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D-5594/2021

D-5594/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. August 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 3. September 2021 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung). Am 17. No- vember 2021 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er ethni- scher Hazara, geboren am (…), sei und aus Afghanistan stamme. Aufgrund seiner Herkunft und Glaubenszugehörigkeit sei er in der Schule von den paschtunischen Mitschülern beleidigt und schikaniert worden. Anlässlich eines Konflikts mit einem Mitschüler im Jahre 2019 habe er in einem Schul- buch zwei sunnitische Kalifen durchgestrichen. In der Folge sei er von Mit- schülern verprügelt worden. Als er sich anschliessend zusammen mit sei- nem Cousin und seinem Chauffeur auf dem Nachhauseweg befunden habe, habe ein Onkel dem Cousin telefonisch mitgeteilt, dass er (Be- schwerdeführer) und der Cousin von Anhängern des radikalen und ein- flussreichen Mullah Mawlawi Mujeeb ur Rahman Ansari gesucht worden seien. Aus Furcht habe er (Beschwerdeführer) sich daher zur Ausreise ent- schlossen. In der Schweiz angekommen habe er erfahren, dass der bereits erwähnte Onkel Afghanistan ebenfalls verlassen habe; dies unter anderem deshalb, da sich die Anhänger des Mullahs weiterhin nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und des Cousins erkundigt hätten. Im Rahmen des Verfahrens beim SEM reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira sowie eine amtlich beglaubigte englische Version ei- ner Tazkira ein. C. Aufgrund von Zweifeln an seinem angeblichen Alter veranlasste das SEM eine medizinische Altersabklärung. Die Abklärung vom 7. Oktober 2021 kam zum Schluss, dass von einem Mindestalter von 19 Jahren auszuge- hen sei und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit volljährig sei.

D-5594/2021 Seite 3 D. Zu dieser Altersabklärung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am

14. Oktober 2021 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 nahm er Stellung. E. Am 25. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheident- wurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Zudem setzte es das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) fest. Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, es werde nicht in Abrede gestellt, dass Mullah Mawlawi Mujeeb ur Rahman Ansari in der Vergangenheit eine radikale Auslegung der Scharia öffentlich propagiert habe und in Herat über Einfluss verfüge. Eine gewisse subjektive Furcht vor Verfolgung sei daher durchaus nachvollziehbar. Es fehle jedoch an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten für eine ent- sprechende Bedrohung. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers er- schliesse sich einzig, dass Personen aus dem Umfeld des Mullahs nach ihm und seinem Cousin gesucht hätten. Weitere konkrete Hinweise für eine Befürchtung asylrelevanter Nachteile seien den Aussagen nicht zu entneh- men. So ergebe sich insbesondere nicht, dass der Onkel, bei dem sie er- folglos gesucht worden seien, irgendwelche Nachteile erlitten hätte. So habe dieser – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – hauptsächlich wegen Landstreitigkeiten und Problemen mit den Taliban Afghanistan ver- lassen. Im Falle eines ernsthaften Verfolgungsinteresses wäre zu erwar- ten, dass dieser Onkel mit entsprechenden Nachteilen konfrontiert gewe- sen wäre. Weiter hätte die weiterhin in Herat wohnhafte Tante des Be- schwerdeführers beziehungsweise deren Ehemann nicht wegen des Ver- haltens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr aufgrund der Probleme des Onkels mit den Taliban Nachteile erlitten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Vorkommnis an der Schule, bei dem es sich primär um einen Streit minderjähriger Schüler gehandelt habe,

D-5594/2021 Seite 4 nie durch religionsbeleidigende Taten aufgefallen sei, sei nicht von einem ernsthaften und andauernden Verfolgungsinteresse an seiner Person aus- zugehen. Seinen Aussagen lasse sich auch nicht entnehmen, dass er aus anderen Gründen einer Personengruppe angehören könnte, die nach der Macht- übernahme der Taliban im August 2021 asylrelevant bedroht sein könnte. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit drohe ihm ebenfalls keine asyl- relevante Verfolgung, zumal die damit einhergehende allgemeine Diskrimi- nierung nicht die dafür nötige Intensität aufweise. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 23. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der ange- fochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und der Gewährung von Asyl. Das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 25. September 2004 zu ändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Be- gründung des SEM pauschal ausgefallen sei und sich weitgehend auf An- nahmen stütze, ohne sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerde- führers auseinanderzusetzen. Namentlich werde verkannt, dass im afgha- nischen Kontext bereits Vergehen, die im hiesigen Verständnis Bagatellen darstellen würden, als ein Verstoss gegen die Werte Gottes angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich nur dank der sofortigen Ausreise der Gefahr entziehen können, die vom Mullah ausgegangen sei. Zu bedenken sei ferner, dass es ihm in Afghanistan hervorragend gegan- gen sei und er das Land somit nicht verlassen hätte, wäre er nicht ernst- hafte gefährdet gewesen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

D-5594/2021 Seite 5 I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 trennte das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die ZEMIS-Datenbe- richtigung ab (D-5653/2021), hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Am 18. Januar 2022 erliess das SEM eine korrigierte neue Verfügung, die den Asylentscheid vom 26. November 2021 ersetzte. Die Neuerung betraf im Wesentlichen eine Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispo- sitiv, während die Verfügung inhaltlich keine Neuerungen erfuhr. Auf eine Vernehmlassung verzichtete das SEM. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 teilte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren in Anwen- dung von Art. 58 Abs. 3 VwVG weitergeführt werde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-

D-5594/2021 Seite 6 würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Ver- fügung des SEM vom 18. Januar 2022, welche die ursprünglich angefoch- tene Verfügung vom 26. November 2021 ersetzte, zumal sich die Anpas- sung im Wesentlichen auf eine Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispositiv beschränkt, während die Verfügung im Asylpunkt keine Neu- erungen erfuhr (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger

D-5594/2021 Seite 7 Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Be- nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGVE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.).

E. 3.4 Das SEM erwog zu Recht, dass zwar die subjektive Furcht des Be- schwerdeführers aufgrund der Ereignisse an der Schule durchaus nach- vollziehbar sei, zumal der besagte Mullah und seine Anhänger eine radi- kale Auslegung der Scharia propagierten und in Herat über viel Einfluss verfügten. Dem SEM ist aber auch dahingehend zuzustimmen, dass sich eine Gefährdung nicht durch konkrete Indizien verdichtet hätte. Dabei kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Umstand, dass sich Anhänger des Mullahs bei seinem Onkel nach ihm erkundigt hät- ten, ohne dass er oder andere Familienangehörige in der Folge darüber- hinausgehende Nachteile erfahren hätten, lässt nicht auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse schliessen. Diese Begründung nimmt – entgegen dem vom Beschwerdeführer in pauschaler Weise gemachten Einwand, das SEM habe seine Vorbringen unberücksichtigt gelassen – gerade Bezug auf eben diese konkreten Vorbringen, weshalb der Einwand nicht zu überzeu- gen vermag. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass besagter Mullah im September 2022 Opfer eines Anschlags geworden ist (vgl. United Nations, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 7. Dezember 2022, A/77/636-S/2022/916, Ziffer. 21, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf >; TOLOnews, Prominent Imam Killed in Herat Mosque Blast, 2. September 2022, < https://tolonews.com/afghanistan-179670 >, beide abgerufen am

14. April 2023), was die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung weiter schmä- lert. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist somit zu vernei- nen.

E. 3.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

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E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 4.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 6. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5594/2021 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5594/2021 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. August 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 3. September 2021 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung). Am 17. November 2021 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er ethnischer Hazara, geboren am (...), sei und aus Afghanistan stamme. Aufgrund seiner Herkunft und Glaubenszugehörigkeit sei er in der Schule von den paschtunischen Mitschülern beleidigt und schikaniert worden. Anlässlich eines Konflikts mit einem Mitschüler im Jahre 2019 habe er in einem Schulbuch zwei sunnitische Kalifen durchgestrichen. In der Folge sei er von Mitschülern verprügelt worden. Als er sich anschliessend zusammen mit seinem Cousin und seinem Chauffeur auf dem Nachhauseweg befunden habe, habe ein Onkel dem Cousin telefonisch mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) und der Cousin von Anhängern des radikalen und einflussreichen Mullah Mawlawi Mujeeb ur Rahman Ansari gesucht worden seien. Aus Furcht habe er (Beschwerdeführer) sich daher zur Ausreise entschlossen. In der Schweiz angekommen habe er erfahren, dass der bereits erwähnte Onkel Afghanistan ebenfalls verlassen habe; dies unter anderem deshalb, da sich die Anhänger des Mullahs weiterhin nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und des Cousins erkundigt hätten. Im Rahmen des Verfahrens beim SEM reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira sowie eine amtlich beglaubigte englische Version einer Tazkira ein. C. Aufgrund von Zweifeln an seinem angeblichen Alter veranlasste das SEM eine medizinische Altersabklärung. Die Abklärung vom 7. Oktober 2021 kam zum Schluss, dass von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. D. Zu dieser Altersabklärung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 nahm er Stellung. E. Am 25. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Zudem setzte es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest. Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, es werde nicht in Abrede gestellt, dass Mullah Mawlawi Mujeeb ur Rahman Ansari in der Vergangenheit eine radikale Auslegung der Scharia öffentlich propagiert habe und in Herat über Einfluss verfüge. Eine gewisse subjektive Furcht vor Verfolgung sei daher durchaus nachvollziehbar. Es fehle jedoch an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten für eine entsprechende Bedrohung. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers erschliesse sich einzig, dass Personen aus dem Umfeld des Mullahs nach ihm und seinem Cousin gesucht hätten. Weitere konkrete Hinweise für eine Befürchtung asylrelevanter Nachteile seien den Aussagen nicht zu entnehmen. So ergebe sich insbesondere nicht, dass der Onkel, bei dem sie erfolglos gesucht worden seien, irgendwelche Nachteile erlitten hätte. So habe dieser - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - hauptsächlich wegen Landstreitigkeiten und Problemen mit den Taliban Afghanistan verlassen. Im Falle eines ernsthaften Verfolgungsinteresses wäre zu erwarten, dass dieser Onkel mit entsprechenden Nachteilen konfrontiert gewesen wäre. Weiter hätte die weiterhin in Herat wohnhafte Tante des Beschwerdeführers beziehungsweise deren Ehemann nicht wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr aufgrund der Probleme des Onkels mit den Taliban Nachteile erlitten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Vorkommnis an der Schule, bei dem es sich primär um einen Streit minderjähriger Schüler gehandelt habe, nie durch religionsbeleidigende Taten aufgefallen sei, sei nicht von einem ernsthaften und andauernden Verfolgungsinteresse an seiner Person auszugehen. Seinen Aussagen lasse sich auch nicht entnehmen, dass er aus anderen Gründen einer Personengruppe angehören könnte, die nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 asylrelevant bedroht sein könnte. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit drohe ihm ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung, zumal die damit einhergehende allgemeine Diskriminierung nicht die dafür nötige Intensität aufweise. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 25. September 2004 zu ändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begründung des SEM pauschal ausgefallen sei und sich weitgehend auf Annahmen stütze, ohne sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Namentlich werde verkannt, dass im afghanischen Kontext bereits Vergehen, die im hiesigen Verständnis Bagatellen darstellen würden, als ein Verstoss gegen die Werte Gottes angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich nur dank der sofortigen Ausreise der Gefahr entziehen können, die vom Mullah ausgegangen sei. Zu bedenken sei ferner, dass es ihm in Afghanistan hervorragend gegangen sei und er das Land somit nicht verlassen hätte, wäre er nicht ernsthafte gefährdet gewesen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die ZEMIS-Datenberichtigung ab (D-5653/2021), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Am 18. Januar 2022 erliess das SEM eine korrigierte neue Verfügung, die den Asylentscheid vom 26. November 2021 ersetzte. Die Neuerung betraf im Wesentlichen eine Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispositiv, während die Verfügung inhaltlich keine Neuerungen erfuhr. Auf eine Vernehmlassung verzichtete das SEM. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG weitergeführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022, welche die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 26. November 2021 ersetzte, zumal sich die Anpassung im Wesentlichen auf eine Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispositiv beschränkt, während die Verfügung im Asylpunkt keine Neuerungen erfuhr (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGVE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). 3.4 Das SEM erwog zu Recht, dass zwar die subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund der Ereignisse an der Schule durchaus nachvollziehbar sei, zumal der besagte Mullah und seine Anhänger eine radikale Auslegung der Scharia propagierten und in Herat über viel Einfluss verfügten. Dem SEM ist aber auch dahingehend zuzustimmen, dass sich eine Gefährdung nicht durch konkrete Indizien verdichtet hätte. Dabei kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Umstand, dass sich Anhänger des Mullahs bei seinem Onkel nach ihm erkundigt hätten, ohne dass er oder andere Familienangehörige in der Folge darüberhinausgehende Nachteile erfahren hätten, lässt nicht auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse schliessen. Diese Begründung nimmt - entgegen dem vom Beschwerdeführer in pauschaler Weise gemachten Einwand, das SEM habe seine Vorbringen unberücksichtigt gelassen - gerade Bezug auf eben diese konkreten Vorbringen, weshalb der Einwand nicht zu überzeugen vermag. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass besagter Mullah im September 2022 Opfer eines Anschlags geworden ist (vgl. United Nations, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 7. Dezember 2022, A/77/636-S/2022/916, Ziffer. 21, ; TOLOnews, Prominent Imam Killed in Herat Mosque Blast, 2. September 2022, , beide abgerufen am 14. April 2023), was die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung weiter schmälert. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist somit zu verneinen. 3.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger