Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der am 21. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5521/2021 law/bah Urteil vom 23. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______, Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Jahr 2013 verlassen habe und C._______ gereist sei, wo er die Schule besucht und anschliessend studiert habe, dass er am 11. August 2021 nach Italien gereist und am 8. Oktober 2021 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer seinen gültigen afghanischen Reisepass, seinen abgelaufenen Reisepass, seine (...) Aufenthaltsbewilligung und seine Taskara abgab, dass das SEM am 13. Oktober 2021 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg befragte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) führte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs erklärte, er habe in Italien nicht ruhig leben können, es gebe dort Diebe und die Polizei unternehme nichts dagegen, dass er weiter ausführte, seine Freundin sei in D._______ auf der Strasse sexuell bedrängt worden, worauf sie zur Polizei gegangen seien, die gesagt habe, in Italien gebe es keine Gesetze, dass es in Italien wie in Afghanistan sei, weshalb er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und nicht nach Italien zurückgehen wolle, dass in Italien die Mafia tätig sei und ihm gesagt worden sei, er könne nachts nicht rausgehen, da es zu gefährlich sei und Lebensgefahr drohe, dass man ihn besser nach Afghanistan als nach Italien zurückschicken solle, da er auf keinen Fall nach Italien zurückkehren wolle, dass er die Frage nach gesundheitlichen Problemen dahingehend beantwortete, er sei gestresst und leide an Haarausfall, dass er im Bundesasylzentrum (BAZ) beim Arzt gewesen sei, der ihm Blut abgenommen und gesagt habe, er habe etwas an der Schilddrüse, was aber normal sei, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 2. Dezember 2021 einen medizinischen Notfallbericht vom 16. November 2021 (...) übermittelte, dass eine beim Beschwerdeführer vorliegende beidseitige schwere Hüftdysplasie mit deutlicher Bewegungseinschränkung diagnostiziert wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 - eröffnet am 16. Dezember 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 17. Dezember 2021 mitteilte, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei von der Schweiz zu prüfen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer eine vom 21. Dezember 2021 datierende Beschwerdeergänzung einreichte (Eingang: 22. Dezember 2021), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in englischer Sprache abgefasste Begründung der Beschwerde vom 20. Dezember 2021 zwar nicht den Amtssprachen des Bundes entspricht (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV), aufgrund ihrer Verständlichkeit und aus prozessökonomischen Gründen aber auf die Einholung einer Übersetzung zu verzichten ist, zumal die Beschwerdeergänzung vom 21. Dezember 2021 eine in Deutsch verfasste Begründung enthält, dass somit auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Italien ein vom 10. August 2021 bis zum 11. November 2021 gültiges Visum ausgestellt wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Oktober 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, von Italien ein Visum erhalten zu haben - dies geht denn auch aus dem im Original vorliegenden afghanischen Reisepass hervor - und den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben und als solche auch nicht bestritten ist, dass es entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung keine Gründe für die Annahme gibt, das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende weise systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. die Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er wolle angesichts der derzeitigen Situation in Afghanistan ein friedliches Leben führen, was ein Menschenrecht sei, er in Italien nicht in Sicherheit gewesen sei, da Räuber mehrfach versucht hätten, sein Portemonnaie zu stehlen, eine Gruppe schlechter Männer versucht habe, seine Freundin zu vergewaltigen, und die italienische Polizei ihnen nicht geholfen habe, seine Familie in einer entfernten Provinz Afghanistans lebe und täglich Probleme habe, er sich in Italien nicht sicher fühle und die italienischen Behörden nicht zugesagt hätten, ihn zurücknehmen zu wollen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall erschüttert werden kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6, 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). dass der Beschwerdeführer, sollte er sich von Drittpersonen bedroht fühlen, sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden kann, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz vor Nachstellungen gewähren werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - diagnostizierte schwergradige Hüftdysplasie (vgl. SEM-act. 17/1 und 18/1) -nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal Italien über eine für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 m.w.H.), und keine Hinweise vorliegen, Italien würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer F-3493/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 8.5; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7), dass sich der Beschwerdeführer nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist und sich diesbezüglich - entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung - weder weitere Abklärungen aufdrängen, noch eine Zusicherung von den italienischen Behörden eingeholt zu werden braucht, aus der hervorgeht, dass in Italien weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden und die notwenige Behandlung sichergestellt wird, dass im Übrigen die mit der Überstellung nach Italien beauftragte Behörde gehalten ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 und 32 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 21. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Der am 21. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: