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D-570/2019

D-570/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-570/2019 Urteil vom 12. März 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien X._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, Baumgartenstrasse 15, 8953 Dietikon, Gesuchsteller, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5408/2018vom 3. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 23. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe zwischen den Jahren 1990 und 1994 die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt und in der Folge in Deutschland um Asyl nachgesucht, dass er in Deutschland im Auftrag der PKK im Drogenhandel tätig gewesen sei und nach einigen Monaten in die Türkei habe zurückkehren wollen, jedoch kurz vor der Ausreise verhaftet und in der Folge zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, die er habe verbüssen müssen, dass er im Rahmen des Strafverfahrens Aussagen gemacht habe, die zur Ergreifung anderer Personen geführt hätten und seine Aussagen veröffentlicht und die Einvernahmeprotokolle den türkischen Behörden zugespielt worden seien, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei von der PKK wegen seiner Aussagen im deutschen Strafverfahren als Verräter betrachtet worden und sein Geschäft in A._______ zwischen 2004 und 2006 zweimal Ziel eines Angriffs gewesen sei, dass er vom türkischen Geheimdienst in Ankara befragt worden sei, wobei er weitere Aussagen gemacht und der Geheimdienstdirektor ihn in der Folge finanziell und logistisch unterstützt habe, dass er sich ab dem Jahr 2006 nicht mehr zuhause, sondern mehrheitlich in anderen Städten der Türkei und im Ausland aufgehalten und der Geheimdienstdirektor ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe, dass einige Personen, die er verraten habe, aus der Haft entlassen worden seien und nach ihm suchten, um sich an ihm zu rächen, dass das damalige BFM (Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom 21. Juli 2009 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. Januar 2009 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 20. August 2009 mit Urteil D-5267/2009 vom 22. Oktober 2009 abwies, dass es mit Urteil D-8022/2009 vom 4. Februar 2010 auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2009 nicht eintrat, dass der Gesuchsteller am 7. Dezember 2010 in die Türkei ausgeschafft wurde, dass er am 24. Juli 2017 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte mit der Begründung, nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich mit der PKK versöhnt und sei für diese tätig gewesen (Warentransporte), dass er auch an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen habe und deshalb mehrmals festgenommen worden sei, dass die türkischen Behörden ihn dazu aufgefordert hätten, als Spitzel für sie zu arbeiten, dass er in den sozialen Medien die türkische Regierung kritisiert und deswegen mehrere Vorladungen erhalten habe, dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2018 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 24. Juli 2017 abwies und dessen Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe zur Frage, wo er sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 hauptsächlich aufgehalten habe, voneinander abweichende Aussagen gemacht, dass seine Angaben zur Verhaftung nach der Teilnahme an Demonstrationen unsubstanziiert ausgefallen seien, dass man ihn bei (glaubhaftem) Verdacht auf Unterstützung einer terroristischen Organisation nicht hätte gehen lassen und die Vorladung der Staatsanwaltschaft von A._______ vom 6. Juli 2017 nur in Kopie vorliege, was dessen Beweiskraft schmälere, dass in der Beschwerde vom 19. September 2018 geltend gemacht wurde, der Gesuchsteller werde in der Türkei nach Einreichung einer Strafanzeige gesucht, dass diese eingereicht worden sei, weil er eine bewaffnete, illegale Organisation unterstützt habe, dass gemäss Angaben seiner Frau am 13. September 2015 bei ihm zu Hause von der Anti-Terror-Einheit eine Razzia durchgeführt worden sei und man sich nach seinem Verbleib erkundigt habe, dass er in der Türkei einen Anwalt suche, der ihm die entsprechenden Dokumente zustellen könne und er diese umgehend einreichen werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5408/2018 vom 3. Januar 2019 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. September 2018 abwies, dass es darin unter anderem festhielt, der Gesuchsteller habe, obwohl ihm mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 dazu Frist gesetzt worden sei, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nicht eingereicht, dass es die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bestätigte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2019 die Revision des Urteils D-5408/2018 vom 3. Januar 2019 beantragte, dass die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Februar 2019 den Eingang der Eingabe bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nicht Vorbringen als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, somit ausgeschlossen sind, dass der Gesuchsteller zum Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsache eines Strafverfahrens gegen ihn mehrere Dokumente in türkischer Sprache (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2018, Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Staatsanwaltschaft vom 24. Dezember 2018, beide in Kopie, sowie einen Ausdruck von Beiträgen im sozialen Medium "Facebook") einreicht, dass er damit den Revisionsgrund nicht bekannter Beweismittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anruft, dass im Revisionsgesuch geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe die nun eingereichten Beweismittel erst vor kurzem von seinem Anwalt in der Türkei erhalten und daher nicht früher einreichen können, dass nach Auskunft des türkischen Anwalts zwei Strafanzeigen gegen den Gesuchsteller wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten sowie der Verbreitung terroristischer Propaganda über die sozialen Medien eingereicht worden seien, dass gegen ihn ein drittes, noch geheim gehaltenes Strafverfahren hängig sei, dass mit den nun erhobenen Anzeigen und den damit verbundenen Strafverfahren eine neue Tatsache vorliege, welche das Argument, dass keine Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig seien, ins Leere laufen lasse, dass die lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund ihres fraglichen Erscheinungsbildes (teils schräge, offensichtlich in Kopie eingefügte, handschriftliche Ergänzungen) von geringer Beweiskraft sind, dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente die weitere Frage, weshalb die vorgelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung bedarf, dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers in Frage stellen würde, dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Januar 2019 herbeizuführen, weshalb das Revisionsgesuch vom 31. Januar 2019 abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Direktentscheides das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass das Revisionsgesuch im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos erschien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: