Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 28. September 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2005 verneinte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 erhob der Gesuchsteller bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2005. Mit Urteil vom 3. August 2009 wies das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, überwiegend genügten die den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Sudan beziehungsweise bis zum Verlassen von Libyen betreffenden Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, während die übrigen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Zudem erweise sich die vom Gesuchsteller aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten abgeleitete Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Gesuch vom 4. September 2009 beantragt der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 revisionsweise aufzuheben; er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verstosse und daher unzulässig sei; das BFM sei anzuweisen, den Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren; zudem wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig werden je ein Schreiben von B._______ vom 18. August 2009 und (...) vom 2. September 2009 mit deutscher Übersetzung, ein Konferenzausweis (...), ein diesbezügliches Foto des Gesuchstellers sowie sieben Unterlagen im Zusammenhang mit der von diesem geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten gereicht. D. (...).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.
E. 2.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Beschwerdeinstanz habe im angefochtenen Urteil im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG erhebliche Tatsachen und Begehren nicht berücksichtigt und ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln zudem sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 4. September 2009 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt von E. 3.1 und 3.2 hienach - einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG).
E. 3 Im Revisionsgesuch wird nach der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeinstanz habe die Botschaftstätigkeit des Gesuchstellers als unglaubhaft erachtet und zur Begründung die Argumente des BFM wiedergegeben, dann den dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwand teilweise zitiert; indes sei sie nicht auf das zentrale Argument eingegangen, wonach die Sicherheitsüberprüfung durch C._______ verzögert worden sei, weshalb die Botschaft noch nicht gewusst habe, dass sich der Gesuchsteller oppositionell engagiert habe. Zudem erscheine der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar, dass C._______ als Mitglied des D._______ einen solch verantwortungsvollen Posten innegehabt habe. Auch hier habe die Beschwerdeinstanz den Einwand in der Beschwerde übergangen, wonach der Botschaft die D._______-Mitgliedschaft nicht bekannt gewesen sei. Sodann seien relevante Beweismittel, beispielsweise die vom Gesuchsteller erstellte detaillierte Skizze der Botschaft, zwar zur Kenntnis genommen, aber mit dem Hinweis auf die fragliche Herkunft als irrelevant abgetan worden. Dass diese Skizze vom Gesuchsteller stamme, werde auch durch das Schreiben von B._______ bestätigt, welcher die Beschriftungen auf dem Plan übersetzt habe. Die Erwägungen im Beschwerdeurteil zur Spionagetätigkeit und politischen Tätigkeit des Gesuchstellers seien nicht konsistent. Die Beschwerdeinstanz habe in Übereinstimmung mit dem BFM die Verhaftung des Gesuchstellers vom 23. Juli 2003 als unglaubhaft erachtet, weil in den Befragungsprotokollen ein vermeintlicher Widerspruch bezüglich des Verhaftungsorts ausgemacht worden sei. Dieser Widerspruch sei in der Beschwerde ausführlich und nachvollziehbar aufgelöst worden. Die Beschwerdeinstanz habe diese Erklärung als nicht überzeugend erachtet, wobei in den Urteilserwägungen vergebens eine Begründung für diese Auffassung gesucht werde. Das BFM habe das politische Engagement des Gesuchstellers für verschiedene Parteien als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeinstanz habe diese Argumentation blind übernommen und sich einmal mehr nicht mit den Gegenargumenten in der Beschwerde auseinandergesetzt. Der am 12. Juli 2005 eingereichte Bericht vom 21. Juni 2005, demzufolge das D._______ und der E._______ zusammengearbeitet und eine gemeinsame Operation durchgeführt hätten, sei von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden. Diese würde sodann mit dem BFM davon ausgehen, dass ein Passagier erkenne, mit welcher Fluggesellschaft er eine Reise absolviere. Demgegenüber seien die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift als realitätsfremd erachtet und auf diejenigen in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM nicht eingegangen worden. Die Beschwerdeinstanz zweifle an der Identität des Gesuchstellers und damit an der Urheberschaft der von diesem verfassten Berichte, womit auch nicht klar sei, dass die eingereichten Bestätigungsschreiben tatsächlich seine Person betreffen würden. Demgegenüber vermöchten die eingereichten Dokumente - ein Ausweis der sudanesischen Botschaft in Tripolis sowie Kopien des Nationalitätenausweises und eines Diploms der Universität Khartoum - die Identität des Gesuchstellers hinreichend zu belegen. In diesem Zusammenhang wird zusammen mit dem Revisionsgesuch ein Bestätigungsschreiben F._______ eingereicht. Die Beschwerdeinstanz habe weitere Punkte aufgeführt, welche ihrer Einschätzung nach gegen die Darstellung des Gesuchstellers sprechen würden, so im Zusammenhang mit einem Blankoformular mit dem Briefkopf der G._______. Schliesslich habe die Beschwerdeinstanz das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz falsch eingeschätzt. So habe sie sich nicht mit der ärztlichen Einschätzung in dem vom Gesuchsteller eingereichten Arztbericht vom 26. Juli 2006 auseinandergesetzt, sondern moniert, dass diesem Bericht nicht zu entnehmen sei, welche Aussenwirkung die Tätigkeit des Gesuchstellers auslösen würde und ob sein Engagement derart exponiert ausfalle, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich davon Notiz nehmen würden. Dass dieser in der Schweiz kein unwichtiger exilpolitischer Akteur sei, belege auch seine Teilnahme als einer der Vertreter der oppositionellen Gruppen an der (...) Session des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, welche vom (...) in Genf stattgefunden habe. Die entsprechenden, am (...) zu den Akten gereichten Unterlagen habe die Beschwerdeinstanz nicht gewürdigt. Den nunmehr eingereichten Konferenzausweis habe er zum Zeitpunkt der Beweismitteleingabe (...) noch benötigt, da die Session damals noch in Gang gewesen sei. Diesbezüglich wird zusammen mit dem Revisionsgesuch ein entsprechendes, im Gegensatz zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, nicht manipuliertes Foto zu den Akten gereicht. Zusammenfassend habe die Beschwerdeinstanz wiederholt in den Akten befindliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und sich nicht mit den in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Sie habe mehr oder weniger pauschal auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Entscheides verwiesen und in Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit Beweismittel ausser Acht gelassen (vgl. Revisionsgesuch, S. 2-8).
E. 3.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich der im Zusammenhang mit den vorstehend wiedergegebenen, im Revisionsgesuch erhobenen Einwänden angerufene Revisionsgrund, wonach die Beschwerdeinstanz in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, nicht verwirklicht hat.
E. 3.1.1 So wurde im Beschwerdeurteil im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung sehr wohl auf das Argument in der Beschwerde eingegangen, wonach der Gesuchsteller durch den Militärverantwortlichen des D._______ und (...) gedeckt worden sei, indes das Argument als nicht überzeugend gewertet und wurden auch die Gründe genannt, welche zu dieser Einschätzung geführt haben. Ebenso hat die Beschwerdeinstanz die vom Gesuchsteller als Beweismittel eingereichten Gebäude- und Büroskizzen zur Kenntnis genommen und ihren Beweiswert gewürdigt. Was die geltend gemachte Verhaftung (...) anbelangt, hat sich das Beschwerdeurteil mit dem Erklärungsversuch in der Beschwerde betreffend den Begriff (...) auseinandergesetzt, die Erklärung als nicht überzeugend gewertet und auf die diesbezügliche Begründung durch die Vorinstanz verwiesen, welche es als zutreffend erachtet hat. Im Beschwerdeurteil ist ebenfalls auf die geltend gemachte Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei verschiedenen Organisationen sowie die entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde eingegangen worden. Dazu ist ausgeführt worden, die Erklärungsversuche seien unsubstanziiert, erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen betreffend die politische Lage im Sudan und vermöchten die detailliert und überzeugend dargelegten Vorbehalte der Vorinstanz nicht zu entkräften. Zwar trifft im Zusammenhang mit der Flugreise des Gesuchstellers zu, dass im Beschwerdeurteil nicht explizit auf die Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 29. September 2005 eingegangen worden ist. Indes hat sich das Beschwerdeurteil mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde auseinandergesetzt, diese der Beweiswürdigung unterzogen und am Ende der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft darauf verwiesen, dass es sich nach den vorangegangenen Erwägungen erübrige, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen vertieft einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. Beschwerdeurteil, E. 4.11). Dasselbe gilt für den Einwand, die Beschwerdeinstanz habe nicht berücksichtigt, dass in der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt worden sei, wie der Gesuchsteller das bei ihm sichergestellte Blankoformular habe verwenden wollen. Sodann erweist sich der Vorwurf, die Beschwerdeinstanz habe den Namen (...) ungenau analysiert, zumal es sich bei dieser Organisation nicht um eine Vereinigung der (...) handle, als unbegründet. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Urteilsfindung von der in der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung verwendeten Bezeichnung (...) abgewichen wäre. Im Übrigen ist im Beschwerdeurteil ausgeführt worden, falls der Gesuchsteller Mitglied dieser von ihm genannten Vereinigung wäre, bringe er nicht vor, inwieweit die sudanesische Regierung von einer angeblich in diesem Zusammenhang stehenden exilpolitischen Tätigkeit betroffen würde beziehungsweise inwiefern die Regierung im Sudan Aktivitäten dieser Gruppierung unterbinde. Schliesslich ist im Beschwerdeurteil das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers als Mitursache für dessen im ärztlichen Zwischenbericht vom 3. August 2006 festgestellten labilen psychischen Zustand nicht in Abrede gestellt worden. Indes hat die Beschwerdeinstanz Im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich daraus keine verlässlichen Anhaltspunkte für die Aussenwirkung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit gewinnen liessen. Mithin geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger wesentlicher Tatsachen durch die Beschwerdeinstanz fehl.
E. 3.1.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeinstanz keine aktenkundigen wesentlichen Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hat. Vielmehr vermittelt das Revisionsgesuch unter diesem Blickwinkel den Eindruck, dass beabsichtigt wird, unter Vorschub von Art. 121 Bst. d BGG eine für den Gesuchsteller vorteilhaftere Beweiswürdigung zu erwirken. Aus dieser Kritik an den Erwägungen und der Beweiswürdigung der Beschwerdeinstanz liesse sich indes selbst dann kein Revisionsgrund ableiten, wenn die Justizbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hätte, stellt doch die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründende Tatsache dar (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Mithin ist auf das Revisionsgesuch insoweit nicht einzutreten.
E. 3.2 Ebensowenig ist auf das Revisionsgesuch einzutreten, soweit darin ausgeführt wird, das Beschwerdeurteil verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem das Gericht nicht auf die Vorbringen des Gesuchstellers eingegangen sei, sondern diese als irrelevant, nachgeschoben und generell als unglaubhaft eingestuft und es zudem unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. Revisionsgesuch, S. 8). Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in E. 3.1.1 zu verweisen. Sodann ist der Vorwurf der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts bereits im Beschwerdeverfahren erhoben und im Beschwerdeurteil darauf eingegangen worden, wobei er sich als unbegründet erwiesen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht um einen Revisionsgrund im Sinne des BGG handelt.
E. 3.3 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
E. 3.3.1 (...)
E. 3.3.2 (...)
E. 3.3.3 Was den zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichten Konferenzausweis vom (...) im Zusammenhang mit der (...) Session des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und das diesbezügliche Foto des Gesuchstellers anbelangt, ist festzuhalten, dass eine Kopie des Ausweises bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, ebenso ein identisches Foto, dessen unterer Abschnitt jedoch nach rechts verschoben war. In der Beschwerde war dazu ausgeführt worden, der Gesuchsteller habe als Vertreter (...) an der (...) Session des Menschenrechtsrates (...) teilgenommen und während dieser Konferenz die politische Situation im Sudan aus Sicht der Opposition dargestellt und dadurch einen Kontrapunkt zur Darstellung der Vertreter der sudanesischen Regierung gesetzt. Die an dieser Konferenz teilnehmenden Oppositionellen seien von den Regierungsvertretern beobachtet worden, wobei davon auszugehen sei, dass deren Namen registriert worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass die erwähnte Session des Menschenrechtsrats vom (...) gedauert hat. Demgegenüber ist der eingereichte Konferenzausweis für den (...) ausgestellt. An diesem Tag fand indes lediglich ein organisatorisches Treffen (Wahl des Präsidenten und des Vorstands, weitere organisatorische Angelegenheiten) im Hinblick auf (...) statt. Dabei ermöglichten die Vereinten Nationen auch die Anwesenheit von NGOs. Ungeachtet der Frage des nachträglichen Auffindens der beiden erwähnten Beweismittel (Konferenzausweis und Foto) ist festzuhalten, dass sich die Darstellung des Gesuchstellers in der Beschwerde aufgrund des soeben Gesagten als unzutreffend erweist. Vielmehr lässt sich aus der Anwesenheit des Gesuchstellers für eine NGO an einem organisatorischen Treffen des Menschenrechtsrats noch keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen ableiten. Mithin sind die beiden Beweismittel nicht als entscheidend im Sinne der erwähnten revisionsrechtlichen Bestimmung zu qualifizieren, weshalb das Revisionsgesuch diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 3.4 Im Revisionsgesuch wird schliesslich ausgeführt, aufgrund der darin enthaltenen Vorbringen und der neu eingereichten Beweismittel vermöge der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass er auf der sudanesischen Botschaft in Tripolis tätig gewesen sei und sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz politisch aktiv sei beziehungsweise gewesen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Beweismittel bereits früher hätten eingereicht werden können, müssten diese im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK trotzdem noch beachtet werden, da dem Gesuchsteller durch sein Auftreten als Oppositioneller und seine Spionagetätigkeit im Sudan die Gefahr drohe, festgenommen, gefoltert oder anderweitig unmenschlich behandelt zu werden. Diesbezüglich wird auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 S. 77 ff. verwiesen (vgl. Revisionsgesuch, S. 9).
E. 3.4.1 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten. (...)
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos, so dass darüber nicht zu befinden ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers eingereichten Beweismittel abzuweisen, da die Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; (...)) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5578/2009/wid {T 0/2} Urteil vom 22. Oktober 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 (Asyl und Wegweisung) / (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 28. September 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2005 verneinte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 erhob der Gesuchsteller bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2005. Mit Urteil vom 3. August 2009 wies das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, überwiegend genügten die den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Sudan beziehungsweise bis zum Verlassen von Libyen betreffenden Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, während die übrigen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Zudem erweise sich die vom Gesuchsteller aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten abgeleitete Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Gesuch vom 4. September 2009 beantragt der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 revisionsweise aufzuheben; er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verstosse und daher unzulässig sei; das BFM sei anzuweisen, den Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren; zudem wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig werden je ein Schreiben von B._______ vom 18. August 2009 und (...) vom 2. September 2009 mit deutscher Übersetzung, ein Konferenzausweis (...), ein diesbezügliches Foto des Gesuchstellers sowie sieben Unterlagen im Zusammenhang mit der von diesem geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten gereicht. D. (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Beschwerdeinstanz habe im angefochtenen Urteil im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG erhebliche Tatsachen und Begehren nicht berücksichtigt und ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln zudem sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 4. September 2009 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt von E. 3.1 und 3.2 hienach - einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). 3. Im Revisionsgesuch wird nach der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeinstanz habe die Botschaftstätigkeit des Gesuchstellers als unglaubhaft erachtet und zur Begründung die Argumente des BFM wiedergegeben, dann den dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwand teilweise zitiert; indes sei sie nicht auf das zentrale Argument eingegangen, wonach die Sicherheitsüberprüfung durch C._______ verzögert worden sei, weshalb die Botschaft noch nicht gewusst habe, dass sich der Gesuchsteller oppositionell engagiert habe. Zudem erscheine der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar, dass C._______ als Mitglied des D._______ einen solch verantwortungsvollen Posten innegehabt habe. Auch hier habe die Beschwerdeinstanz den Einwand in der Beschwerde übergangen, wonach der Botschaft die D._______-Mitgliedschaft nicht bekannt gewesen sei. Sodann seien relevante Beweismittel, beispielsweise die vom Gesuchsteller erstellte detaillierte Skizze der Botschaft, zwar zur Kenntnis genommen, aber mit dem Hinweis auf die fragliche Herkunft als irrelevant abgetan worden. Dass diese Skizze vom Gesuchsteller stamme, werde auch durch das Schreiben von B._______ bestätigt, welcher die Beschriftungen auf dem Plan übersetzt habe. Die Erwägungen im Beschwerdeurteil zur Spionagetätigkeit und politischen Tätigkeit des Gesuchstellers seien nicht konsistent. Die Beschwerdeinstanz habe in Übereinstimmung mit dem BFM die Verhaftung des Gesuchstellers vom 23. Juli 2003 als unglaubhaft erachtet, weil in den Befragungsprotokollen ein vermeintlicher Widerspruch bezüglich des Verhaftungsorts ausgemacht worden sei. Dieser Widerspruch sei in der Beschwerde ausführlich und nachvollziehbar aufgelöst worden. Die Beschwerdeinstanz habe diese Erklärung als nicht überzeugend erachtet, wobei in den Urteilserwägungen vergebens eine Begründung für diese Auffassung gesucht werde. Das BFM habe das politische Engagement des Gesuchstellers für verschiedene Parteien als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeinstanz habe diese Argumentation blind übernommen und sich einmal mehr nicht mit den Gegenargumenten in der Beschwerde auseinandergesetzt. Der am 12. Juli 2005 eingereichte Bericht vom 21. Juni 2005, demzufolge das D._______ und der E._______ zusammengearbeitet und eine gemeinsame Operation durchgeführt hätten, sei von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden. Diese würde sodann mit dem BFM davon ausgehen, dass ein Passagier erkenne, mit welcher Fluggesellschaft er eine Reise absolviere. Demgegenüber seien die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift als realitätsfremd erachtet und auf diejenigen in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM nicht eingegangen worden. Die Beschwerdeinstanz zweifle an der Identität des Gesuchstellers und damit an der Urheberschaft der von diesem verfassten Berichte, womit auch nicht klar sei, dass die eingereichten Bestätigungsschreiben tatsächlich seine Person betreffen würden. Demgegenüber vermöchten die eingereichten Dokumente - ein Ausweis der sudanesischen Botschaft in Tripolis sowie Kopien des Nationalitätenausweises und eines Diploms der Universität Khartoum - die Identität des Gesuchstellers hinreichend zu belegen. In diesem Zusammenhang wird zusammen mit dem Revisionsgesuch ein Bestätigungsschreiben F._______ eingereicht. Die Beschwerdeinstanz habe weitere Punkte aufgeführt, welche ihrer Einschätzung nach gegen die Darstellung des Gesuchstellers sprechen würden, so im Zusammenhang mit einem Blankoformular mit dem Briefkopf der G._______. Schliesslich habe die Beschwerdeinstanz das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz falsch eingeschätzt. So habe sie sich nicht mit der ärztlichen Einschätzung in dem vom Gesuchsteller eingereichten Arztbericht vom 26. Juli 2006 auseinandergesetzt, sondern moniert, dass diesem Bericht nicht zu entnehmen sei, welche Aussenwirkung die Tätigkeit des Gesuchstellers auslösen würde und ob sein Engagement derart exponiert ausfalle, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich davon Notiz nehmen würden. Dass dieser in der Schweiz kein unwichtiger exilpolitischer Akteur sei, belege auch seine Teilnahme als einer der Vertreter der oppositionellen Gruppen an der (...) Session des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, welche vom (...) in Genf stattgefunden habe. Die entsprechenden, am (...) zu den Akten gereichten Unterlagen habe die Beschwerdeinstanz nicht gewürdigt. Den nunmehr eingereichten Konferenzausweis habe er zum Zeitpunkt der Beweismitteleingabe (...) noch benötigt, da die Session damals noch in Gang gewesen sei. Diesbezüglich wird zusammen mit dem Revisionsgesuch ein entsprechendes, im Gegensatz zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, nicht manipuliertes Foto zu den Akten gereicht. Zusammenfassend habe die Beschwerdeinstanz wiederholt in den Akten befindliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und sich nicht mit den in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Sie habe mehr oder weniger pauschal auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Entscheides verwiesen und in Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit Beweismittel ausser Acht gelassen (vgl. Revisionsgesuch, S. 2-8). 3.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich der im Zusammenhang mit den vorstehend wiedergegebenen, im Revisionsgesuch erhobenen Einwänden angerufene Revisionsgrund, wonach die Beschwerdeinstanz in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, nicht verwirklicht hat. 3.1.1 So wurde im Beschwerdeurteil im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung sehr wohl auf das Argument in der Beschwerde eingegangen, wonach der Gesuchsteller durch den Militärverantwortlichen des D._______ und (...) gedeckt worden sei, indes das Argument als nicht überzeugend gewertet und wurden auch die Gründe genannt, welche zu dieser Einschätzung geführt haben. Ebenso hat die Beschwerdeinstanz die vom Gesuchsteller als Beweismittel eingereichten Gebäude- und Büroskizzen zur Kenntnis genommen und ihren Beweiswert gewürdigt. Was die geltend gemachte Verhaftung (...) anbelangt, hat sich das Beschwerdeurteil mit dem Erklärungsversuch in der Beschwerde betreffend den Begriff (...) auseinandergesetzt, die Erklärung als nicht überzeugend gewertet und auf die diesbezügliche Begründung durch die Vorinstanz verwiesen, welche es als zutreffend erachtet hat. Im Beschwerdeurteil ist ebenfalls auf die geltend gemachte Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei verschiedenen Organisationen sowie die entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde eingegangen worden. Dazu ist ausgeführt worden, die Erklärungsversuche seien unsubstanziiert, erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen betreffend die politische Lage im Sudan und vermöchten die detailliert und überzeugend dargelegten Vorbehalte der Vorinstanz nicht zu entkräften. Zwar trifft im Zusammenhang mit der Flugreise des Gesuchstellers zu, dass im Beschwerdeurteil nicht explizit auf die Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 29. September 2005 eingegangen worden ist. Indes hat sich das Beschwerdeurteil mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde auseinandergesetzt, diese der Beweiswürdigung unterzogen und am Ende der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft darauf verwiesen, dass es sich nach den vorangegangenen Erwägungen erübrige, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen vertieft einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. Beschwerdeurteil, E. 4.11). Dasselbe gilt für den Einwand, die Beschwerdeinstanz habe nicht berücksichtigt, dass in der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt worden sei, wie der Gesuchsteller das bei ihm sichergestellte Blankoformular habe verwenden wollen. Sodann erweist sich der Vorwurf, die Beschwerdeinstanz habe den Namen (...) ungenau analysiert, zumal es sich bei dieser Organisation nicht um eine Vereinigung der (...) handle, als unbegründet. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Urteilsfindung von der in der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung verwendeten Bezeichnung (...) abgewichen wäre. Im Übrigen ist im Beschwerdeurteil ausgeführt worden, falls der Gesuchsteller Mitglied dieser von ihm genannten Vereinigung wäre, bringe er nicht vor, inwieweit die sudanesische Regierung von einer angeblich in diesem Zusammenhang stehenden exilpolitischen Tätigkeit betroffen würde beziehungsweise inwiefern die Regierung im Sudan Aktivitäten dieser Gruppierung unterbinde. Schliesslich ist im Beschwerdeurteil das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers als Mitursache für dessen im ärztlichen Zwischenbericht vom 3. August 2006 festgestellten labilen psychischen Zustand nicht in Abrede gestellt worden. Indes hat die Beschwerdeinstanz Im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich daraus keine verlässlichen Anhaltspunkte für die Aussenwirkung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit gewinnen liessen. Mithin geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger wesentlicher Tatsachen durch die Beschwerdeinstanz fehl. 3.1.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeinstanz keine aktenkundigen wesentlichen Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hat. Vielmehr vermittelt das Revisionsgesuch unter diesem Blickwinkel den Eindruck, dass beabsichtigt wird, unter Vorschub von Art. 121 Bst. d BGG eine für den Gesuchsteller vorteilhaftere Beweiswürdigung zu erwirken. Aus dieser Kritik an den Erwägungen und der Beweiswürdigung der Beschwerdeinstanz liesse sich indes selbst dann kein Revisionsgrund ableiten, wenn die Justizbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hätte, stellt doch die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründende Tatsache dar (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Mithin ist auf das Revisionsgesuch insoweit nicht einzutreten. 3.2 Ebensowenig ist auf das Revisionsgesuch einzutreten, soweit darin ausgeführt wird, das Beschwerdeurteil verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem das Gericht nicht auf die Vorbringen des Gesuchstellers eingegangen sei, sondern diese als irrelevant, nachgeschoben und generell als unglaubhaft eingestuft und es zudem unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. Revisionsgesuch, S. 8). Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in E. 3.1.1 zu verweisen. Sodann ist der Vorwurf der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts bereits im Beschwerdeverfahren erhoben und im Beschwerdeurteil darauf eingegangen worden, wobei er sich als unbegründet erwiesen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht um einen Revisionsgrund im Sinne des BGG handelt. 3.3 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.3.1 (...) 3.3.2 (...) 3.3.3 Was den zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichten Konferenzausweis vom (...) im Zusammenhang mit der (...) Session des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und das diesbezügliche Foto des Gesuchstellers anbelangt, ist festzuhalten, dass eine Kopie des Ausweises bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, ebenso ein identisches Foto, dessen unterer Abschnitt jedoch nach rechts verschoben war. In der Beschwerde war dazu ausgeführt worden, der Gesuchsteller habe als Vertreter (...) an der (...) Session des Menschenrechtsrates (...) teilgenommen und während dieser Konferenz die politische Situation im Sudan aus Sicht der Opposition dargestellt und dadurch einen Kontrapunkt zur Darstellung der Vertreter der sudanesischen Regierung gesetzt. Die an dieser Konferenz teilnehmenden Oppositionellen seien von den Regierungsvertretern beobachtet worden, wobei davon auszugehen sei, dass deren Namen registriert worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass die erwähnte Session des Menschenrechtsrats vom (...) gedauert hat. Demgegenüber ist der eingereichte Konferenzausweis für den (...) ausgestellt. An diesem Tag fand indes lediglich ein organisatorisches Treffen (Wahl des Präsidenten und des Vorstands, weitere organisatorische Angelegenheiten) im Hinblick auf (...) statt. Dabei ermöglichten die Vereinten Nationen auch die Anwesenheit von NGOs. Ungeachtet der Frage des nachträglichen Auffindens der beiden erwähnten Beweismittel (Konferenzausweis und Foto) ist festzuhalten, dass sich die Darstellung des Gesuchstellers in der Beschwerde aufgrund des soeben Gesagten als unzutreffend erweist. Vielmehr lässt sich aus der Anwesenheit des Gesuchstellers für eine NGO an einem organisatorischen Treffen des Menschenrechtsrats noch keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen ableiten. Mithin sind die beiden Beweismittel nicht als entscheidend im Sinne der erwähnten revisionsrechtlichen Bestimmung zu qualifizieren, weshalb das Revisionsgesuch diesbezüglich abzuweisen ist. 3.4 Im Revisionsgesuch wird schliesslich ausgeführt, aufgrund der darin enthaltenen Vorbringen und der neu eingereichten Beweismittel vermöge der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass er auf der sudanesischen Botschaft in Tripolis tätig gewesen sei und sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz politisch aktiv sei beziehungsweise gewesen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Beweismittel bereits früher hätten eingereicht werden können, müssten diese im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK trotzdem noch beachtet werden, da dem Gesuchsteller durch sein Auftreten als Oppositioneller und seine Spionagetätigkeit im Sudan die Gefahr drohe, festgenommen, gefoltert oder anderweitig unmenschlich behandelt zu werden. Diesbezüglich wird auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 S. 77 ff. verwiesen (vgl. Revisionsgesuch, S. 9). 3.4.1 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten. (...) 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos, so dass darüber nicht zu befinden ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers eingereichten Beweismittel abzuweisen, da die Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; (...)) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: