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D-5602/2011

D-5602/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-07 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...), unter Verwendung seines Reisepasses, (...) in Richtung C._______, wo er sich bis (...) aufhielt. Von dort reiste er unter Verwendung eines (...) Reisepasses (...) nach D._______. Am (...) verliess er diesen Staat (...) und reiste über E._______ nach F._______, wo er tags darauf ankam. In der Folge hielt er sich in G._______ auf, bis er am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom (...) wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. So bestehe zum einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, nachdem der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach den geltend gemachten (...) erst (...) verlassen habe und zudem (...) zurückgekehrt sei. Zum andern bestünden zwar aufgrund seiner diesbezüglich unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen an der geltend gemachte (...) erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne indessen offengelassen werden, da sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - beispielsweise (...) - hätte ent­ziehen können; darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass er landesweit von den Behörden gesucht werde, habe er doch die strengen Personenkontrollen auf dem Weg von I._______ nach J._______ unbehelligt passieren und Sri Lanka unter Verwendung seines Reisepasses verlassen können. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. Dieser Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am (...) verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom (...), Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er werde in Sri Lanka von den Sicherheitskräften gesucht und habe dort immer noch keine Sicherheit. Seit Mai 2009 erfolgten trotz beendeten Kriegs anonyme Verhaftungen. Der Ausnahmezustand sei immer noch in Kraft. Offiziell freigelassene junge Männer und Frauen würden teilweise wieder inoffiziell verhaftet. Das Militär besetze die Wohnorte und Felder zahlreicher Flüchtlinge. Zahlreiche Dörfer seien Sicherheitszonen und damit unbewohnbar. Einige Verwandte, (...), seien festgenommen worden. Als er noch in Sri Lanka gewesen sei, sei er politisch sehr aktiv gewesen, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat festgenommen zu werden. Solange der Ausnahmezustand bestehe, sei es sehr gefährlich für Personen, welche politisch gegen die Regierung gewesen seien. Die den Tamilen von der Regierung versprochenen Rechte seien bis jetzt noch nicht in Kraft gesetzt worden. L._______. sei (...) worden. Im (...) sei er auch wieder vom (...) gesucht worden. Das Risiko einer Festnahme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre zu gross. C. Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf die in der Stellungnahme vom (...) geltend gemachten Asylgründe und die damit verbundene Gefährdung werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien - auf den Asylentscheid vom (...) verwiesen. Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts beizufügen. Sodann sei nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Er besitze mit (...) über ein taugliches Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und - sinngemäss - amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurde (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) teilte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab und setzte ihm Frist bis zum 3. November 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 2. November 2011 bezahlt. F. F.a Mit Vernehmlassung vom (...) beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zudem auf das inzwischen ergangene Grund­satzurteil vom 27. Oktober 2011 des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) verwiesen. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 4 Nachdem die Verfügung des BFM vom (...) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit (vgl. nachstehend E. 6.2.2) - mit ein.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Unter Bezugnahme auf das zu den Akten gereichte (...) wird in der Beschwerde ausgeführt, darin bestätige K._______, dass der Beschwerdeführer Mitglied (...) gewesen sei und aufgrund dessen seit dem (...) gesucht werde; zudem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am (...) von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden, bis zum (...) inhaftiert gewesen und bei diesen als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) registriert sei und deswegen behördlich gesucht werde. Folglich müsste er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret mit einer willkürlichen Verhaftung rechnen beziehungsweise wäre an Leib und Leben gefährdet. Die Einschätzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz entspreche mithin nicht den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf eine rechtsgenügende und sorgfältige Abklärung des Sachverhalts. Somit verletze die angefochtene Verfügung auch Art. 5 AsylG.

E. 6.2.2 Hinsichtlich der Rüge, die Aufhebungsverfügung verletze Art. 5 AsylG und damit Bundesrecht ist darauf hinzuweisen, dass die Asylvorbringen bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren. Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde vom BFM in jenem Verfahren umfassend geprüft und abschliessend verneint; diese (asylrechtliche) Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann. Mithin vermag der Beschwerdeführer aus den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde und dem Schreiben vom (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.

E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm aufgrund seiner Registrierung als LTTE-Mitglied und als abgewiesener tamilischer Asylbewerber bei einer Rückschaffung willkürliche Verhaftung, Inhaftierung und Folter drohen.

E. 6.3.1 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28).

E. 6.3.2 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass generell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. So werden keineswegs sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Interessen der LTTE vertreten, habe für diese (...) absolviert, (...) und die Bewegung bis (...) beziehungsweise bis zu seinem Wegzug nach I._______ immer wieder unterstützt, weshalb die sri-lankischen Behörden ab (...) nach ihm gesucht hätten.

E. 6.3.4 Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen beziehungsweise befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 14. September 2009 feststellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen und hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und damit anerkannt. Somit steht - in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung ver­mögen auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme vom (...) nichts zu ändern.

E. 6.3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrachten drohenden Nachteile im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte sind den Akten nach dem Gesagten nicht zu entnehmen.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom (...) in lediglich pauschaler Weise vorgebracht, einige Verwandte, (...), seien festgenommen worden, während sich die Beschwerde dazu mit keinem Wort äussert.

E. 7.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum J._______, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 7.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gab, (...) lebten in B._______, M._______ l halte sich in I._______ auf, während (...) in N._______ (Distrikt Jaffna) wohnhaft seien, wogegen der Wohnort (...) unbekannt sei. Es ist ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat den Schulunterricht während (...) besucht und daraufhin (...) begonnen. In der Schweiz konnte er berufliche Erfahrung (...) sammeln. Im Weiteren kann er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich hat der noch relativ junge Beschwerdeführer vor den schweizerischen Asylbehörden nie geltend gemacht, an irgendwelchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden.

E. 7.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.

E. 10 Über den Antrag, es sei der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist nicht mehr zu befinden, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 mitgeteilt worden ist, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 2. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5602/2011 Urteil vom 7. November 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...), unter Verwendung seines Reisepasses, (...) in Richtung C._______, wo er sich bis (...) aufhielt. Von dort reiste er unter Verwendung eines (...) Reisepasses (...) nach D._______. Am (...) verliess er diesen Staat (...) und reiste über E._______ nach F._______, wo er tags darauf ankam. In der Folge hielt er sich in G._______ auf, bis er am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom (...) wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. So bestehe zum einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, nachdem der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach den geltend gemachten (...) erst (...) verlassen habe und zudem (...) zurückgekehrt sei. Zum andern bestünden zwar aufgrund seiner diesbezüglich unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen an der geltend gemachte (...) erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne indessen offengelassen werden, da sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - beispielsweise (...) - hätte ent­ziehen können; darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass er landesweit von den Behörden gesucht werde, habe er doch die strengen Personenkontrollen auf dem Weg von I._______ nach J._______ unbehelligt passieren und Sri Lanka unter Verwendung seines Reisepasses verlassen können. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. Dieser Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am (...) verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom (...), Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er werde in Sri Lanka von den Sicherheitskräften gesucht und habe dort immer noch keine Sicherheit. Seit Mai 2009 erfolgten trotz beendeten Kriegs anonyme Verhaftungen. Der Ausnahmezustand sei immer noch in Kraft. Offiziell freigelassene junge Männer und Frauen würden teilweise wieder inoffiziell verhaftet. Das Militär besetze die Wohnorte und Felder zahlreicher Flüchtlinge. Zahlreiche Dörfer seien Sicherheitszonen und damit unbewohnbar. Einige Verwandte, (...), seien festgenommen worden. Als er noch in Sri Lanka gewesen sei, sei er politisch sehr aktiv gewesen, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat festgenommen zu werden. Solange der Ausnahmezustand bestehe, sei es sehr gefährlich für Personen, welche politisch gegen die Regierung gewesen seien. Die den Tamilen von der Regierung versprochenen Rechte seien bis jetzt noch nicht in Kraft gesetzt worden. L._______. sei (...) worden. Im (...) sei er auch wieder vom (...) gesucht worden. Das Risiko einer Festnahme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre zu gross. C. Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf die in der Stellungnahme vom (...) geltend gemachten Asylgründe und die damit verbundene Gefährdung werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien - auf den Asylentscheid vom (...) verwiesen. Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts beizufügen. Sodann sei nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Er besitze mit (...) über ein taugliches Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und - sinngemäss - amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurde (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) teilte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab und setzte ihm Frist bis zum 3. November 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 2. November 2011 bezahlt. F. F.a Mit Vernehmlassung vom (...) beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zudem auf das inzwischen ergangene Grund­satzurteil vom 27. Oktober 2011 des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) verwiesen. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

4. Nachdem die Verfügung des BFM vom (...) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit (vgl. nachstehend E. 6.2.2) - mit ein. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 6.2.1 Unter Bezugnahme auf das zu den Akten gereichte (...) wird in der Beschwerde ausgeführt, darin bestätige K._______, dass der Beschwerdeführer Mitglied (...) gewesen sei und aufgrund dessen seit dem (...) gesucht werde; zudem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am (...) von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden, bis zum (...) inhaftiert gewesen und bei diesen als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) registriert sei und deswegen behördlich gesucht werde. Folglich müsste er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret mit einer willkürlichen Verhaftung rechnen beziehungsweise wäre an Leib und Leben gefährdet. Die Einschätzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz entspreche mithin nicht den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf eine rechtsgenügende und sorgfältige Abklärung des Sachverhalts. Somit verletze die angefochtene Verfügung auch Art. 5 AsylG. 6.2.2 Hinsichtlich der Rüge, die Aufhebungsverfügung verletze Art. 5 AsylG und damit Bundesrecht ist darauf hinzuweisen, dass die Asylvorbringen bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren. Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde vom BFM in jenem Verfahren umfassend geprüft und abschliessend verneint; diese (asylrechtliche) Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann. Mithin vermag der Beschwerdeführer aus den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde und dem Schreiben vom (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm aufgrund seiner Registrierung als LTTE-Mitglied und als abgewiesener tamilischer Asylbewerber bei einer Rückschaffung willkürliche Verhaftung, Inhaftierung und Folter drohen. 6.3.1 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28). 6.3.2 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass generell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. So werden keineswegs sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Interessen der LTTE vertreten, habe für diese (...) absolviert, (...) und die Bewegung bis (...) beziehungsweise bis zu seinem Wegzug nach I._______ immer wieder unterstützt, weshalb die sri-lankischen Behörden ab (...) nach ihm gesucht hätten. 6.3.4 Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen beziehungsweise befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 14. September 2009 feststellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen und hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und damit anerkannt. Somit steht - in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung ver­mögen auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme vom (...) nichts zu ändern. 6.3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrachten drohenden Nachteile im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte sind den Akten nach dem Gesagten nicht zu entnehmen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom (...) in lediglich pauschaler Weise vorgebracht, einige Verwandte, (...), seien festgenommen worden, während sich die Beschwerde dazu mit keinem Wort äussert. 7.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum J._______, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gab, (...) lebten in B._______, M._______ l halte sich in I._______ auf, während (...) in N._______ (Distrikt Jaffna) wohnhaft seien, wogegen der Wohnort (...) unbekannt sei. Es ist ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat den Schulunterricht während (...) besucht und daraufhin (...) begonnen. In der Schweiz konnte er berufliche Erfahrung (...) sammeln. Im Weiteren kann er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich hat der noch relativ junge Beschwerdeführer vor den schweizerischen Asylbehörden nie geltend gemacht, an irgendwelchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. 7.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.

10. Über den Antrag, es sei der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist nicht mehr zu befinden, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 mitgeteilt worden ist, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 2. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand