opencaselaw.ch

D-5480/2007

D-5480/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im März 2005 und gelangte nach längeren Aufenthalten in Pakistan und im Iran via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 17. März 2007 ille­gal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und be­fragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asyl­grün­den. Am 18. April 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asyl­gründen an. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B.__________ zu. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afgha­nischer Staatsbürger, stamme aus C.__________ (Provinz Ghazni, Dis­trikt Jaghuri) und sei Angehöriger der Volks­gruppe der Hazara. Er habe in seiner Heimatgegend als Schafhirte gearbeitet. Ungefähr im März 2005 habe er sich auf die Suche nach einem verlorenen Schaf ge­macht, das er schliesslich wieder gefunden habe. Auf dem Nach­hause­weg - abends um etwa sieben Uhr - habe er bei der Ortschaft G.___________ zwei Männer beobachtet, welche sich an einer blutüber­strömten Leiche zu schaffen gemacht hätten. Beide Männer hätten entdeckt, dass er sie beobachtet habe. Daraufhin sei er sofort nach Hause ge­flüchtet, wo er sich während der nächsten drei Tage versteckt habe. Da er befürchtet habe, dass ihn die beiden Männer als Mord­zeugen mundtot machen könnten, sei er anschliessend nach Kanda­har ge­flohen und habe Afghanistan in der Folge im März oder April 2005 verlassen und anschliessend zehn beziehungsweise zwölf Monate in Pakistan respektive im Iran gelebt. Da ihn die beiden Männer indessen - wie er telefonisch seitens eines Bruders erfahren habe - auch in diesen beiden Ländern gesucht hätten, habe er sich schliesslich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. B. Am 29. März 2007 führte Dr. med. E.__________ im Kantons­spital F.___________ eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Be­schwerdeführers zur Bestimmung seines Skelettalters (sogenannte ("Knochenaltersanalyse") durch. Gemäss dem Bericht vom 29. März 2007 weist das Handskelett des Beschwerdeführers entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein Knochenalter von 19 Jahren auf. Am 2. April 2007 führte das BFM beim Beschwerdeführer eine kurze anamnestische Erhebung durch. Anschliessend teilte es ihm die Ergeb­nisse der Knochenaltersanalyse vom 29. März 2007 mit und ge­währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In dessen Rahmen räumte der Beschwerdeführer ein, "eigentlich 18 Jahre alt" (und damit voll­jährig) zu sein (vgl. act. A14/4 S. 3 unten). C. Am 18. April 2007 sprach der Beschwerdeführer beim BFM vor und über­gab diesem zuhanden seines Asylverfahrens seine Tazkara vom 11. April 2004 und vier Originalfotos, auf welchen er - teils zusammen mit Verwandten - abgebildet sei. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Be­schwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl­gesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Hinsichtlich der Frage der Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert, weil die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Ein­fluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landes­hälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausgedehnt hätten. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen National­armee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Ent­waffnungs­programm stagniere. Nichtsdestotrotz könne in Afghanistan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. So sei Hamid Karzaj am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des Landes unter der neuen Verfassung von Januar 2004 als Präsident gewählt worden. Im September 2005 seien nach zwei Jahr­zehnten die ersten parlamentarischen Wahlen durchgeführt worden und im Dezember 2005 die Amtseinsetzung des Parlamentes erfolgt. Dies seien wichtige Schritte in Richtung Stabilisierung der Situation. Über­dies habe die Regierung Karzaj Fortschritte in der Entwicklung und Professionalisierung der der Armee und der Sicherheitsbehörden er­zielt. Auch die NATO-Führung zeige sich zuversichtlich, das Land er­folgreich stabilisieren zu können. Die NATO-geführten ISAF-Truppen hätten ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämt­liche regionalen Wiederaufbauteams übernommen. Anlässlich der inter­nationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu fördern und hätten dem Land in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe zugesagt. Hinsichtlich des Bestehens allfälliger individueller Wegweisungs­hin­dernisse sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit überdies festzu­halten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden in Bezug auf die Behauptung, minderjährig zu sein, zu täuschen versucht habe. Diese Schlussfolgerung werde im Ergebnis auch durch die Un­glaub­haftigkeit seiner Asylvorbringen bekräftigt. Im Weiteren sei fest­zu­stellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Ghazni begrenzenden Nachbarsprovinzen korrekt zu benennen, wie­wohl er bis im Jahre 2005 in der Provinz Ghazni gelebt haben wolle. Aus diesem Grunde müssten auch seine Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft innerhalb Afghanistans und damit auch zum sozia­len Netz innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine konkreten ökonomischen Verhältnisse erheblich be­zweifelt werden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asyl­behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Weg­weisungs­hindernissen zu forschen, falls der Beschwerdeführer - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachver­haltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sei und die Asylbe­hörden zu täuschen versucht habe. Im Weiteren hielt das BFM in seiner Verfügung fest, der vom Be­schwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein­ge­reichten Tazkara komme bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität und Herkunft kein Beweiswert zu, da derartige Urkunden - wie alle anderen afghanischen Dokumente (Partei­ausweise, Führerscheine usw.) - bekanntlich leicht gefälscht werden könnten. Zudem seien solche Dokumente leicht käuflich er­werbbar. E. Mit Eingabe vom 16. August 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 sei aufzu­heben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er­suchte der Be­schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Im weiteren stellte er den Antrag, es sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Hinsichtlich des Asylpunktes hielt der Be­schwerdeführer fest, die vom BFM genannten angeblichen Wider­sprüche beziehungsweise Ungereimtheiten liessen sich plausibel er­klären. Hinsichtlich seiner Herkunft und seines familiären Be­ziehungs­netzes in Afghanistan merkte der Beschwerdeführer an, er habe der Vor­instanz eine Tazkara und Fotos, welche ihn zusammen mit Ver­wandten zeigten, eingereicht. Ausserdem seien seine Angaben hin­sichtlich seiner Familie und seines Werdegangs in sich stimmig, wes­halb es keinen Grund gebe, an der Richtigkeit seiner diesbezüg­lichen Aussagen zu zweifeln. F. Am 20. August 2007 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine seitens des Sozialdienstes des Kantons B.__________ versandte und vom 17. August 2007 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung für den Beschwerdeführer zu. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2007 bestätigte das Bundes­verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter einleitend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest: Zwar habe die schweizerische Post dem Beschwerdeführer die ein­ge­schrieben an ihn versandte und mit einem Rückschein versehene Ver­fügung des BFM am 13. Juli 2007 ergebnislos zuzustellen versucht und dieser habe in der Folge die Sendung auch während der ordent­lichen sieben­tägigen Frist auf der Post nicht abgeholt. Da gemäss der Be­stimmung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine an die letzte bekannte Adresse eines Asyl­suchenden zugestellte Sendung nach Ablauf der siebentägigen Ab­hol­frist rechtsgültig werde, die Verfügung des BFM demnach als am 20. Juli 2007 eröffnet gelte und der Beschwerdeführer am 16. August 2007 Beschwerde eingelegt habe, sei die 30-tägige Beschwerdefrist vorliegend gewahrt worden. Er könne den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz ab­warten. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Ge­such um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer all­fälligen Veränderung der fi­nanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, lud die Vor­instanz zur Vernehmlassung ein und wies diese gleichzeitig an, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu ge­währen. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2007 brachte das Bundes­verwal­tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehm­lassung des BFM zur Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 notifizierte Rechtsanwalt Urs Ebnöther dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme im vor­liegenden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig reichte er eine Anwalts­vollmacht und mehrere Beweis­dokumente (vier Videoaufnahmen aus der Heimat­gegend des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie ein heimat­liches Schreiben, worin dessen Herkunft aus dem Weiler G.___________ in der Ortschaft C.__________ im Distrikt Jaghuri der Provinz Ghazni bestätigt werde) ein. L. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob noch in diesem Jahr mit einem Abschluss des Verfahrens seines Mandanten gerechnet werden könne. M. Am 2. August 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts­vertreter mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aller Voraus­sicht nach noch dieses Jahr abgeschlossen werden könne. N. Am 10. September 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vor­instanz unter Zustellung der vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 ein­gereichten Dokumente zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. O. Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Sep­tember 2010 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vor­instanz fest, mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Asylver­fahrens handle es sich beim nachgereichten Bestätigungsschreiben wichtiger Per­sönlichkeiten um ein gefälschtes oder allenfalls um ein erschliche­nes Dokument. Im Weiteren sei festzuhalten, dass als Auf­nahmeorte der Videosequenzen zahlreiche Regionen in Afghanistan in Frage kämen und überdies zu bezweifeln sei, dass es sich beim vom Be­schwerde­führer bezeichneten Jungen tatsächlich um ihn selbst handle. P. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 gab der Rechtsvertreter für seinen Mandanten eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 24. September 2010 ab. Es treffe zwar zu, dass die auf dem Be­stätigungsschreiben angebrachten Stempel von schlechter Qualität seien. Es sei indessen mit Blick auf die herrschenden Verhältnisse in Afghani­stan nicht angängig, hieraus automatisch auf den Fälschungs­charakter beziehungsweise die fehlende Beweiskraft jenes Be­stäti­gungs­schreibens zu schliessen. Vielmehr trage es im Verbund mit allen weiteren Dokumenten und Aussagen des Beschwerdeführers durch­aus zu dessen Glaubwürdigkeit bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­ver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegen­den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungs­weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legi­timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­er­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geb­lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesent­lichen damit, er sei an Leib und Leben gefährdet gewesen, weil er Zeuge eines Mordes geworden sei.

E. 4.2 Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgehalten hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammen­hang mit dem angeblichen Mord beziehungsweise der Identität res­pektive Herkunft der beiden angeblichen Täter derart gravierende Wi­der­sprüche und Ungereimtheiten auf, dass die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft erscheinen.

E. 4.2.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ zunächst an, er habe seinem Bruder gegenüber beide Namen der von ihm beim Entsorgen einer Leiche beobachteten Männer genannt (vgl. act. A1/13 S. 6), während er im weiteren Verlauf derselben Be­fragung plötzlich behauptete, er habe bloss einen der beiden Täter - H.__________ - namentlich gekannt, während ihm der zweite Täter nur vom Sehen her bekannt gewesen sei (vgl. act. A1/13 S. 6). Die vom Be­schwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene lapi­dare Erklärung, er habe auch seinem Bruder gegenüber immer nur einen Täternamen genannt (vgl. act. A1/13 S. 6), muss mit Blick auf die erste - unmissverständliche - Protokollstelle als wenig über­zeu­gend eingestuft werden. Ungeachtet dessen fällt auf, dass der Be­schwerdeführer hinsichtlich der beiden Täter in der Erstbefragung zu­sätzlich angab, beide seien Einwohner von G.___________ gewesen (vgl. act. A1/13 S. 6). Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerde­führer demgegenüber die mit ersterer Aussage nicht zu vereinbarende Er­klärung ab, er habe den zweiten, ihm namentlich nicht bekannten Täter zuvor noch nie gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4). Erst auf Vorhalt hin, wie er dann anderweitig behaupten könne, dass beide Täter aus G.___________ stammten, berichtigte er seine Aussage bei der Bundes­an­hörung dahingehend, er habe den zweiten Täter doch schon mal früher gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4). Bereits die dargelegten Widersprüche hinsichtlich der Identität be­zie­hungsweise Herkunft der beiden Täter wecken erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungssituation des Beschwerde­führers.

E. 4.2.2 Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers spricht auch dessen Behauptung, nur er, nicht aber sein Bruder I.___________, sei an Leib und Leiben gefährdet (so im Ergebnis act. A16/9 S. 5). Es ist nicht plausibel, wes­halb I.___________, Glaubhaftigkeit der Gesamtvor­bringen des Be­schwerde­führers vorausgesetzt, weniger gefährdet als der Be­schwerdeführer sein sollte, zumal ihm Letzterer ja die Identität eines beziehungsweise beider Täter preisgegeben haben will (vgl. act. A1/13 S. 6) und er da­mit zum Mitwisser einer Mordtat geworden wäre. Der Umstand, dass I.___________ im Gegensatz zum Beschwerde­führer nicht unmittelbarer Augenzeuge des Mordes gewesen sein soll, ver­mag hieran entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Be­schwerde S. 3) nichts zu ändern.

E. 4.2.3 Realitätsfremd mutet sodann die Behauptung des Beschwerde­führers an, die beiden Täter hätten ihm auch in Pakistan und im Iran nach­gestellt, weshalb er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei. Eine derartige Verhaltensweise zweier angeblicher Mörder erscheint a priori ziemlich abwegig, zumal die Täter im Ergebnis durch die dauer­hafte Vertreibung des Beschwerdeführers ins Ausland ihr Ziel, einen all­fälligen Belastungszeugen loszuwerden, längst erreicht hätten. Ganz ab­gesehen davon vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise plau­sibel zu machen, wie seine Brüder in Afghanistan überhaupt hätten in Erfahrung bringen sollen, dass ihn die beiden Täter auch im Aus­land aufzuspüren versucht haben. Dass die Familie des Be­schwerde­führers dies - wie nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet wird - in dörflicher Enge gerüchteweise vernommen haben will (vgl. Beschwerde S. 3), erscheint denn auch gar fadenscheinig. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, wie die beiden Täter überhaupt den genauen Auf­enthaltsort des Beschwerdeführers in Pakistan respektive im Iran hätten in Erfahrung bringen können. Würden die Brüder des Be­schwerde­führers dies den Tätern verraten haben, hätte der Be­schwerde­führer solches im Verlaufe seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden beziehungsweise auf Beschwerdeebene be­stimmt geltend gemacht, was er jedoch bezeichnenderweise nicht ge­tan hat.

E. 4.3 Die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilde­rungen der angeblichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers machen deutlich, dass dessen Asylvorbringen nicht den Tatsachen ent­sprechen können. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder zu­min­dest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asyl­gesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerde­führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es - wie unter E. 4 ausgeführt - nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Ge­fähr­dung glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschen­rechts­situation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeit­punkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Ge­sagten ist der Voll­zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker­rechtlichen Bestimmungen zu­lässig..

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2 Das BFM vertritt den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer an­gegebene Herkunft aus der Provinz Ghazni sei zu bezweifeln. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Be­schwerdeführer habe die Schweizer Asylbehörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen versucht. Die Korrektheit dieses Schlusses werde überdies durch die Unglaubhaftigkeit seiner beim BFM depo­nierten Asylvorbringen erhärtet. Darüber hinaus sei der Beschwerde­führer nicht imstande gewesen, korrekt die Ghazni begrenzenden Pro­vin­zen anzuführen. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu seiner Iden­tität und Herkunft innerhalb Afghanistans und damit auch zum sozialen Netz innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine konkreten ökonomischen Verhältnisse seien daher erheb­lich zu bezweifeln. Angesichts dieser Umstände sei es dem Bundes­amt "schlichtweg nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsäch­lichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern". Zwar seien allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze je­doch an der Mit­wirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerde­führers. Es könne nach ständiger Rechtsprechung nicht die Aufgabe der Asyl­behörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be­schwerde­führers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for­schen, falls dieser seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sach­verhaltsermittlung verletzt beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe.

E. 8.3.1 Gemäss den im Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl. act. A2/2) enthaltenen Angaben, welches dieser - gemäss Perso­nalien­blatt soll er Analphabet sein (vgl. act. 1/13 S. 1 und 2) - nicht selber ausgefüllt hat, ist der Beschwerdeführer am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) geboren. Demnach wäre er zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz Mitte März 2007 17 Jahre und 10 ½ Monate alt gewesen und hätte das Volljährigkeitsalter von 18 Jahren rund sechs Wochen nach der Einreise erreicht. Bereits auf­grund dieser geringfügigen Zeitspanne bis zum Erreichen der Voll­jährigkeit erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Ab­sicht hegte, die Behörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen. In der Befragung im EVZ vom 22. März 2007 erklärte er sodann, er sei am (...) ((...) nach dem per­sischen Kalender) geboren, um sogleich anzufügen, er sei 19 Jahre alt (vgl. act. 1/13 S. 2). Darauf angesprochen, er habe soeben erklärt, 19 Jahre alt zu sein, gemäss dem angegebenen Geburtsdatum werde er im Juni 2007 aber erst 18 Jahre alt, fügte er an, er habe sich vielleicht geirrt, das angegebene Alter sei jedoch richtig (vgl. act. 1/13 S. 3). Aus dem Wortlaut des Protokolls wird zwar nicht klar, ob der Be­schwerdeführer damit das angegebene Geburtsdatum ((...)) oder das Alter von 19 Jahren gemeint hat. Dass Letzteres der Fall ge­wesen sein dürfte, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass er in der Nach­befragung vom 2. April 2007 auf den Vorhalt hin, die Knochen­altersana­lyse lasse auf seine Volljährigkeit schliessen, ohne Weiteres ein­räumte, "eigentlich 18 Jahre alt" zu sein, und erklärte, er sei damit ein­verstanden, dass er als volljährige Person behandelt werde und ihm für die Anhörung keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde (vgl. act. A14/4 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer hat somit zwar im Per­sonalien­blatt beziehungsweise in der Befragung im EVZ (unter­schiedliche) Geburtsdaten genannt, die darauf schliessen liessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen ist. Kon­kret darauf angesprochen, ob er minderjährig oder volljährig sei, hat der er indessen jeweils erklärt, volljährig zu sein. Die These des BFM, wonach er Beschwerdeführer die Behörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen versucht habe, vermag vor die­sem Hintergrund nicht zu überzeugen. Der Be­schwerdeführer hat bereits in der Befragung im EVZ am 22. März 2007 erklärt, er verfüge zuhause über eine afghanische Iden­titätskarte (Tazkara), welche er vom Vater vor dessen Tod erhalten habe (act. A1/13 S. 5 Ziff. 13.2). Auf entsprechende Aufforderung hin gab er zu Protokoll, er werde versuchen, sich ein Identitätspapier zu­schicken zu lassen (vgl. act. A1/13 S. 5/6) beziehungsweise, er werde diesbezüglich seinen Bruder anrufen (vgl. act. A1/13 S. 9). Im Verlaufe der Nachbefragung vom 2. April 2007 erklärte er, seine Familie habe die Identitätskarte geschickt, die Adresse sei jedoch falsch gewesen und sie würden sie jetzt nochmals an die richtige Adresse schicken (vgl. A14/4 S. 2). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 18. April 2007 seine Tazkara beim BFM im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen ein. Die Auffassung des BFM, wonach der Be­schwerdeführer in Bezug auf seine Identität die Mitwirkungs- und Wahr­heitspflicht verletzt beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, ist auch in diesem Lichte besehen nicht plau­si­bel. Wie festgestellt, können die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er sein Asylgesuch begründete, aufgrund wider­sprüch­licher, ungereimter und realitätsfremder Angaben zwar nicht geglaubt werden. Allein daraus lässt sich indessen nicht zwangsläufig ableiten, auch seine Angaben zur Identität, Herkunft, sozialen Struktur und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Heimatland seien nicht glaub­haft, um hieraus weitergehend zu folgern, dem Vollzug der Weg­wei­sung stünden keine Hindernisse entgegen.

E. 8.3.2 Das BFM hat sich in seiner Verfügung vom 12. Juli 2007 mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara nicht näher aus­ein­ander­gesetzt. Stattdessen hat es sich darauf beschränkt, deren Be­weiseignung generell mit dem Argument zu verneinen, entsprechende Ur­kunden könnten wie alle anderen afghanischen Dokumente leicht gefälscht werden und überdies seien solche Dokumente käuflich leicht er­werbbar (vgl. BFM-Verfügung S. 3 E. I Abs. 5), ohne sich allerdings da­rauf festzulegen, dass die eingereichte Tazkara tatsächlich gefälscht ist. In der Tat ist im Hei­mat­land des Beschwer­de­führers eine Vielfalt von ver­meintlich amtlichen und nicht­amt­li­chen Do­kumen­ten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Be­zah­lung zu er­wer­ben. Insofern ist es durch­aus geboten, Do­ku­menten afghanischen Ursprungs unbesehen ihrer Aus­stattung mit vermeintli­chen Echtheitsmerkmalen und Be­glaubi­gungs­kennzeichen wie Stem­peln, Unterschriften oder Marken grund­sätzlich mit Zurück­haltung zu begegnen. Solche Bedenken sind denn auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkara am Platz. So wird dem Beschwerdeführer darin bescheinigt, er sei am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) ge­boren, was sich jedoch mit seiner Darstellung anlässlich der Be­fra­gung im EVZ beziehungsweise der Nachbefragung, bereits volljährig zu sein, nicht vereinbaren lässt. Ferner ist die Tazkara am 11. April 2004 (22.1.1983 nach persischem Kalender) ausgestellt worden. Dies wieder­um lässt sich weder mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe eine im Jahre 2001 ausgestellte Identitätskarte besessen, noch mit seiner Darstellung vereinbaren, er habe die - nunmehr ein­gereichte - Tazkara vom Vater vor dessen Tod erhalten (act. A1/13 S. 5). Nachdem der Vater den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ zufolge vor fünf Jahren im Winter 2002 gestorben sein soll (vgl. act. A1/13 S. 4, A14/4 S. 1), kann der Beschwerdeführer die erst im April 2004 ausgestellte Tazkara nicht von seinem Vater erhalten haben. Im Weiteren ist auch die Behauptung nicht plausibel, bei der ein­gereichten Tazkara handle es sich um ein Originaldokument (vgl. act. A16/9 S. 6). Hätte nämlich sein Bruder - wie geltend gemacht - die Tazkara zunächst an eine falsche Adresse versandt und sie an­schliessend nochmals an die richtige Adresse geschickt (act. A/14/4 S. 2, A16/9 S. 2), würde dies bedeuten, dass die unzustellbare, das Origi­naldokument enthaltende Postsendung wieder an den Absender re­tourniert worden wäre, was im afghanischen Kontext un­wahr­scheinlich erscheint, oder aber, dass der Bruder erst beim zweiten Ver­such das Originaldokument verschickt hat, was vom Beschwerdeführer wiederum nicht behauptet wird. So oder so bleibt aufgrund der An­gaben des Beschwerdeführers undurchsichtig, auf welche Weise das an­gebliche Originaldokument den Weg in die Schweiz gefunden hat. An­gesichts dieser Ungereimtheiten besteht hinreichend Grund für die An­nahme, dass es sich bei der eingereichten Tazkara nicht um ein Original­dokument handelt, welches Gewähr dafür bietet, dass die darin enthaltenen Angaben über die Identität und Herkunft des Be­schwerde­führers zuverlässig Auskunft geben. Im Ergebnis über­einstimmend mit dem BFM ist mithin festzuhalten, dass die ein­ge­reichte Tazkara nicht geeignet ist, die Identität und Herkunft des Be­schwerdeführers zu belegen.

E. 8.3.3 Zugunsten der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers spricht, dass er anlässlich der Befragungen in der Lage war, präzise und übereinstimmende geografische Angaben zu seiner engeren Heimat zu machen. So hat er insbesondere die umliegenden Dörfer von C.__________ genannt (vgl. act. A1/13 S. 2). Da es sich bei diesen Dörfern um kleine Siedlungen mit wenigen Häusern handelt, erscheint un­wahrscheinlich, dass eine Person, die nicht aus der betreffenden Gegend stammt beziehungsweise dort gelebt hat, diese ohne weiteres nament­lich nennen könnte. Zudem vermochte der Beschwerdeführer detailliert zu beschreiben, wie er C.__________ verlassen hat und aus Afghanistan ausgereist ist (vgl. act. A1/13 S. 8). Im Übrigen fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten - als solche allerdings un­glaubhaften - Vorfälle, die ihn angeblich zum Verlassen der Heimat bewogen haben, sich in der Umgebung von C.__________ zugetragen haben sollen, wobei seine Angaben betreffend die Schauplätze der angeblichen Ereignisse mit der geografischen Beschreibung seiner en­geren Heimat harmonieren. Ferner sind auch die Angaben des Be­schwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und zum Verbleib seiner Angehörigen durchaus detailliert ausgefallen (vgl. act. A1/13 S. 4, A14/4 S. 2, A16/9 S. 5). Der Beschwerdeführer hat zudem beim Bundesverwaltungsgericht meh­rere Videoaufnahmen eingereicht, in denen unter anderem seine Heimatgegend, sein Elternhaus und das Grab seines Vaters sowie er selbst etwa im Jahr 2003 anlässlich einer Feier, beim Dreschen, mit seiner Mutter, bei der Arbeit mit seinem Onkel sowie auf einem Esel und im Wasser beziehungsweise im Fluss zu sehen sein sollen. Da die ab­gebildeten Örtlichkeiten in den Videosequenzen kommentiert beziehungsweise diverse Namen von Dörfern in der Heimat des Be­schwerdeführers genannt werden, wäre es dem BFM grundsätzlich mög­lich gewesen, etwa bezüglich des Standortes des Eltern­hauses des Beschwerdeführers oder des Grabes seines Vaters weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Das BFM hat sich indessen in der Ver­nehmlassung vom 24. September 2010 darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, als Aufnahmeorte der Videosequenzen kämen zahl­reiche Regionen in Afghanistan in Frage, offenbar ohne auch nur den Ver­such zu unternehmen, die Aufnahmen mit solchen in den ange­gebenen Dörfern der Heimatgegend zu vergleichen. Gerade der Um­stand, dass der Beschwerdeführer die besagten Videoaufnahmen aus eigenem Antrieb eingereicht und bei deren näheren Überprüfung durch die Vorinstanz theoretisch auch die Möglichkeit geschaffen hätte, der Unwahrheit überführt zu werden, spricht im Ergebnis für die Glaub­haftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf seine Herkunft aus Ghazni. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zusammen mit den Video­auf­nahmen ein Bestätigungsschreiben eingereicht, in welchem gemäss An­gaben in der Eingabe vom 4. Mai 2009 "wichtige Persönlichkeiten", so unter anderem der Bürgermeister von J.________ mit Unterschrift vom 16. September 2008 (26.6.1387 nach dem persischen Kalender) be­stätigen, dass der Beschwerdeführer aus dem kleinen Weiler G.___________ in der Ortschaft C.__________ im Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni stamme. Wiewohl die Feststellung des BFM in seiner zweiten Ver­nehmlassung vom 24. September 2010 zutreffen mag, wonach die Quali­tät der Stempel des besagten Schreibens zu wünschen übrig lasse, ist jedoch - wie im Übrigen in der Eingabe vom 14. Oktober 2010 seitens des Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht wird - zu berücksichtigen, dass aus der schlechten Stempelqualität im afgha­nischen Kontext (seit Jahrzehnten kriegsgebeuteltes Land mit stark ver­nachlässigter Infrastruktur) nicht vorschnell auf den Fälschungs­charakter eines Dokuments geschlossen werden kann.

E. 8.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten­lage glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. Daran vermag im Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass er nur eine der Ghazni umgebenden Nachbar­pro­vinzen - Oruzgan - zu benennen vermochte (vgl. act. A1/13 S. 2 unten), zumal seine diesbezüglich lückenhaften Kenntnisse durchaus im Umstand begründet liegen könnten, dass er offenbar nie zur Schule ge­gangen ist, keinen Beruf erlernt hat und in Afghanistan seit Geburt in C.__________ respektive G.___________ gelebt hat (vgl. act. A1/13 S. 1 und 3, A14/4 und 2 f.).

E. 8.4 Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Pro­vinzen beste­ht nach wie vor eine Situation all­gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin als unzu­mutbar zu betrach­ten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8).

E. 8.4.1 Aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 8.3 hiervor ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Ort C.__________ respektive G.___________ (Distrikt: Jaghuri) in der Provinz Ghazni stammt, in welche der Wegweisungsvollzug als un­zumutbar zu er­achten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Ausführungen des BFM zur Situation in Afghanistan nichts zu ändern.

E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine konkret ver­wert­baren Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerde­führer über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht ernsthaft in Betracht ge­zogen werden, dass mutmasslich irgend­wo im Land weitere Ver­wandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem Beschwerdeführer eine ge­sicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm bei deren Aufbau be­hilflich sein könnten.

E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nach­dem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Aus­schlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit be­antragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs festzu­stellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi­tivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Juli 2007 sind dem­nach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Auf­ent­halt des Be­schwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren und somit nur teilweise durch­gedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb grund­sätzlich in er­mässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht indessen dessen Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gut­geheissen hat (vgl. Sachverhalt Bst. H), sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem seit dem 18. Februar 2009 anwaltlich vertretenen Be­schwerdeführer eine reduzierte Parteient­schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechts­vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge­reicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich in­dessen aufgrund der Ver­fahrensakten verlässlich einschätzen, wes­halb auf die Einforderung ei­ner Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be­rücksichtigung der massgebenden Be­rechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kür­zende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Be­schwerde­führer diesen Betrag als Partei­entschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Un­zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor­läu­figen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 werden aufgehoben
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu­nehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) . Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5480/2007

Urteil vom 16. Dezember 2010

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniel Schmid,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (...), Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im März 2005 und gelangte nach längeren Aufenthalten in Pakistan und im Iran via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 17. März 2007 ille­gal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und be­fragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asyl­grün­den. Am 18. April 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asyl­gründen an. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B.__________ zu.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afgha­nischer Staatsbürger, stamme aus C.__________ (Provinz Ghazni, Dis­trikt Jaghuri) und sei Angehöriger der Volks­gruppe der Hazara. Er habe in seiner Heimatgegend als Schafhirte gearbeitet. Ungefähr im März 2005 habe er sich auf die Suche nach einem verlorenen Schaf ge­macht, das er schliesslich wieder gefunden habe. Auf dem Nach­hause­weg - abends um etwa sieben Uhr - habe er bei der Ortschaft G.___________ zwei Männer beobachtet, welche sich an einer blutüber­strömten Leiche zu schaffen gemacht hätten. Beide Männer hätten entdeckt, dass er sie beobachtet habe. Daraufhin sei er sofort nach Hause ge­flüchtet, wo er sich während der nächsten drei Tage versteckt habe. Da er befürchtet habe, dass ihn die beiden Männer als Mord­zeugen mundtot machen könnten, sei er anschliessend nach Kanda­har ge­flohen und habe Afghanistan in der Folge im März oder April 2005 verlassen und anschliessend zehn beziehungsweise zwölf Monate in Pakistan respektive im Iran gelebt. Da ihn die beiden Männer indessen - wie er telefonisch seitens eines Bruders erfahren habe - auch in diesen beiden Ländern gesucht hätten, habe er sich schliesslich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen.

B. Am 29. März 2007 führte Dr. med. E.__________ im Kantons­spital F.___________ eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Be­schwerdeführers zur Bestimmung seines Skelettalters (sogenannte ("Knochenaltersanalyse") durch. Gemäss dem Bericht vom 29. März 2007 weist das Handskelett des Beschwerdeführers entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein Knochenalter von 19 Jahren auf. Am 2. April 2007 führte das BFM beim Beschwerdeführer eine kurze anamnestische Erhebung durch. Anschliessend teilte es ihm die Ergeb­nisse der Knochenaltersanalyse vom 29. März 2007 mit und ge­währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In dessen Rahmen räumte der Beschwerdeführer ein, "eigentlich 18 Jahre alt" (und damit voll­jährig) zu sein (vgl. act. A14/4 S. 3 unten).

C. Am 18. April 2007 sprach der Beschwerdeführer beim BFM vor und über­gab diesem zuhanden seines Asylverfahrens seine Tazkara vom 11. April 2004 und vier Originalfotos, auf welchen er - teils zusammen mit Verwandten - abgebildet sei.

D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Be­schwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl­gesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand.

Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Hinsichtlich der Frage der Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert, weil die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Ein­fluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landes­hälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausgedehnt hätten. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen National­armee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Ent­waffnungs­programm stagniere. Nichtsdestotrotz könne in Afghanistan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. So sei Hamid Karzaj am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des Landes unter der neuen Verfassung von Januar 2004 als Präsident gewählt worden. Im September 2005 seien nach zwei Jahr­zehnten die ersten parlamentarischen Wahlen durchgeführt worden und im Dezember 2005 die Amtseinsetzung des Parlamentes erfolgt. Dies seien wichtige Schritte in Richtung Stabilisierung der Situation. Über­dies habe die Regierung Karzaj Fortschritte in der Entwicklung und Professionalisierung der der Armee und der Sicherheitsbehörden er­zielt. Auch die NATO-Führung zeige sich zuversichtlich, das Land er­folgreich stabilisieren zu können. Die NATO-geführten ISAF-Truppen hätten ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämt­liche regionalen Wiederaufbauteams übernommen. Anlässlich der inter­nationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu fördern und hätten dem Land in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe zugesagt.

Hinsichtlich des Bestehens allfälliger individueller Wegweisungs­hin­dernisse sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit überdies festzu­halten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden in Bezug auf die Behauptung, minderjährig zu sein, zu täuschen versucht habe. Diese Schlussfolgerung werde im Ergebnis auch durch die Un­glaub­haftigkeit seiner Asylvorbringen bekräftigt. Im Weiteren sei fest­zu­stellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Ghazni begrenzenden Nachbarsprovinzen korrekt zu benennen, wie­wohl er bis im Jahre 2005 in der Provinz Ghazni gelebt haben wolle. Aus diesem Grunde müssten auch seine Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft innerhalb Afghanistans und damit auch zum sozia­len Netz innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine konkreten ökonomischen Verhältnisse erheblich be­zweifelt werden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asyl­behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Weg­weisungs­hindernissen zu forschen, falls der Beschwerdeführer - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachver­haltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sei und die Asylbe­hörden zu täuschen versucht habe.

Im Weiteren hielt das BFM in seiner Verfügung fest, der vom Be­schwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein­ge­reichten Tazkara komme bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität und Herkunft kein Beweiswert zu, da derartige Urkunden - wie alle anderen afghanischen Dokumente (Partei­ausweise, Führerscheine usw.) - bekanntlich leicht gefälscht werden könnten. Zudem seien solche Dokumente leicht käuflich er­werbbar.

E. Mit Eingabe vom 16. August 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 sei aufzu­heben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er­suchte der Be­schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Im weiteren stellte er den Antrag, es sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Hinsichtlich des Asylpunktes hielt der Be­schwerdeführer fest, die vom BFM genannten angeblichen Wider­sprüche beziehungsweise Ungereimtheiten liessen sich plausibel er­klären. Hinsichtlich seiner Herkunft und seines familiären Be­ziehungs­netzes in Afghanistan merkte der Beschwerdeführer an, er habe der Vor­instanz eine Tazkara und Fotos, welche ihn zusammen mit Ver­wandten zeigten, eingereicht. Ausserdem seien seine Angaben hin­sichtlich seiner Familie und seines Werdegangs in sich stimmig, wes­halb es keinen Grund gebe, an der Richtigkeit seiner diesbezüg­lichen Aussagen zu zweifeln.

F. Am 20. August 2007 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine seitens des Sozialdienstes des Kantons B.__________ versandte und vom 17. August 2007 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung für den Beschwerdeführer zu.

G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2007 bestätigte das Bundes­verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter einleitend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest: Zwar habe die schweizerische Post dem Beschwerdeführer die ein­ge­schrieben an ihn versandte und mit einem Rückschein versehene Ver­fügung des BFM am 13. Juli 2007 ergebnislos zuzustellen versucht und dieser habe in der Folge die Sendung auch während der ordent­lichen sieben­tägigen Frist auf der Post nicht abgeholt. Da gemäss der Be­stimmung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine an die letzte bekannte Adresse eines Asyl­suchenden zugestellte Sendung nach Ablauf der siebentägigen Ab­hol­frist rechtsgültig werde, die Verfügung des BFM demnach als am 20. Juli 2007 eröffnet gelte und der Beschwerdeführer am 16. August 2007 Beschwerde eingelegt habe, sei die 30-tägige Beschwerdefrist vorliegend gewahrt worden. Er könne den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz ab­warten. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Ge­such um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer all­fälligen Veränderung der fi­nanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, lud die Vor­instanz zur Vernehmlassung ein und wies diese gleichzeitig an, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu ge­währen.

I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007 die Abweisung der Beschwerde.

J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2007 brachte das Bundes­verwal­tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehm­lassung des BFM zur Kenntnis.

K. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 notifizierte Rechtsanwalt Urs Ebnöther dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme im vor­liegenden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig reichte er eine Anwalts­vollmacht und mehrere Beweis­dokumente (vier Videoaufnahmen aus der Heimat­gegend des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie ein heimat­liches Schreiben, worin dessen Herkunft aus dem Weiler G.___________ in der Ortschaft C.__________ im Distrikt Jaghuri der Provinz Ghazni bestätigt werde) ein.

L. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob noch in diesem Jahr mit einem Abschluss des Verfahrens seines Mandanten gerechnet werden könne.

M. Am 2. August 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts­vertreter mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aller Voraus­sicht nach noch dieses Jahr abgeschlossen werden könne.

N. Am 10. September 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vor­instanz unter Zustellung der vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 ein­gereichten Dokumente zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.

O. Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Sep­tember 2010 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vor­instanz fest, mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Asylver­fahrens handle es sich beim nachgereichten Bestätigungsschreiben wichtiger Per­sönlichkeiten um ein gefälschtes oder allenfalls um ein erschliche­nes Dokument. Im Weiteren sei festzuhalten, dass als Auf­nahmeorte der Videosequenzen zahlreiche Regionen in Afghanistan in Frage kämen und überdies zu bezweifeln sei, dass es sich beim vom Be­schwerde­führer bezeichneten Jungen tatsächlich um ihn selbst handle.

P. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 gab der Rechtsvertreter für seinen Mandanten eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 24. September 2010 ab. Es treffe zwar zu, dass die auf dem Be­stätigungsschreiben angebrachten Stempel von schlechter Qualität seien. Es sei indessen mit Blick auf die herrschenden Verhältnisse in Afghani­stan nicht angängig, hieraus automatisch auf den Fälschungs­charakter beziehungsweise die fehlende Beweiskraft jenes Be­stäti­gungs­schreibens zu schliessen. Vielmehr trage es im Verbund mit allen weiteren Dokumenten und Aussagen des Beschwerdeführers durch­aus zu dessen Glaubwürdigkeit bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­ver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegen­den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungs­weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legi­timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­er­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geb­lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesent­lichen damit, er sei an Leib und Leben gefährdet gewesen, weil er Zeuge eines Mordes geworden sei.

4.2. Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgehalten hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammen­hang mit dem angeblichen Mord beziehungsweise der Identität res­pektive Herkunft der beiden angeblichen Täter derart gravierende Wi­der­sprüche und Ungereimtheiten auf, dass die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft erscheinen.

4.2.1. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ zunächst an, er habe seinem Bruder gegenüber beide Namen der von ihm beim Entsorgen einer Leiche beobachteten Männer genannt (vgl. act. A1/13 S. 6), während er im weiteren Verlauf derselben Be­fragung plötzlich behauptete, er habe bloss einen der beiden Täter - H.__________ - namentlich gekannt, während ihm der zweite Täter nur vom Sehen her bekannt gewesen sei (vgl. act. A1/13 S. 6). Die vom Be­schwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene lapi­dare Erklärung, er habe auch seinem Bruder gegenüber immer nur einen Täternamen genannt (vgl. act. A1/13 S. 6), muss mit Blick auf die erste - unmissverständliche - Protokollstelle als wenig über­zeu­gend eingestuft werden. Ungeachtet dessen fällt auf, dass der Be­schwerdeführer hinsichtlich der beiden Täter in der Erstbefragung zu­sätzlich angab, beide seien Einwohner von G.___________ gewesen (vgl. act. A1/13 S. 6). Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerde­führer demgegenüber die mit ersterer Aussage nicht zu vereinbarende Er­klärung ab, er habe den zweiten, ihm namentlich nicht bekannten Täter zuvor noch nie gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4). Erst auf Vorhalt hin, wie er dann anderweitig behaupten könne, dass beide Täter aus G.___________ stammten, berichtigte er seine Aussage bei der Bundes­an­hörung dahingehend, er habe den zweiten Täter doch schon mal früher gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4).

Bereits die dargelegten Widersprüche hinsichtlich der Identität be­zie­hungsweise Herkunft der beiden Täter wecken erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungssituation des Beschwerde­führers.

4.2.2. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers spricht auch dessen Behauptung, nur er, nicht aber sein Bruder I.___________, sei an Leib und Leiben gefährdet (so im Ergebnis act. A16/9 S. 5). Es ist nicht plausibel, wes­halb I.___________, Glaubhaftigkeit der Gesamtvor­bringen des Be­schwerde­führers vorausgesetzt, weniger gefährdet als der Be­schwerdeführer sein sollte, zumal ihm Letzterer ja die Identität eines beziehungsweise beider Täter preisgegeben haben will (vgl. act. A1/13 S. 6) und er da­mit zum Mitwisser einer Mordtat geworden wäre. Der Umstand, dass I.___________ im Gegensatz zum Beschwerde­führer nicht unmittelbarer Augenzeuge des Mordes gewesen sein soll, ver­mag hieran entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Be­schwerde S. 3) nichts zu ändern.

4.2.3. Realitätsfremd mutet sodann die Behauptung des Beschwerde­führers an, die beiden Täter hätten ihm auch in Pakistan und im Iran nach­gestellt, weshalb er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei. Eine derartige Verhaltensweise zweier angeblicher Mörder erscheint a priori ziemlich abwegig, zumal die Täter im Ergebnis durch die dauer­hafte Vertreibung des Beschwerdeführers ins Ausland ihr Ziel, einen all­fälligen Belastungszeugen loszuwerden, längst erreicht hätten. Ganz ab­gesehen davon vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise plau­sibel zu machen, wie seine Brüder in Afghanistan überhaupt hätten in Erfahrung bringen sollen, dass ihn die beiden Täter auch im Aus­land aufzuspüren versucht haben. Dass die Familie des Be­schwerde­führers dies - wie nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet wird - in dörflicher Enge gerüchteweise vernommen haben will (vgl. Beschwerde S. 3), erscheint denn auch gar fadenscheinig. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, wie die beiden Täter überhaupt den genauen Auf­enthaltsort des Beschwerdeführers in Pakistan respektive im Iran hätten in Erfahrung bringen können. Würden die Brüder des Be­schwerde­führers dies den Tätern verraten haben, hätte der Be­schwerde­führer solches im Verlaufe seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden beziehungsweise auf Beschwerdeebene be­stimmt geltend gemacht, was er jedoch bezeichnenderweise nicht ge­tan hat.

4.3. Die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilde­rungen der angeblichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers machen deutlich, dass dessen Asylvorbringen nicht den Tatsachen ent­sprechen können. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder zu­min­dest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asyl­gesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abge­lehnt.

5.

5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.

7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerde­führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

7.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es - wie unter E. 4 ausgeführt - nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Ge­fähr­dung glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschen­rechts­situation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeit­punkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Ge­sagten ist der Voll­zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker­rechtlichen Bestimmungen zu­lässig..

8.

8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.2. Das BFM vertritt den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer an­gegebene Herkunft aus der Provinz Ghazni sei zu bezweifeln. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Be­schwerdeführer habe die Schweizer Asylbehörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen versucht. Die Korrektheit dieses Schlusses werde überdies durch die Unglaubhaftigkeit seiner beim BFM depo­nierten Asylvorbringen erhärtet. Darüber hinaus sei der Beschwerde­führer nicht imstande gewesen, korrekt die Ghazni begrenzenden Pro­vin­zen anzuführen. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu seiner Iden­tität und Herkunft innerhalb Afghanistans und damit auch zum sozialen Netz innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine konkreten ökonomischen Verhältnisse seien daher erheb­lich zu bezweifeln. Angesichts dieser Umstände sei es dem Bundes­amt "schlichtweg nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsäch­lichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern". Zwar seien allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze je­doch an der Mit­wirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerde­führers. Es könne nach ständiger Rechtsprechung nicht die Aufgabe der Asyl­behörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be­schwerde­führers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for­schen, falls dieser seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sach­verhaltsermittlung verletzt beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe.

8.3.

8.3.1. Gemäss den im Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl. act. A2/2) enthaltenen Angaben, welches dieser - gemäss Perso­nalien­blatt soll er Analphabet sein (vgl. act. 1/13 S. 1 und 2) - nicht selber ausgefüllt hat, ist der Beschwerdeführer am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) geboren. Demnach wäre er zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz Mitte März 2007 17 Jahre und 10 ½ Monate alt gewesen und hätte das Volljährigkeitsalter von 18 Jahren rund sechs Wochen nach der Einreise erreicht. Bereits auf­grund dieser geringfügigen Zeitspanne bis zum Erreichen der Voll­jährigkeit erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Ab­sicht hegte, die Behörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen. In der Befragung im EVZ vom 22. März 2007 erklärte er sodann, er sei am (...) ((...) nach dem per­sischen Kalender) geboren, um sogleich anzufügen, er sei 19 Jahre alt (vgl. act. 1/13 S. 2). Darauf angesprochen, er habe soeben erklärt, 19 Jahre alt zu sein, gemäss dem angegebenen Geburtsdatum werde er im Juni 2007 aber erst 18 Jahre alt, fügte er an, er habe sich vielleicht geirrt, das angegebene Alter sei jedoch richtig (vgl. act. 1/13 S. 3). Aus dem Wortlaut des Protokolls wird zwar nicht klar, ob der Be­schwerdeführer damit das angegebene Geburtsdatum ((...)) oder das Alter von 19 Jahren gemeint hat. Dass Letzteres der Fall ge­wesen sein dürfte, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass er in der Nach­befragung vom 2. April 2007 auf den Vorhalt hin, die Knochen­altersana­lyse lasse auf seine Volljährigkeit schliessen, ohne Weiteres ein­räumte, "eigentlich 18 Jahre alt" zu sein, und erklärte, er sei damit ein­verstanden, dass er als volljährige Person behandelt werde und ihm für die Anhörung keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde (vgl. act. A14/4 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer hat somit zwar im Per­sonalien­blatt beziehungsweise in der Befragung im EVZ (unter­schiedliche) Geburtsdaten genannt, die darauf schliessen liessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen ist. Kon­kret darauf angesprochen, ob er minderjährig oder volljährig sei, hat der er indessen jeweils erklärt, volljährig zu sein. Die These des BFM, wonach er Beschwerdeführer die Behörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen versucht habe, vermag vor die­sem Hintergrund nicht zu überzeugen.

Der Be­schwerdeführer hat bereits in der Befragung im EVZ am 22. März 2007 erklärt, er verfüge zuhause über eine afghanische Iden­titätskarte (Tazkara), welche er vom Vater vor dessen Tod erhalten habe (act. A1/13 S. 5 Ziff. 13.2). Auf entsprechende Aufforderung hin gab er zu Protokoll, er werde versuchen, sich ein Identitätspapier zu­schicken zu lassen (vgl. act. A1/13 S. 5/6) beziehungsweise, er werde diesbezüglich seinen Bruder anrufen (vgl. act. A1/13 S. 9). Im Verlaufe der Nachbefragung vom 2. April 2007 erklärte er, seine Familie habe die Identitätskarte geschickt, die Adresse sei jedoch falsch gewesen und sie würden sie jetzt nochmals an die richtige Adresse schicken (vgl. A14/4 S. 2). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 18. April 2007 seine Tazkara beim BFM im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen ein. Die Auffassung des BFM, wonach der Be­schwerdeführer in Bezug auf seine Identität die Mitwirkungs- und Wahr­heitspflicht verletzt beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, ist auch in diesem Lichte besehen nicht plau­si­bel. Wie festgestellt, können die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er sein Asylgesuch begründete, aufgrund wider­sprüch­licher, ungereimter und realitätsfremder Angaben zwar nicht geglaubt werden. Allein daraus lässt sich indessen nicht zwangsläufig ableiten, auch seine Angaben zur Identität, Herkunft, sozialen Struktur und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Heimatland seien nicht glaub­haft, um hieraus weitergehend zu folgern, dem Vollzug der Weg­wei­sung stünden keine Hindernisse entgegen.

8.3.2. Das BFM hat sich in seiner Verfügung vom 12. Juli 2007 mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara nicht näher aus­ein­ander­gesetzt. Stattdessen hat es sich darauf beschränkt, deren Be­weiseignung generell mit dem Argument zu verneinen, entsprechende Ur­kunden könnten wie alle anderen afghanischen Dokumente leicht gefälscht werden und überdies seien solche Dokumente käuflich leicht er­werbbar (vgl. BFM-Verfügung S. 3 E. I Abs. 5), ohne sich allerdings da­rauf festzulegen, dass die eingereichte Tazkara tatsächlich gefälscht ist.

In der Tat ist im Hei­mat­land des Beschwer­de­führers eine Vielfalt von ver­meintlich amtlichen und nicht­amt­li­chen Do­kumen­ten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Be­zah­lung zu er­wer­ben. Insofern ist es durch­aus geboten, Do­ku­menten afghanischen Ursprungs unbesehen ihrer Aus­stattung mit vermeintli­chen Echtheitsmerkmalen und Be­glaubi­gungs­kennzeichen wie Stem­peln, Unterschriften oder Marken grund­sätzlich mit Zurück­haltung zu begegnen. Solche Bedenken sind denn auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkara am Platz. So wird dem Beschwerdeführer darin bescheinigt, er sei am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) ge­boren, was sich jedoch mit seiner Darstellung anlässlich der Be­fra­gung im EVZ beziehungsweise der Nachbefragung, bereits volljährig zu sein, nicht vereinbaren lässt. Ferner ist die Tazkara am 11. April 2004 (22.1.1983 nach persischem Kalender) ausgestellt worden. Dies wieder­um lässt sich weder mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe eine im Jahre 2001 ausgestellte Identitätskarte besessen, noch mit seiner Darstellung vereinbaren, er habe die - nunmehr ein­gereichte - Tazkara vom Vater vor dessen Tod erhalten (act. A1/13 S. 5). Nachdem der Vater den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ zufolge vor fünf Jahren im Winter 2002 gestorben sein soll (vgl. act. A1/13 S. 4, A14/4 S. 1), kann der Beschwerdeführer die erst im April 2004 ausgestellte Tazkara nicht von seinem Vater erhalten haben. Im Weiteren ist auch die Behauptung nicht plausibel, bei der ein­gereichten Tazkara handle es sich um ein Originaldokument (vgl. act. A16/9 S. 6). Hätte nämlich sein Bruder - wie geltend gemacht - die Tazkara zunächst an eine falsche Adresse versandt und sie an­schliessend nochmals an die richtige Adresse geschickt (act. A/14/4 S. 2, A16/9 S. 2), würde dies bedeuten, dass die unzustellbare, das Origi­naldokument enthaltende Postsendung wieder an den Absender re­tourniert worden wäre, was im afghanischen Kontext un­wahr­scheinlich erscheint, oder aber, dass der Bruder erst beim zweiten Ver­such das Originaldokument verschickt hat, was vom Beschwerdeführer wiederum nicht behauptet wird. So oder so bleibt aufgrund der An­gaben des Beschwerdeführers undurchsichtig, auf welche Weise das an­gebliche Originaldokument den Weg in die Schweiz gefunden hat. An­gesichts dieser Ungereimtheiten besteht hinreichend Grund für die An­nahme, dass es sich bei der eingereichten Tazkara nicht um ein Original­dokument handelt, welches Gewähr dafür bietet, dass die darin enthaltenen Angaben über die Identität und Herkunft des Be­schwerde­führers zuverlässig Auskunft geben. Im Ergebnis über­einstimmend mit dem BFM ist mithin festzuhalten, dass die ein­ge­reichte Tazkara nicht geeignet ist, die Identität und Herkunft des Be­schwerdeführers zu belegen.

8.3.3. Zugunsten der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers spricht, dass er anlässlich der Befragungen in der Lage war, präzise und übereinstimmende geografische Angaben zu seiner engeren Heimat zu machen. So hat er insbesondere die umliegenden Dörfer von C.__________ genannt (vgl. act. A1/13 S. 2). Da es sich bei diesen Dörfern um kleine Siedlungen mit wenigen Häusern handelt, erscheint un­wahrscheinlich, dass eine Person, die nicht aus der betreffenden Gegend stammt beziehungsweise dort gelebt hat, diese ohne weiteres nament­lich nennen könnte. Zudem vermochte der Beschwerdeführer detailliert zu beschreiben, wie er C.__________ verlassen hat und aus Afghanistan ausgereist ist (vgl. act. A1/13 S. 8). Im Übrigen fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten - als solche allerdings un­glaubhaften - Vorfälle, die ihn angeblich zum Verlassen der Heimat bewogen haben, sich in der Umgebung von C.__________ zugetragen haben sollen, wobei seine Angaben betreffend die Schauplätze der angeblichen Ereignisse mit der geografischen Beschreibung seiner en­geren Heimat harmonieren. Ferner sind auch die Angaben des Be­schwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und zum Verbleib seiner Angehörigen durchaus detailliert ausgefallen (vgl. act. A1/13 S. 4, A14/4 S. 2, A16/9 S. 5).

Der Beschwerdeführer hat zudem beim Bundesverwaltungsgericht meh­rere Videoaufnahmen eingereicht, in denen unter anderem seine Heimatgegend, sein Elternhaus und das Grab seines Vaters sowie er selbst etwa im Jahr 2003 anlässlich einer Feier, beim Dreschen, mit seiner Mutter, bei der Arbeit mit seinem Onkel sowie auf einem Esel und im Wasser beziehungsweise im Fluss zu sehen sein sollen. Da die ab­gebildeten Örtlichkeiten in den Videosequenzen kommentiert beziehungsweise diverse Namen von Dörfern in der Heimat des Be­schwerdeführers genannt werden, wäre es dem BFM grundsätzlich mög­lich gewesen, etwa bezüglich des Standortes des Eltern­hauses des Beschwerdeführers oder des Grabes seines Vaters weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Das BFM hat sich indessen in der Ver­nehmlassung vom 24. September 2010 darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, als Aufnahmeorte der Videosequenzen kämen zahl­reiche Regionen in Afghanistan in Frage, offenbar ohne auch nur den Ver­such zu unternehmen, die Aufnahmen mit solchen in den ange­gebenen Dörfern der Heimatgegend zu vergleichen. Gerade der Um­stand, dass der Beschwerdeführer die besagten Videoaufnahmen aus eigenem Antrieb eingereicht und bei deren näheren Überprüfung durch die Vorinstanz theoretisch auch die Möglichkeit geschaffen hätte, der Unwahrheit überführt zu werden, spricht im Ergebnis für die Glaub­haftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf seine Herkunft aus Ghazni.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer zusammen mit den Video­auf­nahmen ein Bestätigungsschreiben eingereicht, in welchem gemäss An­gaben in der Eingabe vom 4. Mai 2009 "wichtige Persönlichkeiten", so unter anderem der Bürgermeister von J.________ mit Unterschrift vom 16. September 2008 (26.6.1387 nach dem persischen Kalender) be­stätigen, dass der Beschwerdeführer aus dem kleinen Weiler G.___________ in der Ortschaft C.__________ im Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni stamme. Wiewohl die Feststellung des BFM in seiner zweiten Ver­nehmlassung vom 24. September 2010 zutreffen mag, wonach die Quali­tät der Stempel des besagten Schreibens zu wünschen übrig lasse, ist jedoch - wie im Übrigen in der Eingabe vom 14. Oktober 2010 seitens des Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht wird - zu berücksichtigen, dass aus der schlechten Stempelqualität im afgha­nischen Kontext (seit Jahrzehnten kriegsgebeuteltes Land mit stark ver­nachlässigter Infrastruktur) nicht vorschnell auf den Fälschungs­charakter eines Dokuments geschlossen werden kann.

8.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten­lage glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. Daran vermag im Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass er nur eine der Ghazni umgebenden Nachbar­pro­vinzen - Oruzgan - zu benennen vermochte (vgl. act. A1/13 S. 2 unten), zumal seine diesbezüglich lückenhaften Kenntnisse durchaus im Umstand begründet liegen könnten, dass er offenbar nie zur Schule ge­gangen ist, keinen Beruf erlernt hat und in Afghanistan seit Geburt in C.__________ respektive G.___________ gelebt hat (vgl. act. A1/13 S. 1 und 3, A14/4 und 2 f.).

8.4. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Pro­vinzen beste­ht nach wie vor eine Situation all­gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin als unzu­mutbar zu betrach­ten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8).

8.4.1. Aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 8.3 hiervor ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Ort C.__________ respektive G.___________ (Distrikt: Jaghuri) in der Provinz Ghazni stammt, in welche der Wegweisungsvollzug als un­zumutbar zu er­achten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Ausführungen des BFM zur Situation in Afghanistan nichts zu ändern.

8.4.2. Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine konkret ver­wert­baren Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerde­führer über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht ernsthaft in Betracht ge­zogen werden, dass mutmasslich irgend­wo im Land weitere Ver­wandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem Beschwerdeführer eine ge­sicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm bei deren Aufbau be­hilflich sein könnten.

8.5. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nach­dem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Aus­schlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

9.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit be­antragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs festzu­stellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi­tivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Juli 2007 sind dem­nach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Auf­ent­halt des Be­schwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

10.

10.1. Der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren und somit nur teilweise durch­gedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb grund­sätzlich in er­mässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht indessen dessen Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gut­geheissen hat (vgl. Sachverhalt Bst. H), sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem seit dem 18. Februar 2009 anwaltlich vertretenen Be­schwerdeführer eine reduzierte Parteient­schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechts­vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge­reicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich in­dessen aufgrund der Ver­fahrensakten verlässlich einschätzen, wes­halb auf die Einforderung ei­ner Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be­rücksichtigung der massgebenden Be­rechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kür­zende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Be­schwerde­führer diesen Betrag als Partei­entschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Un­zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor­läu­figen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 werden aufgehoben

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu­nehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang

Philipp Reimann

Versand: