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D-5526/2026

D-5526/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5526/2026

law/fes

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, die Türkei eigenen Angabe zufolge am 12. Juni 2025 verliess und am 15. Juni 2025 in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. Juni 2025 um Asyl nachsuchte,

dass sie an der Erstbefragung vom 16. Juli 2025 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2025 im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater, den sie nie kennengelernt habe, sei in den Bergen als Guerillakämpfer gefallen und ihre Mutter habe sich, nachdem sie gefoltert worden sei, im Jahr 1996 das Leben genommen, zwei Onkel und eine Tante seien ebenfalls für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gefallen, sie (die Beschwerdeführerin) sei politisch nie aktiv gewesen, habe aber aufgrund ihrer Familie in der Schule wie am Arbeitsplatz Diskriminierung erfahren,

dass sie im Alter von (...) Jahren von ihrem Ex-Mann gegen ihren Willen entführt und vergewaltigt worden sei, weshalb sie gezwungen worden sei, ihn zu heiraten, die Ehe von Gewalt geprägt gewesen sei und er auch gegenüber ihrem im Jahre (...) geborenen Sohn gewalttätig gewesen sei, mit Drogen und Waffen gehandelt und selbst Drogen konsumiert habe, sie ihn aber während der Ehe nie angezeigt habe,

dass sie im Jahre 2019 zur Polizeiwache im Quartier gegangen sei und eine Nacht im Frauenhaus verbracht habe, nachdem sie von ihrem Ex-Mann geschlagen und aus dem Haus geworfen worden sei, ihr Sohn aber aufgrund seines Alters von ihr getrennt in einem Heim untergebracht worden sei,

dass sie im gleichen Jahr die Scheidung eingereicht habe, während des Scheidungsverfahrens nochmals das Frauenhaus für eine Nacht aufgesucht, dieses jedoch auf eigenen Wunsch wieder verlassen habe, im Jahre 2021 die Ehe geschieden worden sei, wobei ihr das Gericht eine Abfindung und das Sorgerecht für ihren Sohn zugesprochen habe,

dass es nach der Scheidung zu keinen physischen Übergriffen mehr gekommen sei, ihr Ex-Mann jedoch Todesdrohungen ausgestossen habe und vor ihrem Haus aufgetaucht sei, sie jeweils Anzeige bei der Quartierpolizei erstattet habe, welche jedoch untätig geblieben sei, weil sie aus einer Guerillafamilie stamme und ihr Ex-Mann mit der Polizei in B._______ zusammenarbeite,

dass sie im Jahr 2024 versucht habe, in C._______ und später in D._______ eine neue Existenz aufzubauen, sie aber, nachdem ihr Ex-Mann ihr angedroht habe, ihren Grosseltern respektive ihrem Sohn etwas anzutun, jeweils nach wenigen Tagen wieder nach B._______ zurückgekehrt sei,

dass ihr Ex-Mann am 12. August 2024, als sie im Bus unterwegs gewesen sei, ihr telefonisch gedroht habe, sie umzubringen, woraufhin sie auf der Polizeiwache im Stadtzentrum Anzeige erstattet habe, diese einen Fernhaltebeschluss ausgestellt habe, woran sich aber ihr Ex-Mann nicht gehalten habe, sie die Polizei telefonisch darüber informiert habe, diese aber nichts unternommen habe,

dass am 28. Juni 2025 ihre Cousine sie aufgefordert habe, zu ihrem Freund zu kommen, der mit ihrem Ex-Mann gemeinsam mit Drogen und Waffen gehandelt habe, ihre Cousine am gleichen Tag von ihrem Freund getötet worden sei, und sie von ihrem Sohn erfahren habe, dass ihr Ex-Mann plane, sie ebenfalls zu töten,

dass sie nach diesem Vorfall unverzüglich einen Pass beantragt habe und innerhalb von zehn Tagen ausgereist sei,

dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen ihren Nüfus, einen Strafregisterauszug, ein Meisterschaftsdiplom, ein Abiturdiplom, eine Scheidungsklage vom (...) 2021, ein Scheidungsurteil vom (...) 2021, ein Geschädigtenaussageprotokoll der Behörde für die Bekämpfung von Gewalt in der Familie und gegen Frauen in B._______ vom (...) 2024, ein Fernhaltebeschluss des 1. Familiengerichts in B._______ vom (...) 2024, Einträge aus dem E-Devlet, welche ihre Spital- und Klinikbesuche belegen, Fotos ihrer Beinverletzungen und Arztberichte vom 10. Juni 2025 und 25. Juni 2025 sowie eine medizinische Dokumentation zu Nierensteinen vom 4. Juli 2025 einreichte,

dass das SEM die Akten ihrer Tante (N [...]) für die Entscheidfindung beizog,

dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2026 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 23. Juni 2025 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und feststellte, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, mit dem Hinweis, falls sie ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass sie darin beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2026 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,

dass sie mit der Beschwerde je ein Referenzschreiben einer Freundin, ihrer türkischen Anwältin, der Stiftung des Frauenhauses und des kurdischen Kulturvereins und eine Fürsorgebestätigung vom 7. August 2026 einreichte,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2026 (Postaufgabe 17. August 2026) ein Referenzschreiben der Organisation PangeaKolektiv vom 10. August 2026 einreichte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. August 2026 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- Frist bis zum 3. September 2026 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde,

dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- am 25. August 2026 bezahlte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt wurde,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig erwähnt und diese ausführlich gewürdigt hat (vgl. Verfügung II Ziff. 2 S. 7 f.), weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er-kenntnis gelangt ist, die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Mann sowie die geltend gemachten Schikanen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant,

dass das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bejaht und davon ausgeht, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinreichend zu erachten ist (vgl. zuletzt etwa die Urteils des BVGer E-4552/2024 vom 13. August 2026 E. 5.2.2 und D-4305/2024 vom 5. August 2026 E. 6.4.2),

dass die Beschwerdeführerin die Übergriffe während der Ehe nicht angezeigt hatte, weshalb das SEM zutreffend festgestellt hat, die türkischen Behörden hätten in Unkenntnis über die häusliche Gewalt nicht tätig werden können,

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, obwohl sie ihren Ex-Mann bei der Quartierpolizei wegen Todesdrohungen angezeigt habe, sei diese nicht tätig geworden, weil sie einerseits aus einer Guerillafamilie stamme und andererseits ihr Exmann mafiös sei und mit der Polizei in ihrem Wohnort zusammenarbeite,

dass die Beschwerdeführerin jedoch im August 2024 bei der Polizeiwache im Stadtzentrum Anzeige erstattet habe und diese unmittelbar darauf einen Fernhaltebeschluss gegen ihren Ex-Mann ausgestellt habe, weshalb das SEM die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden trotz ihrer Herkunft aus einer Guerillafamilie zu Recht bejaht hat,

dass es der Beschwerdeführerin, welche bereits während des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten gewesen war, zuzumuten ist, sich mittels ihrer Anwältin zur Durchsetzung des Fernhaltebeschlusses an übergeordnete Instanzen zu wenden,

dass zudem übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könnte den geltend gemachten Drohungen durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in der Türkei und mithin durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative begegnen,

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe bereits einmal in C._______ und einmal in D._______ versucht, sich vor ihrem Ex-Mann zu verstecken und sich ein sicheres Leben aufzubauen, die Drohungen hätten aber angehalten und die Polizei hätte aufgrund der räumlichen Distanz ihres Ex-Mannes keine Bedrohung gesehen,

dass die Beschwerdeführerin in den Grossstädten im Westen der Türkei indes auch auf die Unterstützung türkischer Nichtregierungsorganisationen zählen könnte, die sich für die Rechte von Frauen und weiblichen Gewalt-opfern einsetzen,

dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe bereits zwei Mal ein Frauenhaus aufgesucht, diese jedoch nach einer Nacht wieder verlassen, weil die Umstände ihr dort nicht zumutbar gewesen seien oder ihr Sohn sich aufgrund seines Alters nicht mit ihr dort habe aufhalten dürfen,

dass ihr Sohn inzwischen volljährig ist und es ihr zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in die Türkei gegebenenfalls die dort vorhandenen Opferschutzangebote in Anspruch zu nehmen und rechtlich gegen weitere Behelligungen durch den Ex-Mann vorzugehen,

dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch den Ex-Mann daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist und daran auch die mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben und das Referenzschreiben der Organisation PangeaKolektiv nichts ändern,

dass sodann die Ausführungen des SEM hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen, weil die Beschwerdeführerin aus einer Familie von Guerillakämpfern stamme, zutreffend sind und auf diese verwiesen werden kann (vgl. Verfügung II Ziff. 2 S. 7 ff.), zumal in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die eine andere Schlussfolgerung nahelegen würden,

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb das SEM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet hat,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in welchen das SEM sich sowohl zu den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin als auch ihrem Beziehungsnetz geäussert hat (vgl. Verfügung III S. 9 ff.),

dass in der Beschwerde auch diesbezüglich keine Argumente vorgetragen oder Beweismittel eingereicht worden sind, die zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen,

dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG nicht in Betracht fällt,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Sarah Ferreyra

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