits in Haft befinde. In Anbetracht dieser Situation sei sie wenig später ausser Landes geflohen. A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Ak­ten. B. Im Auftrag des BFM wurde am 24. Oktober 2012 mittels eines Telefon-In­ter­views eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgut­achten vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei auf­grund der linguistischen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde­führerin wie angegeben in (...)/(...)/(...)/VR China, sondern sehr wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert wor­den sei.(...) könne allerdings die Heimat ihrer Eltern sein. Die Ergeb­nisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Proban­din be­stätigten das Ergebnis der linguistischen Analyse. C. C.a Die Anhö­rung gemäss Art. 29 AsylG fand am 13. Mai 2014 statt. Dabei wurden der Beschwer­deführerin unter anderem Fragen zur genauen geografischen Her­kunft gestellt. Sie legte dar, aus dem Dorf (...) in der Nähe von (...), Gemeinde (...), Bezirk (...), Präfektur (...) zu stammen. Als Fluchtgrund erwähnte sie wiederum die polizeilichen Vorsprachen im Zu­sammenhang mit dem Verschwinden ihres Bruders. Bei der zweiten Vor­sprache hätten die Beamten behauptet, ihr Bruder habe an einer re­gimefeindlichen Kundgebung teilgenommen. Ihr Vater habe erklärt, es sei für sie zu gefährlich, weiterhin im Land zu bleiben, und ihre Flucht organi­siert. Am 12. Juni 2012 habe sie das Dorf verlassen. In diesem Zusammen­hang schilderte sie die Reise vom Herkunftsgebiet nach Nepal und weiter in die Schweiz. C.b Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse und zu abweichenden Darlegungen im Rah­men der beiden Befragungen gewährt. Sie beharrte darauf, zeitlebens am angegebenen Ort gewohnt zu haben und in der geschilderten Art verfolgt worden zu sein. D. Mit Verfügung vom 4. September 2014 - eröffnet am 8. September 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. E.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal­tungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Voll­zugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktauf­nahme mit dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an dieselben zu unterlas­sen. Über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer sepa­raten Verfügung zu infor­mieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh­ren. E.b Mit der Beschwerde wurden dem Gericht eine Kopie der vorinstanzli­che Verfügung, eine SFH-Länderanalyse, ein Internetausdruck und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit über­mittelt. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde erwogen, dass sich das BFM und die Vollzugsbehörden auch ohne spezifische Anwei­sung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) zu halten hätten, wonach Personenda­ten von Asylsuchen­den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet wer­den wür­den. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zum Erlass einer vorsorg­lichen Massnahme, weshalb der entsprechende Antrag abzu­wei­sen sei. Über den Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weiterga­be von Perso­nendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offen­zulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt zu befinden sein. G. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen Er­wägungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich Weitergabe von Personendaten ist gegenstandslos, zumal solche Akten nicht vorliegen.

