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D-5510/2018

D-5510/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Hazara und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 1995 in Richtung Iran, wo er bis zum Jahr 2015 lebte. Am 19. November 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 27. November 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 22. Januar 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, seine Familie und auch er selbst seien in seinem Heimatstaat (Afghanistan) zwischen den Jahren 1981 und 1994 (bzw. 1360 bis 1373 gemäss der in Afghanistan gebräuchlichen iranischen Zeitrechnung) Verfolgungen seitens der Taliban beziehungsweise weiterer extremistisch-islamistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen. Deswegen sei er im Jahr 1994 (bzw. 1373) ein erstes Mal in den Iran ausgereist. Jedoch hätten ihn die iranischen Behörden im Jahr 1995 (bzw. 1374) wieder in seinen Heimatstaat ausgeschafft. Daraufhin sei er durch die Taliban gefangengenommen und gefoltert worden, habe aber noch im gleichen Jahr erneut in den Iran fliehen können. Dort habe er sich dann bis zum Jahr 2015 dauerhaft aufgehalten. Jedoch habe er auch im Iran Schwierigkeiten gehabt. So sei er im Jahr 1999 (bzw. 1378) einmal von Unbekannten bedroht und misshandelt worden, wobei ihm diese vorgeworfen hätten, in den Drogenhandel verwickelt zu sein. Im Jahr 2012 (bzw. 1391) habe er einen Hirnschlag und Blutungen der Lungen erlitten, weshalb er arbeitsunfähig gewesen und in eine finanzielle Notsituation geraten sei. Schliesslich habe er den Iran im Jahr 2015 verlassen, weil er dort nicht in Sicherheit gewesen sei, kein Dach über dem Kopf gehabt habe und aus medizinischen Gründen in finanzieller Not gewesen sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem einen angeblichen Drohbrief der Taliban aus dem Jahr 1994 (bzw. 1373) und verschiedene ärztliche Zeugnisse zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. August 2018 (Datum der Eröffnung: 27. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingaben an das SEM vom 30. August und vom 10. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach dieses mit Schreiben vom 4. und vom 12. September 2018. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. September 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Asylentscheid sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde schliesslich beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 17. Oktober 2018 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Am 16. Oktober 2018 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, dessen Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist vorbehaltlos beizupflichten.

E. 5.3.2 Zum einen bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Familie und auch er selbst seien in seinem Heimatstaat (Afghanistan) zwischen den Jahren 1981 und 1994 Verfolgungen seitens der Taliban beziehungsweise weiterer extremistisch-islamistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen, wobei er im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel einen aus dem Jahr 1994 datierenden Drohbrief abgab. Nach einem ersten vorübergehenden Aufenthalt im Iran und seiner Rückschaffung durch die iranischen Behörden sei er durch die Taliban im Jahr 1995 gefangengenommen und gefoltert worden, habe jedoch fliehen können. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern aus den damaligen Ereignissen - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - zum heutigen Zeitpunkt auf eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat geschlossen werden könnte.

E. 5.3.3 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auch im Iran, wo er sich seit seiner neuerlichen Flucht aus Afghanistan im Jahr 1995 dauerhaft aufgehalten habe, Schwierigkeiten gehabt. So sei er im Jahr 1999 einmal von Unbekannten bedroht und misshandelt worden, wobei ihm diese vorgeworfen hätten, in den Drogenhandel verwickelt zu sein. Im Jahr 2012 habe er einen Hirnschlag und Blutungen der Lungen erlitten, weshalb er arbeitsunfähig gewesen und in eine finanzielle Notsituation geraten sei. Den Iran habe er schliesslich im Jahr 2015 verlassen, weil er dort nicht in Sicherheit gewesen sei, kein Dach über dem Kopf gehabt habe und aus medizinischen Gründen in finanzieller Not gewesen sei. Es ist offensichtlich, dass auch die im Iran erlebten Probleme asylrechtlich nicht relevant sind. Es handelt sich dabei um einen Drittstaat, während in asylrechtlicher Hinsicht von vornherein nur eine Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat von Belang sein kann.

E. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung geltend gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5510/2018 law/scm Urteil vom 8. November 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 24. August 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Hazara und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 1995 in Richtung Iran, wo er bis zum Jahr 2015 lebte. Am 19. November 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 27. November 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 22. Januar 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, seine Familie und auch er selbst seien in seinem Heimatstaat (Afghanistan) zwischen den Jahren 1981 und 1994 (bzw. 1360 bis 1373 gemäss der in Afghanistan gebräuchlichen iranischen Zeitrechnung) Verfolgungen seitens der Taliban beziehungsweise weiterer extremistisch-islamistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen. Deswegen sei er im Jahr 1994 (bzw. 1373) ein erstes Mal in den Iran ausgereist. Jedoch hätten ihn die iranischen Behörden im Jahr 1995 (bzw. 1374) wieder in seinen Heimatstaat ausgeschafft. Daraufhin sei er durch die Taliban gefangengenommen und gefoltert worden, habe aber noch im gleichen Jahr erneut in den Iran fliehen können. Dort habe er sich dann bis zum Jahr 2015 dauerhaft aufgehalten. Jedoch habe er auch im Iran Schwierigkeiten gehabt. So sei er im Jahr 1999 (bzw. 1378) einmal von Unbekannten bedroht und misshandelt worden, wobei ihm diese vorgeworfen hätten, in den Drogenhandel verwickelt zu sein. Im Jahr 2012 (bzw. 1391) habe er einen Hirnschlag und Blutungen der Lungen erlitten, weshalb er arbeitsunfähig gewesen und in eine finanzielle Notsituation geraten sei. Schliesslich habe er den Iran im Jahr 2015 verlassen, weil er dort nicht in Sicherheit gewesen sei, kein Dach über dem Kopf gehabt habe und aus medizinischen Gründen in finanzieller Not gewesen sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem einen angeblichen Drohbrief der Taliban aus dem Jahr 1994 (bzw. 1373) und verschiedene ärztliche Zeugnisse zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. August 2018 (Datum der Eröffnung: 27. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingaben an das SEM vom 30. August und vom 10. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach dieses mit Schreiben vom 4. und vom 12. September 2018. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. September 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Asylentscheid sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde schliesslich beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 17. Oktober 2018 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Am 16. Oktober 2018 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 5.3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, dessen Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist vorbehaltlos beizupflichten. 5.3.2 Zum einen bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Familie und auch er selbst seien in seinem Heimatstaat (Afghanistan) zwischen den Jahren 1981 und 1994 Verfolgungen seitens der Taliban beziehungsweise weiterer extremistisch-islamistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen, wobei er im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel einen aus dem Jahr 1994 datierenden Drohbrief abgab. Nach einem ersten vorübergehenden Aufenthalt im Iran und seiner Rückschaffung durch die iranischen Behörden sei er durch die Taliban im Jahr 1995 gefangengenommen und gefoltert worden, habe jedoch fliehen können. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern aus den damaligen Ereignissen - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - zum heutigen Zeitpunkt auf eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat geschlossen werden könnte. 5.3.3 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auch im Iran, wo er sich seit seiner neuerlichen Flucht aus Afghanistan im Jahr 1995 dauerhaft aufgehalten habe, Schwierigkeiten gehabt. So sei er im Jahr 1999 einmal von Unbekannten bedroht und misshandelt worden, wobei ihm diese vorgeworfen hätten, in den Drogenhandel verwickelt zu sein. Im Jahr 2012 habe er einen Hirnschlag und Blutungen der Lungen erlitten, weshalb er arbeitsunfähig gewesen und in eine finanzielle Notsituation geraten sei. Den Iran habe er schliesslich im Jahr 2015 verlassen, weil er dort nicht in Sicherheit gewesen sei, kein Dach über dem Kopf gehabt habe und aus medizinischen Gründen in finanzieller Not gewesen sei. Es ist offensichtlich, dass auch die im Iran erlebten Probleme asylrechtlich nicht relevant sind. Es handelt sich dabei um einen Drittstaat, während in asylrechtlicher Hinsicht von vornherein nur eine Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat von Belang sein kann. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung geltend gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: