Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Mai 2005 und gelangte über Russland und unbekannte Länder am 3. Juni 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch einreichte. Am 15. Juni 2005 wurde er _______ befragt und mit Verfügung vom 16. Juni 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden führten am 5. Juli 2005 eine Anhörung durch. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger abchasischer Ethnie und stamme aus dem Dorf _______ bei _______, wo er seit seiner Geburt bis am 20. Mai 2005 gelebt habe. Er sei - ausser einigen Aufenthalten in Russland und seit der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz - noch nie im Ausland gewesen. Sein Vater habe im abchasischen Widerstand gegen die Georgier gekämpft und sei gleichzeitig in illegale Handelsgeschäfte mit den georgischen Widerstandskämpfern verwickelt gewesen. Er habe deshalb auf der georgischen und abchasischen Seite Feinde gehabt. Im Sommer 2003 habe ihn der Vater zweimal zu Kampfhandlungen mitgenommen, um ihn zu beschäftigen, da er zuvor während 10 Jahren ohne Aktivitäten zuhause verbracht habe. Während der Kampfhandlungen sei er leicht verletzt worden. Ausserdem sei er auf der Liste der abchasischen Armee registriert. Als der Vater am 10. März 2004 zuhause von unbekannten Personen erschossen worden sei, habe die Mutter ihren Wohnort zum Onkel väterlicherseits nach _______ in Russland verlegt. Er habe im Sommer 2004 während eines Monats Ferien in Moskau verbracht und sei anschliessend nach Abchasien zurückgekehrt. Da er befürchtet habe, aus Rache von den Feinden seines Vaters getötet zu werden, habe er sich am 1. Mai 2005 wieder nach _______ begeben, von wo aus er drei Wochen später die Reise in die Schweiz angetreten habe, da ihn die Abchasier auch dort hätten finden können. C. Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ab. D. Mit Verfügung vom 21. September 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.32) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zum Vorwurf, er habe die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht, Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschwiegen, dass er am 1. Juni 2005 unter der Identität Valeri Arzimba, geboren am 21. März 1979, Georgien, am Grossen St. Bernhard von Italien her habe in die Schweiz einreisen wollen und nach Italien zurückgeschoben worden sei. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der (damals zuständigen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 30. September 2005 Beschwerde ein. In ihrem Urteil vom 7. Oktober 2005 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, stellte fest, dass das Verfahren in erster Instanz noch immer hängig sei und wies die Vorinstanz an, die Verfügung vom 21. September 2005 formell aufzuheben. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 trat die Vorinstanz erneut gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2005 (Poststempel) hiess die ARK mit Urteil vom 7. Dezember 2005 gut, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar unter zwei verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, indessen nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, welche Behörde er über seine Identität getäuscht habe, da er weder beim schweizerischen Grenzwachtkorps am Grossen St. Bernhard noch bei den schweizerischen Asylbehörden Identitätsdokumente vorgelegt habe. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Auf Ersuchen des BFM vom 12. September 2005 teilte das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich am 4. Januar 2006 mit, dass vom Beschwerdeführer in Österreich unter der Identität _______, geboren am _______, Georgien, identische Fingerabdrücke - und zwar am 14. April 2004, 1. Juni 2004 sowie 16. Juli 2004 - vorlägen. Zu diesem Abklärungsresultat gab das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2006 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 - eröffnet am 8. Februar 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Der Beschwerdeführer sei der abchasischen Sprache nicht mächtig, weshalb seinen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, im Sommer 2004 zu seinem Vergnügen einen Monat lang in Moskau gewesen und dann nach Abchasien zurückgekehrt zu sein. Ein solches Verhalten entspreche nicht demjenigen einer wirklich verfolgten Person. Zudem stehe aufgrund von Fingerabdruckvergleichen fest, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2004 auch in Österreich aufgehalten habe, was er den schweizerischen Behörden gegenüber verschwiegen habe, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Schliesslich könnten seine Angaben über die direkte Einreise in die Schweiz auch aufgrund der am Grossen St. Bernhard genommenen Fingerabdrücke sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten Rückweisung nach Italien nicht geglaubt werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe an die ARK vom 24. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, von einer vorsorglichen Wegweisung abzusehen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzuordnen sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten. J. Der Kostenvorschuss ging am 13. April 2006 bei der ARK ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer vom inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Arztbericht einzureichen, nachdem er in der Beschwerdeschrift auch gesundheitliche Probleme geltend gemacht hatte. Indessen ging beim Bundesverwaltungsgericht kein Arztbericht ein. Zudem ergab die telefonische Rücksprache mit dem Dienstchef _______ vom 30. Mai 2007, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2007 weder Medikamente noch ärztliche Betreuung benötige. L. Der Beschwerdeführer produzierte im Verlauf des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens zahlreiche Strafakten. Insbesondere trat er mehrmals wegen Vermögensdelikten und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung. Zum Zeitpunkt dieses Urteils befindet er sich zur Verbüssung einer siebenmonatigen Haftstrafe im _______.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, war der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung im Transitzentrum Altstätten nicht in der Lage, einen abchasischen Text zu lesen und zu verstehen (A1/13 S. 6 und 9 ff.). Da er indessen angab, abchasisch zu sprechen (A1/13 S. 2 und A10/29 S. 3) und erwähnte, in seiner Familie sei abchasisch gesprochen worden (A10/29 S. 3), er habe bis zur Ausreise in _______ bei _______ gelebt (A1/13 S. 1) sowie bis zum Kriegsausbruch im Jahr 1992 die Schule besucht (A10/29 S. 10), kann nicht nachvollzogen werden, warum er einen abchasischen Text als solchen nicht erkennen konnte, sondern angab, es handle sich um einen tschetschenischen Text, den er nicht verstehe (A1/13 S. 6). Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ist unschwer zu erkennen, dass er der abchasischen Sprache nicht mächtig ist, was sich mit seinen Angaben nicht vereinbaren lässt. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass seinen Vorbringen unter diesen Umständen jede Grundlage entzogen sei. Infolgedessen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aus Abchasien stammt und den grössten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat.
E. 4.2 Darüber hinaus ist - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte - die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark erschüttert, da er in Europa (in Österreich und an der italienisch-schweizerischen Grenze) nachgewiesenermassen unter zwei verschiedenen - und von den im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Personalien abweichenden - Identitäten aufgetreten ist, wie die Fingerabdruckvergleiche gezeigt haben, was sich mit seinen Aussagen, er sei ausser in Russland noch nie im Ausland gewesen (Akte A1/13 S. 7), nicht vereinbaren lässt. Diesbezüglich wird auf die Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 verwiesen.
E. 4.3 Infolge der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und in Bestätigung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht unter den von ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt wurde. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem sprechen auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Niereprobleme) nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keinen Arztbericht einreichte, der medizinische Probleme hätte bestätigen können, und er gemäss der Auskunft des Dienstchefs _______ vom 30. Mai 2007 seit dem 1. Mai 2007 weder Medikamente noch ärztliche Betreuung benötigt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet der Absatz 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) dieser Bestimmung keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die nachfolgend zitierte, durch die ARK entwickelte Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, 2003 Nr. 3, 1997 Nr. 24, 1995 Nrn. 10 und 11).
E. 5.4.1 Nach feststehender Praxis ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-prinzipes anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 3, 1995 Nrn. 10 und 11). Ein konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen und in EMARK 2004 Nr. 39 wiederholten Grundsatz, wonach in Bezug auf diese Ausschlussklausel ein im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 betreffend srilankische Staatsangehörige, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben) höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessensabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (EMARK 1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann das Vorleben der betroffenen Person bei der Interessensabwägung mit berücksichtigt werden (EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann im Übrigen auch durch asoziales Verhalten verletzt oder gefährdet werden, wobei auch hier eine schwerwiegende Störung vorliegen muss (EMARK 1997 Nr. 24 und Gattiker, a.a.O., S. 99).
E. 5.4.2 Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. November 2006 des _______ des bandenmässigen Diebstahls, des versuchten bandenmässigen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer siebenmongatigen, unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Mit gleichem Urteil wurden diverse, zuvor bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafen widerrufen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verbüsst die Reststrafe gegenwärtig im _______. Vorab ist festzuhalten, dass die Straftaten des Beschwerdeführers wesentlich schwerer wiegen als die Delikte, die den in EMARK 1995 Nrn. 10 und 11 publizierten Urteilen zugrunde lagen, in denen erwogen wurde, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lasse in der Regel nicht auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Wurden die Beschwerdeführer in jenen Fällen zu einer einmaligen Freiheitsstrafe von sieben beziehungsweise zehn Tagen sowie einer Busse verurteilt, musste der Beschwerdeführer vorliegend mehrmals zu teilweise erheblich längeren und unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass die zahlreichen Straftaten zwischen Juli 2005 und Juli 2006 begangen wurden, womit der Beschwerdeführer deutlich gezeigt hat, dass er nicht nur unwillig ist, sich an die elementaren Regeln der schweizerischen Rechtsordnung zu halten, sondern dass er mit seinem deliktischen Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ kurzen Zeitspanne wiederholt verletzt hat. Gegen den Beschwerdeführer spricht sodann die Tatsache, dass die zunächst bedingt ausgesprochenen kürzeren Gefängnisstrafen später widerrufen wurden, was auf eine relative Schwere des Verschuldens und eine ungünstige Prognose schliessen lässt. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass der Berschwerdeführer anfänglich wegen geringfügigen Vermögensdelikten verurteilt wurde, seine Verurteilungen indessen später infolge mehrfachen Diebstahls und Hehlerei und schliesslich auch wegen bandenmässigem Diebstahl erfolgten, was eine deutliche Steigerung darstellt und die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu deliktischem Verhalten untermauert.
E. 5.4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage sind die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG in casu erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung immer wieder und teilweise gravierend verletzt. Seine Handlungen lassen darauf schliessen, dass von einem erheblichen Deliktspotential auszugehen ist und aufgrund der heutigen Aktenlage auch in Zukunft Tendenzen zu strafrechtlich relevantem Verhalten bestehen. In Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegt deshalb das öffentliche Interesse.
E. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG nicht zu prüfen ist.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 13. April 2006 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. April 2006 einbezahtlen Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2005) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-5601/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Schenker Senn, Richterin Cotting-Schalch Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Georgien, alias Z2_______, geboren _______, Georgien, alias Z3_______, geboren _______, Georgien, _______, Bschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 1. Februar 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Mai 2005 und gelangte über Russland und unbekannte Länder am 3. Juni 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch einreichte. Am 15. Juni 2005 wurde er _______ befragt und mit Verfügung vom 16. Juni 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden führten am 5. Juli 2005 eine Anhörung durch. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger abchasischer Ethnie und stamme aus dem Dorf _______ bei _______, wo er seit seiner Geburt bis am 20. Mai 2005 gelebt habe. Er sei - ausser einigen Aufenthalten in Russland und seit der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz - noch nie im Ausland gewesen. Sein Vater habe im abchasischen Widerstand gegen die Georgier gekämpft und sei gleichzeitig in illegale Handelsgeschäfte mit den georgischen Widerstandskämpfern verwickelt gewesen. Er habe deshalb auf der georgischen und abchasischen Seite Feinde gehabt. Im Sommer 2003 habe ihn der Vater zweimal zu Kampfhandlungen mitgenommen, um ihn zu beschäftigen, da er zuvor während 10 Jahren ohne Aktivitäten zuhause verbracht habe. Während der Kampfhandlungen sei er leicht verletzt worden. Ausserdem sei er auf der Liste der abchasischen Armee registriert. Als der Vater am 10. März 2004 zuhause von unbekannten Personen erschossen worden sei, habe die Mutter ihren Wohnort zum Onkel väterlicherseits nach _______ in Russland verlegt. Er habe im Sommer 2004 während eines Monats Ferien in Moskau verbracht und sei anschliessend nach Abchasien zurückgekehrt. Da er befürchtet habe, aus Rache von den Feinden seines Vaters getötet zu werden, habe er sich am 1. Mai 2005 wieder nach _______ begeben, von wo aus er drei Wochen später die Reise in die Schweiz angetreten habe, da ihn die Abchasier auch dort hätten finden können. C. Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ab. D. Mit Verfügung vom 21. September 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.32) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zum Vorwurf, er habe die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht, Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschwiegen, dass er am 1. Juni 2005 unter der Identität Valeri Arzimba, geboren am 21. März 1979, Georgien, am Grossen St. Bernhard von Italien her habe in die Schweiz einreisen wollen und nach Italien zurückgeschoben worden sei. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der (damals zuständigen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 30. September 2005 Beschwerde ein. In ihrem Urteil vom 7. Oktober 2005 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, stellte fest, dass das Verfahren in erster Instanz noch immer hängig sei und wies die Vorinstanz an, die Verfügung vom 21. September 2005 formell aufzuheben. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 trat die Vorinstanz erneut gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2005 (Poststempel) hiess die ARK mit Urteil vom 7. Dezember 2005 gut, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar unter zwei verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, indessen nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, welche Behörde er über seine Identität getäuscht habe, da er weder beim schweizerischen Grenzwachtkorps am Grossen St. Bernhard noch bei den schweizerischen Asylbehörden Identitätsdokumente vorgelegt habe. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Auf Ersuchen des BFM vom 12. September 2005 teilte das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich am 4. Januar 2006 mit, dass vom Beschwerdeführer in Österreich unter der Identität _______, geboren am _______, Georgien, identische Fingerabdrücke - und zwar am 14. April 2004, 1. Juni 2004 sowie 16. Juli 2004 - vorlägen. Zu diesem Abklärungsresultat gab das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2006 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 - eröffnet am 8. Februar 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Der Beschwerdeführer sei der abchasischen Sprache nicht mächtig, weshalb seinen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, im Sommer 2004 zu seinem Vergnügen einen Monat lang in Moskau gewesen und dann nach Abchasien zurückgekehrt zu sein. Ein solches Verhalten entspreche nicht demjenigen einer wirklich verfolgten Person. Zudem stehe aufgrund von Fingerabdruckvergleichen fest, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2004 auch in Österreich aufgehalten habe, was er den schweizerischen Behörden gegenüber verschwiegen habe, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Schliesslich könnten seine Angaben über die direkte Einreise in die Schweiz auch aufgrund der am Grossen St. Bernhard genommenen Fingerabdrücke sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten Rückweisung nach Italien nicht geglaubt werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe an die ARK vom 24. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, von einer vorsorglichen Wegweisung abzusehen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzuordnen sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten. J. Der Kostenvorschuss ging am 13. April 2006 bei der ARK ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer vom inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Arztbericht einzureichen, nachdem er in der Beschwerdeschrift auch gesundheitliche Probleme geltend gemacht hatte. Indessen ging beim Bundesverwaltungsgericht kein Arztbericht ein. Zudem ergab die telefonische Rücksprache mit dem Dienstchef _______ vom 30. Mai 2007, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2007 weder Medikamente noch ärztliche Betreuung benötige. L. Der Beschwerdeführer produzierte im Verlauf des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens zahlreiche Strafakten. Insbesondere trat er mehrmals wegen Vermögensdelikten und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung. Zum Zeitpunkt dieses Urteils befindet er sich zur Verbüssung einer siebenmonatigen Haftstrafe im _______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, war der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung im Transitzentrum Altstätten nicht in der Lage, einen abchasischen Text zu lesen und zu verstehen (A1/13 S. 6 und 9 ff.). Da er indessen angab, abchasisch zu sprechen (A1/13 S. 2 und A10/29 S. 3) und erwähnte, in seiner Familie sei abchasisch gesprochen worden (A10/29 S. 3), er habe bis zur Ausreise in _______ bei _______ gelebt (A1/13 S. 1) sowie bis zum Kriegsausbruch im Jahr 1992 die Schule besucht (A10/29 S. 10), kann nicht nachvollzogen werden, warum er einen abchasischen Text als solchen nicht erkennen konnte, sondern angab, es handle sich um einen tschetschenischen Text, den er nicht verstehe (A1/13 S. 6). Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ist unschwer zu erkennen, dass er der abchasischen Sprache nicht mächtig ist, was sich mit seinen Angaben nicht vereinbaren lässt. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass seinen Vorbringen unter diesen Umständen jede Grundlage entzogen sei. Infolgedessen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aus Abchasien stammt und den grössten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat. 4.2. Darüber hinaus ist - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte - die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark erschüttert, da er in Europa (in Österreich und an der italienisch-schweizerischen Grenze) nachgewiesenermassen unter zwei verschiedenen - und von den im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Personalien abweichenden - Identitäten aufgetreten ist, wie die Fingerabdruckvergleiche gezeigt haben, was sich mit seinen Aussagen, er sei ausser in Russland noch nie im Ausland gewesen (Akte A1/13 S. 7), nicht vereinbaren lässt. Diesbezüglich wird auf die Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 verwiesen. 4.3. Infolge der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und in Bestätigung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht unter den von ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt wurde. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre. 4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem sprechen auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Niereprobleme) nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keinen Arztbericht einreichte, der medizinische Probleme hätte bestätigen können, und er gemäss der Auskunft des Dienstchefs _______ vom 30. Mai 2007 seit dem 1. Mai 2007 weder Medikamente noch ärztliche Betreuung benötigt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet der Absatz 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) dieser Bestimmung keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die nachfolgend zitierte, durch die ARK entwickelte Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, 2003 Nr. 3, 1997 Nr. 24, 1995 Nrn. 10 und 11). 5.4.1. Nach feststehender Praxis ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-prinzipes anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 3, 1995 Nrn. 10 und 11). Ein konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen und in EMARK 2004 Nr. 39 wiederholten Grundsatz, wonach in Bezug auf diese Ausschlussklausel ein im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 betreffend srilankische Staatsangehörige, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben) höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessensabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (EMARK 1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann das Vorleben der betroffenen Person bei der Interessensabwägung mit berücksichtigt werden (EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann im Übrigen auch durch asoziales Verhalten verletzt oder gefährdet werden, wobei auch hier eine schwerwiegende Störung vorliegen muss (EMARK 1997 Nr. 24 und Gattiker, a.a.O., S. 99). 5.4.2. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. November 2006 des _______ des bandenmässigen Diebstahls, des versuchten bandenmässigen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer siebenmongatigen, unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Mit gleichem Urteil wurden diverse, zuvor bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafen widerrufen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verbüsst die Reststrafe gegenwärtig im _______. Vorab ist festzuhalten, dass die Straftaten des Beschwerdeführers wesentlich schwerer wiegen als die Delikte, die den in EMARK 1995 Nrn. 10 und 11 publizierten Urteilen zugrunde lagen, in denen erwogen wurde, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lasse in der Regel nicht auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Wurden die Beschwerdeführer in jenen Fällen zu einer einmaligen Freiheitsstrafe von sieben beziehungsweise zehn Tagen sowie einer Busse verurteilt, musste der Beschwerdeführer vorliegend mehrmals zu teilweise erheblich längeren und unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass die zahlreichen Straftaten zwischen Juli 2005 und Juli 2006 begangen wurden, womit der Beschwerdeführer deutlich gezeigt hat, dass er nicht nur unwillig ist, sich an die elementaren Regeln der schweizerischen Rechtsordnung zu halten, sondern dass er mit seinem deliktischen Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ kurzen Zeitspanne wiederholt verletzt hat. Gegen den Beschwerdeführer spricht sodann die Tatsache, dass die zunächst bedingt ausgesprochenen kürzeren Gefängnisstrafen später widerrufen wurden, was auf eine relative Schwere des Verschuldens und eine ungünstige Prognose schliessen lässt. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass der Berschwerdeführer anfänglich wegen geringfügigen Vermögensdelikten verurteilt wurde, seine Verurteilungen indessen später infolge mehrfachen Diebstahls und Hehlerei und schliesslich auch wegen bandenmässigem Diebstahl erfolgten, was eine deutliche Steigerung darstellt und die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu deliktischem Verhalten untermauert. 5.4.3. Angesichts der aufgezeigten Sachlage sind die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG in casu erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung immer wieder und teilweise gravierend verletzt. Seine Handlungen lassen darauf schliessen, dass von einem erheblichen Deliktspotential auszugehen ist und aufgrund der heutigen Aktenlage auch in Zukunft Tendenzen zu strafrechtlich relevantem Verhalten bestehen. In Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegt deshalb das öffentliche Interesse. 5.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG nicht zu prüfen ist. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 13. April 2006 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 13. April 2006 einbezahtlen Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2005)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: