Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 25. April 2016 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. Mai 2016 wurde er summarisch befragt und am 18. August 2017 einlässlich angehört. An der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vom Mai 2011 bis Ende 2011 in Malaysia aufgehalten und sei dann nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (...) Juli 2013 sei er erneut nach Malaysia gelangt und bis Ende 2014 dort geblieben. Dann sei er in die Türkei und weiter auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, wegen seines Schwagers, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und verschollen sei, habe er am (...) 2012 an einer Demonstration gegen Beschlagnahmungen durch das Militär teilgenommen. Danach sei er von Militärpersonen etwa zweimal zu Hause gesucht und am (...) 2012 für (...) Wochen inhaftiert worden. Im Vorfeld der Wahlen vom Januar 2013 habe er für zwei Kandidaten der TNA (Tamil National Alliance) Plakate geklebt und sei deshalb fünf oder sechs Mal von Angehörigen der CID (Criminal Investigation Division) gesucht worden. Deshalb sei er zu seiner Schwester ins Vanni-Gebiet gegangen und von dort ausgereist. An der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008 oder 2009 beziehungsweise 2012 wegen eines Unfalls in Haft gewesen. Im Januar 2013 sei er nach Malaysia gereist, im Dezember 2013 nach Sri Lanka deportiert worden und von dort am (...) Januar beziehungsweise (...) August 2014 wieder ausgereist. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, ab März 2014 beziehungsweise ab Dezember 2013 habe er im Zusammenhang mit den Provinzwahlen vom Dezember 2013 für vier Monate gegen Bezahlung für die TNA gearbeitet (Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt, an Treffen der Partei teilgenommen, an Demonstrationen Essenspakete verteilt). Deshalb habe er im August 2014 Probleme mit der CID bekommen. Die Polizei sei drei bis viermal zu ihm nach Hause gekommen und habe gefordert, dass er sich auf dem Posten melde. Sie hätten gedroht, dass sie ansonsten seinen Schwager mitnehmen würden. Deshalb seien sein Schwager und seine Schwester 2015 nach Indien ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei die Polizei zwei weitere Male zu ihm nach Hause gekommen. In der Schweiz habe er an einem Partei-Treffen teilgenommen. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters führte er in Bezug auf die an der Befragung geltend gemachte Haft im Jahre 2012 aus, diese habe im Zusammenhang mit einem Unfall gestanden, den er im Jahre 2008 oder 2009 gehabt habe. Auf erneute Nachfrage des Sachbearbeiters bestätigte er die Aussagen, die er an der Befragung gemacht hatte, wonach er 2012 nach einer Demonstration festgenommen worden sei, und führte aus, er sei am nächsten Tag freigelassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis vom 26. Oktober 2013, wonach er an einer Depression erkrankt sei, und ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom (...) August 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab das Spruchgremium bekannt und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Offenlegung sämtlicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 und um Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Weiter stellte sie unter Verweis auf Art. 32 f. VwVG fest, aufgrund der Akten dränge sich weder eine medizinische Abklärung von Amtes wegen noch eine Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte auf. E. Mit Eingabe vom 2. November 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Verfahrenskosten und erneuerte seinen Antrag bezüglich der Länderinformationen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.
E. 1.5 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 3.1 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen. Auf diesen Entscheid ist trotz neuerlichem Antrag in den Eingaben vom 2. November und 14. Dezember 2017 nicht zurückzukommen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Willkürverbotes, weil der Sachbearbeiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die angebliche Täuschungsabsicht nicht habe abklären wollen. Diese Prüfung sei von derjenigen der Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden und müsse trotz unglaubhaft erachteter Fluchtgründe erfolgen. Die in der Verfügung geäusserten Zweifel an seinen Aussagen bezögen sich nicht auf seine wirtschaftliche und familiäre Situation. Hierzu kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zum Ausreisezeitpunkt machte. So führte er an der Befragung aus, er sei in seinem (...) Altersjahr (2012/2013) beziehungsweise 2011 nach seinem Schulabbruch arbeitshalber ein erstes Mal nach Malaysia ausgereist, um dann am (...) Juli 2013 definitiv nach Malaysia auszureisen, wo er vor seiner Weiterreise bis Ende 2014 in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. An der Anhörung gab er hingegen an, er habe Sri Lanka im Januar beziehungsweise August 2014 verlassen, nachdem er von Januar bis Ende 2013 ein erstes Mal arbeitshalber in Malaysia gewesen sei. Angesichts dieser Aussagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit ausserhalb Sri Lankas namentlich in Malaysia lebte. Ebenso Widersprüchliches gab er zum Aufenthalt der Schwester und des Schwagers an. Vor diesem Hintergrund kann das Vorgehen des Sachbearbeiters, aufgrund einer Täuschungsabsicht die Wegweisungshindernisse nicht abzuklären, nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Das Willkürverbot wurde damit nicht verletzt. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erkannt werden.
E. 3.3 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung über ein Jahr vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resultierenden Widersprüche bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu seinem Nachteil verwendet. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von mehr als einem Jahr möglich sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer beanstandete weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der in der Verfügung verwendeten Sprache. Es sei von der Voreingenommenheit des hier in Frage stehenden Sachbearbeiters auszugehen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich dieser Sachbearbeiter ebenfalls in unangemessener Weise geäussert und das Gericht eine Ermahnung ausgesprochen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2). In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zur Kenntnis, dass die Formulierung in Bezug auf den eingereichten Arztbericht als unangemessen empfunden worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers könne aber in der Sache nicht anders, als in der Verfügung dargelegt, gelesen werden. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, dass der Sachbearbeiter das Protokoll nicht richtig lese. Die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl ist zum Teil in der Tat etwas überspitzt. Daraus jedoch bereits eine sachfremde Prüfung der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit abzuleiten, überzeugt nicht. Aus den zum Teil inadäquaten Ausdrücken sind daher keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen und die Kassation aus diesem Grund fällt ausser Betracht (vgl. D-3070/2016 E. 4.2). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach sich der entsprechende Sachbearbeiter auch an der Anhörung ihm gegenüber unpassend verhalten habe, lässt sich nicht in den Akten bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei hätte zu seinen Asylvorbringen äussern können. Die Unpräzisheiten scheinen vielmehr darin begründet zu sein, dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt, unglaubhafte Aussagen machte. In Bezug auf den eingereichten Arztbericht sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung zwar nicht wörtlich, dass es sich dabei um eine Fälschung handle, sondern lediglich: "Weil ich zusammen mit meinem Onkel hier in der Schweiz wohnen möchte, habe ich dieses Papier abgegeben. Ich bin gesund." (vgl. Akten des SEM A17 F142). Dass der Sachbearbeiter daraus auf eine Fälschung schloss, entbehrt nicht jeder Stichhaltigkeit und lässt jedenfalls nicht auf Voreingenommenheit schliessen.
E. 3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer weiter darin, dass das SEM seinen Gesundheitszustand nicht von Amtes wegen abklärte. Hier gilt es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Es ist seine Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um seinen Gesundheitszustand substantiiert darzulegen. Das SEM traf auch angesichts des mit dem Gesuch eingereichten ärztlichen Kurzberichts keine Pflicht zur Abklärung des Gesundheitszustandes, zumal dieser an der Anhörung angab, er sei gesund. Aus den Protokollen lässt sich entgegen den Aussagen in der Beschwerde nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Beschwerdeführer hätte während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend Zeit gehabt, allfällige diesbezügliche Beweismittel einzureichen, was er aber bezeichnenderweise unterlassen hat.
E. 3.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfügung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 3.7 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die asylrechtliche Relevanz seines niederschwelligen Engagements für die LTTE nicht abgeklärt habe. Auch politische Tätigkeiten zu Gunsten einer tamilischen Partei würden für eine Verhaftung ausreichen. Hierzu gilt es auf die Vernehmlassung des SEM vom 24. November 2017 hinzuweisen, wonach es die geltend gemachten Tätigkeiten für nicht glaubhaft gehalten habe. Somit musste sie deren Asylrelevanz nicht prüfen. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung.
E. 3.8 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Der vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Dies sei vorliegend fälschlicherweise nicht als neuer Asylgrund berücksichtigt worden, womit der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre und dabei auf die Backgroundchecks verwiesen. Somit wurde der Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt. Auch der fehlende Bezug auf den in der Beschwerde erwähnte Ausschaffungsflug im Jahr 2016 sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 ist klarerweise nicht als unvollständige Sachverhaltsermittlung zu bezeichnen. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 3.9 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung unter Berücksichtigung der psychischen Probleme und kognitiven Defizite des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen und der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung eines ärztlichen Berichts wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen.
E. 3.10 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorbringen würden derart voneinander abweichen, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Die unterschiedlichen Angaben bezüglich seines Arbeitsaufenthaltes in Malaysia, seines TNA-Engagements sowie seiner Ausreise aus Sri Lanka liessen erste Zweifel aufkommen. Insbesondere habe er aber an der Befragung angegeben, im (...) 2012 in Haft gewesen zu sein, während er an der Anhörung dieses Kernvorbringen nicht ansatzweise erwähnt habe; dies trotz mehrerer Nachfragen der befragenden Person. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen wegen seines unterschwelligen TNA-Engagements seien nicht stimmig. Habe er an der Befragung behauptet, er sei fünf oder sechsmal bei seinen Eltern gesucht worden, habe er an der Anhörung beteuert, die Sicherheitskräfte hätten nur dreimal nach ihm gesucht. Seine Erklärung, er habe an der Befragung zwei nach seiner Ausreise erfolgte Hausbesuche dazugezählt, vermöge nicht zu überzeugen, da er diese erst an der Anhörung geltend gemacht habe. Auch bezüglich seines Schwagers gebe es Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. So habe er an der Befragung zu Protokoll gegeben, dessen LTTE-Engagement habe ihn letztlich angeregt, sich politisch einzusetzen und dieser sei verschollen. Damit habe er impliziert, dass seine Schwester alleine in Sri Lanka lebe. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, dieser sei seinetwegen mit seiner Schwester nach Indien ausgereist, weil die Behörden gedroht hätten, ihn in Haft zu nehmen, falls er (der Beschwerdeführer) sich nicht stelle. Eine einleuchtende Erklärung habe er für diesen Widerspruch nicht geben können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an der Anhörung eingeräumt, dass es sich beim eingereichten Arztzeugnis um eine Fälschung handle. Er habe dieses eingereicht, um bei seinem Onkel wohnen zu können, sei aber gesund. Das von einem TNA-Parlamentarier unterzeichnete Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden und sein junges Alter beim Verlassen des Heimatlandes könnten die Aufmerksamkeit der Behörden allenfalls erhöhen. Gemäss herrschender Praxis bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Backgroundcheck hinausgehen würden.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung zu erklären versucht, dass die Haft im Jahr 2012 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden habe. Aufgrund der belastenden Befragungssituation mit einem voreingenommenen Sachbearbeiter habe er sich aber nicht klar ausdrücken können. In diesen Unfall sei er als Beifahrer auf dem Motorrad seines Freundes verwickelt gewesen. Dabei sei ein Angehöriger des Militärs schwer verletzt worden. Weil er von der Unfallstelle geflüchtet sei, sei er später in Haft genommen worden. Während dieser Haft sei er auch zur Teilnahme an der Demonstration im (...) 2012 befragt worden. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt er fest, angesichts seiner psychischen Probleme und seiner intellektuellen Schwächen sei er gar nicht in der Lage, den rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt korrekt vorzubringen. Er sei nicht fähig, sich in vergangenen Ereignissen zeitlich zu orientieren und leide unter einer erheblichen Konzentrationsschwäche. Die chaotische Erzählweise und das ständige Durcheinanderbringen von wichtigen Sachen würden darauf hindeuten, dass er mit seinen unzulänglichen Mittel versuche, Erlebtes und Emotionen darzulegen. Die Sprünge, Brüche und Widersprüche seien ein klares Zeichen für die Authentizität seiner Aussagen. Somit ergebe es keinen Sinn, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gestützt auf die abweichende Anzahl von Suchen nach ihm zu beurteilen. Dass sein Schwager zum Zeitpunkt der Befragung untergetaucht gewesen und später mit seiner Schwester nach Indien geflüchtet sei, was er an der Anhörung auch so angegeben habe, beinhalte ebenfalls keine Grundlage für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das Bestätigungsschreiben des Parlamentariers sei nicht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, sei doch gerade dieser als Auftraggeber der Wahlhelfer in der Lage, deren Tätigkeiten und Schwierigkeiten zu beschreiben. Beim eingereichten Arztzeugnis handle es sich, wie bei den formellen Anträgen erwähnt, nicht um eine Fälschung. In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurück liege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Aus seinem politischen Profil, den bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe und aufgrund der Verbindungen seiner Brüder (sic) zu den LTTE sowie seines exilpolitischen Engagements werde klar, dass er mit Sicherheit einen Eintrag auf die Watch-List, wenn nicht gar Stop-List erhalten würde. Der neueste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung führe somit an sich zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erfülle er die Faktoren der familiären LTTE-Verbindung, der Teilnahme an einer Kundgebung und der Tätigkeit als Wahlhelfer der TNA sowie der Inhaftierung in Sri Lanka.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf das TNA-Engagement des Beschwerdeführers fest, dass er dieses nicht habe glaubhaft machen können. Hinzuzufügen sei, dass er sich bei den Regionalwahlen im September 2013 gemäss sämtlichen im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Varianten gar nicht in Sri Lanka aufgehalten habe.
E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seines Engagements für die TNA fest.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Die Erwägungen des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, sind zu stützen. Der Hinweis, dass die Vorbringen zwischen Befragung und Anhörung derart voneinander abweichen würden, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen, gilt auch für das vorliegende Urteil. Dabei geht es nicht darum, dem Beschwerdeführer den diesbezüglichen Arbeitsaufwand vorzuhalten, vielmehr handelt es sich dabei allein um den Hinweis auf derartig gewichtige Unterschiede im Sachvortrag, dass eine Übereinstimmung auch von wesentlichen Ereignissen nicht gefunden werden kann. Für die Einzelheiten kann auf die inhaltlich überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM und in Bezug auf die Widersprüche zur Ausreise aus Sri Lanka auch auf E. 3.2 dieses Urteils verwiesen werden. Insbesondere gilt es aber in diesem Zusammenhang auf die an der Befragung erwähnte Haft im (...) 2012 zu verweisen, welche der Beschwerdeführer an der Anhörung von sich aus trotz mehrerer Nachfragen nicht erwähnte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die Haft im Jahr 2012 mit einem von ihm verursachten Unfall zusammenhinge, vermögen nicht zu überzeugen. So gab er an der Anhörung an, dieser Unfall habe sich im Jahr 2008 oder 2009 (vgl. A17 F127) ereignet und auf die Konfrontation mit den Widersprüchen hin erbat er sich zuerst Zeit zum Überlegen, um dann die Version der Befragung wieder zu bestätigten (vgl. A17 F 130). Zwar ist einzuräumen, dass der Sachbearbeiter der Frage des Unfalls an der Anhörung nicht mehr vertieft nachging und sie auch in der Verfügung nicht würdigte. Dies ist allerdings angesichts der zahlreichen Widersprüche in den bisherigen Erzählungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Unfall aufs Jahr 2008 oder 2009 datierte und auf Nachfrage die Version der Befragung bestätigte, nachvollziehbar. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, er sei in der Haft eben auch zu dieser Demonstration im (...) 2012 befragt worden, ist dies als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten. Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aufgrund seines angeblichen TNA-Engagements sind nicht glaubhaft. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde kann entgegen gehalten werden, dass es durchaus relevant ist, wenn der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angeben kann, wie viele Male er gesucht worden ist. Wenn auch einzuräumen ist, dass der Unterschied zwischen drei oder fünf bis sechs Mal nicht unbedingt diametral ist. Weiter fällt aber auch auf, dass der Beschwerdeführer einmal angab, er habe sein Engagement im März 2014 begonnen (vgl. A17 F56). Auf den Hinweis, dass damit ein Widerspruch zur Ausreise im Januar 2014 entstehe, korrigierte er das Ausreisedatum auf den August 2014 und bestätigte noch einmal, dass er die TNA ab März 2014 unterstützt habe (vgl. A17 F58 und F60). Auf den Hinweis wonach dies ja nach den Wahlen gewesen wäre, gab er schliesslich an, er habe die TNA von Dezember 2013 bis im März 2014 unterstützt (vgl. A17 F64 ff.). Dezidiert gilt es aber in diesem Zusammenhang auch auf die richtige Feststellung in der Vernehmlassung des SEM hinzuweisen, wonach diese Wahlen schon im September 2013 stattfanden, als der Beschwerdeführer gemäss all seinen Versionen gar nicht in Sri Lanka war. Auch bezüglich der Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit seinem Schwager ist dem SEM zuzustimmen. So gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, dieser sei verschollen und seine Schwester sei im Vanni-Gebiet geblieben (vgl. A4 S. 7), während er an der Anhörung angab, dieser sei 2015 zusammen mit seiner Schwester nach Indien geflüchtet (vgl. A17 F99 f.). Dass der Schwager erst 2015 wegen dem Beschwerdeführer, der Sri Lanka 2013 oder 2014 verlassen hatte, nach Indien flüchtete und dies dem Beschwerdeführer erst nach der Befragung vom 3. Mai 2016 mitteilte, scheint unwahrscheinlich. Die chaotische Erzählweise und das ständige Durcheinanderbringen von wichtigen Ereignissen hängt für das Gericht klarerweise damit zusammen, dass der Beschwerdeführer sich auf unwahre Angaben stützt und spricht mitnichten für dessen Glaubhaftigkeit. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen Befragung und Anhörung längere Zeit verstrichen ist, ist doch auch diesfalls zu erwarten, dass Wesentliches übereinstimmend geschildert werden kann. Dass er sich wegen der unangenehmen Befragungssituation nicht habe ausdrücken können, ist ebenfalls von der Hand zu weisen. Dies ergibt sich nicht aus dem Protokoll. Der Sachbearbeiter gab ihm im Gegenteil beispielsweise gerade im Zusammenhang mit den zentralen Widersprüchen zur Haft im 2012 Zeit zum Nachdenken, als er sich diese erbat (vgl. A17 F130). Die geltend gemachten psychischen Probleme vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers somit insgesamt nichts zu ändern. Bezüglich des eingereichten Arztzeugnisses ist festzuhalten, dass dieses auf den 26. Oktober 2013 datiert, und damit auf einen Zeitpunkt als der Beschwerdeführer gar nicht in Sri Lanka weilte. Dies lässt gewichtige Zweifel aufkommen, die mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei gesund, bestätigt werden. Aus dem Protokoll ergibt sich denn auch nicht, wie in der Beschwerde suggeriert, dass der Beschwerdeführer mit der Anhörungssituation nicht hätte umgehen können und speziell zu befragen gewesen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen schliesslich an der Qualifikation des Schreibens des TNA-Parlamentarier als Gefälligkeitsschreiben nichts zu ändern. Als solches ist es, wenn auch nicht ohne jeglichen, so doch von reduziertem Beweiswert und vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern.
E. 7 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Urteil des High Courts Vavuniya vom Juli 2017 kann kein neues Verfolgungsmuster abgeleitet werden. Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Krise in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit.
E. 7.2 In diesem Sinne reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen konnten ihm wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer gab zwar weiter an, sein Schwager sei Mitglied der Rebellen beziehungsweise der Bewegung gewesen, er wisse aber nicht welcher Bewegung. In der Beschwerde wird nun zwar naheliegenderweise auf die LTTE verwiesen, diesbezüglich werden aber keinerlei weiteren Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern im Sinne des Referenzurteils gefährdet wäre, zumal er wegen seinem Schwager in Sri Lanka bis zu seiner Ausreise nie Probleme gehabt habe. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der angeblich illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Die in der Beschwerde aufgeführte Begründung, weshalb der Beschwerdeführer auf der Stop List der sri-lankischen Behörden vermerkt sein sollte, stammt anscheinend aus einem anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters, wird doch auf das LTTE-Engagement der Brüder verwiesen, was bisher noch an keiner Stelle vorgebracht worden war. Darauf ist mangels Substantiierung an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Auch die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit vermag an dieser Analyse nichts zu ändern, zumal diese in keiner Weise konkretisiert wird und der Beschwerdeführer an der Anhörung lediglich auf eine Versammlung hinwies (vgl. A17 F143), was nicht als exilpolitisches Engagement gewertet werden kann. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erübrigt es sich auf die Erwägungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Personen, die sich für die TNA engagieren, beziehungsweise auf das angebliche politische Profil des Beschwerdeführers einzugehen. Die geltend gemachte Haft wegen eines Verkehrsunfalls wäre bei Wahrunterstellung zudem nicht asylrelevant, da es legitim wäre, den Beschwerdeführer als Fahrerflüchtigen in einem Unfall mit einer schwer verletzten Person zu verfolgen. Von bereits erfolgten Behelligungen durch die Behörden im Sinne des Referenzurteils könnte in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
E. 7.3 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, zumal sich dieses auf Umstände bezieht, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen.
E. 7.4 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 7.5 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen. Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015, E. 13.2-13.4). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern.
E. 9.4.2 Wie oben ausgeführt, kann angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass er schon längere Zeit ausserhalb Sri Lankas namentlich in Malaysia lebte. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass der ledige und gesunde Beschwerdeführer aus C._______ stammt, dort über zahlreiche Angehörige, darunter seine Eltern und Geschwister, verfügt und eine Schulbildung sowie Berufserfahrung hat. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Problemen gilt es festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit zu führen vermögen. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund (vgl. A17 F142). In der Beschwerde wird nun weiterhin am Bestehen der psychischen Probleme festgehalten. Diese hätten sich durch den Aufenthalt bei seinem Onkel in der Schweiz lediglich auf einem tiefen Niveau stabilisiert, eine Behandlung wäre aber weiter notwendig. Seit der Einreise in die Schweiz und bis heute wurde aber offenbar keine solche begonnen. Die in diesem Zusammenhang beantragte Frist zur Einreichung von Arztberichten wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, es sei ihm im Rahmen von Art. 32 f. VwVG unbenommen, allfällige ärztliche Unterlagen nachzureichen. Dies hat er allerdings bezeichnenderweise bis heute nicht gemacht, obwohl hierzu ausreichend Gelegenheit bestanden hätte.
E. 9.4.3 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen und weitschweifigen Ausführungen sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5535/2017lan Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 25. April 2016 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. Mai 2016 wurde er summarisch befragt und am 18. August 2017 einlässlich angehört. An der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vom Mai 2011 bis Ende 2011 in Malaysia aufgehalten und sei dann nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (...) Juli 2013 sei er erneut nach Malaysia gelangt und bis Ende 2014 dort geblieben. Dann sei er in die Türkei und weiter auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, wegen seines Schwagers, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und verschollen sei, habe er am (...) 2012 an einer Demonstration gegen Beschlagnahmungen durch das Militär teilgenommen. Danach sei er von Militärpersonen etwa zweimal zu Hause gesucht und am (...) 2012 für (...) Wochen inhaftiert worden. Im Vorfeld der Wahlen vom Januar 2013 habe er für zwei Kandidaten der TNA (Tamil National Alliance) Plakate geklebt und sei deshalb fünf oder sechs Mal von Angehörigen der CID (Criminal Investigation Division) gesucht worden. Deshalb sei er zu seiner Schwester ins Vanni-Gebiet gegangen und von dort ausgereist. An der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008 oder 2009 beziehungsweise 2012 wegen eines Unfalls in Haft gewesen. Im Januar 2013 sei er nach Malaysia gereist, im Dezember 2013 nach Sri Lanka deportiert worden und von dort am (...) Januar beziehungsweise (...) August 2014 wieder ausgereist. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, ab März 2014 beziehungsweise ab Dezember 2013 habe er im Zusammenhang mit den Provinzwahlen vom Dezember 2013 für vier Monate gegen Bezahlung für die TNA gearbeitet (Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt, an Treffen der Partei teilgenommen, an Demonstrationen Essenspakete verteilt). Deshalb habe er im August 2014 Probleme mit der CID bekommen. Die Polizei sei drei bis viermal zu ihm nach Hause gekommen und habe gefordert, dass er sich auf dem Posten melde. Sie hätten gedroht, dass sie ansonsten seinen Schwager mitnehmen würden. Deshalb seien sein Schwager und seine Schwester 2015 nach Indien ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei die Polizei zwei weitere Male zu ihm nach Hause gekommen. In der Schweiz habe er an einem Partei-Treffen teilgenommen. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters führte er in Bezug auf die an der Befragung geltend gemachte Haft im Jahre 2012 aus, diese habe im Zusammenhang mit einem Unfall gestanden, den er im Jahre 2008 oder 2009 gehabt habe. Auf erneute Nachfrage des Sachbearbeiters bestätigte er die Aussagen, die er an der Befragung gemacht hatte, wonach er 2012 nach einer Demonstration festgenommen worden sei, und führte aus, er sei am nächsten Tag freigelassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis vom 26. Oktober 2013, wonach er an einer Depression erkrankt sei, und ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom (...) August 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab das Spruchgremium bekannt und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Offenlegung sämtlicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 und um Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Weiter stellte sie unter Verweis auf Art. 32 f. VwVG fest, aufgrund der Akten dränge sich weder eine medizinische Abklärung von Amtes wegen noch eine Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte auf. E. Mit Eingabe vom 2. November 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Verfahrenskosten und erneuerte seinen Antrag bezüglich der Länderinformationen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.5 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.1 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen. Auf diesen Entscheid ist trotz neuerlichem Antrag in den Eingaben vom 2. November und 14. Dezember 2017 nicht zurückzukommen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 3.2 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Willkürverbotes, weil der Sachbearbeiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die angebliche Täuschungsabsicht nicht habe abklären wollen. Diese Prüfung sei von derjenigen der Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden und müsse trotz unglaubhaft erachteter Fluchtgründe erfolgen. Die in der Verfügung geäusserten Zweifel an seinen Aussagen bezögen sich nicht auf seine wirtschaftliche und familiäre Situation. Hierzu kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zum Ausreisezeitpunkt machte. So führte er an der Befragung aus, er sei in seinem (...) Altersjahr (2012/2013) beziehungsweise 2011 nach seinem Schulabbruch arbeitshalber ein erstes Mal nach Malaysia ausgereist, um dann am (...) Juli 2013 definitiv nach Malaysia auszureisen, wo er vor seiner Weiterreise bis Ende 2014 in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. An der Anhörung gab er hingegen an, er habe Sri Lanka im Januar beziehungsweise August 2014 verlassen, nachdem er von Januar bis Ende 2013 ein erstes Mal arbeitshalber in Malaysia gewesen sei. Angesichts dieser Aussagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit ausserhalb Sri Lankas namentlich in Malaysia lebte. Ebenso Widersprüchliches gab er zum Aufenthalt der Schwester und des Schwagers an. Vor diesem Hintergrund kann das Vorgehen des Sachbearbeiters, aufgrund einer Täuschungsabsicht die Wegweisungshindernisse nicht abzuklären, nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Das Willkürverbot wurde damit nicht verletzt. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erkannt werden. 3.3 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung über ein Jahr vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resultierenden Widersprüche bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu seinem Nachteil verwendet. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von mehr als einem Jahr möglich sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden. 3.4 Der Beschwerdeführer beanstandete weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der in der Verfügung verwendeten Sprache. Es sei von der Voreingenommenheit des hier in Frage stehenden Sachbearbeiters auszugehen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich dieser Sachbearbeiter ebenfalls in unangemessener Weise geäussert und das Gericht eine Ermahnung ausgesprochen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2). In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zur Kenntnis, dass die Formulierung in Bezug auf den eingereichten Arztbericht als unangemessen empfunden worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers könne aber in der Sache nicht anders, als in der Verfügung dargelegt, gelesen werden. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, dass der Sachbearbeiter das Protokoll nicht richtig lese. Die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl ist zum Teil in der Tat etwas überspitzt. Daraus jedoch bereits eine sachfremde Prüfung der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit abzuleiten, überzeugt nicht. Aus den zum Teil inadäquaten Ausdrücken sind daher keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen und die Kassation aus diesem Grund fällt ausser Betracht (vgl. D-3070/2016 E. 4.2). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach sich der entsprechende Sachbearbeiter auch an der Anhörung ihm gegenüber unpassend verhalten habe, lässt sich nicht in den Akten bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei hätte zu seinen Asylvorbringen äussern können. Die Unpräzisheiten scheinen vielmehr darin begründet zu sein, dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt, unglaubhafte Aussagen machte. In Bezug auf den eingereichten Arztbericht sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung zwar nicht wörtlich, dass es sich dabei um eine Fälschung handle, sondern lediglich: "Weil ich zusammen mit meinem Onkel hier in der Schweiz wohnen möchte, habe ich dieses Papier abgegeben. Ich bin gesund." (vgl. Akten des SEM A17 F142). Dass der Sachbearbeiter daraus auf eine Fälschung schloss, entbehrt nicht jeder Stichhaltigkeit und lässt jedenfalls nicht auf Voreingenommenheit schliessen. 3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer weiter darin, dass das SEM seinen Gesundheitszustand nicht von Amtes wegen abklärte. Hier gilt es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Es ist seine Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um seinen Gesundheitszustand substantiiert darzulegen. Das SEM traf auch angesichts des mit dem Gesuch eingereichten ärztlichen Kurzberichts keine Pflicht zur Abklärung des Gesundheitszustandes, zumal dieser an der Anhörung angab, er sei gesund. Aus den Protokollen lässt sich entgegen den Aussagen in der Beschwerde nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Beschwerdeführer hätte während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend Zeit gehabt, allfällige diesbezügliche Beweismittel einzureichen, was er aber bezeichnenderweise unterlassen hat. 3.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfügung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.7 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die asylrechtliche Relevanz seines niederschwelligen Engagements für die LTTE nicht abgeklärt habe. Auch politische Tätigkeiten zu Gunsten einer tamilischen Partei würden für eine Verhaftung ausreichen. Hierzu gilt es auf die Vernehmlassung des SEM vom 24. November 2017 hinzuweisen, wonach es die geltend gemachten Tätigkeiten für nicht glaubhaft gehalten habe. Somit musste sie deren Asylrelevanz nicht prüfen. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung. 3.8 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Der vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Dies sei vorliegend fälschlicherweise nicht als neuer Asylgrund berücksichtigt worden, womit der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre und dabei auf die Backgroundchecks verwiesen. Somit wurde der Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt. Auch der fehlende Bezug auf den in der Beschwerde erwähnte Ausschaffungsflug im Jahr 2016 sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 ist klarerweise nicht als unvollständige Sachverhaltsermittlung zu bezeichnen. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.9 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung unter Berücksichtigung der psychischen Probleme und kognitiven Defizite des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen und der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung eines ärztlichen Berichts wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen. 3.10 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorbringen würden derart voneinander abweichen, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Die unterschiedlichen Angaben bezüglich seines Arbeitsaufenthaltes in Malaysia, seines TNA-Engagements sowie seiner Ausreise aus Sri Lanka liessen erste Zweifel aufkommen. Insbesondere habe er aber an der Befragung angegeben, im (...) 2012 in Haft gewesen zu sein, während er an der Anhörung dieses Kernvorbringen nicht ansatzweise erwähnt habe; dies trotz mehrerer Nachfragen der befragenden Person. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen wegen seines unterschwelligen TNA-Engagements seien nicht stimmig. Habe er an der Befragung behauptet, er sei fünf oder sechsmal bei seinen Eltern gesucht worden, habe er an der Anhörung beteuert, die Sicherheitskräfte hätten nur dreimal nach ihm gesucht. Seine Erklärung, er habe an der Befragung zwei nach seiner Ausreise erfolgte Hausbesuche dazugezählt, vermöge nicht zu überzeugen, da er diese erst an der Anhörung geltend gemacht habe. Auch bezüglich seines Schwagers gebe es Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. So habe er an der Befragung zu Protokoll gegeben, dessen LTTE-Engagement habe ihn letztlich angeregt, sich politisch einzusetzen und dieser sei verschollen. Damit habe er impliziert, dass seine Schwester alleine in Sri Lanka lebe. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, dieser sei seinetwegen mit seiner Schwester nach Indien ausgereist, weil die Behörden gedroht hätten, ihn in Haft zu nehmen, falls er (der Beschwerdeführer) sich nicht stelle. Eine einleuchtende Erklärung habe er für diesen Widerspruch nicht geben können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an der Anhörung eingeräumt, dass es sich beim eingereichten Arztzeugnis um eine Fälschung handle. Er habe dieses eingereicht, um bei seinem Onkel wohnen zu können, sei aber gesund. Das von einem TNA-Parlamentarier unterzeichnete Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden und sein junges Alter beim Verlassen des Heimatlandes könnten die Aufmerksamkeit der Behörden allenfalls erhöhen. Gemäss herrschender Praxis bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Backgroundcheck hinausgehen würden. 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung zu erklären versucht, dass die Haft im Jahr 2012 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden habe. Aufgrund der belastenden Befragungssituation mit einem voreingenommenen Sachbearbeiter habe er sich aber nicht klar ausdrücken können. In diesen Unfall sei er als Beifahrer auf dem Motorrad seines Freundes verwickelt gewesen. Dabei sei ein Angehöriger des Militärs schwer verletzt worden. Weil er von der Unfallstelle geflüchtet sei, sei er später in Haft genommen worden. Während dieser Haft sei er auch zur Teilnahme an der Demonstration im (...) 2012 befragt worden. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt er fest, angesichts seiner psychischen Probleme und seiner intellektuellen Schwächen sei er gar nicht in der Lage, den rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt korrekt vorzubringen. Er sei nicht fähig, sich in vergangenen Ereignissen zeitlich zu orientieren und leide unter einer erheblichen Konzentrationsschwäche. Die chaotische Erzählweise und das ständige Durcheinanderbringen von wichtigen Sachen würden darauf hindeuten, dass er mit seinen unzulänglichen Mittel versuche, Erlebtes und Emotionen darzulegen. Die Sprünge, Brüche und Widersprüche seien ein klares Zeichen für die Authentizität seiner Aussagen. Somit ergebe es keinen Sinn, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gestützt auf die abweichende Anzahl von Suchen nach ihm zu beurteilen. Dass sein Schwager zum Zeitpunkt der Befragung untergetaucht gewesen und später mit seiner Schwester nach Indien geflüchtet sei, was er an der Anhörung auch so angegeben habe, beinhalte ebenfalls keine Grundlage für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das Bestätigungsschreiben des Parlamentariers sei nicht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, sei doch gerade dieser als Auftraggeber der Wahlhelfer in der Lage, deren Tätigkeiten und Schwierigkeiten zu beschreiben. Beim eingereichten Arztzeugnis handle es sich, wie bei den formellen Anträgen erwähnt, nicht um eine Fälschung. In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurück liege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Aus seinem politischen Profil, den bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe und aufgrund der Verbindungen seiner Brüder (sic) zu den LTTE sowie seines exilpolitischen Engagements werde klar, dass er mit Sicherheit einen Eintrag auf die Watch-List, wenn nicht gar Stop-List erhalten würde. Der neueste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung führe somit an sich zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erfülle er die Faktoren der familiären LTTE-Verbindung, der Teilnahme an einer Kundgebung und der Tätigkeit als Wahlhelfer der TNA sowie der Inhaftierung in Sri Lanka. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf das TNA-Engagement des Beschwerdeführers fest, dass er dieses nicht habe glaubhaft machen können. Hinzuzufügen sei, dass er sich bei den Regionalwahlen im September 2013 gemäss sämtlichen im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Varianten gar nicht in Sri Lanka aufgehalten habe. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seines Engagements für die TNA fest. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Erwägungen des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, sind zu stützen. Der Hinweis, dass die Vorbringen zwischen Befragung und Anhörung derart voneinander abweichen würden, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen, gilt auch für das vorliegende Urteil. Dabei geht es nicht darum, dem Beschwerdeführer den diesbezüglichen Arbeitsaufwand vorzuhalten, vielmehr handelt es sich dabei allein um den Hinweis auf derartig gewichtige Unterschiede im Sachvortrag, dass eine Übereinstimmung auch von wesentlichen Ereignissen nicht gefunden werden kann. Für die Einzelheiten kann auf die inhaltlich überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM und in Bezug auf die Widersprüche zur Ausreise aus Sri Lanka auch auf E. 3.2 dieses Urteils verwiesen werden. Insbesondere gilt es aber in diesem Zusammenhang auf die an der Befragung erwähnte Haft im (...) 2012 zu verweisen, welche der Beschwerdeführer an der Anhörung von sich aus trotz mehrerer Nachfragen nicht erwähnte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die Haft im Jahr 2012 mit einem von ihm verursachten Unfall zusammenhinge, vermögen nicht zu überzeugen. So gab er an der Anhörung an, dieser Unfall habe sich im Jahr 2008 oder 2009 (vgl. A17 F127) ereignet und auf die Konfrontation mit den Widersprüchen hin erbat er sich zuerst Zeit zum Überlegen, um dann die Version der Befragung wieder zu bestätigten (vgl. A17 F 130). Zwar ist einzuräumen, dass der Sachbearbeiter der Frage des Unfalls an der Anhörung nicht mehr vertieft nachging und sie auch in der Verfügung nicht würdigte. Dies ist allerdings angesichts der zahlreichen Widersprüche in den bisherigen Erzählungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Unfall aufs Jahr 2008 oder 2009 datierte und auf Nachfrage die Version der Befragung bestätigte, nachvollziehbar. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, er sei in der Haft eben auch zu dieser Demonstration im (...) 2012 befragt worden, ist dies als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten. Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aufgrund seines angeblichen TNA-Engagements sind nicht glaubhaft. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde kann entgegen gehalten werden, dass es durchaus relevant ist, wenn der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angeben kann, wie viele Male er gesucht worden ist. Wenn auch einzuräumen ist, dass der Unterschied zwischen drei oder fünf bis sechs Mal nicht unbedingt diametral ist. Weiter fällt aber auch auf, dass der Beschwerdeführer einmal angab, er habe sein Engagement im März 2014 begonnen (vgl. A17 F56). Auf den Hinweis, dass damit ein Widerspruch zur Ausreise im Januar 2014 entstehe, korrigierte er das Ausreisedatum auf den August 2014 und bestätigte noch einmal, dass er die TNA ab März 2014 unterstützt habe (vgl. A17 F58 und F60). Auf den Hinweis wonach dies ja nach den Wahlen gewesen wäre, gab er schliesslich an, er habe die TNA von Dezember 2013 bis im März 2014 unterstützt (vgl. A17 F64 ff.). Dezidiert gilt es aber in diesem Zusammenhang auch auf die richtige Feststellung in der Vernehmlassung des SEM hinzuweisen, wonach diese Wahlen schon im September 2013 stattfanden, als der Beschwerdeführer gemäss all seinen Versionen gar nicht in Sri Lanka war. Auch bezüglich der Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit seinem Schwager ist dem SEM zuzustimmen. So gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, dieser sei verschollen und seine Schwester sei im Vanni-Gebiet geblieben (vgl. A4 S. 7), während er an der Anhörung angab, dieser sei 2015 zusammen mit seiner Schwester nach Indien geflüchtet (vgl. A17 F99 f.). Dass der Schwager erst 2015 wegen dem Beschwerdeführer, der Sri Lanka 2013 oder 2014 verlassen hatte, nach Indien flüchtete und dies dem Beschwerdeführer erst nach der Befragung vom 3. Mai 2016 mitteilte, scheint unwahrscheinlich. Die chaotische Erzählweise und das ständige Durcheinanderbringen von wichtigen Ereignissen hängt für das Gericht klarerweise damit zusammen, dass der Beschwerdeführer sich auf unwahre Angaben stützt und spricht mitnichten für dessen Glaubhaftigkeit. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen Befragung und Anhörung längere Zeit verstrichen ist, ist doch auch diesfalls zu erwarten, dass Wesentliches übereinstimmend geschildert werden kann. Dass er sich wegen der unangenehmen Befragungssituation nicht habe ausdrücken können, ist ebenfalls von der Hand zu weisen. Dies ergibt sich nicht aus dem Protokoll. Der Sachbearbeiter gab ihm im Gegenteil beispielsweise gerade im Zusammenhang mit den zentralen Widersprüchen zur Haft im 2012 Zeit zum Nachdenken, als er sich diese erbat (vgl. A17 F130). Die geltend gemachten psychischen Probleme vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers somit insgesamt nichts zu ändern. Bezüglich des eingereichten Arztzeugnisses ist festzuhalten, dass dieses auf den 26. Oktober 2013 datiert, und damit auf einen Zeitpunkt als der Beschwerdeführer gar nicht in Sri Lanka weilte. Dies lässt gewichtige Zweifel aufkommen, die mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei gesund, bestätigt werden. Aus dem Protokoll ergibt sich denn auch nicht, wie in der Beschwerde suggeriert, dass der Beschwerdeführer mit der Anhörungssituation nicht hätte umgehen können und speziell zu befragen gewesen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen schliesslich an der Qualifikation des Schreibens des TNA-Parlamentarier als Gefälligkeitsschreiben nichts zu ändern. Als solches ist es, wenn auch nicht ohne jeglichen, so doch von reduziertem Beweiswert und vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. 7. Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Urteil des High Courts Vavuniya vom Juli 2017 kann kein neues Verfolgungsmuster abgeleitet werden. Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Krise in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit. 7.2 In diesem Sinne reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen konnten ihm wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer gab zwar weiter an, sein Schwager sei Mitglied der Rebellen beziehungsweise der Bewegung gewesen, er wisse aber nicht welcher Bewegung. In der Beschwerde wird nun zwar naheliegenderweise auf die LTTE verwiesen, diesbezüglich werden aber keinerlei weiteren Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern im Sinne des Referenzurteils gefährdet wäre, zumal er wegen seinem Schwager in Sri Lanka bis zu seiner Ausreise nie Probleme gehabt habe. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der angeblich illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Die in der Beschwerde aufgeführte Begründung, weshalb der Beschwerdeführer auf der Stop List der sri-lankischen Behörden vermerkt sein sollte, stammt anscheinend aus einem anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters, wird doch auf das LTTE-Engagement der Brüder verwiesen, was bisher noch an keiner Stelle vorgebracht worden war. Darauf ist mangels Substantiierung an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Auch die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit vermag an dieser Analyse nichts zu ändern, zumal diese in keiner Weise konkretisiert wird und der Beschwerdeführer an der Anhörung lediglich auf eine Versammlung hinwies (vgl. A17 F143), was nicht als exilpolitisches Engagement gewertet werden kann. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erübrigt es sich auf die Erwägungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Personen, die sich für die TNA engagieren, beziehungsweise auf das angebliche politische Profil des Beschwerdeführers einzugehen. Die geltend gemachte Haft wegen eines Verkehrsunfalls wäre bei Wahrunterstellung zudem nicht asylrelevant, da es legitim wäre, den Beschwerdeführer als Fahrerflüchtigen in einem Unfall mit einer schwer verletzten Person zu verfolgen. Von bereits erfolgten Behelligungen durch die Behörden im Sinne des Referenzurteils könnte in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. 7.3 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, zumal sich dieses auf Umstände bezieht, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen. 7.4 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.5 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen. Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015, E. 13.2-13.4). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern. 9.4.2 Wie oben ausgeführt, kann angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass er schon längere Zeit ausserhalb Sri Lankas namentlich in Malaysia lebte. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass der ledige und gesunde Beschwerdeführer aus C._______ stammt, dort über zahlreiche Angehörige, darunter seine Eltern und Geschwister, verfügt und eine Schulbildung sowie Berufserfahrung hat. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Problemen gilt es festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit zu führen vermögen. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund (vgl. A17 F142). In der Beschwerde wird nun weiterhin am Bestehen der psychischen Probleme festgehalten. Diese hätten sich durch den Aufenthalt bei seinem Onkel in der Schweiz lediglich auf einem tiefen Niveau stabilisiert, eine Behandlung wäre aber weiter notwendig. Seit der Einreise in die Schweiz und bis heute wurde aber offenbar keine solche begonnen. Die in diesem Zusammenhang beantragte Frist zur Einreichung von Arztberichten wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, es sei ihm im Rahmen von Art. 32 f. VwVG unbenommen, allfällige ärztliche Unterlagen nachzureichen. Dies hat er allerdings bezeichnenderweise bis heute nicht gemacht, obwohl hierzu ausreichend Gelegenheit bestanden hätte. 9.4.3 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen und weitschweifigen Ausführungen sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: