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D-5713/2018

D-5713/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2018 wird aufgehoben und die vorliegende Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5713/2018lan Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei - am 30. Dezember 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2018 und der Anhörung vom 26. Januar 2018 zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache vorbrachte, im drohe in seiner Heimat politische Verfolgung, weil ihm die Unterstützung der HDP (die Halklarin Demokratik Partisi ist eine linksgerichtete politische Partei der Türkei) vorgeworfen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2018 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass dieser Verfügung auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-940/2018 vom 23. April 2018 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Eingabe datierend vom 25. Juni 2018 ans SEM gelangte, in welcher er unter dem Titel "Asylgesuch" zur Hauptsache geltend machte, dass in der Heimat eine neue Situation eingetreten sei, dass er einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, welcher herausgefunden habe, dass in Istanbul gegen ihn eine Strafanzeige wegen Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan eingereicht worden sei, dass er nicht wisse, ob in diesem Verfahren auch ein Haftbefehl ergangen sei, dass er als Beweismittel die Ablichtung von einem türkischen Schreiben - inklusive einer handschriftlichen Übersetzung - zu den Akten reichte (vgl. A40), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2018 zwei Dokumente auf Türkisch einreichte und ausführte, bei einem davon handle es sich um eine Strafanzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation und beim anderen um eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft, weshalb das Verfahren der Hauptstaatsanwaltschaft übermittelt worden sei (A47 S. 3+4), dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2018, bezeichnet als zweites Asylgesuch - eröffnet am 28. September 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer gar kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe, da er - entgegen seiner Aussagen - keine weiteren Argumente vorgebracht habe, um die Notwendigkeit seines Schutzes zu belegen, dass er zur Stützung seines Asylgesuchs lediglich die Ablichtung eines Schreibens vom 23. Juni 2018 vorgelegt habe, in dem eine Drittperson erkläre, dass der Beschwerdeführer die PKK-YPG verherrlicht und den Präsidenten der Türkischen Republik beleidigt habe, dass diese Ablichtung jedoch kein Beweismittel sei, da daraus nicht zu erkennen sei, dass der Beschwerdeführer Schutz benötige, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz ersuchte, dass er zudem den folgenden Beweisantrag stellte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, über die Botschaft in der Türkei den aktuellen Zustand des Verfahrens überprüfen zu lassen, da der Beschwerdeführer momentan in der Schweiz in Haft sei, dass er als Beweismittel erneut die beiden erwähnten Schreiben auf Türkisch einreichte, bei denen es sich um eine Strafanzeige und um den Unzuständigkeitsentscheid der Staatsanwaltschaft handle und ausführte, er werde die Übersetzung nachreichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand der Beschwerde die Verfügung vom 25. September 2018 ist, mittels welcher das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG eine Behandlung der Gesuchseingabe vom 25. Juni 2018 als Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c Abs 1 AsylG) abgelehnt hat, dass der legitimierte Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Oktober 2018 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM verlangt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides anführt, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor, dass dieser Ansatz aufgrund der vorliegenden Aktenlage offenkundig nicht überzeugen kann, dass die Eingabe vom 25. Juni 2018 ohne weiteres als Schutzersuchen im Sinne von Art. 18 AsylG zu erkennen ist, zumal in Verbindung mit der Beweismitteleingabe vom 23. Juli 2018 (Akt. 47 der Vorinstanz), geht doch aus dieser Eingabe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass vom Beschwerdeführer eine Schutzgewährung durch die Schweiz verlangt wird, zumal ihm in der Heimat Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) drohe, dass die Vorbringen zur geltend gemachten Verwicklung in ein Strafverfahren mit politischem Hintergrund (Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan) keinen anderen Schluss zulassen, dass im vorliegenden Verfahren die Frage nach der Begründetheit der Gesuchsvorbringen nicht zu prüfen ist, weshalb es diesbezüglich weder zusätzlicher Abklärungen noch einer materiellen Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, die Asylvorbringen materiell zu prüfen. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Hinsicht mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, weshalb ihm antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 400.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2018 wird aufgehoben und die vorliegende Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand: