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D-5572/2022

D-5572/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-08 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass mit Blick darauf ohne weiteres von der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzuges ausgegangen werden darf (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass den Akten zudem keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Österreich schliessen lassen, weshalb sich dieser auch als zumutbar erweist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, Österreich sei kein geeig- neter Ort für afghanische Flüchtlinge, diese Einschätzung nicht zu erschüt- tern vermag, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch ohne weiteres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemes- sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-5572/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5572/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht - Art. 64a Abs. 1 AIG); Verfügung des SEM vom 23. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam mit ihrem Sohn - dem Beschwerdeführer 3 - am 4. September 2020 und der Beschwerdeführer 1 am 23. September 2020 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch stellten, dass ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatten, dass die österreichischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM vom 6. November 2020 am 9. November 2020 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2020 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5777/2020 vom 24. November 2020 die Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2020 als verschwunden gemeldet wurden, woraufhin die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf 18 Monate verlängert wurde, dass sie sich am 12. April 2021 im Rückkehrzentrum (RKZ) E._______ erneut anmeldeten, dass sie mit Eingabe vom 19. April 2021 die Vorinstanz erneut um Durchführung eines nationalen Asylverfahrens ersuchten, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und sie mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, einen Gebührenvorschuss zu leisten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Mai 2021 auf ihr Gesuch vom 19. April 2021 aufgrund des nicht geleisteten Gebührenvorschusses nicht eintrat, dass am (...) 2021 die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz zur Welt kam, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 die Vorinstanz erneut um Durchführung eines nationalen Asylverfahrens ersuchten, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Widererwägungsgesuch entgegennahm und sie mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, einen Gebührenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer 1 am 16. Dezember 2021 allein nach Österreich überstellt wurde, nachdem der Beschwerdeführer 3 nicht auffindbar gewesen war, dass das SEM, nachdem die Beschwerdeführenden den ihnen auferlegten Gebührenvorschuss fristgerecht bezahlt hatten, ihr Gesuch vom 6. Dezember 2021 mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 abwies und die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines Asylverfahrens bestätigte, dass der Beschwerdeführer 1 gleichentags - am 22. Dezember 2021 - erneut in die Schweiz einreiste, dass das Migrationsamt des Kantons F._______ dem SEM am 25. Dezember 2021 mitteilte, der Beschwerdeführer 1 halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf, dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 10. Januar 2022 die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) anordnete und die Zuständigkeit Österreichs für das weitere Verfahren bestätigte, dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2022 erneut untertauchten, woraufhin am 24. Januar 2022 die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert wurde, dass die Beschwerdeführenden sich am 24. Mai 2022 im RKZ G._______ anmeldeten, dass sie das SEM mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erneut um Durchführung eines nationalen Asylverfahrens mit der Begründung ersuchten, die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei abgelaufen, dass ein erneuter Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden - nebst dem Asylgesuch am 19. November 2020 in Österreich - am 14. Januar 2022 auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatten, dass das SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2022 den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Wegweisung nach Deutschland oder Österreich gewährte, dass die österreichischen Behörden am 1. Juli 2022 der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich zustimmten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Juli 2022 zur beabsichtigen Überstellung nach Deutschland oder Österreich Stellung nahmen, dass das SEM die Eingabe vom 15. Juni 2022 als Mehrfachgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 11. Juli 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG darauf nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Österreich anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 15. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des SEM sei zu überprüfen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3095/2022 vom 9. August 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, dass die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2022 nach Österreich überstellt wurden, sie jedoch am 11. Oktober 2022 erneut in die Schweiz einreisten und sich anschliessend im RKZ G._______ aufhielten, dass ihnen im RKZ G._______ im Rahmen der Befragung vom 26. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für das weitere Verfahren gewährt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons F._______ dem SEM am 3. November 2022 die Einreise und den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden anzeigte, dass ein weiterer Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2022 - am Tag der letztmaligen Überstellung - in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten, dass das SEM die österreichischen Behörden am 4. November 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass das SEM den österreichischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 2022 mitteilte, sie - die österreichischen Behörden - hätten das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Fristen unbeantwortet gelassen, womit sie dem Wiederaufnahmegesuch implizit zugestimmt hätten, dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 23. November 2022 die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Österreich gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG anordnete und verfügte, sie hätten die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens festzustellen, dass einzig die Beschwerdeführerin 2, nicht aber der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2022 elektronisch vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richtern beziehungsweise Richterinnen ergeht, dass sich aus den vorliegenden Umständen und insbesondere aus der Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom 26. Oktober 2022 (vgl. SEM-eAkte [...]-5/3) trotz fehlender Unterzeichnung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer 1 auf dessen eindeutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung durch seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1.3), dass die Beschwerdeführenden somit genügend legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 64a Abs. 2 AIG; Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf die asylrechtliche Zuständigkeitsnorm zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern die ausländerrechtliche Wegweisungsbestimmung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a Abs. 1 AIG) stützt, dass dementsprechend die Frage, ob die Schweiz für die Durchführung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass somit einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Österreich verfügt hat, dass sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraussetzt, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen und sich somit hierzulande illegal aufhalten, dass die österreichischen Behörden das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vom 4. November 2022 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Fristen unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens implizit anerkannten, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Österreich in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben sind, womit das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass Österreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Österreich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass mit Blick darauf ohne weiteres von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden darf (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass den Akten zudem keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Österreich schliessen lassen, weshalb sich dieser auch als zumutbar erweist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, Österreich sei kein geeigneter Ort für afghanische Flüchtlinge, diese Einschätzung nicht zu erschüttern vermag, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch ohne weiteres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: