Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5630/2007/med {T 0/2} Urteil vom 30. August 2007 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli Parteien A.________ vertreten durch B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 16. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein aus C.______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 29. Juni 2000 ein erstes Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen Begründung, wegen Unterstützung der HADEP von den türkischen Sicherheitsbehörden mehrmals festgenommen und misshandelt worden zu sein, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung vom 10. Januar 2001 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2001 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFF vom 10. Januar 2001 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthalts war, dass er am 27. Mai 2007 in St. Gallen einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und nachfolgend zu seinem illegalen Aufenthalt einvernommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellte und dort anlässlich der Anhörungen vom 7. und 25. Juni 2007 im Wesentlichen angab, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen der behördlichen Suche nach ihm aus den im ersten Asylverfahren in der Schweiz genannten Gründen im Untergrund gelebt habe und dabei gelegentlich der Partei DTP ('Demokrat Toplum Partisi') behilflich gewesen sei, dass er im April 2007 vor dem Parteibüro der DTP zweimal von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Drohungen und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, worauf er anfangs Mai 2007 die Türkei verlassen habe, dass die deutschen Behörden auf Anfrage des BFM mitteilten, der Beschwerdeführer sei am 18. Juni 2001 in Deutschland eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt, das am 9. Juni 2002 abgelehnt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind, dass unter diesen Umständen auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig realitätsfremden, unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der behördlichen Suche nach ihm im Untergrund gelebt zu haben und im April 2007 vor dem Parteibüro der DTP zweimal von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Drohungen und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass in der Beschwerdeschrift auf die allgemein bekannte Vorgehensweise der türkischen Behörden, mutmassliche Angehörige oder Sympathisanten der PKK zu verhaften und unter Gewaltanwendung zu verhören oder Spitzel in die verbotenen Parteien einzuschleusen, verwiesen wird, ohne konkret auf die von der Vorinstanz festgestellten offensichtlichen Ungereimtheiten in der Darstellung der geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen, dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sprechen würden, verfügt der junge, nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer doch über berufliche Erfahrung als Bauarbeiter (vgl. B1, S. 3) sowie in Gestalt seiner Eltern und zahlreicher Geschwister (vgl. B1, S. 4) über ein bestehendes Beziehungsnetz in seiner Heimat, dass es dem Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass in der Beschwerdeschrift lediglich darum ersucht wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, was nicht als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufzufassen ist, dass im übrigen der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: