opencaselaw.ch

D-5481/2014

D-5481/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Anfang Juli 2012 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei über die Türkei und Griechenland in die Schweiz geflogen. Am 24. September 2012 traf er am Flughafen Zürich ein, wo er am 25. September 2012 ein Asylgesuch einreichte. B. Am 25. September 2015 wurde ihm die Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für bis zu 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Er wurde am 6. Oktober 2012 am Flughafen zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 8. Oktober 2012 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers. Er wurde für das Asylverfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 15. Januar 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien im Militär als Soldat gedient habe und aufgrund des andauernden Krieges desertiert sei. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Zur Unterstützung seiner Vorbringen wurden ein Urlaubsschein des Militärs, ein Militärführerausweis in Kopie und ein Auszug aus dem syrischen Zivilstandsregister - alle inklusive deutscher Übersetzung - sowie eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei in der Schweiz, diverse Fotos zur Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sowie zwei Fotos vom Vater zusammen mit Parteiangehörigen einer demokratischen linken Partei in Syrien als Beweismittel eingereicht. F. Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Eröffnung am 26. August 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. G. Mit Eingabe vom 25. September 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie die anschliessende Gewährung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung. Im Weiteren wurde die Feststellung der Rechtskraft der vorläufigen Aufnahme beantragt, sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden ein weiterer Urlaubsschein des Militärs in Kopie, zwei Printscreen-Ausdrucke betreffend ein Interview beziehungsweise einen Fernsehbericht mit dem Vorsitzenden der Sektion Europa der Yekiti-Partei, sowie ein Ausdruck der Facebook-Seite der Partiya Yekitiya Dimukrata kurdi li Swesra betreffend die Demonstration (...) 2014 inklusive deutscher Google-Übersetzung als Beweismittel eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und erhob einen Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ein. J. Am 20. Oktober 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wird. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung zu den Akten. L. Am 22. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Familienausweis und einen Heiratsvertrag - beide in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung - sowie den syrischen Reisepass der Ehefrau in Kopie ein. P. Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl, ausgestellt von der Rekrutierungs- und Mobilisierungsabteilung der syrischen Armee in E._______ und adressiert an den Bezirksleiter in E._______ vom (...) 2012, inklusive deutscher Übersetzung als weiteres Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.

E. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er ethnischer Kurde sei und aus B._______, einem Dorf in der Provinz C._______ (Syrien) stamme. Gemäss seinen anfänglichen Angaben in der BzP habe er von (...) 2006 bis (...) 2010 im X._______ gelebt und gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Syrien sei er am (...) 2010 ins Militär eingerückt und am (...) 2012 desertiert. Auf Vorhalt hin berichtigte er seine Aussagen dahingehend, dass er von (...) 2006 bis zum (...) 2009 in Y._______ gelebt habe, wo er um Asyl ersucht, jedoch keines erhalten habe. Folglich sei er freiwillig nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Prot. BzP, A10/9, S. 9; Anhörungsprotokoll v. 15. Januar 2014, A18/18, S. 3 ff.). Von September 2009 bis Juli 2012 sei er dann im Militärdienst gewesen. Nach Y._______ sei er gegangen, weil er in der Yekiti-Partei in Syrien Mitglied gewesen sei, für welche er unter anderem Zeitungen an Freunde zum Verteilen abgegeben habe. Nachdem zwei seiner Freunde - ebenfalls Parteimitglieder - festgenommen worden seien, sei er aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, nach Y._______ gegangen. In Y._______ habe er gearbeitet und Sitzungen für andere Parteien veranstaltet, da es dort keine Yekiti-Partei gegeben habe. Sie hätten auch Demonstrationen und einen Streik gegen die Regierung von Assad gemacht. Im (...) 2009, nach zwei erfolglosen Asylgesuchen, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er sei dann direkt am Flughafen vom Geheimdienst festgenommen und zu dessen Abteilung in E._______ gebracht worden. Später hätten sie ihn zur Abteilung in C._______ gebracht, wo er ungefähr zehn Tage habe bleiben müssen. Dann habe ihn sein Vater freikaufen können. Jedoch habe er danach während zweier Monate jeden zweiten Tag und anschliessend während weiteren zwei Monaten jede Woche bei der Abteilung vorbeigehen müssen. Er sei jeweils, während manchmal mehreren Stunden, zu seinen politischen Aktivitäten in Y._______ befragt worden. Nach vier Monaten habe er Geld bezahlt, um in den Militärdienst gehen zu können, wodurch seine Akte beim Geheimdienst geschlossen worden sei. Im (...) 2009 habe er seinen Militärdienst begonnen, welchen er als Panzerfahrer bei Checkpoints in F._______ und in umliegenden Ortschaften geleistet habe. Eigentlich hätte die Dienstzeit nur bis zum (...) 2011 dauern sollen, doch da zu jenem Zeitpunkt die Revolution in Syrien in F._______ angefangen habe, habe er weiter dienen und beim militärischen Checkpoint in F._______ bleiben müssen, wo er auch verweilt sei bis zu seiner Flucht. Beziehungsweise sei er auch in den Städten G._______ und H._______, sowie später in Städten zwischen F._______ und I._______ und in der Stadt J._______ eingesetzt worden. In letzterer sei er dann geblieben, bis er geflohen sei. Um zu fliehen, habe er von seinem Leutnant einen Urlaubsschein gekauft, mit welchem er zwei Tage nach K._______ habe reisen können. Dort habe sein Vater mit der Identitätskarte seines Bruders auf ihn gewartet, um gemeinsam nach L._______ zu fahren. Dank dem Ausweis seines Bruders habe er problemlos reisen können, ohne als Soldat erkannt zu werden. In M._______ sei er nach einem eintägigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei nach Istanbul gegangen, von wo aus er nach ungefähr zehn Tagen nach Griechenland weitergereist sei. Dort sei er zwei Monate in Athen geblieben, bevor er von Z._______ aus schliesslich nach D._______ geflogen sei.

E. 4.2 Das BFM hielt in seiner Begründung fest, der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei mit Skepsis zu begegnen, da er schon zu Beginn seines Asylverfahrens versucht habe, die Behörden zu täuschen, indem er seinen mehrjährigen Aufenthalt in Y._______ anfänglich verschwiegen habe. Stattdessen habe er angegeben, im Libanon gelebt zu haben. Ferner müsse am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen gezweifelt werden, wie der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei. Diese habe der Beschwerdeführer nämlich erst in der Anhörung erwähnt. Weiter habe er in der Anhörung geltend gemacht, wegen exilpolitischer Parteitätigkeiten in Y._______ nach der Wiedereinreise in Syrien verhaftet und befragt worden zu sein. Den Befragungen habe er sich nur durch das Leisten des Militärdienstes entziehen können, weil dadurch seine Akte beim politischen Geheimdienst geschlossen worden sei. Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, denn eine Person, welche von den Behörden als politisch gefährlich eingestuft werde, müsse gerade vom Militärdienst ausgeschlossen werden. Dieses Vorbringen sei noch absurder geworden durch seine Anmerkung anlässlich der Rückübersetzung, dass seine Akte nach Beendigung der Dienstzeit wieder geöffnet und er bis heute beziehungsweise bis zu seiner Ausreise vom politischen Geheimdienst gesucht worden sei. Im Weiteren sei das eingereichte Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei ohne Beweiskraft, da es weder darüber Auskunft gebe, seit wann der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei, noch ob er dies schon in Syrien gewesen sei. Zudem seien solche Bestätigungen problemlos als Gefälligkeitsschreiben erhältlich, weshalb sie keinerlei Beweiswert besässen. Die angebliche Parteimitgliedschaft sowie die dadurch resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden seien offensichtlich konstruiert, da diese nachgeschoben worden seien und nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Auch die Vorbringen zum Militärdienst und der Desertion würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. In der BzP habe er angegeben, seit dem (...) 2010 im Militär gewesen zu sein, in der Anhörung hingegen habe er gesagt, bereits ab (...) 2009 im Militär gedient zu haben. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Auch die Daten der Desertion habe er unterschiedlich angegeben, denn in der BzP habe er gesagt, am (...) 2012 desertiert zu sein, in der Anhörung jedoch habe er angegeben, er sei während der Gültigkeitsdauer seines Urlaubsscheines vom (...) 2012 desertiert. Wie er diesen Urlaub genau bekommen habe, habe er ausserdem auch nach wiederholten Nachfragen nicht nachvollziehbar darlegen können. Seine Aussagen seien knapp gewesen und hätten sich hauptsächlich darauf beschränkt, wie er seinen Vorgesetzten bestochen habe, wie das in Syrien so üblich sei. Nicht einmal den Vorgesetzten seines Leutnants, mit welchem dieser habe Rücksprache nehmen müssen, habe er benennen können. Dies vermittle den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen Urlaub nicht tatsächlich beantragt habe, da erwartet werden dürfe, dass er diese zentrale Situation der Desertion präziser wiedergeben könne. Zudem habe der Beschwerdeführer nur in verwirrten Erzählungen von angeblich miterlebten Kampfhandlungen berichtet. Zwar habe er viel freie Erzählung von sich gegeben, allerdings ohne dass diese Realkennzeichen aufgewiesen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei ferner nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Wie bereits aufgezeigt worden sei, sei seine Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei nicht glaubhaft, was auch die eingereichten Fotos nicht zu entkräften vermöchten. Die Teilnahme an Demonstrationen gehe auch nicht über das Engagement vieler anderer Syrer in der Schweiz hinaus. Seine Teilnahme an der Demonstration (...) habe sich ausserdem gegen (...)gerichtet (...), wodurch sie nicht als exilpolitische Tätigkeit gewertet werden könne. Zur Angabe, dass der Vater des Beschwerdeführers auch Mitglied einer demokratischen linken Partei in Syrien gewesen sei, sei festzustellen, dass die dazu eingereichten Fotos alleine dies nicht zu belegen vermögen würden. Da der Beschwerdeführer keine drohende Reflexverfolgung andeute, könne davon ausgegangen werden, dass er deswegen keine begründete Furcht haben müsse.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, da der interne Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme nicht offengelegt worden sei. Mit dem Hinweis auf die "dortige Sicherheitslage" sei das BFM seiner Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, da offensichtlich keine konkrete Würdigung des Einzelfalles erfolgt sei. Es könne angenommen werden, das BFM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit den Vollzugshindernissen vermischt. Weiter wurde gerügt, das BFM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, da es wesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Insbesondere das Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Yekiti-Partei hätte gewürdigt werden sollen, da darin mit Stempel und Unterschrift die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt werde. Zudem seien Kontaktdaten angegeben, und nichts spreche dafür, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers falsch sei. Es sei auch auf das Foto des Beschwerdeführers zusammen mit dem Parteivorsitzenden N._______ hinzuweisen. Die dadurch ersichtliche Verbindung zwischen den beiden beweise, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Yekiti-Partei sei. Der mit der Beschwerde eingereichte Militärurlaubsschein belege ausserdem, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet habe. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass auch die im Rahmen der BzP eingereichten Dokumente vom BFM weder gewürdigt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch im entsprechenden Verzeichnis in act. A17 aufgeführt worden seien. Dies, wie auch die Tatsache, dass das BFM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei (vgl. A18 Frage 6 [recte: Frage 40]), würden schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs darstellen. Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Im Weiteren sei betreffend der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass es eine grundlose Verzögerung des Asylentscheids gegeben habe, da zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund fünfzehn Monate verstrichen seien. Überdies habe die Übersetzerin bei der Anhörung Schwierigkeiten mit der Formulierung guter deutscher Sätze gehabt, wie die Hilfswerksvertretung in ihrer Notiz festgehalten habe (vgl. A18 S.17), was ebenfalls zu ergänzenden Abklärungen des Sachverhalts hätte führen müssen. Hinsichtlich der angezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei Folgendes festzuhalten: Betreffend das Nichterwähnen der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei in der BzP sei zu bemerken, dass die BzP zu den Asylgründen sehr summarisch ausgefallen sei, weil sie vollständig im Fokus des geplanten Dublinverfahrens mit Ausschaffung nach Y._______ gestanden sei. Deshalb sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe es in entscheidrelevanter Weise unterlassen, sein Engagement für die Yekiti-Partei zu erwähnen. Zudem sei der wesentliche Asylgrund - die Desertion - in der BzP vollständig erwähnt worden, weshalb die Behauptung des Nachschubs willkürlich sei und ins Leere ziele. Betreffend das gemäss BFM unlogische Vorgehen der syrischen Behörden in Bezug auf das Einziehen des Beschwerdeführers in den Militärdienst sei festzuhalten, dass die Vorinstanz hier die Unglaubhaftigkeit mit dem angeblich unlogischen Verhalten von Dritten begründe, was eine willkürliche Argumentation sei. Ein solches Verhalten könne dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden. Ausserdem sei ein solches Vorgehen - politische Gegner ins Militär einzuziehen - keineswegs abwegig. Es sei allgemein bekannt, dass in Diktaturen die Kontrolle und "Neutralisierung" von Gegnern sehr häufig darüber erfolge, dass eine Nähe zu ihnen hergestellt werde, welche die absolute Kontrolle ermögliche. Weiter könne die Unglaubhaftigkeit des Urlaubs und dessen Beantragung nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer die Originalurlaubsscheine als Beweismittel eingereicht habe. Das BFM habe ferner die Asylrelevanz des Vorbringens des Militärdienstes nicht gewürdigt und argumentiere willkürlich. Wie aus diversen Berichten hervorgehe, würden Personen, welche ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regierung verweigern würden, als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft. Davon betroffen seien insbesondere Deserteure, welche ins Ausland geflohen seien. Falls der Beschwerdeführer wieder in Syrien einreisen würde, liege es auf der Hand, dass er erneut rekrutiert beziehungsweise aufgrund seiner Refraktion verhaftet werden würde. Er werde denn auch als Refraktär von den syrischen Behörden gesucht. Da diese Verfolgung politisch begründet sei, würden die betroffenen Personen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Ferner sei die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien dringend weiter abzuklären, da der Islamische Staat (IS) gezielt gegen Kurden in Syrien vorgehe. Vor diesem Hintergrund könne auch offen bleiben, ob zudem eine Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege, denn aufgrund der Kollektivverfolgung durch den IS sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bereits zu bejahen. Diese asylrelevante Verfolgung sei religiöser, ethnischer und politischer Natur, da die Kurden für den IS Ungläubige mit fremder Ethnie, die Zerstörer ihrer politischen Ziele sowie "Freunde des Teufels" seien. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass seine Mitgliedschaft in der demokratischen kurdischen Partei sein politisches Profil verschärfe. Dem Beschwerdeführer drohe deswegen auch Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund seines Engagements als Oppositioneller. Gegen Letztere gehe das Assad-Regime gemäss verschiedenen Berichten sehr brutal vor, womit ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung bestehe. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden sollte, wäre zwingend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei denn auch in der Schweiz als Regimekritiker und Mitglied der Yekiti-Partei sehr engagiert, so dass er wegen seiner öffentlichen Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten habe. Die Vorinstanz habe die Beweismittel zum exilpolitischen Engagement nicht gewürdigt, denn auf den eingereichten Fotos und dem nun beigefügten Ausdruck der Facebook-Seite der Partiya Yekitiya Dimukrata kurdi li Swesra, welche Momente diverser Demonstrationen in O._______ und D._______ zeigen würden, komme klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sehr überzeugt auftrete und keineswegs in der Masse untergehe. Er positioniere sich eindeutig öffentlich gegen die syrische Regierung und beteilige sich am Kampf für die kurdischen Angelegenheiten.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung konstatierte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Folglich halte sie vollumfänglich an ihren Erwägungen des Asylentscheids fest.

E. 5.1 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben. Mehrmals wird gerügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt wurde, und dass zwingend weitere Abklärungen - auch in der Form einer weiteren Anhörung - nötig gewesen wären. Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zwei Mal befragt, wobei ihm anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen gegenüber der BzP zu äussern (vgl. A18 S. 12). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll. Zur Rüge, dass zur Sachverhaltsabklärung zu viel Zeit zwischen der BzP und der Anhörung verging, ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitspanne zwischen den Befragungen grundsätzlich im Rahmen der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt wird. Ferner können fluchtauslösende Ereignisse auch über eine längere Zeitspanne übereinstimmend wiedergegeben werden. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die geltend gemachten Misshandlungen anlässlich der Inhaftierung seien in der vorinstanzlichen Verfügung unberücksichtigt geblieben, zumal das BFM das Vorbringen der Inhaftierung explizit erwähnte und für unglaubhaft befand, wodurch es sich auch mit den anlässlich der Haft erlittenen Misshandlungen auseinandersetzte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung der Akten als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dem in der Beschwerde erwähnten Einwand, dass das unlogische Vorgehen der syrischen Behörden in Bezug auf das Einziehen des Beschwerdeführers in den Militärdienst, damit sein Geheimdienstdossier geschlossen werde, ihm nicht angerechnet werden könne, ist zwar zuzustimmen. Denn bei der Feststellung der Unglaubhaftigkeit kann nur in sehr beschränkten Ausmass auf das unlogische Verhalten Dritter abgestellt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.b.cc). Die weiteren Vorbringen vermögen allerdings die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend zu begründen.

E. 5.3 Zur angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Yekiti-Partei ist festzuhalten, dass sich zwar eine solche nicht ausschliessen lässt, allerdings mehrere triftige Indizien dagegen sprechen. Nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mitgliedschaft erst in der Anhörung und nicht schon in der BzP erwähnte, was an deren Wahrheitsgehalt zweifeln lässt, vermögen auch die eingereichten Beweismittel die Glaubhaftigkeit nicht weiter zu unterstreichen. Das Bestätigungsschreiben der Yekiti-Mitgliedschaft ist, wie von der Vorinstanz bereits erwähnt, leicht fälschbar und hat deshalb keine Beweiskraft. Auch die Fotos des Beschwerdeführers, auf welchen er zusammen mit dem Parteivorsitzenden N._______ abgebildet ist, dienen nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft zu festigen, zumal sich aus ihnen einzig ableiten lässt, dass sich die beiden getroffen haben. Ferner ist zum Vorbringen, die BzP zu den Asylgründen sei sehr summarisch ausgefallen, weil sie im Fokus des geplanten Dublin-Verfahrens gestanden habe, vollständig auf die Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. Da die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers von grosser Bedeutung für seine Asylgründe wäre, hätte diese erwähnt werden müssen. Zur in der Beschwerde erwähnten drohenden Verfolgung durch das Assad-Regime des Beschwerdeführers als Oppositioneller ist folglich darauf hinzuweisen, dass die angebliche Parteimitgliedschaft sowie die dadurch resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht wurden, weshalb auch die Frage der Asylrelevanz offen gelassen werden kann.

E. 5.4 Das Vorbringen des Militärdienstes lässt ebenfalls erhebliche Zweifel aufkommen, zumal der Beschwerdeführer bereits bezüglich dem Antreten des Dienstes unterschiedliche Daten - (...) 2009 und (...) 2010 - angab. Diese widersprüchlichen Angaben konnte er auch bei der Konfrontation damit nicht genauer erklären (vgl. A18 S. 12). Die Beschreibung seiner Tätigkeiten und Erlebnisse während des Militäreinsatzes sind sehr oberflächlich und begründen Zweifel, ob das Erzählte tatsächlich vom Beschwerdeführer erlebt wurde (vgl. A18 S. 7 f. und S. 10 f.). Insbesondere die Schilderung des militärischen Alltags und seiner Aufgaben als angeblicher Panzersoldat (vgl. A18 S. 8) war sehr vage und allgemein. So war er nicht in der Lage, einen genauen Beschrieb mit präzisen technischen Details des von ihm angeblich gefahrenen Panzerfahrzeugs anzugeben, was aber von einem Panzerfahrer eigentlich erwartet werden könnte (F47: "..wie soll ich das erklären ? Ich war BMB-Fahrer, das sind wie Panzer, aber kleiner. Das Fahrzeug heisst Mudaraa. Man nennt sie auch Panzer."). Die Antwort auf die Frage (F48), was er mit seiner Einheit genau zu tun hatte, erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst wohl nur vom Hörensagen kennt ("Normale Militärdienst-Leistung. Unsere Aufgabe war beispielsweise, Panzer zu fahren und ich war auch beim Schiessen. Wie sind auch zu manchen militärischen Organisationen gegangen. Wir haben trainiert und Sport geübt. Das waren unsere Aufgaben."). Die eingereichten Militärurlaubsscheine sind zwar auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt und betreffen Urlaube, welche auf Tage während der angegebenen Dienstanfangs- und Endzeiten datiert sind. Die Echtheit der Dokumente muss jedoch in Zweifel gezogen werden. Vollends unglaubhaft wird der behauptete Militärdienst schliesslich mit dem am 24. August 2015 eingereichten Haftbefehl, ausgestellt von der Rekrutierungs- und Mobilisierungsabteilung der syrischen Armee in E._______ vom (...) 2012. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hatte, er habe sich im aktiven Militärdienst befunden und habe den Rang eines Korporals (Arif) erreicht (vgl. A18 S. 9) und er in den erwähnten Urlaubsscheinen ebenfalls mit diesem Unteroffiziersgrad bezeichnet wird, reicht er nun diesen Haftbefehl des Rekrutierungsbüros ein, in welchem der Beschwerdeführer als Rekrut gesucht wird. Damit widerlegt er seine eigenen Angaben selber, da die angebliche Suche nach ihm als Stellungspflichtiger ja bedeutet, dass er noch gar keinen Militärdienst geleistet hat. Der behauptete Militärdienst und damit auch die geltend gemachte Desertion erweisen sich folglich als unglaubhaft.

E. 5.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Angst vor islamistischen Extremisten handelt es sich nicht um eine substanziiert dargelegte gezielte Verfolgung. Dies stellt vielmehr eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage dar, welcher aber mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit genügend Rechnung getragen wurde.

E. 5.6 Zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien, speziell durch den IS, ist zunächst auf die hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine bestehende oder drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Somit lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab.

E. 6.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und das Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011).

E. 6.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden - dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe - womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre - müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).

E. 6.4 Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor, dass er an fünf Demonstrationen, unter anderem in O._______ und P._______, teilgenommen und dabei teils auch Transparente gehalten hat. Allerdings hob sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme nicht von den übrigen Beteiligten ab. Auch das Foto des Beschwerdeführers mit dem europäischen Parteivorsitzenden der Yekiti-Partei lässt noch nicht davon ausgehen, dass er eine wichtige Position inne hat oder dadurch speziell das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zog.

E. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht erkennbar ist. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 7 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 22. August 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

E. 9.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5481/2014 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Anfang Juli 2012 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei über die Türkei und Griechenland in die Schweiz geflogen. Am 24. September 2012 traf er am Flughafen Zürich ein, wo er am 25. September 2012 ein Asylgesuch einreichte. B. Am 25. September 2015 wurde ihm die Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für bis zu 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Er wurde am 6. Oktober 2012 am Flughafen zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 8. Oktober 2012 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers. Er wurde für das Asylverfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 15. Januar 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien im Militär als Soldat gedient habe und aufgrund des andauernden Krieges desertiert sei. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Zur Unterstützung seiner Vorbringen wurden ein Urlaubsschein des Militärs, ein Militärführerausweis in Kopie und ein Auszug aus dem syrischen Zivilstandsregister - alle inklusive deutscher Übersetzung - sowie eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei in der Schweiz, diverse Fotos zur Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sowie zwei Fotos vom Vater zusammen mit Parteiangehörigen einer demokratischen linken Partei in Syrien als Beweismittel eingereicht. F. Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Eröffnung am 26. August 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. G. Mit Eingabe vom 25. September 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie die anschliessende Gewährung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung. Im Weiteren wurde die Feststellung der Rechtskraft der vorläufigen Aufnahme beantragt, sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden ein weiterer Urlaubsschein des Militärs in Kopie, zwei Printscreen-Ausdrucke betreffend ein Interview beziehungsweise einen Fernsehbericht mit dem Vorsitzenden der Sektion Europa der Yekiti-Partei, sowie ein Ausdruck der Facebook-Seite der Partiya Yekitiya Dimukrata kurdi li Swesra betreffend die Demonstration (...) 2014 inklusive deutscher Google-Übersetzung als Beweismittel eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und erhob einen Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ein. J. Am 20. Oktober 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wird. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung zu den Akten. L. Am 22. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Familienausweis und einen Heiratsvertrag - beide in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung - sowie den syrischen Reisepass der Ehefrau in Kopie ein. P. Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl, ausgestellt von der Rekrutierungs- und Mobilisierungsabteilung der syrischen Armee in E._______ und adressiert an den Bezirksleiter in E._______ vom (...) 2012, inklusive deutscher Übersetzung als weiteres Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er ethnischer Kurde sei und aus B._______, einem Dorf in der Provinz C._______ (Syrien) stamme. Gemäss seinen anfänglichen Angaben in der BzP habe er von (...) 2006 bis (...) 2010 im X._______ gelebt und gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Syrien sei er am (...) 2010 ins Militär eingerückt und am (...) 2012 desertiert. Auf Vorhalt hin berichtigte er seine Aussagen dahingehend, dass er von (...) 2006 bis zum (...) 2009 in Y._______ gelebt habe, wo er um Asyl ersucht, jedoch keines erhalten habe. Folglich sei er freiwillig nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Prot. BzP, A10/9, S. 9; Anhörungsprotokoll v. 15. Januar 2014, A18/18, S. 3 ff.). Von September 2009 bis Juli 2012 sei er dann im Militärdienst gewesen. Nach Y._______ sei er gegangen, weil er in der Yekiti-Partei in Syrien Mitglied gewesen sei, für welche er unter anderem Zeitungen an Freunde zum Verteilen abgegeben habe. Nachdem zwei seiner Freunde - ebenfalls Parteimitglieder - festgenommen worden seien, sei er aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, nach Y._______ gegangen. In Y._______ habe er gearbeitet und Sitzungen für andere Parteien veranstaltet, da es dort keine Yekiti-Partei gegeben habe. Sie hätten auch Demonstrationen und einen Streik gegen die Regierung von Assad gemacht. Im (...) 2009, nach zwei erfolglosen Asylgesuchen, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er sei dann direkt am Flughafen vom Geheimdienst festgenommen und zu dessen Abteilung in E._______ gebracht worden. Später hätten sie ihn zur Abteilung in C._______ gebracht, wo er ungefähr zehn Tage habe bleiben müssen. Dann habe ihn sein Vater freikaufen können. Jedoch habe er danach während zweier Monate jeden zweiten Tag und anschliessend während weiteren zwei Monaten jede Woche bei der Abteilung vorbeigehen müssen. Er sei jeweils, während manchmal mehreren Stunden, zu seinen politischen Aktivitäten in Y._______ befragt worden. Nach vier Monaten habe er Geld bezahlt, um in den Militärdienst gehen zu können, wodurch seine Akte beim Geheimdienst geschlossen worden sei. Im (...) 2009 habe er seinen Militärdienst begonnen, welchen er als Panzerfahrer bei Checkpoints in F._______ und in umliegenden Ortschaften geleistet habe. Eigentlich hätte die Dienstzeit nur bis zum (...) 2011 dauern sollen, doch da zu jenem Zeitpunkt die Revolution in Syrien in F._______ angefangen habe, habe er weiter dienen und beim militärischen Checkpoint in F._______ bleiben müssen, wo er auch verweilt sei bis zu seiner Flucht. Beziehungsweise sei er auch in den Städten G._______ und H._______, sowie später in Städten zwischen F._______ und I._______ und in der Stadt J._______ eingesetzt worden. In letzterer sei er dann geblieben, bis er geflohen sei. Um zu fliehen, habe er von seinem Leutnant einen Urlaubsschein gekauft, mit welchem er zwei Tage nach K._______ habe reisen können. Dort habe sein Vater mit der Identitätskarte seines Bruders auf ihn gewartet, um gemeinsam nach L._______ zu fahren. Dank dem Ausweis seines Bruders habe er problemlos reisen können, ohne als Soldat erkannt zu werden. In M._______ sei er nach einem eintägigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei nach Istanbul gegangen, von wo aus er nach ungefähr zehn Tagen nach Griechenland weitergereist sei. Dort sei er zwei Monate in Athen geblieben, bevor er von Z._______ aus schliesslich nach D._______ geflogen sei. 4.2 Das BFM hielt in seiner Begründung fest, der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei mit Skepsis zu begegnen, da er schon zu Beginn seines Asylverfahrens versucht habe, die Behörden zu täuschen, indem er seinen mehrjährigen Aufenthalt in Y._______ anfänglich verschwiegen habe. Stattdessen habe er angegeben, im Libanon gelebt zu haben. Ferner müsse am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen gezweifelt werden, wie der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei. Diese habe der Beschwerdeführer nämlich erst in der Anhörung erwähnt. Weiter habe er in der Anhörung geltend gemacht, wegen exilpolitischer Parteitätigkeiten in Y._______ nach der Wiedereinreise in Syrien verhaftet und befragt worden zu sein. Den Befragungen habe er sich nur durch das Leisten des Militärdienstes entziehen können, weil dadurch seine Akte beim politischen Geheimdienst geschlossen worden sei. Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, denn eine Person, welche von den Behörden als politisch gefährlich eingestuft werde, müsse gerade vom Militärdienst ausgeschlossen werden. Dieses Vorbringen sei noch absurder geworden durch seine Anmerkung anlässlich der Rückübersetzung, dass seine Akte nach Beendigung der Dienstzeit wieder geöffnet und er bis heute beziehungsweise bis zu seiner Ausreise vom politischen Geheimdienst gesucht worden sei. Im Weiteren sei das eingereichte Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei ohne Beweiskraft, da es weder darüber Auskunft gebe, seit wann der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei, noch ob er dies schon in Syrien gewesen sei. Zudem seien solche Bestätigungen problemlos als Gefälligkeitsschreiben erhältlich, weshalb sie keinerlei Beweiswert besässen. Die angebliche Parteimitgliedschaft sowie die dadurch resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden seien offensichtlich konstruiert, da diese nachgeschoben worden seien und nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Auch die Vorbringen zum Militärdienst und der Desertion würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. In der BzP habe er angegeben, seit dem (...) 2010 im Militär gewesen zu sein, in der Anhörung hingegen habe er gesagt, bereits ab (...) 2009 im Militär gedient zu haben. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Auch die Daten der Desertion habe er unterschiedlich angegeben, denn in der BzP habe er gesagt, am (...) 2012 desertiert zu sein, in der Anhörung jedoch habe er angegeben, er sei während der Gültigkeitsdauer seines Urlaubsscheines vom (...) 2012 desertiert. Wie er diesen Urlaub genau bekommen habe, habe er ausserdem auch nach wiederholten Nachfragen nicht nachvollziehbar darlegen können. Seine Aussagen seien knapp gewesen und hätten sich hauptsächlich darauf beschränkt, wie er seinen Vorgesetzten bestochen habe, wie das in Syrien so üblich sei. Nicht einmal den Vorgesetzten seines Leutnants, mit welchem dieser habe Rücksprache nehmen müssen, habe er benennen können. Dies vermittle den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen Urlaub nicht tatsächlich beantragt habe, da erwartet werden dürfe, dass er diese zentrale Situation der Desertion präziser wiedergeben könne. Zudem habe der Beschwerdeführer nur in verwirrten Erzählungen von angeblich miterlebten Kampfhandlungen berichtet. Zwar habe er viel freie Erzählung von sich gegeben, allerdings ohne dass diese Realkennzeichen aufgewiesen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei ferner nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Wie bereits aufgezeigt worden sei, sei seine Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei nicht glaubhaft, was auch die eingereichten Fotos nicht zu entkräften vermöchten. Die Teilnahme an Demonstrationen gehe auch nicht über das Engagement vieler anderer Syrer in der Schweiz hinaus. Seine Teilnahme an der Demonstration (...) habe sich ausserdem gegen (...)gerichtet (...), wodurch sie nicht als exilpolitische Tätigkeit gewertet werden könne. Zur Angabe, dass der Vater des Beschwerdeführers auch Mitglied einer demokratischen linken Partei in Syrien gewesen sei, sei festzustellen, dass die dazu eingereichten Fotos alleine dies nicht zu belegen vermögen würden. Da der Beschwerdeführer keine drohende Reflexverfolgung andeute, könne davon ausgegangen werden, dass er deswegen keine begründete Furcht haben müsse. 4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, da der interne Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme nicht offengelegt worden sei. Mit dem Hinweis auf die "dortige Sicherheitslage" sei das BFM seiner Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, da offensichtlich keine konkrete Würdigung des Einzelfalles erfolgt sei. Es könne angenommen werden, das BFM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit den Vollzugshindernissen vermischt. Weiter wurde gerügt, das BFM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, da es wesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Insbesondere das Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Yekiti-Partei hätte gewürdigt werden sollen, da darin mit Stempel und Unterschrift die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt werde. Zudem seien Kontaktdaten angegeben, und nichts spreche dafür, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers falsch sei. Es sei auch auf das Foto des Beschwerdeführers zusammen mit dem Parteivorsitzenden N._______ hinzuweisen. Die dadurch ersichtliche Verbindung zwischen den beiden beweise, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Yekiti-Partei sei. Der mit der Beschwerde eingereichte Militärurlaubsschein belege ausserdem, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet habe. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass auch die im Rahmen der BzP eingereichten Dokumente vom BFM weder gewürdigt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch im entsprechenden Verzeichnis in act. A17 aufgeführt worden seien. Dies, wie auch die Tatsache, dass das BFM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei (vgl. A18 Frage 6 [recte: Frage 40]), würden schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs darstellen. Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Im Weiteren sei betreffend der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass es eine grundlose Verzögerung des Asylentscheids gegeben habe, da zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund fünfzehn Monate verstrichen seien. Überdies habe die Übersetzerin bei der Anhörung Schwierigkeiten mit der Formulierung guter deutscher Sätze gehabt, wie die Hilfswerksvertretung in ihrer Notiz festgehalten habe (vgl. A18 S.17), was ebenfalls zu ergänzenden Abklärungen des Sachverhalts hätte führen müssen. Hinsichtlich der angezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei Folgendes festzuhalten: Betreffend das Nichterwähnen der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei in der BzP sei zu bemerken, dass die BzP zu den Asylgründen sehr summarisch ausgefallen sei, weil sie vollständig im Fokus des geplanten Dublinverfahrens mit Ausschaffung nach Y._______ gestanden sei. Deshalb sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe es in entscheidrelevanter Weise unterlassen, sein Engagement für die Yekiti-Partei zu erwähnen. Zudem sei der wesentliche Asylgrund - die Desertion - in der BzP vollständig erwähnt worden, weshalb die Behauptung des Nachschubs willkürlich sei und ins Leere ziele. Betreffend das gemäss BFM unlogische Vorgehen der syrischen Behörden in Bezug auf das Einziehen des Beschwerdeführers in den Militärdienst sei festzuhalten, dass die Vorinstanz hier die Unglaubhaftigkeit mit dem angeblich unlogischen Verhalten von Dritten begründe, was eine willkürliche Argumentation sei. Ein solches Verhalten könne dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden. Ausserdem sei ein solches Vorgehen - politische Gegner ins Militär einzuziehen - keineswegs abwegig. Es sei allgemein bekannt, dass in Diktaturen die Kontrolle und "Neutralisierung" von Gegnern sehr häufig darüber erfolge, dass eine Nähe zu ihnen hergestellt werde, welche die absolute Kontrolle ermögliche. Weiter könne die Unglaubhaftigkeit des Urlaubs und dessen Beantragung nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer die Originalurlaubsscheine als Beweismittel eingereicht habe. Das BFM habe ferner die Asylrelevanz des Vorbringens des Militärdienstes nicht gewürdigt und argumentiere willkürlich. Wie aus diversen Berichten hervorgehe, würden Personen, welche ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regierung verweigern würden, als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft. Davon betroffen seien insbesondere Deserteure, welche ins Ausland geflohen seien. Falls der Beschwerdeführer wieder in Syrien einreisen würde, liege es auf der Hand, dass er erneut rekrutiert beziehungsweise aufgrund seiner Refraktion verhaftet werden würde. Er werde denn auch als Refraktär von den syrischen Behörden gesucht. Da diese Verfolgung politisch begründet sei, würden die betroffenen Personen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Ferner sei die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien dringend weiter abzuklären, da der Islamische Staat (IS) gezielt gegen Kurden in Syrien vorgehe. Vor diesem Hintergrund könne auch offen bleiben, ob zudem eine Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege, denn aufgrund der Kollektivverfolgung durch den IS sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bereits zu bejahen. Diese asylrelevante Verfolgung sei religiöser, ethnischer und politischer Natur, da die Kurden für den IS Ungläubige mit fremder Ethnie, die Zerstörer ihrer politischen Ziele sowie "Freunde des Teufels" seien. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass seine Mitgliedschaft in der demokratischen kurdischen Partei sein politisches Profil verschärfe. Dem Beschwerdeführer drohe deswegen auch Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund seines Engagements als Oppositioneller. Gegen Letztere gehe das Assad-Regime gemäss verschiedenen Berichten sehr brutal vor, womit ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung bestehe. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden sollte, wäre zwingend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei denn auch in der Schweiz als Regimekritiker und Mitglied der Yekiti-Partei sehr engagiert, so dass er wegen seiner öffentlichen Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten habe. Die Vorinstanz habe die Beweismittel zum exilpolitischen Engagement nicht gewürdigt, denn auf den eingereichten Fotos und dem nun beigefügten Ausdruck der Facebook-Seite der Partiya Yekitiya Dimukrata kurdi li Swesra, welche Momente diverser Demonstrationen in O._______ und D._______ zeigen würden, komme klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sehr überzeugt auftrete und keineswegs in der Masse untergehe. Er positioniere sich eindeutig öffentlich gegen die syrische Regierung und beteilige sich am Kampf für die kurdischen Angelegenheiten. 4.4 In ihrer Vernehmlassung konstatierte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Folglich halte sie vollumfänglich an ihren Erwägungen des Asylentscheids fest. 5. 5.1 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben. Mehrmals wird gerügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt wurde, und dass zwingend weitere Abklärungen - auch in der Form einer weiteren Anhörung - nötig gewesen wären. Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zwei Mal befragt, wobei ihm anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen gegenüber der BzP zu äussern (vgl. A18 S. 12). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll. Zur Rüge, dass zur Sachverhaltsabklärung zu viel Zeit zwischen der BzP und der Anhörung verging, ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitspanne zwischen den Befragungen grundsätzlich im Rahmen der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt wird. Ferner können fluchtauslösende Ereignisse auch über eine längere Zeitspanne übereinstimmend wiedergegeben werden. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die geltend gemachten Misshandlungen anlässlich der Inhaftierung seien in der vorinstanzlichen Verfügung unberücksichtigt geblieben, zumal das BFM das Vorbringen der Inhaftierung explizit erwähnte und für unglaubhaft befand, wodurch es sich auch mit den anlässlich der Haft erlittenen Misshandlungen auseinandersetzte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung der Akten als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dem in der Beschwerde erwähnten Einwand, dass das unlogische Vorgehen der syrischen Behörden in Bezug auf das Einziehen des Beschwerdeführers in den Militärdienst, damit sein Geheimdienstdossier geschlossen werde, ihm nicht angerechnet werden könne, ist zwar zuzustimmen. Denn bei der Feststellung der Unglaubhaftigkeit kann nur in sehr beschränkten Ausmass auf das unlogische Verhalten Dritter abgestellt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.b.cc). Die weiteren Vorbringen vermögen allerdings die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend zu begründen. 5.3 Zur angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Yekiti-Partei ist festzuhalten, dass sich zwar eine solche nicht ausschliessen lässt, allerdings mehrere triftige Indizien dagegen sprechen. Nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mitgliedschaft erst in der Anhörung und nicht schon in der BzP erwähnte, was an deren Wahrheitsgehalt zweifeln lässt, vermögen auch die eingereichten Beweismittel die Glaubhaftigkeit nicht weiter zu unterstreichen. Das Bestätigungsschreiben der Yekiti-Mitgliedschaft ist, wie von der Vorinstanz bereits erwähnt, leicht fälschbar und hat deshalb keine Beweiskraft. Auch die Fotos des Beschwerdeführers, auf welchen er zusammen mit dem Parteivorsitzenden N._______ abgebildet ist, dienen nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft zu festigen, zumal sich aus ihnen einzig ableiten lässt, dass sich die beiden getroffen haben. Ferner ist zum Vorbringen, die BzP zu den Asylgründen sei sehr summarisch ausgefallen, weil sie im Fokus des geplanten Dublin-Verfahrens gestanden habe, vollständig auf die Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. Da die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers von grosser Bedeutung für seine Asylgründe wäre, hätte diese erwähnt werden müssen. Zur in der Beschwerde erwähnten drohenden Verfolgung durch das Assad-Regime des Beschwerdeführers als Oppositioneller ist folglich darauf hinzuweisen, dass die angebliche Parteimitgliedschaft sowie die dadurch resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht wurden, weshalb auch die Frage der Asylrelevanz offen gelassen werden kann. 5.4 Das Vorbringen des Militärdienstes lässt ebenfalls erhebliche Zweifel aufkommen, zumal der Beschwerdeführer bereits bezüglich dem Antreten des Dienstes unterschiedliche Daten - (...) 2009 und (...) 2010 - angab. Diese widersprüchlichen Angaben konnte er auch bei der Konfrontation damit nicht genauer erklären (vgl. A18 S. 12). Die Beschreibung seiner Tätigkeiten und Erlebnisse während des Militäreinsatzes sind sehr oberflächlich und begründen Zweifel, ob das Erzählte tatsächlich vom Beschwerdeführer erlebt wurde (vgl. A18 S. 7 f. und S. 10 f.). Insbesondere die Schilderung des militärischen Alltags und seiner Aufgaben als angeblicher Panzersoldat (vgl. A18 S. 8) war sehr vage und allgemein. So war er nicht in der Lage, einen genauen Beschrieb mit präzisen technischen Details des von ihm angeblich gefahrenen Panzerfahrzeugs anzugeben, was aber von einem Panzerfahrer eigentlich erwartet werden könnte (F47: "..wie soll ich das erklären ? Ich war BMB-Fahrer, das sind wie Panzer, aber kleiner. Das Fahrzeug heisst Mudaraa. Man nennt sie auch Panzer."). Die Antwort auf die Frage (F48), was er mit seiner Einheit genau zu tun hatte, erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst wohl nur vom Hörensagen kennt ("Normale Militärdienst-Leistung. Unsere Aufgabe war beispielsweise, Panzer zu fahren und ich war auch beim Schiessen. Wie sind auch zu manchen militärischen Organisationen gegangen. Wir haben trainiert und Sport geübt. Das waren unsere Aufgaben."). Die eingereichten Militärurlaubsscheine sind zwar auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt und betreffen Urlaube, welche auf Tage während der angegebenen Dienstanfangs- und Endzeiten datiert sind. Die Echtheit der Dokumente muss jedoch in Zweifel gezogen werden. Vollends unglaubhaft wird der behauptete Militärdienst schliesslich mit dem am 24. August 2015 eingereichten Haftbefehl, ausgestellt von der Rekrutierungs- und Mobilisierungsabteilung der syrischen Armee in E._______ vom (...) 2012. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hatte, er habe sich im aktiven Militärdienst befunden und habe den Rang eines Korporals (Arif) erreicht (vgl. A18 S. 9) und er in den erwähnten Urlaubsscheinen ebenfalls mit diesem Unteroffiziersgrad bezeichnet wird, reicht er nun diesen Haftbefehl des Rekrutierungsbüros ein, in welchem der Beschwerdeführer als Rekrut gesucht wird. Damit widerlegt er seine eigenen Angaben selber, da die angebliche Suche nach ihm als Stellungspflichtiger ja bedeutet, dass er noch gar keinen Militärdienst geleistet hat. Der behauptete Militärdienst und damit auch die geltend gemachte Desertion erweisen sich folglich als unglaubhaft. 5.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Angst vor islamistischen Extremisten handelt es sich nicht um eine substanziiert dargelegte gezielte Verfolgung. Dies stellt vielmehr eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage dar, welcher aber mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit genügend Rechnung getragen wurde. 5.6 Zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien, speziell durch den IS, ist zunächst auf die hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3). 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine bestehende oder drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Somit lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab. 6. 6.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und das Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). 6.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden - dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe - womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre - müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6). 6.4 Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor, dass er an fünf Demonstrationen, unter anderem in O._______ und P._______, teilgenommen und dabei teils auch Transparente gehalten hat. Allerdings hob sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme nicht von den übrigen Beteiligten ab. Auch das Foto des Beschwerdeführers mit dem europäischen Parteivorsitzenden der Yekiti-Partei lässt noch nicht davon ausgehen, dass er eine wichtige Position inne hat oder dadurch speziell das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zog. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht erkennbar ist. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

7. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 22. August 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 9.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: