Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5267/2009/cvv {T 0/2} Urteil vom 22. Oktober 2009 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner, . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Oktober oder November 2008 verliess und in der Folge von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er nach seiner Festnahme durch die Kantonspolizei (...) ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) überstellt wurde, wo er am 23. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 3. Februar 2009 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe die PKK zwischen den Jahren 1990 und 1994 mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt, dass er anschliessend nach Deutschland gegangen sei und dort ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er in Deutschland im Auftrag der PKK im Drogenhandel tätig gewesen sei, dass er nach einigen Monaten in die Türkei habe zurückkehren wollen, jedoch kurz vor der Ausreise verhaftet worden sei und in der Folge eine zweijährige Haftstrafe habe verbüssen müssen, dass er im Rahmen des Strafverfahrens Aussagen gemacht habe, welche zur Ergreifung anderer Personen geführt hätten, dass seine Aussagen veröffentlicht und die Einvernahmeprotokolle den türkischen Behörden zugespielt worden seien, dass er im Jahr 1998 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, dort jedoch wegen seiner Aussagen im deutschen Strafverfahren von der PKK als Verräter betrachtet worden sei, dass sein Geschäft in (...) zwischen 2004 und 2006 zweimal Ziel eines Angriffs gewesen sei und er in dieser Zeit ausserdem telefonische Drohungen erhalten habe, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei vom türkischen Geheimdienst in Ankara erneut befragt worden sei, wobei er weitere Aussagen gemacht habe, dass er beim Geheimdienstdirektor Sicherheitsbedenken angemeldet habe, worauf dieser ihn finanziell und logistisch unterstützt habe, dass er sich ab dem Jahr 2006 nicht mehr zuhause, sondern mehrheitlich in (...), zwischenzeitlich auch in Frankreich, Rumänien und der Schweiz, aufgehalten habe, dass der Geheimdienstdirektor ihm schliesslich geraten habe, ins Ausland auszureisen, und seine Ausreise nach Italien per Yacht organisiert habe, dass er sich vor der PKK fürchte, da er bei der Organisation als Verräter gelte, dass einige der Personen, welche er verraten habe, inzwischen bereits wieder aus der Haft entlassen worden seien und ihn suchten, um ihn umzubringen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Reisepass zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 - eröffnet am 23. Juli 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte (kriminelle Personen aus PKK-Kreisen) geltend mache, derartige Übergriffe (respektive die Furcht vor solchen) jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass indessen vorliegend die Behörden die zu seinem Schutz geeigneten Massnahmen getroffen hätten, weshalb die geltend gemachte Verfolgung(sfurcht) nicht asylrelevant sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem nur Nachteile geltend gemacht habe, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter ergäben, dass er sich allerdings in den letzten Jahren nicht mehr in (...), sondern in (...) aufgehalten habe, wo er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, dass er sich somit der geltend gemachten Verfolgung durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass er im Übrigen in den letzten Jahren mehrmals im Ausland gewesen sei, jedoch nirgends ein Asylgesuch gestellt und immer wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, dass schliesslich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen bestünden, dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung der CARITAS vom 12. August 2009 beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ebenfalls abgewiesen wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. September 2009 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er befürchte eine Verfolgung durch die PKK, weil er mehrere deren Mitglieder an die deutschen und türkischen Strafverfolgungsbehörden verraten hat, dass er zwischen den Jahren 2004 und 2006 telefonisch bedroht worden und sein Geschäft Ziel zweier Anschläge geworden sei, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Verfolgern offensichtlich um Drittpersonen handelt, dass eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte nur dann vorliegt, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den adäquaten Schutz nicht gewährt, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen ist, in der Türkei bestehe eine grundsätzlich funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer ungehinderten Zugang hat, dass im Übrigen keine faktische Garantie für langfristigen, individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall sicherzustellen, dass den Akten zufolge die türkischen Behörden im vorliegenden Fall ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkamen, indem die Polizei beispielsweise im Anschluss an die beiden Anschläge auf das Geschäft des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung einleitete, Fahrzeugpatrouillen vorbeischickte und Drohanrufe zurückverfolgte, um die Täter aufzuspüren (vgl. A20, S. 4, 5 und 7), dass der Beschwerdeführer ausserdem offenbar ein persönlicher Schützling des türkischen Geheimdienstchefs ist, welcher ihn unterstützt und ihm unter anderem Pässe zur Verfügung gestellt hat (vgl. A20, S. 6), dass aus dem Gesagten zu schliessen ist, die Schutzgewährung in der Türkei sei adäquat, dass der Beschwerdeführer überdies mit Ausnahme der Drohanrufe und der beiden Anschläge auf sein Geschäft in (...) (zwischen 2004 und 2006) nie konkret behelligt wurde und ihm insbesondere während seiner Aufenthalte in (...) (vgl. A20, S. 6) nie etwas geschehen ist, dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich ohne weiteres durch Wohnsitznahme in einer der grösseren Städte ausserhalb seiner Heimatregion (der Geheimdienstchef empfahl ihm offenbar [...]; vgl. A20, S. 8) der befürchteten Verfolgung durch die PKK entziehen, dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK daher nicht asylrelevant ist, dass der Beschwerdeführer von seinen früheren Auslandaufenthalten (Deutschland, Frankreich, Rumänien Schweiz) immer wieder - den Akten zufolge letztmals im September 2008 - freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, obwohl die Bedrohung durch die PKK angeblich schon seit mehreren Jahren besteht, und er überdies weder in Rumänien noch in Frankreich um Asyl ersucht hat und auch das Asylgesuch in der Schweiz erst gestellt hat, nachdem er von der Polizei aufgegriffen worden war, dass diese Tatsachen ebenfalls gegen die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsfurcht sprechen, dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines nach wie vor unter seinem Namen laufenden Geschäfts ist und davon auszugehen ist, er verfüge aus diesem Geschäft Einnahmen, dass er in der Türkei über zahlreiche Familienangehörige verfügt, welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten, dass er unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: