Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. Juli 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mann habe sich wiederholt dem Militärdienst entzogen und sich deshalb versteckt gehalten. Aufgrund der Refraktion ihres Ehemannes sei sie im Januar 2010 in Haft genommen worden. Dank einer Bürgschaft sei sie nach einer Woche wieder entlassen worden. Im (...) sei ihre Tochter zur Welt gekommen und im März 2010 habe ihr Mann Eritrea verlassen. Seitdem sei sie von ihren Grosseltern versorgt und unterhalten worden. Bis im Jahr 2011 sei sie jeweils von Soldaten besucht worden, welche nach ihrem Mann gesucht hätten. Nachdem sie diesen mitgeteilt habe, dass sich ihr Mann nicht mehr in Eritrea aufhalte, seien keine behördlichen Besuche mehr erfolgt. Im Jahr (...) seien ihre Grosseltern verstorben. Sie sei seitdem ganz alleine gewesen, habe keine Rechte gehabt und nicht gewusst, wie es weiter gehen solle, weshalb sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden habe. B. Mit Verfügung vom 4. September 2017 - eröffnet am 6. September 2017 -lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, indessen wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dessen Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 23. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Angaben zur behaupteten einwöchigen Haft wegen der Refraktion ihres Mannes seien wenig detailliert und die Schilderungen zu dessen Suche oberflächlich und pauschal ausgefallen. Sodann habe sie keine Details über die schriftliche Vorladung ihres Mannes zwecks Absolvierung seines Militärdienstes anzugeben vermocht. Ferner gehe aus ihren Aussagen hervor, dass sie persönlich nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe und auch nie von den eritreischen Militärbehörden diesbezüglich persönlich kontaktiert worden sei. Bei der Beschwerdeführerin lägen auch keine substantiierten und glaubhaften Gründe für eine militärische Einberufung in Eritrea vor und ihre Angaben zur Reflexverfolgung aufgrund der Refraktion ihres Mannes seien nicht glaubhaft.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird - unter ausführlicher Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts - im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Es wird ausgeführt, ihre Angaben zum Schulabbruch ihres Mannes, seinem Untertauchen und der anschliessenden behördlichen Suche nach ihm seien - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - detailliert ausgefallen und würden keine Widersprüche aufweisen. Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu den Militärbehörden in eigener Sache gehabt habe, zwar unbestritten, jedoch sei die Schlussfolgerung falsch, wonach sie deswegen nicht persönlich gefährdet gewesen sei. So habe sie zwar keinen direkten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt, wohl aber zu den lokalen Behörden ihrer Wohngemeinde, womit sie mit dem Bezugsstopp für Nahrungsmittelrationen sowie der verweigerten Neuzuteilung eines bebaubaren Grundstücks quasi im Auftrag des Militärs Repressalien erlitten habe. Ferner wird in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf ihre Aussagen sowie auf zahlreiche Quellen zur allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Situation in Eritrea der Schluss gezogen, dass die Vorinstanz nicht mit letztendlicher Sicherheit ausschliessen könne, die Beschwerdeführerin könnte nach einer Rückkehr nicht in den Nationaldienst zur Zwangsarbeit eingezogen oder gar erneut inhaftiert werden.
E. 4.3 . Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es ist ihm beizupflichten, dass die asylbegründenden Vorbringen oberflächlich und pauschal ausgefallen sind. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Widersprüche vorgehalten, sondern ihre Aussagen als unzureichend im Sinne von detailarm, oberflächlich und unsubstantiiert qualifiziert. In der Tat ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2016 zwar einige Einzelheiten aufweisen, indessen bleiben sie jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf - so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten - und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Ihre Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann erschöpfen sich in wenig substanziierten Angaben, welche nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin Berichte über tatsächlich Erlebtes. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, das Erlebte detaillierter zu schildern, erschöpften sich ihre Aussagen in substanzlosen Angaben (vgl. A19/18 S. 6 ff.). Ebenso oberflächlich sind ihre Aussagen zur angeblichen Inhaftierung geblieben. So gab sie in Beantwortung der Frage nach einer detaillierten Schilderung ihres Gefängnisaufenthalts lediglich zu Protokoll, sie habe im Gefängnis auf dem Boden geschlafen, es sei ihr sehr schlecht gegangen, sie sei krank geworden und durch eine Bürgschaft sei sie dann entlassen worden (vgl. A19/18 S. 10). Auf die Frage nach dem Gefängnisinnern antwortete sie lediglich, sie sei in einem Raum mit vier weiteren Frauen gewesen, sie sei sehr krank gewesen, die meiste Zeit habe sie geschlafen und sie habe nicht viel mitbekommen (vgl. A19/19 S. 11). Die einschneidenden Erlebnisse welche zur Flucht geführt haben, wie die behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie der einwöchigen Inhaftierung, sind somit insgesamt oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Die pauschale Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach ihre Aussagen - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - detailliert ausgefallen seien, findet in den Akten keine Stütze und vermag zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen.
E. 4.4 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht zur Leistung des eritreischen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein (vgl. A3/12 S.8). Somit kann nicht ausgegangen werden, dass sie wegen Dienstverweigerung oder Desertion eventueller Sanktionen ausgesetzt ist.
E. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die von der Vor-instanz angewandte Praxisverschärfung bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei höchst umstritten. Diese sei unter anderem auch durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bemängelt worden.
E. 4.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 4.7 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin selbst wurde, wie in Erwägung 4.4 oben bereits festgehalten, vor ihrer Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst nie kontaktiert. Diesbezüglich gab sie unmissverständlich zu Protokoll, aufgrund ihrer Heirat habe sie keinen Nationaldienst leisten müssen (vgl. A3/12 S.8). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
E. 4.8 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihr neun jähriger Sohn verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. September 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; 2009/51 E. 5.4 S. 748). Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5609/2017 Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. Juli 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mann habe sich wiederholt dem Militärdienst entzogen und sich deshalb versteckt gehalten. Aufgrund der Refraktion ihres Ehemannes sei sie im Januar 2010 in Haft genommen worden. Dank einer Bürgschaft sei sie nach einer Woche wieder entlassen worden. Im (...) sei ihre Tochter zur Welt gekommen und im März 2010 habe ihr Mann Eritrea verlassen. Seitdem sei sie von ihren Grosseltern versorgt und unterhalten worden. Bis im Jahr 2011 sei sie jeweils von Soldaten besucht worden, welche nach ihrem Mann gesucht hätten. Nachdem sie diesen mitgeteilt habe, dass sich ihr Mann nicht mehr in Eritrea aufhalte, seien keine behördlichen Besuche mehr erfolgt. Im Jahr (...) seien ihre Grosseltern verstorben. Sie sei seitdem ganz alleine gewesen, habe keine Rechte gehabt und nicht gewusst, wie es weiter gehen solle, weshalb sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden habe. B. Mit Verfügung vom 4. September 2017 - eröffnet am 6. September 2017 -lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, indessen wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dessen Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 23. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Angaben zur behaupteten einwöchigen Haft wegen der Refraktion ihres Mannes seien wenig detailliert und die Schilderungen zu dessen Suche oberflächlich und pauschal ausgefallen. Sodann habe sie keine Details über die schriftliche Vorladung ihres Mannes zwecks Absolvierung seines Militärdienstes anzugeben vermocht. Ferner gehe aus ihren Aussagen hervor, dass sie persönlich nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe und auch nie von den eritreischen Militärbehörden diesbezüglich persönlich kontaktiert worden sei. Bei der Beschwerdeführerin lägen auch keine substantiierten und glaubhaften Gründe für eine militärische Einberufung in Eritrea vor und ihre Angaben zur Reflexverfolgung aufgrund der Refraktion ihres Mannes seien nicht glaubhaft. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird - unter ausführlicher Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts - im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Es wird ausgeführt, ihre Angaben zum Schulabbruch ihres Mannes, seinem Untertauchen und der anschliessenden behördlichen Suche nach ihm seien - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - detailliert ausgefallen und würden keine Widersprüche aufweisen. Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu den Militärbehörden in eigener Sache gehabt habe, zwar unbestritten, jedoch sei die Schlussfolgerung falsch, wonach sie deswegen nicht persönlich gefährdet gewesen sei. So habe sie zwar keinen direkten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt, wohl aber zu den lokalen Behörden ihrer Wohngemeinde, womit sie mit dem Bezugsstopp für Nahrungsmittelrationen sowie der verweigerten Neuzuteilung eines bebaubaren Grundstücks quasi im Auftrag des Militärs Repressalien erlitten habe. Ferner wird in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf ihre Aussagen sowie auf zahlreiche Quellen zur allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Situation in Eritrea der Schluss gezogen, dass die Vorinstanz nicht mit letztendlicher Sicherheit ausschliessen könne, die Beschwerdeführerin könnte nach einer Rückkehr nicht in den Nationaldienst zur Zwangsarbeit eingezogen oder gar erneut inhaftiert werden. 4.3 . Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es ist ihm beizupflichten, dass die asylbegründenden Vorbringen oberflächlich und pauschal ausgefallen sind. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Widersprüche vorgehalten, sondern ihre Aussagen als unzureichend im Sinne von detailarm, oberflächlich und unsubstantiiert qualifiziert. In der Tat ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2016 zwar einige Einzelheiten aufweisen, indessen bleiben sie jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf - so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten - und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Ihre Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann erschöpfen sich in wenig substanziierten Angaben, welche nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin Berichte über tatsächlich Erlebtes. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, das Erlebte detaillierter zu schildern, erschöpften sich ihre Aussagen in substanzlosen Angaben (vgl. A19/18 S. 6 ff.). Ebenso oberflächlich sind ihre Aussagen zur angeblichen Inhaftierung geblieben. So gab sie in Beantwortung der Frage nach einer detaillierten Schilderung ihres Gefängnisaufenthalts lediglich zu Protokoll, sie habe im Gefängnis auf dem Boden geschlafen, es sei ihr sehr schlecht gegangen, sie sei krank geworden und durch eine Bürgschaft sei sie dann entlassen worden (vgl. A19/18 S. 10). Auf die Frage nach dem Gefängnisinnern antwortete sie lediglich, sie sei in einem Raum mit vier weiteren Frauen gewesen, sie sei sehr krank gewesen, die meiste Zeit habe sie geschlafen und sie habe nicht viel mitbekommen (vgl. A19/19 S. 11). Die einschneidenden Erlebnisse welche zur Flucht geführt haben, wie die behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie der einwöchigen Inhaftierung, sind somit insgesamt oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Die pauschale Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach ihre Aussagen - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - detailliert ausgefallen seien, findet in den Akten keine Stütze und vermag zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. 4.4 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht zur Leistung des eritreischen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein (vgl. A3/12 S.8). Somit kann nicht ausgegangen werden, dass sie wegen Dienstverweigerung oder Desertion eventueller Sanktionen ausgesetzt ist. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.6 4.6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die von der Vor-instanz angewandte Praxisverschärfung bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei höchst umstritten. Diese sei unter anderem auch durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bemängelt worden. 4.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.7 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin selbst wurde, wie in Erwägung 4.4 oben bereits festgehalten, vor ihrer Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst nie kontaktiert. Diesbezüglich gab sie unmissverständlich zu Protokoll, aufgrund ihrer Heirat habe sie keinen Nationaldienst leisten müssen (vgl. A3/12 S.8). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). 4.8 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihr neun jähriger Sohn verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. September 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; 2009/51 E. 5.4 S. 748). Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Regula Frey Versand: