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D-5622/2006

D-5622/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Mai 2005 und reiste am 18. Juli 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle vom 10. Mai 2005 und der Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde vom 2. September 2005 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei seit dem 15. Mai 2001 für die Maoisten tätig gewesen, worauf mehrmals Razzien durch Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause stattgefunden hätten. Seit der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2005, in welcher es bei Gefechten zwischen Sicherheitskräften und Maoisten viele Tote gegeben habe, werde sie von der Armee gesucht, da sie nach dem Gefecht sechs Verletzte mit dem Zug nach Indien in ein Spital gebracht habe, wo am 1. Juli 2005 die indischen Behörden eine Razzia durchführten hätten, welcher sie erfolgreich habe entkommen können. Seitdem fürchte sie aber, von den Maobadi wie auch von der nepalesischen Armee bedroht zu werden, weshalb sie auf Rat ihres Onkels hin in die Schweiz geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin gab keine Reisepapiere zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Weiteren beantragte sie die Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners und Vaters ihrer Tochter (N 433 270; D-3473/2006). Im Weiteren stellte sie eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern in Aussicht und reichte unter anderem folgende Beweismittel ein:

- Verschiedene Artikel der Zeitung "e-kantipur";

- Auszüge aus BBC-News (5. September 2006) und "Nepal News" (5./8. September 2006);

- Situationsbericht der SFH vom 3. August 2006;

- Bewilligung für eine Demonstration vom 10. Juli 2006;

- Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung vom

10. Juli 2006 in Bern;

- Bestätigung betreffend die Zerstörung des Hauses E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein:

- Bewilligung der Kundgebung vom 26. Januar 2007 in Bern;

- Memorandum an die US Botschaft in Bern vom 26. Januar 2007;

- Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich verschiedener Veranstaltungen;

- Einladung für eine öffentliche Veranstaltung vom 25. März 2007;

- Auszüge aus verschiedenen Internetseiten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Antraggemäss werden die Beschwerdeverfahren von B._______(N ...; D-3473/2006) und A._______ (N ....; D-5622/2006) koordiniert behandelt und daher vom selben Spruchgremium beurteilt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung wurde zum einen ausgeführt, bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin seien Vorbehalte anzubringen. Zum anderen habe sich die Situation in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführerin massgeblich verändert. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand vom Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien sowohl im nepalesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft vertreten. Insgesamt habe die Entwicklung zu einer Entspannung und zu einer massgeblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Sodann bestehe für Personen, welche trotz der veränderten Situation dennoch allfällige lokale Bedrängungen befürchten würden, die Möglichkeit, sich diesen durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzungen die politische Situation in Nepal seit Jahren unbeständig sei, weshalb keinenfalls sicher sei, dass die Friedensverhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden könnten. Es könne entgegen der Meinung des BFM somit nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, welche die Maobadi unterstützt haben, keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben müssen. Sodann macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2007 auf ihr politisches Engagement im schweizerischen Exil und die dadurch zusätzlich entstandenen Verfolgungskomponenten aufmerksam.

E. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4. S. 38 f.).

E. 5.3.1 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asylrelevant gelten oder ob man das Vorhandensein einer exilpolitischen Tätigkeit und somit einer künftig drohenden Verfolgung bejahen kann, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und E. 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise http://www.crisisgroup.org > reports by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008, http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observer/nepal/index.htm, besucht am 19. Januar 2009; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/neue_verfassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1-1274060.html, besucht am 19. Januar 2009). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt - selbst wenn ihre Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet wird - weder seitens der Maoisten noch der nepalesischen Armee begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung besteht. An dieser Einschätzung vermag auch das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

E. 5.3.2 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen wie die verschiedenen zu den Akten gegebenen Beweismittel.

E. 5.3.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818).

E. 7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihr eine menschenunwürdige Existenz verunmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin über eine solide, zwölfjährige Grundausbildung. Die - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin kann ferner auf ein familiäres Beziehungsnetz (beide Eltern - bei welchen auch ihre Tochter lebt - leben noch im Heimatstaat) zurückgreifen, das ihre Reintegration erleichtern wird. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

E. 7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von 600.- an sich in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch mit Beschwerde vom 26. September 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vorliegend ist aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch waren die Begehren der Beschwerdeführerin nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original sowie die weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Simona Liechti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5622/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 20. Februar 2009 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Simona Liechti. Parteien A._______, Nepal, vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Mai 2005 und reiste am 18. Juli 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle vom 10. Mai 2005 und der Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde vom 2. September 2005 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei seit dem 15. Mai 2001 für die Maoisten tätig gewesen, worauf mehrmals Razzien durch Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause stattgefunden hätten. Seit der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2005, in welcher es bei Gefechten zwischen Sicherheitskräften und Maoisten viele Tote gegeben habe, werde sie von der Armee gesucht, da sie nach dem Gefecht sechs Verletzte mit dem Zug nach Indien in ein Spital gebracht habe, wo am 1. Juli 2005 die indischen Behörden eine Razzia durchführten hätten, welcher sie erfolgreich habe entkommen können. Seitdem fürchte sie aber, von den Maobadi wie auch von der nepalesischen Armee bedroht zu werden, weshalb sie auf Rat ihres Onkels hin in die Schweiz geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin gab keine Reisepapiere zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Weiteren beantragte sie die Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners und Vaters ihrer Tochter (N 433 270; D-3473/2006). Im Weiteren stellte sie eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern in Aussicht und reichte unter anderem folgende Beweismittel ein:

- Verschiedene Artikel der Zeitung "e-kantipur";

- Auszüge aus BBC-News (5. September 2006) und "Nepal News" (5./8. September 2006);

- Situationsbericht der SFH vom 3. August 2006;

- Bewilligung für eine Demonstration vom 10. Juli 2006;

- Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung vom

10. Juli 2006 in Bern;

- Bestätigung betreffend die Zerstörung des Hauses E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein:

- Bewilligung der Kundgebung vom 26. Januar 2007 in Bern;

- Memorandum an die US Botschaft in Bern vom 26. Januar 2007;

- Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich verschiedener Veranstaltungen;

- Einladung für eine öffentliche Veranstaltung vom 25. März 2007;

- Auszüge aus verschiedenen Internetseiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Antraggemäss werden die Beschwerdeverfahren von B._______(N ...; D-3473/2006) und A._______ (N ....; D-5622/2006) koordiniert behandelt und daher vom selben Spruchgremium beurteilt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung wurde zum einen ausgeführt, bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin seien Vorbehalte anzubringen. Zum anderen habe sich die Situation in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführerin massgeblich verändert. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand vom Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien sowohl im nepalesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft vertreten. Insgesamt habe die Entwicklung zu einer Entspannung und zu einer massgeblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Sodann bestehe für Personen, welche trotz der veränderten Situation dennoch allfällige lokale Bedrängungen befürchten würden, die Möglichkeit, sich diesen durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzungen die politische Situation in Nepal seit Jahren unbeständig sei, weshalb keinenfalls sicher sei, dass die Friedensverhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden könnten. Es könne entgegen der Meinung des BFM somit nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, welche die Maobadi unterstützt haben, keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben müssen. Sodann macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2007 auf ihr politisches Engagement im schweizerischen Exil und die dadurch zusätzlich entstandenen Verfolgungskomponenten aufmerksam. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4. S. 38 f.). 5.3.1 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asylrelevant gelten oder ob man das Vorhandensein einer exilpolitischen Tätigkeit und somit einer künftig drohenden Verfolgung bejahen kann, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und E. 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise http://www.crisisgroup.org > reports by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008, http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observer/nepal/index.htm, besucht am 19. Januar 2009; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/neue_verfassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1-1274060.html, besucht am 19. Januar 2009). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt - selbst wenn ihre Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet wird - weder seitens der Maoisten noch der nepalesischen Armee begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung besteht. An dieser Einschätzung vermag auch das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 5.3.2 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen wie die verschiedenen zu den Akten gegebenen Beweismittel. 5.3.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihr eine menschenunwürdige Existenz verunmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin über eine solide, zwölfjährige Grundausbildung. Die - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin kann ferner auf ein familiäres Beziehungsnetz (beide Eltern - bei welchen auch ihre Tochter lebt - leben noch im Heimatstaat) zurückgreifen, das ihre Reintegration erleichtern wird. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von 600.- an sich in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch mit Beschwerde vom 26. September 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vorliegend ist aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch waren die Begehren der Beschwerdeführerin nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original sowie die weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Simona Liechti Versand: