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D-5542/2011

D-5542/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-14 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 30. August 2010 wandten sich die Beschwerdeführerinnen - Mutter und volljährige Tochter, beide kolumbianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bogotá - an die schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá) und suchten um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten ursprünglich aus A._______ in der Provinz B._______ und seien zur Umsiedlung gezwungen gewesen. Sie seien sowohl durch Angehörige der Organisation "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" (FARC) als auch durch gewöhnliche Kriminelle mit Mord, Erpressung und Raub konfrontiert beziehungsweise vielfachen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Es bleibe ihnen - wie auch ihren Kindern beziehungsweise Geschwistern - deshalb nichts anderes übrig, als Kolumbien so schnell wie möglich zu verlassen. Mit der Eingabe reichten sie als Beweismittel Kopien verschiedener amtlicher kolumbianischer Dokumente ein. Die schweizerische Botschaft über­mittelte die Eingabe mit Schreiben vom 2. September 2010 an das BFM. B. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten Beweismittel betrachte es den entscheidwesentlichen Sachverhalt als erstellt, und eine Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Bogotá erweise sich somit nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren erwäge das Bundesamt, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere werde die Möglichkeit einer anderweitigen Schutz­suche als gegeben erachtet. Des Weiteren räumte das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit ein, sich zu diesen Einschätzungen innert 30 Tagen schriftlich zu äussern. C. Mit an die schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe vom 10. Oktober 2010 führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, sie - wie auch ihre Kinder beziehungsweise Geschwister - würden seit Jahren in ständiger Furcht leben. Die meisten ihrer Familienangehörigen seien deshalb bereits ins Ausland geflohen. Aufgrund der erzwungenen Umsiedlung und der schwierigen Lebensbedingungen seien sie - zumal die Mutter schwanger sei - dringend auf Unterstützung angewiesen. Die Botschaft übermittelte diese Eingabe mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 an das BFM. D. Mit Verfügung vom 15. August 2011 (bei den Beschwerdeführerinnen eingegangen am 31. August 2011) verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gegeben seien, um von einer Anhörung der Beschwerdeführerinnen abzusehen. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, der kolumbianische Staat verfüge grund­sätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen adäquaten Polizeiapparat sowie ein ebensolches Rechts- und Justizsystem. Da die Behörden die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfen würden, könne die Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staats als gegeben erachtet werden. Die Beschwerdeführerinnen würden zwar angeben, sie hätten bereits ihren Wohnort gewechselt, wobei sie heute in Bogotá leben. Bei den Beschwerdeführerinnen und deren Familienangehörigen handle es sich aber nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Ferner sei es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumut­bar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das ent­sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; beson­ders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführerinnen in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 25. September 2011 (Posteingang bei der Botschaft am 29. September 2011) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge­währung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die bereits mit ihren Asylgesuchen und der ergänzenden Eingabe vom 10. Oktober 2010 gemachten Vorbringen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be-schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver­tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra­gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt (vgl. zum Folgenden BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.), dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün­den ergeben kann. Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkre­ter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan­dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä­rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich­ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asyl­suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden ne­ga­tiven Entscheid zumindest schriftlich zu äussern. Schliesslich ist das Bundes­amt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün­den.

E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführerinnen von der schweizerischen Botschaft in Kolumbien zu ihren Asylgesuchen nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 2. September 2010 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgrün­den nicht in der Lage war. Den Beschwerdeführerinnen wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. September 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe gegeben sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche gewährt. Weiter haben die Beschwerdeführerinnen von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 10. Ok­tober 2010 Gebrauch gemacht. Angesichts der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihren mit Schreiben vom 30. August 2010 eingereichten Asylgesuchen und in der Eingabe vom 10. Oktober 2010 sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt zu erachten. Schliesslich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung das Absehen von einer persönlichen Anhörung in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Behandlung der Asylgesuche ausreichend Rechnung getragen.

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufent­haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen hätten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Demgegenüber bestehen konkrete Anknüpfungspunk­te zu Costa Rica, wo die Mutter beziehungsweise Grossmutter und die Schwestern beziehungsweise Tanten der Beschwerdeführerinnen - gemäss deren Angaben als Flüchtlinge - leben. Des Weiteren hat das Bundesamt zu Recht ausgeführt, dass es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, in einem anderen la­teinamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Re­foulement im Sinne von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjeni­gen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrol­lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sprechen im Übrigen die Möglichkeit der visumfreien Ein­reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr­lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach­barländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im vor­instanzlichen Verfahren (unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel) noch auf Beschwerdeebene ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihnen praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f). Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Akten nicht um landesweit bekannte Personen handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.

E. 6.2 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Beschwerde­führerinnen den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine in­nerstaatliche Verlegung ihres Wohnsitzes dauerhaft entziehen könnten.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen über keine konkrete Bezie­hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander­weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht den Beschwerde­führerinnen die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asyl­gesuche abgelehnt.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrens­kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5542/2011 Urteil vom 14. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

1. L._______ M._______, geboren [...],

2. J._______ M._______, geboren [...], beide Kolumbien, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 15. August 2011 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 30. August 2010 wandten sich die Beschwerdeführerinnen - Mutter und volljährige Tochter, beide kolumbianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bogotá - an die schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá) und suchten um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten ursprünglich aus A._______ in der Provinz B._______ und seien zur Umsiedlung gezwungen gewesen. Sie seien sowohl durch Angehörige der Organisation "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" (FARC) als auch durch gewöhnliche Kriminelle mit Mord, Erpressung und Raub konfrontiert beziehungsweise vielfachen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Es bleibe ihnen - wie auch ihren Kindern beziehungsweise Geschwistern - deshalb nichts anderes übrig, als Kolumbien so schnell wie möglich zu verlassen. Mit der Eingabe reichten sie als Beweismittel Kopien verschiedener amtlicher kolumbianischer Dokumente ein. Die schweizerische Botschaft über­mittelte die Eingabe mit Schreiben vom 2. September 2010 an das BFM. B. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten Beweismittel betrachte es den entscheidwesentlichen Sachverhalt als erstellt, und eine Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Bogotá erweise sich somit nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren erwäge das Bundesamt, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere werde die Möglichkeit einer anderweitigen Schutz­suche als gegeben erachtet. Des Weiteren räumte das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit ein, sich zu diesen Einschätzungen innert 30 Tagen schriftlich zu äussern. C. Mit an die schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe vom 10. Oktober 2010 führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, sie - wie auch ihre Kinder beziehungsweise Geschwister - würden seit Jahren in ständiger Furcht leben. Die meisten ihrer Familienangehörigen seien deshalb bereits ins Ausland geflohen. Aufgrund der erzwungenen Umsiedlung und der schwierigen Lebensbedingungen seien sie - zumal die Mutter schwanger sei - dringend auf Unterstützung angewiesen. Die Botschaft übermittelte diese Eingabe mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 an das BFM. D. Mit Verfügung vom 15. August 2011 (bei den Beschwerdeführerinnen eingegangen am 31. August 2011) verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gegeben seien, um von einer Anhörung der Beschwerdeführerinnen abzusehen. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, der kolumbianische Staat verfüge grund­sätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen adäquaten Polizeiapparat sowie ein ebensolches Rechts- und Justizsystem. Da die Behörden die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfen würden, könne die Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staats als gegeben erachtet werden. Die Beschwerdeführerinnen würden zwar angeben, sie hätten bereits ihren Wohnort gewechselt, wobei sie heute in Bogotá leben. Bei den Beschwerdeführerinnen und deren Familienangehörigen handle es sich aber nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Ferner sei es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumut­bar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das ent­sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; beson­ders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführerinnen in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 25. September 2011 (Posteingang bei der Botschaft am 29. September 2011) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge­währung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die bereits mit ihren Asylgesuchen und der ergänzenden Eingabe vom 10. Oktober 2010 gemachten Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be-schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver­tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra­gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt (vgl. zum Folgenden BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.), dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün­den ergeben kann. Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkre­ter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan­dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä­rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich­ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asyl­suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden ne­ga­tiven Entscheid zumindest schriftlich zu äussern. Schliesslich ist das Bundes­amt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün­den. 4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführerinnen von der schweizerischen Botschaft in Kolumbien zu ihren Asylgesuchen nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 2. September 2010 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgrün­den nicht in der Lage war. Den Beschwerdeführerinnen wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. September 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe gegeben sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche gewährt. Weiter haben die Beschwerdeführerinnen von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 10. Ok­tober 2010 Gebrauch gemacht. Angesichts der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihren mit Schreiben vom 30. August 2010 eingereichten Asylgesuchen und in der Eingabe vom 10. Oktober 2010 sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt zu erachten. Schliesslich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung das Absehen von einer persönlichen Anhörung in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Behandlung der Asylgesuche ausreichend Rechnung getragen. 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufent­haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen hätten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Demgegenüber bestehen konkrete Anknüpfungspunk­te zu Costa Rica, wo die Mutter beziehungsweise Grossmutter und die Schwestern beziehungsweise Tanten der Beschwerdeführerinnen - gemäss deren Angaben als Flüchtlinge - leben. Des Weiteren hat das Bundesamt zu Recht ausgeführt, dass es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, in einem anderen la­teinamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Re­foulement im Sinne von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjeni­gen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrol­lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sprechen im Übrigen die Möglichkeit der visumfreien Ein­reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr­lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach­barländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im vor­instanzlichen Verfahren (unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel) noch auf Beschwerdeebene ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihnen praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f). Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Akten nicht um landesweit bekannte Personen handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Beschwerde­führerinnen den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine in­nerstaatliche Verlegung ihres Wohnsitzes dauerhaft entziehen könnten. 6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen über keine konkrete Bezie­hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander­weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht den Beschwerde­führerinnen die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asyl­gesuche abgelehnt.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrens­kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: