Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die beschwerdeführenden Ehegatten verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (zusammen mit dem Vater der Beschwerdeführerin; vgl. separates Verfahren D-566/2007 [N ...]) am 25. September 1999 und gelangten über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 19. Oktober 1999 in die Schweiz. Am 20. Oktober 1999 ersuchten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ um Asyl nach, nachdem sie bei der Ausreise nach Deutschland von den deutschen Behörden angehalten und in die Schweiz zurückgeschickt worden waren. Am 27. Oktober 1999 wurde in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung der Beschwerdeführenden durchgeführt. In der Folge wurden sie - zusammen mit ihrem Vater beziehungsweise Schwiegervater - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die (...) des Kantons E._______ (heute: [...]) hörte die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 1999 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe als Sekretär für seinen Schwiegervater gearbeitet. Aufgrund der von diesem festgestellten Unterschlagungen und den daraus folgenden Schwierigkeiten hätten die Behörden auch ihn (den Beschwerdeführer) nicht mehr gemocht. Zudem habe er auch die politischen Aktivitäten seines Schwiegervaters unterstützt, indem er etwa Studenten für die Zusammenkünfte beziehungsweise die Reden seines Schwiegervaters mobilisiert habe. Überdies sei er bei den Studentenunruhen im Jahr 1999 sehr aktiv gewesen, wobei er dort von den Behörden auch fotografiert und gefilmt worden sei. Schliesslich habe er den Iran verlassen, weil er seine Frau nicht habe alleine lassen wollen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie habe ihr Heimatland wegen der politischen Aktivitäten ihres Vater verlassen. Sie habe ihn bei seiner regimekritischen Tätigkeit insofern seit 1997 unterstützt, als sie mit Studenten gesprochen und diese zur Teilnahme an Veranstaltungen habe bewegen können. Sie seien mittels anonymer Telefonanrufe bedroht worden und hätten sich, nachdem sie anlässlich der Demonstration vom Juli 1999 von den Behörden gefilmt und fotografiert worden seien, bei einem Onkel väterlicherseits versteckt gehalten. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B. Am 4. Oktober 2000 reisten die übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (ihre Mutter, zwei Schwestern sowie der Schwager) in die Schweiz ein und suchten ebenfalls um Asyl nach. C. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden (wie auch die Eltern und die jüngste Schwester der Beschwerdeführerin) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden (insbesondere diejenigen ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Verschiedene vom Vater der Beschwerdeführerin eingereichte Dokumente seien der Schweizerischen Botschaft in Teheran vorgelegt worden. Gestützt auf den Abklärungsbericht der Botschaft bestünden überwiegende Zweifel an der Echtheit der Dokumente und entsprechend auch an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Hinzu komme, dass die Angaben teilweise unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 23. Dezember 2003 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung erwog die ARK insbesondere, das zwischenzeitlich von den Beschwerdeführenden eingereichte, von Dr. F._______ verfasste "Gutachten" könnte allenfalls geeignet sein, gewisse vom BFF namhaft gemachte Ungereimtheiten in der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden zu erklären, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig feststehe. F. Mit (identischen) Verfügungen vom 21. Dezember 2006 - eröffnet am 22. Dezember 2006 - stellte das Bundesamt erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Die Beschwerdeführenden wurden zwar aus der Schweiz weggewiesen, jedoch aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen. G. Mit Eingaben vom 22. Januar 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2006 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden ein Dossier bezüglich ihres exilpolitischen Engagements sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung einreichen. H. Mit Zwischenverfügungen vom 28. Februar 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingaben vom 2. November 2007 und vom 23. Februar 2008 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu ihren eigenen sowie den exilpolitischen Aktivitäten der weiteren Familienangehörigen ein. J. Am 19. März 2009, 28. August 2009, 17. Mai 2010 und 4. November 2010 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Betätigungen der Beschwerdeführenden, insbesondere des Beschwerdeführers, ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Verfahren der beschwerdeführenden Ehegatten wurden vom Bundesverwaltungsgericht zunächst getrennt geführt. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Konnexität der beiden Verfahren rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person entsprechend nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie seien zufolge bereits erlittener Verfolgungshandlungen ausgereist. Zu prüfen bleibt somit, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung bestand beziehungsweise von den Beschwerdeführenden zumindest glaubhaft gemacht wurde.
E. 5.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Urteil vom 18. Novem-ber 2010 betreffend das Verfahren der Eltern und Grosseltern beziehungsweise Schwiegereltern der Beschwerdeführenden (D-566/2007) zum Schluss, eine konkrete Verfolgungsgefahr lasse sich weder aus der Aufdeckung von Unterschlagungen noch aus den regimekritischen Aktivitäten im Heimatland ableiten. Davon unabhängige, eigenständige Verfolgungsgründe machen beide Beschwerdeführenden keine geltend. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er wäre im Heimatland geblieben, wenn die Beschwerdeführerin nicht ausgereist wäre (vgl. A 1/9 S. 5). Entsprechend kann für den Zeitpunkt der Ausreise - nachdem die angefochtenen Verfügungen nebst den Beschwerdeführenden auch deren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern umfassen, alle Adressaten der Verfügungen von demselben Rechtsbeistand vertreten werden und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf das Urteil sowie die diesbezüglichen Erwägungen im Verfahren der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern (D-566/2007) verwiesen und auf weitere Ausführungen im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.
E. 6 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, das Bundesamt habe ihre Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint.
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Das Bundesamt stellt die exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere des Beschwerdeführers, nicht in Abrede. Vielmehr hielt es in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei seit September 2006 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und habe an diversen Demonstrationen teilgenommen. Auf Beschwerdeebene (sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in ihren zusätzlichen Eingaben) machen die Beschwerdeführenden weitere exilpolitische Aktivitäten geltend, insbesondere - betreffend den Beschwerdeführer - die Teilnahme an mehreren Demonstrationen sowie an monatlichen Treffen und Generalversammlungen der DVF. Der Beschwerdeführer reichte überdies einen Mitgliederausweis der DVF für das Jahr 2010 zu den Akten, während für die Beschwerdeführerin einzig für das Jahr 2007 eine Personalkarte der DVF vorliegt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel ein. Insofern besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an ihrer Darstellung zu zweifeln.
E. 6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.4 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der von ihnen in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre Mitgliedschaft selber nicht geltend, dass ihnen innerhalb der DVF eine besonders exponierte Stellung beziehungsweise Führungsfunktion zukommt, wobei mangels eines entsprechenden aktuellen Beleges unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch Mitglied der DVF ist. Im Übrigen liegt lediglich ein Foto der Beschwerdeführerin bei den Akten, welches sie bei einer exilpolitischen Veranstaltung zeigt. Damit vermag sie von vornherein kein relevantes Gefährdungspotenzial darzutun. Aber auch die im vorliegenden Verfahren durch die Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen oder Versammlungen - lassen nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden daraus zu ziehen versuchen. Beide Beschwerdeführenden weisen nicht das Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmende Regimegegner erweckt haben dürfte.
E. 6.4.2 Im Sinne einer Klarstellung bleibt darauf hinzuweisen, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen.
E. 6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter Konsequenz ist hierbei anzumerken, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Beschwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden.
E. 6.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auch unter diesem Blickwinkel zu Recht abgelehnt.
E. 7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Sachverhalt geltend gemacht haben, der sie zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach zu bestätigen.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 8.2 Das BFM ordnete mit seinen Verfügungen vom 21. Dezember 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage an. Diese Anordnung besteht nach wie vor, weshalb sich Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen erzielen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-565/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. November 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie der gemeinsame Sohn C._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 21. Dezember 2006 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die beschwerdeführenden Ehegatten verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (zusammen mit dem Vater der Beschwerdeführerin; vgl. separates Verfahren D-566/2007 [N ...]) am 25. September 1999 und gelangten über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 19. Oktober 1999 in die Schweiz. Am 20. Oktober 1999 ersuchten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ um Asyl nach, nachdem sie bei der Ausreise nach Deutschland von den deutschen Behörden angehalten und in die Schweiz zurückgeschickt worden waren. Am 27. Oktober 1999 wurde in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung der Beschwerdeführenden durchgeführt. In der Folge wurden sie - zusammen mit ihrem Vater beziehungsweise Schwiegervater - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die (...) des Kantons E._______ (heute: [...]) hörte die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 1999 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe als Sekretär für seinen Schwiegervater gearbeitet. Aufgrund der von diesem festgestellten Unterschlagungen und den daraus folgenden Schwierigkeiten hätten die Behörden auch ihn (den Beschwerdeführer) nicht mehr gemocht. Zudem habe er auch die politischen Aktivitäten seines Schwiegervaters unterstützt, indem er etwa Studenten für die Zusammenkünfte beziehungsweise die Reden seines Schwiegervaters mobilisiert habe. Überdies sei er bei den Studentenunruhen im Jahr 1999 sehr aktiv gewesen, wobei er dort von den Behörden auch fotografiert und gefilmt worden sei. Schliesslich habe er den Iran verlassen, weil er seine Frau nicht habe alleine lassen wollen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie habe ihr Heimatland wegen der politischen Aktivitäten ihres Vater verlassen. Sie habe ihn bei seiner regimekritischen Tätigkeit insofern seit 1997 unterstützt, als sie mit Studenten gesprochen und diese zur Teilnahme an Veranstaltungen habe bewegen können. Sie seien mittels anonymer Telefonanrufe bedroht worden und hätten sich, nachdem sie anlässlich der Demonstration vom Juli 1999 von den Behörden gefilmt und fotografiert worden seien, bei einem Onkel väterlicherseits versteckt gehalten. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B. Am 4. Oktober 2000 reisten die übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (ihre Mutter, zwei Schwestern sowie der Schwager) in die Schweiz ein und suchten ebenfalls um Asyl nach. C. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden (wie auch die Eltern und die jüngste Schwester der Beschwerdeführerin) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden (insbesondere diejenigen ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Verschiedene vom Vater der Beschwerdeführerin eingereichte Dokumente seien der Schweizerischen Botschaft in Teheran vorgelegt worden. Gestützt auf den Abklärungsbericht der Botschaft bestünden überwiegende Zweifel an der Echtheit der Dokumente und entsprechend auch an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Hinzu komme, dass die Angaben teilweise unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 23. Dezember 2003 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung erwog die ARK insbesondere, das zwischenzeitlich von den Beschwerdeführenden eingereichte, von Dr. F._______ verfasste "Gutachten" könnte allenfalls geeignet sein, gewisse vom BFF namhaft gemachte Ungereimtheiten in der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden zu erklären, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig feststehe. F. Mit (identischen) Verfügungen vom 21. Dezember 2006 - eröffnet am 22. Dezember 2006 - stellte das Bundesamt erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Die Beschwerdeführenden wurden zwar aus der Schweiz weggewiesen, jedoch aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen. G. Mit Eingaben vom 22. Januar 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2006 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden ein Dossier bezüglich ihres exilpolitischen Engagements sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung einreichen. H. Mit Zwischenverfügungen vom 28. Februar 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingaben vom 2. November 2007 und vom 23. Februar 2008 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu ihren eigenen sowie den exilpolitischen Aktivitäten der weiteren Familienangehörigen ein. J. Am 19. März 2009, 28. August 2009, 17. Mai 2010 und 4. November 2010 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Betätigungen der Beschwerdeführenden, insbesondere des Beschwerdeführers, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verfahren der beschwerdeführenden Ehegatten wurden vom Bundesverwaltungsgericht zunächst getrennt geführt. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Konnexität der beiden Verfahren rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person entsprechend nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie seien zufolge bereits erlittener Verfolgungshandlungen ausgereist. Zu prüfen bleibt somit, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung bestand beziehungsweise von den Beschwerdeführenden zumindest glaubhaft gemacht wurde. 5.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Urteil vom 18. Novem-ber 2010 betreffend das Verfahren der Eltern und Grosseltern beziehungsweise Schwiegereltern der Beschwerdeführenden (D-566/2007) zum Schluss, eine konkrete Verfolgungsgefahr lasse sich weder aus der Aufdeckung von Unterschlagungen noch aus den regimekritischen Aktivitäten im Heimatland ableiten. Davon unabhängige, eigenständige Verfolgungsgründe machen beide Beschwerdeführenden keine geltend. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er wäre im Heimatland geblieben, wenn die Beschwerdeführerin nicht ausgereist wäre (vgl. A 1/9 S. 5). Entsprechend kann für den Zeitpunkt der Ausreise - nachdem die angefochtenen Verfügungen nebst den Beschwerdeführenden auch deren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern umfassen, alle Adressaten der Verfügungen von demselben Rechtsbeistand vertreten werden und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf das Urteil sowie die diesbezüglichen Erwägungen im Verfahren der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern (D-566/2007) verwiesen und auf weitere Ausführungen im vorliegenden Verfahren verzichtet werden. 6. Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, das Bundesamt habe ihre Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das Bundesamt stellt die exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere des Beschwerdeführers, nicht in Abrede. Vielmehr hielt es in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei seit September 2006 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und habe an diversen Demonstrationen teilgenommen. Auf Beschwerdeebene (sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in ihren zusätzlichen Eingaben) machen die Beschwerdeführenden weitere exilpolitische Aktivitäten geltend, insbesondere - betreffend den Beschwerdeführer - die Teilnahme an mehreren Demonstrationen sowie an monatlichen Treffen und Generalversammlungen der DVF. Der Beschwerdeführer reichte überdies einen Mitgliederausweis der DVF für das Jahr 2010 zu den Akten, während für die Beschwerdeführerin einzig für das Jahr 2007 eine Personalkarte der DVF vorliegt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel ein. Insofern besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an ihrer Darstellung zu zweifeln. 6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.4 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der von ihnen in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. 6.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre Mitgliedschaft selber nicht geltend, dass ihnen innerhalb der DVF eine besonders exponierte Stellung beziehungsweise Führungsfunktion zukommt, wobei mangels eines entsprechenden aktuellen Beleges unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch Mitglied der DVF ist. Im Übrigen liegt lediglich ein Foto der Beschwerdeführerin bei den Akten, welches sie bei einer exilpolitischen Veranstaltung zeigt. Damit vermag sie von vornherein kein relevantes Gefährdungspotenzial darzutun. Aber auch die im vorliegenden Verfahren durch die Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen oder Versammlungen - lassen nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden daraus zu ziehen versuchen. Beide Beschwerdeführenden weisen nicht das Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmende Regimegegner erweckt haben dürfte. 6.4.2 Im Sinne einer Klarstellung bleibt darauf hinzuweisen, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. 6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter Konsequenz ist hierbei anzumerken, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Beschwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. 6.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit weiteren Hinweisen). 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auch unter diesem Blickwinkel zu Recht abgelehnt. 7. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Sachverhalt geltend gemacht haben, der sie zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach zu bestätigen. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 8.2 Das BFM ordnete mit seinen Verfügungen vom 21. Dezember 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage an. Diese Anordnung besteht nach wie vor, weshalb sich Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen erzielen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: