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D-3433/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-16 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5635/2024 vom 16. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3433/2025

U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, (…), Gesuchsteller,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5635/2024 vom

16. September 2024 / N (…).

D-3433/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller – ein türkischer Staatsangehöriger – suchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz beim SEM um Gewährung vorübergehenden Schut- zes nach. Zur Begründung machte er geltend, seit der Heirat (2015) einer ukraini- schen Staatsangehörigen in der Ukraine gelebt sowie eine ukrainische Auf- enthaltsbewilligung beziehungsweise Staatsbürgerschaft erhalten zu ha- ben. Aufgrund des Krieges habe er die Ukraine verlassen müssen und weil er bis zu seiner Ausreise in der Ukraine Wohnsitz gehabt habe, gehöre er zu der vom Bundesrat als schutzberechtigt bezeichneten Personengruppe. B. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. August 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Eine am 9. September 2024 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5635/2024 vom 16. Sep- tember 2024 unter Feststellung der Nichtanwendbarkeit der bundesrätli- chen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes (BBI 2022 586) ab. D. Der Gesuchsteller reichte in der Folge beim SEM eine mit als Wiedererwä- gungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober 2024 ein. Er bean- tragte, es sei auf das Gesuch einzutreten und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Ge- suchsteller um die sofortige Sistierung des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz. Als Begründung führte er hauptsächlich an, bis im Juni 2023 mit seiner Ehefrau in der Ukraine gelebt zu haben, weshalb die bundesrätliche Allge- meinverfügung anwendbar sei. Dem Gesuch lagen Kopien von Wohnsitzbestätigungen vom 16. November 2018, 30. August 2024 und 5. September 2024, inklusive Übersetzung, bei.

D-3433/2025 Seite 3 E. Das SEM überwies am 8. Mai 2025 die Eingabe des Gesuchstellers vom

18. Oktober 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch. F. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 14. Mai 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die vorliegende Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2024 ist zwar in der Begründung als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet und wurde an das SEM adressiert, jedoch richtet es sich inhaltlich ausdrücklich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5635/2024 vom

16. September 2024 und der Gesuchsteller bringt nichts vor, was im Rah- men eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden könnte. Es ist als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5635/2024 vom 16. September 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher auch zur Einreichung des Revisi- onsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

D-3433/2025 Seite 4 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Ver- fahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zu- mutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Re- vision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

4. 4.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher ge- setzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisi- onsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

4.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Das Revisionsbegehren vom 18. Oktober 2024 wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-5635/2024 vom

16. September 2024 (beim SEM) eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde.

5. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nach- träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils

D-3433/2025 Seite 5 zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1).

5.1 Das vorliegende Revisionsgesuch wird damit begründet, neue Beweis- mittel würden die Anwendbarkeit der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes belegen. Bei den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Wohnsitzbestätigungen vom 16. Novem- ber 2018, 30. August 2024 und 5. September 2024 handelt es sich um die- selben Dokumente, die bereits im ordentlichen Verfahren D-5635/2024 ein- gereicht wurden. Das einzig neue Dokument ist eine Kopie einer deutschen Übersetzung der fremdsprachigen Wohnsitzbescheinigung vom 5. Sep- tember 2024. Deren Inhalt wurde im Übrigen – unabhängig von der Glaub- haftigkeit und Beweiskraft des Dokumentes – als für das Beschwerdever- fahren nicht relevant erachtet (vgl. Verfahren D-5635/2024, Beschwerde- beilage 7: fremdsprachige Bescheinigung des Einwohnermeldewesens der Verwaltung des Zentrums für Verwaltungsdienste des Stadtrates Taraschtscha vom 5. September 2024; Urteil D-5635/2024 Sachverhalt F., Erwägungen 4 und 8.1). Somit waren sämtliche im Revisionsgesuch dar- gelegten Tatsachen und Beweismittel bereits Gegenstand im ordentlichen Verfahren und sind deshalb unbeachtlich. 5.2 Seine Vorbringen, insbesondere die Anrufung von Diabetes als lassen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse als schlüssig nachgewiesen erachten. 5.3 Insgesamt wird im Revisionsgesuch kein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 121–123 BGG geltend gemacht. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe vorgebracht und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvoll- zugshindernisse offensichtlich werden. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-5635/2024 vom 16. September 2024 vorliegend nicht er- füllt und es ist in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht darauf einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-3433/2025 Seite 6 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Mai 2025 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3433/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser