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D-5701/2012

D-5701/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5701/2012/was

Urteil vom 13. November 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer erstmals am 1. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, im Rahmen von gewaltsamen Landstreitigkeiten seien seine Angehörigen durch Dorfbe­wohner umgebracht worden,

dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. August 2010 in An­wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,

dass es gleichzeitig die Wegweisung nach Österreich und den Wegwei­sungsvollzug anord­nete,

dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid am 2. September 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2010 abwies,

dass der Beschwerdeführer am 29. September 2010 nach Österreich abge­schoben wurde,

II.

dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2011 in der Schweiz ein zwei­tes Asylgesuch stellte,

dass er darlegte, durch die österreichischen Behörden nach Nigeria abge­schoben worden zu sein,

dass er dort durch Mitglieder eines Orakels behelligt worden sei,

dass die Angreifer verhaftet, aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen wor­den seien, weshalb er sich zur erneuten Flucht entschieden habe,

dass das BFM auf das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Voll­zug anordnete,

dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

III.

dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 in der Schweiz ein drittes Asyl­gesuch stellte,

dass er bei der Summarbefragung vom 31. Juli 2012 darlegte, nach Ab­schluss des zweiten Verfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein,

dass das BFM anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 31. Juli 2012 auf den in Rechtskraft erwachse­nen Entscheid vom 1. Juni 2011 und einen möglichen Nichteintretensentscheid hinwies,

dass der Beschwerdeführer an den im zweiten Asylverfahren gemachten An­gaben grundsätzlich festhielt,

dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 - eröffnet am 25. Okto­ber 2012 - auf das dritte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das zweite Asylverfahren sei rechtskräftig ab­ge­schlossen,

dass dabei auf das Asylgesuch unter Bejahung der Vollzugsvoraussetzun­gen nicht eingetreten worden sei,

dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint worden sei,

dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, die geeignet wären, die Flücht­lingseigenschaft zu begründen oder für die allfällige Gewäh­rung vorü­bergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,

dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög­lich erweise,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundes­verwaltungsgericht gegen diesen Ent­scheid Be­schwerde erhob,

dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Einräumung ei­nes Bleiberechts verbunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingseigen­schaft sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen bezie­hungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde bean­tragte,

dass er einräumte, im vorinstanzlichen Entscheid werde grundsätzlich zu Recht von fehlenden neuen Asylgründen ausgegangen,

dass das BFM seine Vorbringen indes nicht hinreichend geprüft habe und bei vertieften Abklärungen zu einem anderen Entscheid gekommen wäre,

dass er sich in der Schweiz stets gesetzestreu verhalten habe,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver­waltungs­ver­fah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge­zeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­de­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,

dass auf den sinngemässen Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft (mate­riell) festzustel­len, mithin nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits zwei Asylverfah­ren durchlaufen hat und nach Abschluss des zweiten nicht ins Heimatland zu­rück­kehrte,

dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim­mung aber ausserdem eine summari­sche mate­rielle Prüfung der Sach­lage voraus­setzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi­schen­zeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü­bergehenden Schutzes relevant sind,

dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genü­gen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),

dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im dritten Asyl­verfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung und des rechtlichen Gehörs darlegte, es bestünden keine anderen oder neuen Fluchtgründe,

dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereig­nisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen,

dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene in allgemeiner Form rügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt,

dass die Vorinstanz indes in praxiskonformer Weise auf das erfolglose Durchlaufen des vorgängigen Asylverfahrens durch den Beschwerdefüh­rer hinwies und mangels Ereignissen im obenerwähnten Sinne offensicht­lich kein Anlass für vertieftere Abklärungen bestand,

dass das BFM demnach praxisgemäss keine erneute Anhörung durch­führte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hin­blick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG),

dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus­führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,

dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erken­nen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfah­ren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat,

dass der Beschwer­deführer weder eine Aufenthaltsbewilli­gung besitzt noch einen An­spruch auf Er­teilung einer solchen hat,

dass die verfügte Weg­weisung entsprechend im Ein­klang mit den ge­setzli­chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmun­gen über die vorläu­fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin­wei­se auf Verfol­gung vorliegen und keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die dem Be­schwerde­führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass bezüglich Nigeria un­ter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Ge­walt ge­spro­chen werden kann,

dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Voll­zug der Wegweisung als unzumut­bar erscheinen lassen könnten,

dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die angebli­che Ermordung von Angehörigen nicht glaubhaft wirkt und gemäss den Akten jedenfalls von bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten bei Freunden vor Ort auszugehen ist,

dass insgesamt nicht zu befürchten ist, er gerate vor Ort in eine existenzge­fährdende Situation, zumal er in Nigeria als Schreiner gearbei­tet habe,

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög­lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde­füh­rers ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Reisepa­piere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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