E. 3 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein­schliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie mache geltend, von Geburt an bis zur Ausreise im Bezirk (...) gelebt zu haben. Der Sprachexperte habe aber festgehalten, dass ihr Sprachdialekt nicht der im geltend ge­machten Herkunftsgebiet tatsächlich gesprochene sei. Vielmehr ver­wende sie die exiltibetische Sprache. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben. Die bei der Erst­befragung und die vom Experten gestellten Fragen hätten ergeben, dass sie insgesamt über mangelndes Alltagswissen und mangelhafte geo­grafische Kenntnisse betreffend angeblicher Heimatregion verfüge. Dar­auf angesprochen habe sie angegeben, beim Telefongespräch hätten ihr die Kopfhörer Probleme verbunden mit Angstgefühlen bereitet, was ihr mangelndes Wissen indes nicht zu erklären vermöge. Es entstehe der Ein­druck, dass sie sich gewisse geografische Kenntnisse angeeignet habe lediglich im Hinblick darauf, die angebliche Herkunft als glaubhaft er­scheinen zu lassen, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, Nachfra­gen der Befragungsperson adäquat zu beantworten. Im Weiteren habe sie keinerlei Identitätspapiere oder Unterlagen, welche die chinesische Her­kunft belegen würden, eingereicht. Die Ausreise habe sie anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Unter anderem habe sie bei der Erstbefragung ausgesagt, zu Fuss von (...) nach (...) ge­gangen zu sein. Bei der Anhörung habe sie den umgekehrten Reiseweg an­gegeben (A 7/12 S. 7; A 23/12 Antwort 47). Eine befriedigende Erklä­rung für diesen Widerspruch habe sie nicht abgeben können. Unstimmige Schilderungen habe sie auch betreffend die Ortschaften (...) und (...) gemacht. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, leg­ten ihre mangelhaften Kenntnisse der Region, ihre fehlenden Kennt­nisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie ihr exiltibetischer Dialekt nahe, dass sie nicht in der angegebenen Region (...) sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen zur Herkunft müssten ent­sprechend als unglaubhaft qualifiziert werden. Demzufolge könne davon ab­gesehen werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente bei der von ihr gel­tend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Behörden einzuge­hen. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti­schen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaf­ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Iden­titätskarte und das Familienbüchlein seien im Mai 2012 durch die chine­sischen Behörden beschlagnahmt worden. Zudem sei es für Tibeterin­nen im Ausland generell schwierig, Dokumente aus dem Heimat­land zu beschaffen. Da sie nie eine Schule besucht habe, seien ihre fehlen­den Kenntnisse der chinesischen Sprache naheliegend. Ihr tibeti­scher Dialekt sei allenfalls marginal exiltibetisch gefärbt durch den Aufent­halt in Nepal. (...) sei im Übrigen eine grosse Region mit unterschiedli­chen Dialekten. Die Einschätzung des Experten, sie ver­wende einen exiltibetischen Dialekt, sei vor diesem Hintergrund nicht halt­bar, zumal sie während des Telefoninterviews unter Angstzuständen gelit­ten habe. Eigentliche geografische Fragen seien ihr weder beim Interview noch der Anhörung gestellt worden. Allfällige Ungereimtheiten bei der Schil­derung der Ausreise seien nachvollziehbar. Die Behauptung des BFM, sie habe ihre Identität verschleiert und die Mitwirkungspflicht ver­letzt, sei unhaltbar. Nach dem Gesag­ten sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest­zustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdein­stanz Asyl oder zumin­dest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus dem Ti­bet - zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

E. 6 Den Akten lässt sich keine bereits erfolgte Weiterga­be von Perso­nenda­ten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) entnehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine allfällig erfolgte Datenübermittlung sei offen­zulegen, erweist sich mithin als gegenstandslos.

E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub­stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson­dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 7.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegeben Herkunftsregion hat bezie­hungs­weise Verwandte dort leben. So war sie denn auch ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie - wie vom BFM erwogen - auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das genannte Gebiet erst im Jahr 2012 aus den genannten Gründen ver­liess, kann ihr nämlich nicht geglaubt werden. Ihre Schilderung der Vor­fälle nach der angeblichen Festnahme des Bruders müssen auch in An­betracht des Summarcharakters der Erstbefragung als sehr stereotyp und un­gereimt qualifiziert werden. Namentlich die angebliche Anzahl der polizeili­chen Vorsprachen schilderte sie widersprüchlich (A 7/12 S. 8 f.). Die Befragung des BFM fand in ihrer Muttersprache statt, und sie er­klärte, den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen muss. Bei der Anhörung war sie zwar eher in der Lage, ihren Schilderungen et­was Substanz zu verleihen, dies vermag die angeführten Zweifel jedoch nicht aufzuwiegen. Die oben erwähnten Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsgebiet werden nämlich durch das Resultat der Lin­gua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf­trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachli­chen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin ge­prüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse han­delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper­son im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be­stimmte Anforderungen an die fachli­che Qualifikation, Objektivität und Neut­ralität des Experten sowie die inhaltli­che Schlüssigkeit und Nachvoll­ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine sol­che Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei­nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Quali­fikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen­den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh­ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll­ständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem Be­richt vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei aufgrund der linguisti­schen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Be­schwerde­führerin wie angegeben in (...)/(...)/(...)/VR China, son­dern sehr wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei. (...) könne allerdings die Heimat ihrer Eltern sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Anhörung war die Beschwerde­führerin nicht in der Lage, das Analyseergebnis zu ent­kräften. Vielmehr konnte die Vorinstanz zutreffend darle­gen, weshalb deren Argu­mente nicht zu einer anderen Sichtweise füh­ren. Auch in der Beschwerde­eingabe fehlen überzeugende Gegenargu­mente für die angebli­che Herkunft aus dem genannten Gebiet im geltend gemachten Zeit­raum und unter den geltend gemachten Umständen. Das Vorbringen, eine allfällige marginale exiltibetische Färbung ihrer Sprache sei auf den Aufenthalt in Ne­pal zurückzuführen, vermag das fundierte Analyseergebnis hinsicht­lich ih­rer Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr entsteht so der Ein­druck, sie räume einen längeren als den angegebenen Aufenthalt von weni­gen Monaten in der tibetischen Exilgemeinde ein. Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens schliesslich durch die Tat­sache, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente ein­reichte und die angebliche Beschlagnahmung durch die chinesischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel zur generel­len Gefährdung tibetischer Asylsuchender weisen keinen konkre­ten Bezug zur individuell-konkreten Situation der Beschwerdeführerin auf.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsicht­lich des Ortes der haupt­sächlichen Sozialisation, der illegalen Aus­reise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ih­rer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ih­rer Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zu­künftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen.

E. 8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats­angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen wer­den könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine an­dere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).

E. 8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifi­schen Begebenheiten überprüft respek­tive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführli­chen Abhandlungen über die Situ­ation der Exil-Tibeterinnen und -Ti­beter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsange­hörigkeit und die Möglichkeiten ei­nes legalen Aufenthalts - wurde zu­sammenfassend festgestellt, dass für An­gehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge­wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilli­gung zu erhalten, bezie­hungsweise dass es unter en­gen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehö­rigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörig­keit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibe­ter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chi­nesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga­ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be­stehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstel­lati­onen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli­gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent­haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit ein­hergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und ver­fügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne­pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Dritt­staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstella­tion b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenre­gelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder In­dien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi­sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chi­nesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staats­bürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prü­fen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih­rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vor­trägt (BVGE 2014/12 E. 5.8).

E. 8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir­kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti­scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab­klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne­hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Ver­schlei­erung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9).

E. 8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis da­hin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Perso­nen ti­betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver­heimli­chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht­lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bishe­rigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).

E. 9 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welcher unbestrittenermassen tibeti­scher Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz ge­macht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.2 genannten Fallkon­stellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie entgegen den Beschwerdevorbringen die ihr obliegende Mitwir­kungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie­gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mit­wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal re­spektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan­gehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälli­gen Flüchtlingseigen­schaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nach­fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver­mag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge­such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we­der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei­nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem­nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll­zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs­pflicht findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be­schwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinwei­sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ih­rer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rück­kehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaf­ten Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr spre­chen würden.

E. 12.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei­sungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszu­schliessen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, er­folgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5725/2014/mel Urteil vom 28. November 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben am 15. Juni 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 15. September 2012 an­kam und ein Asyl­gesuch stellte. Am 8. Oktober 2012 wurde sie summa­risch befragt. A.b Dabei brachte sie vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie stamme aus einem abgelegenen Dorf und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Angehörigen gelebt. Sie habe nie einen Reise­pass besessen, keine Schulen besucht und ihren Bruder im Handel von al­koholischen Getränken unterstützt. Nachdem dieser Ende Mai 2012 an ei­ner Demonstration teilgenommen habe, hätten chinesische Polizeibe­amte zweimal zuhause vorgesprochen und Identitätsdokumente beschlagnahmt. Sie und ihr Vater seien geschlagen und aufgefordert wor­den, keinen Alkohol mehr zu trinken. Man habe ihnen politische Aktivitä­ten unterstellt. Die Beamten hätten zudem mit ihrer Festnahme gedroht und mitgeteilt, dass sich der Bruder bereits in Haft befinde. In Anbetracht dieser Situation sei sie wenig später ausser Landes geflohen. A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Ak­ten. B. Im Auftrag des BFM wurde am 24. Oktober 2012 mittels eines Telefon-In­ter­views eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgut­achten vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei auf­grund der linguistischen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde­führerin wie angegeben in (...)/(...)/(...)/VR China, sondern sehr wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert wor­den sei.(...) könne allerdings die Heimat ihrer Eltern sein. Die Ergeb­nisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Proban­din be­stätigten das Ergebnis der linguistischen Analyse. C. C.a Die Anhö­rung gemäss Art. 29 AsylG fand am 13. Mai 2014 statt. Dabei wurden der Beschwer­deführerin unter anderem Fragen zur genauen geografischen Her­kunft gestellt. Sie legte dar, aus dem Dorf (...) in der Nähe von (...), Gemeinde (...), Bezirk (...), Präfektur (...) zu stammen. Als Fluchtgrund erwähnte sie wiederum die polizeilichen Vorsprachen im Zu­sammenhang mit dem Verschwinden ihres Bruders. Bei der zweiten Vor­sprache hätten die Beamten behauptet, ihr Bruder habe an einer re­gimefeindlichen Kundgebung teilgenommen. Ihr Vater habe erklärt, es sei für sie zu gefährlich, weiterhin im Land zu bleiben, und ihre Flucht organi­siert. Am 12. Juni 2012 habe sie das Dorf verlassen. In diesem Zusammen­hang schilderte sie die Reise vom Herkunftsgebiet nach Nepal und weiter in die Schweiz. C.b Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse und zu abweichenden Darlegungen im Rah­men der beiden Befragungen gewährt. Sie beharrte darauf, zeitlebens am angegebenen Ort gewohnt zu haben und in der geschilderten Art verfolgt worden zu sein. D. Mit Verfügung vom 4. September 2014 - eröffnet am 8. September 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. E.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal­tungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Voll­zugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktauf­nahme mit dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an dieselben zu unterlas­sen. Über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer sepa­raten Verfügung zu infor­mieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh­ren. E.b Mit der Beschwerde wurden dem Gericht eine Kopie der vorinstanzli­che Verfügung, eine SFH-Länderanalyse, ein Internetausdruck und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit über­mittelt. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde erwogen, dass sich das BFM und die Vollzugsbehörden auch ohne spezifische Anwei­sung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) zu halten hätten, wonach Personenda­ten von Asylsuchen­den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet wer­den wür­den. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zum Erlass einer vorsorg­lichen Massnahme, weshalb der entsprechende Antrag abzu­wei­sen sei. Über den Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weiterga­be von Perso­nendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offen­zulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt zu befinden sein. G. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen Er­wägungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich Weitergabe von Personendaten ist gegenstandslos, zumal solche Akten nicht vorliegen.

3. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein­schliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie mache geltend, von Geburt an bis zur Ausreise im Bezirk (...) gelebt zu haben. Der Sprachexperte habe aber festgehalten, dass ihr Sprachdialekt nicht der im geltend ge­machten Herkunftsgebiet tatsächlich gesprochene sei. Vielmehr ver­wende sie die exiltibetische Sprache. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben. Die bei der Erst­befragung und die vom Experten gestellten Fragen hätten ergeben, dass sie insgesamt über mangelndes Alltagswissen und mangelhafte geo­grafische Kenntnisse betreffend angeblicher Heimatregion verfüge. Dar­auf angesprochen habe sie angegeben, beim Telefongespräch hätten ihr die Kopfhörer Probleme verbunden mit Angstgefühlen bereitet, was ihr mangelndes Wissen indes nicht zu erklären vermöge. Es entstehe der Ein­druck, dass sie sich gewisse geografische Kenntnisse angeeignet habe lediglich im Hinblick darauf, die angebliche Herkunft als glaubhaft er­scheinen zu lassen, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, Nachfra­gen der Befragungsperson adäquat zu beantworten. Im Weiteren habe sie keinerlei Identitätspapiere oder Unterlagen, welche die chinesische Her­kunft belegen würden, eingereicht. Die Ausreise habe sie anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Unter anderem habe sie bei der Erstbefragung ausgesagt, zu Fuss von (...) nach (...) ge­gangen zu sein. Bei der Anhörung habe sie den umgekehrten Reiseweg an­gegeben (A 7/12 S. 7; A 23/12 Antwort 47). Eine befriedigende Erklä­rung für diesen Widerspruch habe sie nicht abgeben können. Unstimmige Schilderungen habe sie auch betreffend die Ortschaften (...) und (...) gemacht. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, leg­ten ihre mangelhaften Kenntnisse der Region, ihre fehlenden Kennt­nisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie ihr exiltibetischer Dialekt nahe, dass sie nicht in der angegebenen Region (...) sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen zur Herkunft müssten ent­sprechend als unglaubhaft qualifiziert werden. Demzufolge könne davon ab­gesehen werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente bei der von ihr gel­tend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Behörden einzuge­hen. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti­schen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaf­ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Iden­titätskarte und das Familienbüchlein seien im Mai 2012 durch die chine­sischen Behörden beschlagnahmt worden. Zudem sei es für Tibeterin­nen im Ausland generell schwierig, Dokumente aus dem Heimat­land zu beschaffen. Da sie nie eine Schule besucht habe, seien ihre fehlen­den Kenntnisse der chinesischen Sprache naheliegend. Ihr tibeti­scher Dialekt sei allenfalls marginal exiltibetisch gefärbt durch den Aufent­halt in Nepal. (...) sei im Übrigen eine grosse Region mit unterschiedli­chen Dialekten. Die Einschätzung des Experten, sie ver­wende einen exiltibetischen Dialekt, sei vor diesem Hintergrund nicht halt­bar, zumal sie während des Telefoninterviews unter Angstzuständen gelit­ten habe. Eigentliche geografische Fragen seien ihr weder beim Interview noch der Anhörung gestellt worden. Allfällige Ungereimtheiten bei der Schil­derung der Ausreise seien nachvollziehbar. Die Behauptung des BFM, sie habe ihre Identität verschleiert und die Mitwirkungspflicht ver­letzt, sei unhaltbar. Nach dem Gesag­ten sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest­zustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdein­stanz Asyl oder zumin­dest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus dem Ti­bet - zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

6. Den Akten lässt sich keine bereits erfolgte Weiterga­be von Perso­nenda­ten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) entnehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine allfällig erfolgte Datenübermittlung sei offen­zulegen, erweist sich mithin als gegenstandslos. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub­stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson­dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 7.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegeben Herkunftsregion hat bezie­hungs­weise Verwandte dort leben. So war sie denn auch ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie - wie vom BFM erwogen - auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das genannte Gebiet erst im Jahr 2012 aus den genannten Gründen ver­liess, kann ihr nämlich nicht geglaubt werden. Ihre Schilderung der Vor­fälle nach der angeblichen Festnahme des Bruders müssen auch in An­betracht des Summarcharakters der Erstbefragung als sehr stereotyp und un­gereimt qualifiziert werden. Namentlich die angebliche Anzahl der polizeili­chen Vorsprachen schilderte sie widersprüchlich (A 7/12 S. 8 f.). Die Befragung des BFM fand in ihrer Muttersprache statt, und sie er­klärte, den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen muss. Bei der Anhörung war sie zwar eher in der Lage, ihren Schilderungen et­was Substanz zu verleihen, dies vermag die angeführten Zweifel jedoch nicht aufzuwiegen. Die oben erwähnten Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsgebiet werden nämlich durch das Resultat der Lin­gua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf­trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachli­chen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin ge­prüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse han­delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper­son im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be­stimmte Anforderungen an die fachli­che Qualifikation, Objektivität und Neut­ralität des Experten sowie die inhaltli­che Schlüssigkeit und Nachvoll­ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine sol­che Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei­nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Quali­fikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen­den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh­ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll­ständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem Be­richt vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei aufgrund der linguisti­schen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Be­schwerde­führerin wie angegeben in (...)/(...)/(...)/VR China, son­dern sehr wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei. (...) könne allerdings die Heimat ihrer Eltern sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Anhörung war die Beschwerde­führerin nicht in der Lage, das Analyseergebnis zu ent­kräften. Vielmehr konnte die Vorinstanz zutreffend darle­gen, weshalb deren Argu­mente nicht zu einer anderen Sichtweise füh­ren. Auch in der Beschwerde­eingabe fehlen überzeugende Gegenargu­mente für die angebli­che Herkunft aus dem genannten Gebiet im geltend gemachten Zeit­raum und unter den geltend gemachten Umständen. Das Vorbringen, eine allfällige marginale exiltibetische Färbung ihrer Sprache sei auf den Aufenthalt in Ne­pal zurückzuführen, vermag das fundierte Analyseergebnis hinsicht­lich ih­rer Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr entsteht so der Ein­druck, sie räume einen längeren als den angegebenen Aufenthalt von weni­gen Monaten in der tibetischen Exilgemeinde ein. Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens schliesslich durch die Tat­sache, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente ein­reichte und die angebliche Beschlagnahmung durch die chinesischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel zur generel­len Gefährdung tibetischer Asylsuchender weisen keinen konkre­ten Bezug zur individuell-konkreten Situation der Beschwerdeführerin auf. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsicht­lich des Ortes der haupt­sächlichen Sozialisation, der illegalen Aus­reise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ih­rer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ih­rer Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zu­künftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen. 8. 8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats­angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen wer­den könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine an­dere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). 8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifi­schen Begebenheiten überprüft respek­tive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführli­chen Abhandlungen über die Situ­ation der Exil-Tibeterinnen und -Ti­beter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsange­hörigkeit und die Möglichkeiten ei­nes legalen Aufenthalts - wurde zu­sammenfassend festgestellt, dass für An­gehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge­wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilli­gung zu erhalten, bezie­hungsweise dass es unter en­gen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehö­rigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörig­keit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibe­ter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chi­nesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga­ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be­stehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstel­lati­onen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli­gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent­haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit ein­hergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und ver­fügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne­pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Dritt­staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstella­tion b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenre­gelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder In­dien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi­sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chi­nesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staats­bürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prü­fen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih­rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vor­trägt (BVGE 2014/12 E. 5.8). 8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir­kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti­scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab­klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne­hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Ver­schlei­erung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis da­hin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Perso­nen ti­betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver­heimli­chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht­lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bishe­rigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).

9. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welcher unbestrittenermassen tibeti­scher Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz ge­macht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.2 genannten Fallkon­stellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie entgegen den Beschwerdevorbringen die ihr obliegende Mitwir­kungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie­gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mit­wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal re­spektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan­gehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälli­gen Flüchtlingseigen­schaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nach­fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver­mag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge­such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we­der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei­nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem­nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll­zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs­pflicht findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be­schwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinwei­sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ih­rer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rück­kehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaf­ten Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr spre­chen würden. 12.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei­sungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszu­schliessen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, er­folgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: