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D-5677/2007

D-5677/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Juni 2007 und gelangte am 29. Juni 2007 via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. Juli 2007 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde - geltend, er habe bis zur Ausreise in der Stadt B._______ (Nordirak) gelebt, wo er einen Coiffeursalon betrieben habe. Dieser befinde sich ganz in der Nähe einer Moschee mit Namen C._______, weshalb sich häufig auch Islamisten, welche die Moschee besucht hätten, in der Nähe seines Coiffeurgeschäfts aufgehalten hätten. Vier von ihnen seien ihm namentlich bekannt, zumal sich diese teils regelmässig die Haare bei ihm hätten schneiden lassen. Am Abend des 14. Juni 2007 hätten sich die besagten vier Islamisten als Kunden in seinem Geschäft aufgehalten. Dabei hätten sie beobachtet, wie er einem Kunden die Augenbrauen gezupft habe. In der Folge hätten die Islamisten zunächst den von ihm betreuten Kunden und später auch ihn selbst als Ungläubigen bezeichnet. Daraufhin sei er selbst wütend geworden und habe die Islamisten und ihre Religion beschimpft. Daraufhin hätten die Islamisten sein Geschäft verlassen. Auch er habe sich nach Hause begeben. Am folgenden Tag habe ihm sein Angestellter erzählt, dass am Vorabend gegen 23 Uhr ein Bewaffneter seinen Salon betreten und sich nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt habe. Am selben Tag habe er überdies erfahren, dass drei der Islamisten, welche sich am Vorabend mit ihm gestritten hätten, von Einheiten der kurdischen Sicherheitspolizei Asaish festgenommen worden seien und gerüchteweise die Meinung vertreten werde, diese seien auf seine Anzeige hin festgenommen worden, was indessen nicht den Tatsachen entspreche. Gleichzeitig habe er vom Coiffeurgeschäft aus beobachten können, wie D._______, einer der vier vorerwähnten Islamisten, zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Opel langsam an seinem Geschäft vorbeigefahren sei. Gegen Mitternacht auf dem Nachhauseweg befindlich, sei plötzlich ein bewaffneter Vermummter einem Auto entstiegen und habe ihn mit einer Pistole bedroht. Zunächst habe ihm diese Person mitgeteilt, er habe Glück gehabt, am Vorabend nicht mehr in seinem Coiffeursalon gewesen zu sein. Zusätzlich habe die bewaffnete Person ihn aufgefordert, sich am nächsten Tag bei den Behörden für die Freilassung der drei Islamisten einzusetzen, ansonsten er getötet werde. Daraufhin habe er sich zu seinem Bruder begeben, welcher ihn zu einem Kollegen gebracht habe, wo er sich habe verstecken können, bevor er seine Heimat verlassen habe. Als Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätenausweis ein. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, seine Vorbringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Poststempel: 24. August 2007) reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subsidiär sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen des BFM entspreche die von ihm geschilderte persönliche Verfolgungssituation den Tatsachen. Leichte Abweichungen in der Schilderung einer Verfolgungssituation sprächen a priori eher für als gegen die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltsvorbringens. Darüber hinaus seien die staatlichen Behörden im Nordirak auch gar nicht in der Lage, ihn effektiv vor lebensbedrohlichen Übergriffen durch islamistische Extremisten zu schützen, welche ihn bei einer Rückkehr zufolge der von ihm am 14. Juni 2007 geäusserten Beschimpfungen des Propheten sowie des Verdachts, die am Streit beteiligten Islamisten behördlich verzeigt zu haben, mit Sicherheit umbringen würden. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsmittelschrift zwei fremdsprachige Zeitungsartikel vom Mai 2007 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. August 2007 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 verwies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 13. September 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu, ohne ihm eine Frist zur Replik einzuräumen. G. Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2007 unaufgefordert eine Replik ein, worin er namentlich festhielt, entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer Verfügung herrsche immer noch eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass die Menschenrechtslage im Nordirak tendenziell besser als in den übrigen Teilen des Landes sei. So habe es in den letzten drei Jahren fünf Anschläge in/bei B._______, zwei in E._______ und fünf in F._______ gegeben, wobei sich fast alle Anschläge gegen Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen gerichtet hätten. Auch bei den jüngsten Bombenanschlägen in B._______ von Mai 2007 seien wieder zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt worden. Unter diesen Umständen sei für ihn eine Wegweisung nach B._______ nicht zumutbar, da nach wie vor die Gefahr gross sei, dass er Opfer eines Anschlages werden könnte. Darüber hinaus sei die sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen Suleimaniya, Erbil und Dohuk zufolge der Zunahme von intern Vertriebenen derart labil, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4 S. 38 f. E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, er werde seit dem Vorkommnis vom 14. Juni 2007 von Islamisten verfolgt.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend und entgegen der Einschätzung in der Beschwerde zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann demnach gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben anderen Personengruppen - insbesondere kritische Medienschaffende ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 52.]). Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]).

E. 4.3 Im vorliegenden Fall bleibt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat weder politisch noch religiös betätigt hat und - von den Ereignissen zwischen dem 14. und 15. Juni 2007 abgesehen - auch nie irgendwelche Anstände mit Islamisten oder den heimatlichen Behörden hatte (vgl. act. A1 S. 6). Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der oben geschilderten aktuellen Situation im Nordirak hat der Beschwerdeführer keine erheblichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes begründeterweise zu befürchten. Die Beurteilung der Aktenlage führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das ihn einer erhöhten Exponiertheit aussetzen würde, weshalb anzunehmen ist, dass die Islamisten aktuell kein relevantes Interesse an seiner Person mehr haben dürften. Darüber hinaus weist gerade die Tatsache, dass die kurdischen Sicherheitskräfte nur wenige Stunden nach den Ereignissen des 14. Juni 2007 drei der in die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer verwickelten Islamisten festgenommen haben, untrüglich darauf hin, dass die Ordnungskräfte gewalttätige Übergriffe von Islamisten in keiner Weise dulden, sondern gegenteils entschieden bekämpfen. Letzterer Umstand zeigt deutlich, dass die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall durchaus gewillt und fähig waren und sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen durch Islamisten zu gewähren, weshalb vorliegend weder die von ihm angeblich erlittenen Übergriffe noch die von ihm zusätzlich geltend gemachte Furcht vor weiteren Übergriffen durch islamische Extremisten asylrelevant sind.

E. 4.4 Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass auch an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsgeschichte etwelche Zweifel bestehen. So erscheint es a priori wenig plausibel, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einem Kunden die Augenbrauen zupft, überhaupt die von ihm geschilderte Eskalation eines Streits mit Islamisten hätte entwickeln können, zumal diese teilweise gar regelmässige Kunden des Beschwerdeführers waren und bis anhin noch nie in Streit mit ihm geraten waren. Im Weiteren ist bekannt, dass die Behörden gegen gewalttätige Islamisten zuweilen mit nicht unbedenklicher Härte vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass sich die vier dem Beschwerdeführer namentlich bekannten Islamisten tatsächlich getraut hätten, diesen derart unverhohlen zu bedrohen, da sie ja damit hätten rechnen müssen, von diesem an die Sicherheitskräfte verzeigt zu werden.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Im erwähnten Entscheid wird festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.

E. 6.5.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Provinz B._______ über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gemäss eigenen Angaben leben sowohl seine Mutter als auch fünf Geschwister in B._______ (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 12). Im Weiteren ist aufgrund seiner Aussage, von einem seiner Brüder sowie einem Onkel insgesamt 12'000 US Dollar für die Ausreise erhalten zu haben (vgl. act. A1 S. 7 Ziff. 16), von erheblichen finanziellen Ressourcen seiner Familie auszugehen. Unter diesen Umständen wird es ihm - allenfalls mit der Unterstützung durch seine Familie - möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland wiederum eine Existenz aufzubauen.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde indessen zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das am 24. August 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5677/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 9. Juni 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Juni 2007 und gelangte am 29. Juni 2007 via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. Juli 2007 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde - geltend, er habe bis zur Ausreise in der Stadt B._______ (Nordirak) gelebt, wo er einen Coiffeursalon betrieben habe. Dieser befinde sich ganz in der Nähe einer Moschee mit Namen C._______, weshalb sich häufig auch Islamisten, welche die Moschee besucht hätten, in der Nähe seines Coiffeurgeschäfts aufgehalten hätten. Vier von ihnen seien ihm namentlich bekannt, zumal sich diese teils regelmässig die Haare bei ihm hätten schneiden lassen. Am Abend des 14. Juni 2007 hätten sich die besagten vier Islamisten als Kunden in seinem Geschäft aufgehalten. Dabei hätten sie beobachtet, wie er einem Kunden die Augenbrauen gezupft habe. In der Folge hätten die Islamisten zunächst den von ihm betreuten Kunden und später auch ihn selbst als Ungläubigen bezeichnet. Daraufhin sei er selbst wütend geworden und habe die Islamisten und ihre Religion beschimpft. Daraufhin hätten die Islamisten sein Geschäft verlassen. Auch er habe sich nach Hause begeben. Am folgenden Tag habe ihm sein Angestellter erzählt, dass am Vorabend gegen 23 Uhr ein Bewaffneter seinen Salon betreten und sich nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt habe. Am selben Tag habe er überdies erfahren, dass drei der Islamisten, welche sich am Vorabend mit ihm gestritten hätten, von Einheiten der kurdischen Sicherheitspolizei Asaish festgenommen worden seien und gerüchteweise die Meinung vertreten werde, diese seien auf seine Anzeige hin festgenommen worden, was indessen nicht den Tatsachen entspreche. Gleichzeitig habe er vom Coiffeurgeschäft aus beobachten können, wie D._______, einer der vier vorerwähnten Islamisten, zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Opel langsam an seinem Geschäft vorbeigefahren sei. Gegen Mitternacht auf dem Nachhauseweg befindlich, sei plötzlich ein bewaffneter Vermummter einem Auto entstiegen und habe ihn mit einer Pistole bedroht. Zunächst habe ihm diese Person mitgeteilt, er habe Glück gehabt, am Vorabend nicht mehr in seinem Coiffeursalon gewesen zu sein. Zusätzlich habe die bewaffnete Person ihn aufgefordert, sich am nächsten Tag bei den Behörden für die Freilassung der drei Islamisten einzusetzen, ansonsten er getötet werde. Daraufhin habe er sich zu seinem Bruder begeben, welcher ihn zu einem Kollegen gebracht habe, wo er sich habe verstecken können, bevor er seine Heimat verlassen habe. Als Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätenausweis ein. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, seine Vorbringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Poststempel: 24. August 2007) reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subsidiär sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen des BFM entspreche die von ihm geschilderte persönliche Verfolgungssituation den Tatsachen. Leichte Abweichungen in der Schilderung einer Verfolgungssituation sprächen a priori eher für als gegen die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltsvorbringens. Darüber hinaus seien die staatlichen Behörden im Nordirak auch gar nicht in der Lage, ihn effektiv vor lebensbedrohlichen Übergriffen durch islamistische Extremisten zu schützen, welche ihn bei einer Rückkehr zufolge der von ihm am 14. Juni 2007 geäusserten Beschimpfungen des Propheten sowie des Verdachts, die am Streit beteiligten Islamisten behördlich verzeigt zu haben, mit Sicherheit umbringen würden. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsmittelschrift zwei fremdsprachige Zeitungsartikel vom Mai 2007 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. August 2007 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 verwies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 13. September 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu, ohne ihm eine Frist zur Replik einzuräumen. G. Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2007 unaufgefordert eine Replik ein, worin er namentlich festhielt, entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer Verfügung herrsche immer noch eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass die Menschenrechtslage im Nordirak tendenziell besser als in den übrigen Teilen des Landes sei. So habe es in den letzten drei Jahren fünf Anschläge in/bei B._______, zwei in E._______ und fünf in F._______ gegeben, wobei sich fast alle Anschläge gegen Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen gerichtet hätten. Auch bei den jüngsten Bombenanschlägen in B._______ von Mai 2007 seien wieder zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt worden. Unter diesen Umständen sei für ihn eine Wegweisung nach B._______ nicht zumutbar, da nach wie vor die Gefahr gross sei, dass er Opfer eines Anschlages werden könnte. Darüber hinaus sei die sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen Suleimaniya, Erbil und Dohuk zufolge der Zunahme von intern Vertriebenen derart labil, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4 S. 38 f. E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, er werde seit dem Vorkommnis vom 14. Juni 2007 von Islamisten verfolgt. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend und entgegen der Einschätzung in der Beschwerde zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann demnach gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben anderen Personengruppen - insbesondere kritische Medienschaffende ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 52.]). Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]). 4.3 Im vorliegenden Fall bleibt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat weder politisch noch religiös betätigt hat und - von den Ereignissen zwischen dem 14. und 15. Juni 2007 abgesehen - auch nie irgendwelche Anstände mit Islamisten oder den heimatlichen Behörden hatte (vgl. act. A1 S. 6). Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der oben geschilderten aktuellen Situation im Nordirak hat der Beschwerdeführer keine erheblichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes begründeterweise zu befürchten. Die Beurteilung der Aktenlage führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das ihn einer erhöhten Exponiertheit aussetzen würde, weshalb anzunehmen ist, dass die Islamisten aktuell kein relevantes Interesse an seiner Person mehr haben dürften. Darüber hinaus weist gerade die Tatsache, dass die kurdischen Sicherheitskräfte nur wenige Stunden nach den Ereignissen des 14. Juni 2007 drei der in die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer verwickelten Islamisten festgenommen haben, untrüglich darauf hin, dass die Ordnungskräfte gewalttätige Übergriffe von Islamisten in keiner Weise dulden, sondern gegenteils entschieden bekämpfen. Letzterer Umstand zeigt deutlich, dass die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall durchaus gewillt und fähig waren und sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen durch Islamisten zu gewähren, weshalb vorliegend weder die von ihm angeblich erlittenen Übergriffe noch die von ihm zusätzlich geltend gemachte Furcht vor weiteren Übergriffen durch islamische Extremisten asylrelevant sind. 4.4 Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass auch an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsgeschichte etwelche Zweifel bestehen. So erscheint es a priori wenig plausibel, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einem Kunden die Augenbrauen zupft, überhaupt die von ihm geschilderte Eskalation eines Streits mit Islamisten hätte entwickeln können, zumal diese teilweise gar regelmässige Kunden des Beschwerdeführers waren und bis anhin noch nie in Streit mit ihm geraten waren. Im Weiteren ist bekannt, dass die Behörden gegen gewalttätige Islamisten zuweilen mit nicht unbedenklicher Härte vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass sich die vier dem Beschwerdeführer namentlich bekannten Islamisten tatsächlich getraut hätten, diesen derart unverhohlen zu bedrohen, da sie ja damit hätten rechnen müssen, von diesem an die Sicherheitskräfte verzeigt zu werden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Im erwähnten Entscheid wird festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. 6.5.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Provinz B._______ über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gemäss eigenen Angaben leben sowohl seine Mutter als auch fünf Geschwister in B._______ (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 12). Im Weiteren ist aufgrund seiner Aussage, von einem seiner Brüder sowie einem Onkel insgesamt 12'000 US Dollar für die Ausreise erhalten zu haben (vgl. act. A1 S. 7 Ziff. 16), von erheblichen finanziellen Ressourcen seiner Familie auszugehen. Unter diesen Umständen wird es ihm - allenfalls mit der Unterstützung durch seine Familie - möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland wiederum eine Existenz aufzubauen. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde indessen zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das am 24. August 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: