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D-5637/2015

D-5637/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-13 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden suchten in der Schweiz am 4. März 2013 um Asyl nach. Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 11. April 2013 fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2013 mit Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe an das vormalige BFM vom 4. Juli 2013 stellten die Gesuchstellenden ein zweites Asylgesuch. B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2015 fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzulässig erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2015 liessen die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen als originäre Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der Beschwerde seien die Asylakten von D._______ und E._______ sowie der Ehefrau des Letzteren F._______beizuziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu stellen. D. In seiner Funktion als Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies Fulvio Haefeli den Antrag auf Beizug der Asylakten der Verwandten der Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 ab. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, bis zum 22. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Mit Eingabe vom 10. September 2015 liessen die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten. Es seien bei der Beurteilung des Gesuchs die Akten D-2686/2013 beizuziehen. In Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Für das vorliegende Verfahren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Der Eingabe lagen ein Artikel aus Milliyet.com vom 25. August 2015 (einmal in türkischer, einmal in deutscher Sprache), ein Asylentscheid des SEM betreffend E._______ und Familie vom 8. September 2015 und zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit der Gesuchstellenden vom 18. August 2015 bei. F. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Für die Beurteilung der weiteren Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 forderte der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren Richter Fulvio Haefeli auf, sich zu den in der Eingabe vom 7. September 2015 vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BGG). H. Richter Fulvio Haefeli verfasste seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren am 21. September 2015. I. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren stellte den Gesuchstellenden am 22. September 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli zu und gewährte ihnen die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern. J. In ihrer Replik vom 24. September 2015 zur Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli hielten die Gesuchstellenden an ihren Anträgen fest. K. Zur Beurteilung des Ausstandsverfahrens wurden die Akten D-5089/2015 und D-2686/2013 beigezogen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).

E. 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In seiner Stellungnahme vom 21. September 2015 hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen eines Ausstandsgrundes bestritten.

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). Die Gesuchstellenden haben das Ausstandsbegehren am 10. September 2015 und somit rechtzeitig eingereicht, weil sie aufgrund der von Richter Fulvio Haefeli erlassenen Zwischenverfügung vom 7. September 2015 zur Auffassung gelangten, dieser sei befangen. Die Gesuchstellenden sind im Beschwerdeverfahren D-5089/2015 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 3.1 Im Ausstandsbegehren wird geltend gemacht, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe im Beschwerdeverfahren D-2686/2013 gegen die das erste Asylgesuch der Gesuchstellenden ablehnende Verfügung als Einzelrichter gewirkt und sich schon einmal mit ihren Asylvorbringen befasst. Auch im Verfahren ihres Sohnes und Bruders habe er als Einzelrichter gewirkt. Daher bestehe bei ihnen eine Besorgnis der Voreingenommenheit und Misstrauen in die Person des erwähnten Richters. Im Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 sei die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung mit dem Hinweis auf das Verfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, wonach dieser seitens des Heimatstaats nichts zu befürchten habe, verneint worden. Vater und Ehemann sowie Sohn und Bruder der Gesuchstellenden seien nach Einreichen ihrer zweiten Asylgesuche aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Feststellung des SEM, diese Personen seien bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, sei für ihr Verfahren wichtig, da sie mit ihnen zusammenlebten und auch exilpolitisch tätig seien. Deshalb sei mit der Beschwerde vom 21. August 2015 der Beizug der Verfahrensakten von Verwandten beantragt worden. Dieser Antrag sei von Instruktionsrichter Fulvio Haefeli abgewiesen worden. Mit seiner Argumentation habe der Instruktionsrichter gezeigt, dass er weder bereit noch willig sei, eine offene Prüfung der neuen Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende Beweismittel zuzulassen. Er sei nicht in der Lage zu sehen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung um eine zukünftige Verfolgung gehe. Aufgrund der Überwachung der Tätigkeiten von exilpolitischen Vereinigungen von Kurden durch den türkischen Staat, bestehe für die Gesuchstellenden eine erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr in ihre Heimat festgenommen und überprüft zu werden. Aufgrund ihrer Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass sie den türkischen Behörden bekannt seien. Deshalb müssten sie damit rechnen, bei einer Einreise festgenommen zu werden. Der Instruktionsrichter scheine nicht in der Lage zu sein, sich mit diesen Fakten vertieft auseinanderzusetzen und die Frage der zukünftigen Verfolgung unter den neuen Sachverhaltselementen offen zu beurteilen. In diesem Sinne sei er nicht mehr neutral und könne sich nicht von seinen vorherigen Urteilen distanzieren. Deshalb habe er in den Ausstand zu treten.

E. 3.2 Richter Fulvio Haefeli führt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren aus, die Gesuchstellenden führten keinen der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe auf, sondern unterzögen die beanstandete Zwischenverfügung einer rechtlichen Kritik (Vorwurf der falschen Beweiswürdigung), was für die Begründung der behaupteten Befangenheit nicht genüge. Gemäss BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 lasse sich allein aus der Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit kein Anschein der Befangenheit ableiten.

E. 3.3 In der Replik wird entgegnet, im Ausstandsbegehren vom 10. September 2015 sei die gesetzliche Grundlage des Begehrens, Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, nicht ausdrücklich erwähnt worden. Die Gesuchstellenden hätten sich indessen implizit auf diese Bestimmung gestützt, zumal keine von den in Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-d BGG aufgezählten Spezialtatbestände erwähnt worden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht nur die Vorbefassung, sondern auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf der Stufe der Verfahrensinstruktion. Vorliegend seien nicht nur die Voreingenommenheit wegen der Befassung mit den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern auch die Vorbefassung mit der Streitsache als Ausstandsgründe vorgebracht worden. Darüber hinaus seien neben des Nichtbeizugs der Asylakten der Verwandten auch weitere konkrete Anhaltspunkte, wie die Nichtberücksichtigung neuer Sachverhaltselemente, namentlich die Fahndung der türkischen Behörden nach dem Ehemann und Vater der Gesuchstellenden, dessen Anerkennung als Flüchtling und exilpolitische Tätigkeiten von Verwandten, geltend gemacht worden. Somit sei nicht nur die falsche Beweiswürdigung, sondern auch die abweisende Haltung des Instruktionsrichters aufgrund seiner Vorbefassung mit den vorherigen Beschwerden der Gesuchstellenden und ihrer Verwandten geltend gemacht worden. In seiner Stellungnahme habe der Gesuchsgegner die Vorbefassung nicht erwähnt.

E. 4.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).

E. 4.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt vorliegend einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Frage - dies wird in der Replik vom 24. September 2015 ausdrücklich eingeräumt -, auf welche sich die Gesuchstellenden im Ausstandsbegehren implizit und in ihrer Replik explizit berufen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17).

E. 4.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende zentrale Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).

E. 4.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E.1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S.105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23.Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 5.1 Die Gesuchstellenden gehen in ihren Eingaben im Kern davon aus, ihre Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und als Folge davon um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m Art. 110a Abs. 1 AsylG) hätten im Rahmen der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da die Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage nicht aussichtslos seien. Der Instruktionsrichter habe mit seiner Argumentation - namentlich zur Abweisung des Antrags auf Beizug der Verfahrensakten von Verwandten - gezeigt, dass er weder offen noch willig sei, eine offene Prüfung neuer Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende Beweismittel zuzulassen.

E. 5.2 Insofern im Ausstandsbegehren vorgebracht wird, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli sei nicht in der Lage, zu erkennen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung, die den Gesuchstellenden drohe, um eine zukünftige und nicht um eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgung gehe, ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind auch hinreichend offen formuliert. Es ist nicht zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache und der von den Gesuchstellenden eingebrachten Beschwerdevorbringen - namentlich, falls sich aus der Asylgewährung an ihren Onkel und dessen Familie für das Beschwerdeverfahren Wesentliches ergeben sollte - vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidieren.

E. 5.3 Auch die Tatsache, dass Richter Fulvio Haefeli bereits mit dem Beschwerdeverfahren der Gesuchstellenden betreffend die Ablehnung ihres ersten Asylgesuchs in der Schweiz betraut war und die Beschwerde mit Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 abwies, vermag nicht zur Annahme seiner Befangenheit zu führen. Der Verweis auf dieses Urteil in der Instruktionsverfügung vom 7. September 2015 erfolgte im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde vom 21. August 2015 (vgl. S. 5 derselben) geltend gemachten Hinweis auf eine ausgeprägtere subjektive Furcht der Gesuchstellenden vor Verfolgung und ist somit sachlich begründet. Die von ihnen geäusserte Besorgnis der Voreingenommenheit und ihr Misstrauen in die Person des Instruktionsrichters Fulvio Haefeli lassen nicht objektiv auf dessen Unvoreingenommenheit schliessen.

E. 5.4 Die Gesuchstellenden setzen sich mit ihren Ausführungen im Ausstandsbegehren einlässlich mit der Frage der materiellen Richtigkeit der beanstandeten Zwischenverfügung auseinander, die sie als nicht gegeben erachten. Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber, sondern einzig über das allfällige Vorliegen der (im Gesetz umschriebenen) Ausstandsgründe zu befinden, weshalb die materiellen Ausführungen zu einer möglichen Gefährdung der Gesuchstellenden bei einer Rückkehr in die Türkei die vorgebrachte Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli nicht darzutun vermögen. Auf den eingereichten Artikel aus Milliyet.com ist demnach vorliegend nicht einzugehen.

E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, die im Verfahren D-5089/2015 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein Raum, über den Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens D-5089/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.

E. 7 Den Gesuchstellenden wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-5089/2015 dem Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5637/2015/mel Urteil vom 13. Oktober 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -Vertretung, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-5089/2015 betreffend Asyl und Wegweisung (Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015) / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden suchten in der Schweiz am 4. März 2013 um Asyl nach. Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 11. April 2013 fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2013 mit Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe an das vormalige BFM vom 4. Juli 2013 stellten die Gesuchstellenden ein zweites Asylgesuch. B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2015 fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzulässig erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2015 liessen die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen als originäre Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der Beschwerde seien die Asylakten von D._______ und E._______ sowie der Ehefrau des Letzteren F._______beizuziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu stellen. D. In seiner Funktion als Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies Fulvio Haefeli den Antrag auf Beizug der Asylakten der Verwandten der Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 ab. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, bis zum 22. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Mit Eingabe vom 10. September 2015 liessen die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten. Es seien bei der Beurteilung des Gesuchs die Akten D-2686/2013 beizuziehen. In Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Für das vorliegende Verfahren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Der Eingabe lagen ein Artikel aus Milliyet.com vom 25. August 2015 (einmal in türkischer, einmal in deutscher Sprache), ein Asylentscheid des SEM betreffend E._______ und Familie vom 8. September 2015 und zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit der Gesuchstellenden vom 18. August 2015 bei. F. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Für die Beurteilung der weiteren Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 forderte der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren Richter Fulvio Haefeli auf, sich zu den in der Eingabe vom 7. September 2015 vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BGG). H. Richter Fulvio Haefeli verfasste seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren am 21. September 2015. I. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren stellte den Gesuchstellenden am 22. September 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli zu und gewährte ihnen die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern. J. In ihrer Replik vom 24. September 2015 zur Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli hielten die Gesuchstellenden an ihren Anträgen fest. K. Zur Beurteilung des Ausstandsverfahrens wurden die Akten D-5089/2015 und D-2686/2013 beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In seiner Stellungnahme vom 21. September 2015 hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen eines Ausstandsgrundes bestritten.

2. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). Die Gesuchstellenden haben das Ausstandsbegehren am 10. September 2015 und somit rechtzeitig eingereicht, weil sie aufgrund der von Richter Fulvio Haefeli erlassenen Zwischenverfügung vom 7. September 2015 zur Auffassung gelangten, dieser sei befangen. Die Gesuchstellenden sind im Beschwerdeverfahren D-5089/2015 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 3. 3.1 Im Ausstandsbegehren wird geltend gemacht, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe im Beschwerdeverfahren D-2686/2013 gegen die das erste Asylgesuch der Gesuchstellenden ablehnende Verfügung als Einzelrichter gewirkt und sich schon einmal mit ihren Asylvorbringen befasst. Auch im Verfahren ihres Sohnes und Bruders habe er als Einzelrichter gewirkt. Daher bestehe bei ihnen eine Besorgnis der Voreingenommenheit und Misstrauen in die Person des erwähnten Richters. Im Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 sei die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung mit dem Hinweis auf das Verfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, wonach dieser seitens des Heimatstaats nichts zu befürchten habe, verneint worden. Vater und Ehemann sowie Sohn und Bruder der Gesuchstellenden seien nach Einreichen ihrer zweiten Asylgesuche aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Feststellung des SEM, diese Personen seien bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, sei für ihr Verfahren wichtig, da sie mit ihnen zusammenlebten und auch exilpolitisch tätig seien. Deshalb sei mit der Beschwerde vom 21. August 2015 der Beizug der Verfahrensakten von Verwandten beantragt worden. Dieser Antrag sei von Instruktionsrichter Fulvio Haefeli abgewiesen worden. Mit seiner Argumentation habe der Instruktionsrichter gezeigt, dass er weder bereit noch willig sei, eine offene Prüfung der neuen Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende Beweismittel zuzulassen. Er sei nicht in der Lage zu sehen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung um eine zukünftige Verfolgung gehe. Aufgrund der Überwachung der Tätigkeiten von exilpolitischen Vereinigungen von Kurden durch den türkischen Staat, bestehe für die Gesuchstellenden eine erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr in ihre Heimat festgenommen und überprüft zu werden. Aufgrund ihrer Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass sie den türkischen Behörden bekannt seien. Deshalb müssten sie damit rechnen, bei einer Einreise festgenommen zu werden. Der Instruktionsrichter scheine nicht in der Lage zu sein, sich mit diesen Fakten vertieft auseinanderzusetzen und die Frage der zukünftigen Verfolgung unter den neuen Sachverhaltselementen offen zu beurteilen. In diesem Sinne sei er nicht mehr neutral und könne sich nicht von seinen vorherigen Urteilen distanzieren. Deshalb habe er in den Ausstand zu treten. 3.2 Richter Fulvio Haefeli führt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren aus, die Gesuchstellenden führten keinen der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe auf, sondern unterzögen die beanstandete Zwischenverfügung einer rechtlichen Kritik (Vorwurf der falschen Beweiswürdigung), was für die Begründung der behaupteten Befangenheit nicht genüge. Gemäss BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 lasse sich allein aus der Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit kein Anschein der Befangenheit ableiten. 3.3 In der Replik wird entgegnet, im Ausstandsbegehren vom 10. September 2015 sei die gesetzliche Grundlage des Begehrens, Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, nicht ausdrücklich erwähnt worden. Die Gesuchstellenden hätten sich indessen implizit auf diese Bestimmung gestützt, zumal keine von den in Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-d BGG aufgezählten Spezialtatbestände erwähnt worden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht nur die Vorbefassung, sondern auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf der Stufe der Verfahrensinstruktion. Vorliegend seien nicht nur die Voreingenommenheit wegen der Befassung mit den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern auch die Vorbefassung mit der Streitsache als Ausstandsgründe vorgebracht worden. Darüber hinaus seien neben des Nichtbeizugs der Asylakten der Verwandten auch weitere konkrete Anhaltspunkte, wie die Nichtberücksichtigung neuer Sachverhaltselemente, namentlich die Fahndung der türkischen Behörden nach dem Ehemann und Vater der Gesuchstellenden, dessen Anerkennung als Flüchtling und exilpolitische Tätigkeiten von Verwandten, geltend gemacht worden. Somit sei nicht nur die falsche Beweiswürdigung, sondern auch die abweisende Haltung des Instruktionsrichters aufgrund seiner Vorbefassung mit den vorherigen Beschwerden der Gesuchstellenden und ihrer Verwandten geltend gemacht worden. In seiner Stellungnahme habe der Gesuchsgegner die Vorbefassung nicht erwähnt. 4. 4.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen). 4.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt vorliegend einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Frage - dies wird in der Replik vom 24. September 2015 ausdrücklich eingeräumt -, auf welche sich die Gesuchstellenden im Ausstandsbegehren implizit und in ihrer Replik explizit berufen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17). 4.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende zentrale Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). 4.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E.1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S.105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23.Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Gesuchstellenden gehen in ihren Eingaben im Kern davon aus, ihre Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und als Folge davon um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m Art. 110a Abs. 1 AsylG) hätten im Rahmen der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da die Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage nicht aussichtslos seien. Der Instruktionsrichter habe mit seiner Argumentation - namentlich zur Abweisung des Antrags auf Beizug der Verfahrensakten von Verwandten - gezeigt, dass er weder offen noch willig sei, eine offene Prüfung neuer Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende Beweismittel zuzulassen. 5.2 Insofern im Ausstandsbegehren vorgebracht wird, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli sei nicht in der Lage, zu erkennen, dass es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung, die den Gesuchstellenden drohe, um eine zukünftige und nicht um eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgung gehe, ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind auch hinreichend offen formuliert. Es ist nicht zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache und der von den Gesuchstellenden eingebrachten Beschwerdevorbringen - namentlich, falls sich aus der Asylgewährung an ihren Onkel und dessen Familie für das Beschwerdeverfahren Wesentliches ergeben sollte - vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidieren. 5.3 Auch die Tatsache, dass Richter Fulvio Haefeli bereits mit dem Beschwerdeverfahren der Gesuchstellenden betreffend die Ablehnung ihres ersten Asylgesuchs in der Schweiz betraut war und die Beschwerde mit Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 abwies, vermag nicht zur Annahme seiner Befangenheit zu führen. Der Verweis auf dieses Urteil in der Instruktionsverfügung vom 7. September 2015 erfolgte im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde vom 21. August 2015 (vgl. S. 5 derselben) geltend gemachten Hinweis auf eine ausgeprägtere subjektive Furcht der Gesuchstellenden vor Verfolgung und ist somit sachlich begründet. Die von ihnen geäusserte Besorgnis der Voreingenommenheit und ihr Misstrauen in die Person des Instruktionsrichters Fulvio Haefeli lassen nicht objektiv auf dessen Unvoreingenommenheit schliessen. 5.4 Die Gesuchstellenden setzen sich mit ihren Ausführungen im Ausstandsbegehren einlässlich mit der Frage der materiellen Richtigkeit der beanstandeten Zwischenverfügung auseinander, die sie als nicht gegeben erachten. Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber, sondern einzig über das allfällige Vorliegen der (im Gesetz umschriebenen) Ausstandsgründe zu befinden, weshalb die materiellen Ausführungen zu einer möglichen Gefährdung der Gesuchstellenden bei einer Rückkehr in die Türkei die vorgebrachte Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli nicht darzutun vermögen. Auf den eingereichten Artikel aus Milliyet.com ist demnach vorliegend nicht einzugehen.

6. Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, die im Verfahren D-5089/2015 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein Raum, über den Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens D-5089/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.

7. Den Gesuchstellenden wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-5089/2015 dem Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: