opencaselaw.ch

D-5635/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-07 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. August 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5635/2024

U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Vedat Erduran, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. August 2024.

D-5635/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Mit Strafbefehl vom (…) erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ den Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und der Verwendung gefälschter Ausweise (ukrainischer Aufent- haltstitel und ukrainische Heiratsurkunde) schuldig. Gleichzeitig ordnete sie den Einzug der sichergestellten Ausweise an. C. Am 5. März 2024 fand eine Kurzbefragung durch das SEM statt. Der Be- schwerdeführer brachte dabei vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und habe seit (…) in der Ukraine gelebt. Im Jahr (…) habe er eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet und drei Jahre nach Eheabschluss eine ukra- inische Aufenthaltsbewilligung – er denke, das entspreche einer ukraini- schen Staatsbürgerschaft – erhalten. Er habe sich nach dem Jahr (…) ein- zig noch zu Ferienzwecken bei seinen Eltern in der Türkei aufgehalten, letztmals im Jahr (…) für (…) bis (…) Monate. Aufgrund des Krieges habe er die Ukraine verlassen müssen. Er könne seine Ehefrau seit seiner An- kunft in der Schweiz nicht mehr erreichen. Sie habe auch hierherkommen wollen, aber sie hätten sich auf dem Fluchtweg aus den Augen verloren. Aufgrund dessen, dass er bis zu seiner Ausreise in Richtung Schweiz in der Ukraine Wohnsitz gehabt habe, gehöre er zu der vom Bundesrat als schutzberechtigt bezeichneten Personengruppe. Auf den Vorhalt des SEM, dass er aufgrund der abgegebenen und von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ als Fälschungen erkannten Dokumente nicht eindeutig als in der Ukraine wohnhaft identifiziert werden könne, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nichts vom fraglichen Strafbefehl vom (…) und höre erstmals von den ungerechtfertigten Fäl- schungsvorwürfen. Sein ukrainischer Aufenthaltstitel und seine ukrainische Heiratsurkunde seien «standhaft». In der Türkei würden ein älterer und zwei jüngere Brüder sowie sein Sohn (aus erster Ehe) leben. Er könne aber nicht in die Türkei zurückkehren. Die schlechte Lage dort sei bekannt und er sei bis im Jahr (…) oft diskriminiert worden und in Konfliktsituationen geraten. Als Kurde und Alewit habe er nicht seine Muttersprache sprechen können. Er sei als Angehöriger der

D-5635/2024 Seite 3 CEM-Häuser politisch aktiv gewesen, indem er Infoblätter gegen Erdogan für die DHKP-C und DEHAP verteilt habe. Er habe deshalb viele Male von der Polizei Prügel erhalten und es habe ständig Druck gegeben, sobald er das Dorf verlassen und Staatsbeamten begegnet sei. Die türkischen Be- hörden seien allerdings nie offiziell, sondern nur inoffiziell gegen ihn vorge- gangen; er habe keine türkischen Justizdokumente erhalten, wenn er in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sei; solche Situationen seien nicht registriert worden. D. Am 15. April 2024 gingen dem SEM mehrere türkisch sprachige Doku- mente (darunter auch angebliche Justizdokumente) zu. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 auf, diese e-Devlet und UYAP-Dokumente übersetzen zu lassen. Trotz gewährter Fristerstre- ckung reichte der Beschwerdeführer weder die von ihm bis spätestens am

29. Mai 2024 in Aussicht gestellten Übersetzungen noch die bis zum

17. Juli 2024 angekündigten fehlenden Unterlagen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 7. August 2024 – eröffnet am 9. August 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2024 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bean- tragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz vorübergehender Schutz (Status S) zu gewähren. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Ausset- zung des Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des Beschwerdever- fahrens. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ukrainische Wohnsitzbe- stätigungen betreffend den Beschwerdeführer vom (…) und vom (…) (letz- tere samt Übersetzung) sowie betreffend seine Ehefrau K.S. vom (…) so- wie betreffend ihn und seine Ehefrau vom (…).

D-5635/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Vorbehalt nach- stehender Erwägung – einzutreten. 1.2 Nachdem die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag um Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des recht- lichen Gehörs (unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts), indem er geltend macht, das SEM habe sich aus- schliesslich auf die im Strafverfahren festgestellten Fälschungen des ukra- inischen Aufenthaltstitels und der ukrainischen Heiratsurkunde abgestützt und es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, seine beiden ehemali-

D-5635/2024 Seite 5 gen ukrainischen Nachbarn, welche sich zwischenzeitlich (mit Schutzsta- tus S) in der Schweiz aufhalten würden, zu seinem Wohnsitz und zur Ehe zu befragen. Nachdem sich – wie nachfolgend aufgezeigt – die Fragen nach dem Be- stehen eines ukrainischen Aufenthaltstitels wie auch eines Eheabschlus- ses mit einer ukrainischen Staatsangehörigen für den Ausgang dieses Ver- fahrens als nicht relevant erweisen, sind auch die entsprechenden formel- len Rügen ohne weitere Begründung als unbedeutend zu erachten. Aus demselben Grund sind die in Aussicht gestellten Beweismittel (Originale der ukrainischen Wohnsitzbestätigungen samt deutschen Übersetzungen)

– da nicht entscheidrelevant – nicht abzuwarten und ist der Antrag auf Echtheitsüberprüfung der in Aussicht gestellten Dokumente abzuweisen. 5. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer

D-5635/2024 Seite 6 gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen kön- nen, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer falle nicht in die Kategorie der Personen nach Ziff. I Bst. a – c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Er habe weder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung noch über eine Familienangehörigkeit einen Bezug zur Ukraine glaubhaft machen könne. So habe er auf Grund- lage der abgegebenen und von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ als Fälschung erachteten Dokumente nicht eindeutig als in der Ukraine wohnhaft identifiziert werden können. Zudem sei nicht davon aus- zugehen, dass er als türkischer Staatsangehöriger nicht in Sicherheit in die Türkei zurückkehren könnte. Dies gelte auch angesichts der eingereichten angeblich türkischen Justizdokumente, welche der (rechtlich vertretene) Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht in eine Amts- sprache habe übersetzen lassen. So habe er zu Protokoll gegeben, dass die Schikanen der türkischen Behörden ihm gegenüber im Jahr (…) aufge- hört hätten und er seither auch mehrfach zu Ferienzwecken in seinem Hei- matland gewesen sei, letztmals im Jahr (…) für (…) bis (…) Monate. Dem- entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die angeblich gegen ihn ausgeübten Schikanen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im We- sentlichen, er habe von (…) bis zu seiner Flucht aus der Ukraine im (…) mit seiner Ehefrau, einer ukrainischen Staatsangehörigen, in C._______ in der Ukraine gelebt. Er gehöre damit zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 schutzberechtigten Personen. 8. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zu- folge einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und seine – an- gebliche – ukrainische Ehefrau in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat. Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht. Andererseits verfügt er – selbst bei Vorliegen eines ukrainischen Aufent- haltstitels – nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, womit auch Ziff. I Bst. b der obengenannten Allgemeinverfügung nicht zur Anwendung

D-5635/2024 Seite 7 kommt. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er angeblich vor seiner Ankunft in der Schweiz in der Ukra- ine wohnhaft gewesen ist, ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin- gens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.2 Sodann würde eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfü- gung unter anderem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer nicht in Si- cherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 protokollierten Ausführun- gen sind keine substanziierten Vorbringen zu entnehmen, welche die dau- erhafte Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage stellen würde. Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss seinen Aussagen bis im Jahr (…) wiederholt zu Ferienzwecken unbehelligt in der Türkei auf, letztmals im Jahr (…) für (…) bis (…) Monate (vgl. SEM act.1257396-17/9 F46). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten türkischen Justizak- ten stammen soweit ersichtlich aus den Jahren (…) und (…), weshalb da- von ausgegangen werden darf, dass sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt bei seinen Ferienbesuchen bis ins Jahr (…) offenbar ohne Probleme in die Türkei ein und auch wieder ausreisen konnte und keinerlei Belästigungen oder eine Furcht vor einer Verfolgung für die Zeit nach (…) dargelegt hat. Auch der Umstand, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer keine aktuelleren Justizdo- kumente einzureichen vermochte, dass er trotz Aufforderung des SEM we- der eine Übersetzung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten (an- geblichen) Justizdokumenten (welche im Übrigen lediglich in Kopie vorlie- gen) zu den Akten reichte noch den wesentlichen Inhalt der Dokumente mitteilte, dass er bei der Kurzbefragung angab, er sei in der Türkei nie ver- urteilt oder angeklagt worden, es würden keine türkischen Justizdoku- mente im Zusammenhang mit den polizeilichen Gewahrnehmungen geben (obwohl er sich den Angaben nach in der Türkei wohnsitzmässig nie or- dentlich abgemeldet hat; vgl. SEM act.1257396-17/9 F25, 43 und 45), und er schliesslich auch auf Beschwerdeebene keinerlei Ausführungen mehr zu den fraglichen türkischen Dokumenten macht, lässt darauf schliessen, dass diese sicherheitsmässig nicht von Bedeutung sind. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene selbst nicht be- hauptet, dass seiner dauerhaften Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt der Sicherheit etwas entgegenstehen würde. 8.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

D-5635/2024 Seite 8 9. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

D-5635/2024 Seite 9 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung vorliegend zumutbar ist. Der den Akten zufolge gesunde Beschwer- deführer verfügt über diverse Berufserfahrungen und in seiner Heimat über ein familiäres Bezugsnetz und hat auch nach seiner Ausreise aus der Tür- kei den Kontakt mit Ferien bei den Verwandten aufrechterhalten. Die An- gehörigen können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG); im Übrigen obliegt es ihm, sich ge- gebenenfalls bei der zuständigen türkischen Vertretung die notwendigen

D-5635/2024 Seite 10 Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- getreten wird. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5635/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

Versand: