Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Eingang am 20. Februar 2011) gelangte die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin, an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft) und suchte um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, zu ihrer Person und den Gründe für ihr Asylgesuch Stellung zu nehmen. C. Am 24. August 2011 (Eingang) reichte die Beschwerdeführerin bei der Botschaft detaillierte Ausführungen zu ihren Fluchtgründen ein. D. In ihren Eingaben begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie im Jahre 1977 (...) zusammen mit ihrer Mutter aus Eritrea in den Sudan geflohen sei. Im Alter von 20 habe sie einen Sudanesen geheiratet, mit welchem sie mittlerweile vier Kinder habe. Aufgrund dieser Heirat habe sich ihre Familie von ihr abgewendet. Als sie eines Tages jedoch erfahren habe, dass ihr Ehemann eine zweite Frau habe, sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt, die jedoch 2011 gestorben sei. Nun werde sie von ihrem Ehemann bedroht, nach Eritrea zurückgebracht zu werden. E. Mit Verfügung vom 27. August 2012 (Eröffnung am 18. September 2012) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft am 9. Oktober 2012) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 6 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass drei der vier Töchter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Botschaft minderjährig waren und das Gesuch der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich auch diese drei Töchter miteinschliesst. Das BFM hat die Töchter fälschlicherweise jedoch nicht in die angefochtene Verfügung aufgenommen. Aufgrund des Verfahrensausganges erübrigt sich jedoch eine formelle Aufnahme der Töchter in das vorliegende Verfahren.
E. 7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3 S. 362 ff.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5 S. 365 f.), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 S. 364 f.).
E. 7.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7 S. 367). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7 S. 366 f.).
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft nicht persönlich angehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 25. Juli 2011 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in der Lage wäre.
E. 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch von der Beschwerdeführerin beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
E. 8.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 8.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 8.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der Gesamtumstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 8.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie 1977 zusammen mit ihrer Mutter aufgrund der Kriegsgeschehen aus Eritrea nach X._______ in den Sudan geflohen sei. Im Alter von 20 Jahren habe sie einen Sudanesen geheiratet, mit welchem sie vier gemeinsame Kinder (...) habe. Aufgrund dieser Heirat sei sie von ihrer Familie verstossen worden. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihr Ehemann eine weitere Ehefrau habe. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt und habe sich mit ihr versöhnt. Sie habe zusammen mit ihren vier Kindern und ihrer Mutter in Z._______ gelebt und ihren Lebensunterhalt mit Tee- und Kaffeekochen bestritten. Ihre Mutter sei (...) 2011 in Folge einer Krebserkrankung gestorben. Die Kinder hätten die (christliche) Kultur der Beschwerdeführerin angenommen, was ihrem Ehemann, welcher Moslem sei, sehr missfalle. Die Kinder würden sich vor dem Vater fürchten, und dieser würde der Beschwerdeführerin damit drohen, sie nach Eritrea zu deportieren. Sie könne aber nicht nach Eritrea zurück, da sie dort niemanden kenne, da ihr Vater bereits gestorben sei (...) und sie auch ihre übrigen Verwandten nicht kenne. Schliesslich lebe ihr Cousin (...) in der Schweiz.
E. 9.2 Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu entnehmen seien. Im Übrigen könne der Beschwerdeführerin der Verbleib im Sudan zugemutet werden. Das Leben in Z._______ sei zwar nicht einfach, doch könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts sowie ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan eine zumutbare Existenz möglich sei. Überdies könne sie sich im Sudan auf eine grosse eritreische Diaspora stützen, welche für in Not geratene Landsleute bereitstehe. Schliesslich könne von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden, sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu melden, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch werde. Gemäss Erkenntnis des BFM sei die Gefahr einer Verschleppung für Personen, die vom UNHCR als Flüchtling registriert seien, äusserst gering. Die Beschwerdeführerin weise zudem kein Profil auf, welches eine konkrete Gefahr für eine Verschleppung nach Eritrea befürchten liesse. Schliesslich vermöge der sich in der Schweiz aufhaltende Cousin der Beschwerdeführerin keinen genügend engen Bezug zur Schweiz zu begründen. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichenden Schutz im Sudan und benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihr zuzumuten sei, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben.
E. 9.3 Den Erwägungen der Vorinstanz wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland während des Unabhängigkeitskampfes nicht unterstützt habe und auch derzeit ihr Heimatland nicht unterstütze, insbesondere die 2%-Abgabe nicht entrichte. Somit sei sie in Eritrea nicht willkommen. Zudem habe sie mit einem Moslem vier gemeinsame Kinder, was in der eritreischen Gesellschaft nicht erlaubt sei. Sie sei auch nicht vom UNHCR registriert, so dass sie nicht vor einer Deportation geschützt sei. Ihr werde von ihrem Ehemann auch damit gedroht, dass er ihr die Kinder wegnehmen und diese zum Islam bekehren werde. Er habe die ältere Tochter entgegen ihren Willen zur Heirat mit einem muslimischen Sudanesen gezwungen. Die jüngere Tochter habe er verprügelt, als er sie beim Lesen der Bibel gesehen habe. Als Beweismittel wurde die Heiratsurkunde der einen Tochter sowie Bilder der Verletzungen der anderen Tochter eingereicht.
E. 9.4 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt in erster Linie das vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat voraus (BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 7). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beschwerdeführerin gab als Grund für die Ausreise aus Eritrea die allgemeine Kriegssituation, jedoch keine gezielte staatliche Verfolgung an. Auch hinsichtlich der gegenwärtigen Situation machte sie keine konkrete asylbeachtliche Verfolgung seitens der eritreischen Behörden geltend, sondern brachte in der Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise vor, sie habe das eritreische Regime weder finanziell noch moralisch unterstützt und sei daher im Heimatland nicht willkommen. Daraus lässt sich aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes ableiten. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin die Einreise jedoch zu verweigern. Eine Prüfung der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin hat daher nicht zu erfolgen.
E. 9.5 Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und diese zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5576/2012/mel Urteil vom 10. Dezember 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Eingang am 20. Februar 2011) gelangte die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin, an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft) und suchte um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, zu ihrer Person und den Gründe für ihr Asylgesuch Stellung zu nehmen. C. Am 24. August 2011 (Eingang) reichte die Beschwerdeführerin bei der Botschaft detaillierte Ausführungen zu ihren Fluchtgründen ein. D. In ihren Eingaben begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie im Jahre 1977 (...) zusammen mit ihrer Mutter aus Eritrea in den Sudan geflohen sei. Im Alter von 20 habe sie einen Sudanesen geheiratet, mit welchem sie mittlerweile vier Kinder habe. Aufgrund dieser Heirat habe sich ihre Familie von ihr abgewendet. Als sie eines Tages jedoch erfahren habe, dass ihr Ehemann eine zweite Frau habe, sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt, die jedoch 2011 gestorben sei. Nun werde sie von ihrem Ehemann bedroht, nach Eritrea zurückgebracht zu werden. E. Mit Verfügung vom 27. August 2012 (Eröffnung am 18. September 2012) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft am 9. Oktober 2012) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass drei der vier Töchter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Botschaft minderjährig waren und das Gesuch der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich auch diese drei Töchter miteinschliesst. Das BFM hat die Töchter fälschlicherweise jedoch nicht in die angefochtene Verfügung aufgenommen. Aufgrund des Verfahrensausganges erübrigt sich jedoch eine formelle Aufnahme der Töchter in das vorliegende Verfahren. 7. 7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3 S. 362 ff.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5 S. 365 f.), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 S. 364 f.). 7.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7 S. 367). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7 S. 366 f.). 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft nicht persönlich angehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 25. Juli 2011 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in der Lage wäre. 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch von der Beschwerdeführerin beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt. 8. 8.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 8.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 8.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der Gesamtumstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 8.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie 1977 zusammen mit ihrer Mutter aufgrund der Kriegsgeschehen aus Eritrea nach X._______ in den Sudan geflohen sei. Im Alter von 20 Jahren habe sie einen Sudanesen geheiratet, mit welchem sie vier gemeinsame Kinder (...) habe. Aufgrund dieser Heirat sei sie von ihrer Familie verstossen worden. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihr Ehemann eine weitere Ehefrau habe. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt und habe sich mit ihr versöhnt. Sie habe zusammen mit ihren vier Kindern und ihrer Mutter in Z._______ gelebt und ihren Lebensunterhalt mit Tee- und Kaffeekochen bestritten. Ihre Mutter sei (...) 2011 in Folge einer Krebserkrankung gestorben. Die Kinder hätten die (christliche) Kultur der Beschwerdeführerin angenommen, was ihrem Ehemann, welcher Moslem sei, sehr missfalle. Die Kinder würden sich vor dem Vater fürchten, und dieser würde der Beschwerdeführerin damit drohen, sie nach Eritrea zu deportieren. Sie könne aber nicht nach Eritrea zurück, da sie dort niemanden kenne, da ihr Vater bereits gestorben sei (...) und sie auch ihre übrigen Verwandten nicht kenne. Schliesslich lebe ihr Cousin (...) in der Schweiz. 9.2 Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu entnehmen seien. Im Übrigen könne der Beschwerdeführerin der Verbleib im Sudan zugemutet werden. Das Leben in Z._______ sei zwar nicht einfach, doch könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts sowie ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan eine zumutbare Existenz möglich sei. Überdies könne sie sich im Sudan auf eine grosse eritreische Diaspora stützen, welche für in Not geratene Landsleute bereitstehe. Schliesslich könne von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden, sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu melden, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch werde. Gemäss Erkenntnis des BFM sei die Gefahr einer Verschleppung für Personen, die vom UNHCR als Flüchtling registriert seien, äusserst gering. Die Beschwerdeführerin weise zudem kein Profil auf, welches eine konkrete Gefahr für eine Verschleppung nach Eritrea befürchten liesse. Schliesslich vermöge der sich in der Schweiz aufhaltende Cousin der Beschwerdeführerin keinen genügend engen Bezug zur Schweiz zu begründen. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichenden Schutz im Sudan und benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihr zuzumuten sei, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben. 9.3 Den Erwägungen der Vorinstanz wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland während des Unabhängigkeitskampfes nicht unterstützt habe und auch derzeit ihr Heimatland nicht unterstütze, insbesondere die 2%-Abgabe nicht entrichte. Somit sei sie in Eritrea nicht willkommen. Zudem habe sie mit einem Moslem vier gemeinsame Kinder, was in der eritreischen Gesellschaft nicht erlaubt sei. Sie sei auch nicht vom UNHCR registriert, so dass sie nicht vor einer Deportation geschützt sei. Ihr werde von ihrem Ehemann auch damit gedroht, dass er ihr die Kinder wegnehmen und diese zum Islam bekehren werde. Er habe die ältere Tochter entgegen ihren Willen zur Heirat mit einem muslimischen Sudanesen gezwungen. Die jüngere Tochter habe er verprügelt, als er sie beim Lesen der Bibel gesehen habe. Als Beweismittel wurde die Heiratsurkunde der einen Tochter sowie Bilder der Verletzungen der anderen Tochter eingereicht. 9.4 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt in erster Linie das vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat voraus (BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 7). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beschwerdeführerin gab als Grund für die Ausreise aus Eritrea die allgemeine Kriegssituation, jedoch keine gezielte staatliche Verfolgung an. Auch hinsichtlich der gegenwärtigen Situation machte sie keine konkrete asylbeachtliche Verfolgung seitens der eritreischen Behörden geltend, sondern brachte in der Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise vor, sie habe das eritreische Regime weder finanziell noch moralisch unterstützt und sei daher im Heimatland nicht willkommen. Daraus lässt sich aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes ableiten. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin die Einreise jedoch zu verweigern. Eine Prüfung der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin hat daher nicht zu erfolgen. 9.5 Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und diese zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: