opencaselaw.ch

D-5479/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5479/2023

U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2023 / N (…).

D-5479/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), türkischer Staatsange- höriger kurdischer Ethnie, flog eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2023 legal aus der Türkei aus, reiste am 9. Juni 2023 in die Schweiz ein und stellte am 12. Juni 2023 ein Asylgesuch. Dem Gesuch wurde ein türkischer Führerausweis des Beschwerdeführers und eine Kopie einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung seines Va- ters beigelegt. B. B.a Am 16. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Mit Vollmacht vom 15. Juni 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte die Rechtsvertretung das Original der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. D. D.a Am 29. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Lebenslaufs vor, von seiner Geburt bis zu seinem 18. Lebensjahr in C._______ sowie im benachbarten Dorf gelebt zu haben. 2021 habe er das Gymnasium ab- geschlossen, einmal habe er während drei oder vier Monaten in D._______ bei einem Onkel auf einer Baustelle gearbeitet. Weil er alle anderen Stel- len, auf die er sich beworben habe, wegen seines Vaters und dessen Ver- urteilung nicht erhalten habe, sei er gezwungen gewesen, Gelegenheitsar- beiten in der Nachbarschaft respektive Schwarzarbeit anzunehmen. Er habe ursprünglich geplant, (…) zu studieren, diesen Plan jedoch verwor- fen, weil er aufgrund seines familiären und ethnischen Hintergrundes auf Probleme gestossen sei. Sein älterer Bruder sei auch durch die Beamten in C._______ belästigt und schikaniert worden und, um den Problemen zu entkommen, vor einigen Jahren nach Istanbul umgezogen. Seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister hielten sich in der Schweiz als an- erkannte Flüchtlinge auf. Die letzten rund zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er alleine in der Eigentumswohnung der Familie gelebt. Da

D-5479/2023 Seite 3 er sich während des Erbebens (zu Beginn des Jahres 2023) bei seinem Grossvater respektive Onkel aufgehalten habe, sei er nicht verletzt worden; jedoch habe die Eigentumswohnung einen mittleren Schaden davongetra- gen, sei unbewohnbar und werde aufgrund der zukünftigen Stadtplanung abgerissen. D.c Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer zusammen- fassend vor, im September 2016 das Gymnasium begonnen zu haben. Als sein Vater im Oktober 2016 inhaftiert worden sei, hätten seine Probleme angefangen. Der Rektor des ersten Gymnasiums, ein ehemaliger und staatstreuer Polizist, habe ihn und seine Familie als Terroristen beschimpft und ihm erklärt, dass er nicht mehr zur Schule kommen müsse, da seine Schulbildung sinnlos sei und er (der Beschwerdeführer) sowieso entweder im Gefängnis oder in den Bergen (bei der Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) landen würde. Nachdem er drei Disziplinar- strafen erhalten habe, sei er aus der Schule geflogen. Auch der Rektor der zweiten Schule habe ihn schliesslich rausgeworfen und ihm vorgängig da- mit gedroht, ihn des Drogenhandels zu beschuldigen, wenn er nicht gehen würde. Zudem sei er an der zweiten und an der letzten, dritten Schule ver- prügelt und einmal sei ihm im 2016 sogar die (…) gebrochen worden. Nach dessen Haftentlassung sei sein Vater praktisch jeden Monat von zu Hause von schwer bewaffneten Beamten abgeholt worden und sei während des letzten Schuljahres des Beschwerdeführers in die Schweiz geflüchtet. Ent- gegen seiner Hoffnungen habe sich die Situation nach dessen Ausreise nicht beruhigt und er sei anlässlich von Personen- und Verkehrskontrollen auf der Strasse beiseite genommen, beschimpft und verprügelt worden. Nachdem seine Mutter und die Geschwister abgereist seien, habe sich die Situation noch verschärft; in Zivil gekleidete Beamte hätten ihn ungefähr einmal monatlich vor dem Haus abgefangen und ihm gedroht sowie ihn bedrängt, für sie als Spitzel zu arbeiten, das Land zu verlassen oder in die Berge zu gehen. Dasselbe habe sich während der Personenkontrollen zu- getragen, wobei er auch bedroht, geschlagen und beschimpft worden sei. Mit der Zeit hätten sich seine Freunde, seine Freundin sowie teilweise seine Familienangehörigen zurückgezogen und er habe kaum noch Kon- takt zu jemandem gehabt und sich aus Angst auch selten aus dem Haus gewagt. Er habe sehr unter diesem Druck, der sozialen Ausgrenzung und verunmöglichten Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten gelitten. Nach dem Erdbeben Anfang 2023 habe er sich zur Flucht zu seinen Eltern in die Schweiz entschlossen. Vor seiner Ausreise seien seines Wissens weder ein Strafverfahren noch eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden.

D-5479/2023 Seite 4 Nach seiner Ausreise habe die Polizei in einem Café bei seinen Freunden nach ihm gefragt. E. Die Rechtsvertretung nahm am 15. August 2023 Stellung zum Entwurf der Vorinstanz vom 7. September 2023.

F. Mit Verfügung vom 11. September 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie- sen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wur- den ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Am 11. September 2023 legte die amtliche Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 beim Bundesver- waltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh- rung von Asyl. Weiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er die un- entgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde waren neben Kopien des Asylentscheids (Beilage 1), der Vollmacht vom 7. Oktober 2023 des mandatierten Rechtsvertreters (Bei- lage 2), des Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen inklusive deutscher Übersetzung vom 9. Oktober 2023 (Bei- lage 3), der türkischen Vollmacht inklusive amtlicher Beglaubigung mittels Apostille (Beilage 4), der Auszüge aus dem E-Nabiz zu einem Spitaltermin und eines Medikamentenrezepts (Beilage 5), der Stellungnahme zu Ent- scheidentwurf (Beilage 6) und der Vorladung zum Ausreisegespräch (Bei- lage 7) beigelegt.

D-5479/2023 Seite 5 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

D-5479/2023 Seite 6 (vgl. Rechtsbegehren 5) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt trotz nachgewiesener Verfolgung unvollständig und falsch festgestellt. Die Begründung sei pauschal und undifferenziert aus- gefallen. Die geltend gemachten formellen Rügen sind zuerst zu beurtei- len, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

5.2 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-5479/2023 Seite 7 5.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit- telinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Entgegen des nicht weiter begründeten Vorhalts des Beschwerdefüh- rers hat die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend sowie korrekt erstellt und – mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung – auch ausführlich be- gründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass in seinem Fall we- der eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine Reflexverfolgung vor- liegen. Aus den Erwägungen ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat die Verfügung inhaltlich so verfasst, dass sie der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte (vgl. SEM-Akte A22/13 S. 4-7). Ferner vermag auch die auf Beschwerdeebene vorge- brachte behördliche Suche nach ihm am 3. Oktober 2023 nicht zu einer Kassation führen (vgl. E. 8.1 [vorletzter und letzter Satz] hiernach). 5.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demen- sprechend nicht angezeigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive

D-5479/2023 Seite 8 zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän- den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün- det wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Drohungen, Schikanen und Schläge während seiner Schulzeit durch das Lehrpersonal keine asylbeachtliche Intensität aufwiesen, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würden. Er habe zwischenzeitlich trotz der er- lebten Nachteile das Gymnasium abschliessen können. Ferner würden die durch die Polizei erfolgten Schläge respektive Schikanen nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen, zumal er als fluchtauslösen- des Ereignis das Erbeben im Februar 2023 angegeben habe. Die erwähn-

D-5479/2023 Seite 9 ten Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt seien ebenfalls nicht asylrele- vant und es sei zweifelhaft, ob diese tatsächlich auf Verfolgungsmassnah- men zurückzuführen oder vielmehr der allgemeinen angespannten ökono- mischen Situation in der Türkei geschuldet seien. Die vorgebrachten Schi- kanen, Beschimpfungen und die Befürchtung, von türkischen Behörden getötet zu werden, würden ebenfalls nicht über die Nachteile hinausgehen, welche ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise tref- fen könnte und seien zu wenig intensiv, um Asylrelevanz aufzuweisen. Ei- genen Schilderungen zufolge weise er kein besonderes politisches Profil auf, es sei nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und er sei auch nie festgenommen worden und habe die Türkei legal und problemlos mit eige- nem Reisepass verlassen können. Seine vorgebrachten Nachteile seien regional beschränkt und mangels Verfolgungsinteresse durch die türki- schen Behörden könne von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausge- gangen werden. Er habe die Option, zu seinem Bruder zu ziehen, welcher seit mehreren Jahren in Istanbul lebe und arbeite sowie sich durch einen Umzug dorthin erfolgreich den lokalen Behörden in C._______ habe ent- ziehen können.

7.1.2 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seines Vaters sei darauf hinzuweisen, dass trotz der verschlechterten Menschen- rechtslage in der Türkei seit dem versuchten Militärputsch vom 15. Juli 2016 und dem Vorkommen vereinzelter Reflex-Verfolgungshandlungen, bei Angehörigen von bereits inhaftierten und ehemals verfolgten Personen in der Regel keine Gefahr bestehe, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Seine erlebten Nachteile respektive Behelligungen durch die türkischen Behörden wegen seines Vaters würden kein asylrecht- lich relevantes Ausmass annehmen. Ausserdem verfüge er weder über ein persönliches (politisches) Profil, noch liege eine Strafverfolgung oder Un- tersuchung gegen ihn vor. Weder der Umstand, dass er einen Monat nach seiner Ausreise polizeilich gesucht worden sei noch die in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seiner Familie sowie die Konsultation des Dossiers seines Vaters könnten diese Einschätzung umstossen.

7.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in der Türkei aufgrund seines Vaters, welcher 2016 aus politischen Gründen inhaftiert und nach der Flucht in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, behördlich mas- siv unter Druck gesetzt und verfolgt worden. In der Folge hätten Schikanen, Folter und Misshandlungen sowie der Druck, für die türkischen Behörden als Spitzel zu arbeiten, begonnen. Nachdem seine Mutter und seine

D-5479/2023 Seite 10 minderjährigen Geschwister in die Schweiz gereist seien, habe der behörd- liche Druck auf ihn zugenommen und er sei psychisch erkrankt. Er habe sich erfolglos um eine Therapie bemüht, habe jedoch lediglich Medika- mente erhalten und sein Heimatland schliesslich wegen unerträglichen psychischen Druckes verlassen müssen. Aus diesem Grund sei er nicht mehr fähig, auf eigenen Beinen zu stehen, sondern benötige die Unterstüt- zung seiner Familie. Am 3. Oktober 2023 habe sein Vater durch einen Nachbarn in der Türkei erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) in seiner Wohnung in C._______ behördlich gesucht worden sei. Ausserdem werde in der Türkei gegen ihn ermittelt. Am 4. Oktober 2023 habe er seinen türki- schen Anwalt per Vollmacht beauftragt abzuklären, was ihm vorgeworfen werde. Er werde die entsprechenden Informationen an das Gericht weiter- leiten. Die neuen Vorbringen würden verdeutlichen, dass er bei einer Rück- kehr in die Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde.

8. 8.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierzu ist einerseits vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen, in welcher überzeugend sowie ausführlich dargelegt wurde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe den An- forderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen und dass seine zwar durchaus glaubhaft dargelegten Probleme, Drohungen und Schikanen während seiner Schulzeit sowie die erlebten Nachteile bei der Stellensuche nicht kausal zu seiner Ausreise erfolgt sind (vgl. SEM-Akte A22/13, S. 4). Dem wurde in der Beschwerde auch nichts entgegengesetzt. Wie die Vorinstanz weiter richtigerweise festgestellt hat, gehen diese Behelligungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- aus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei aus- gesetzt sein kann und führen entsprechend nicht zur Flüchtlingseigen- schaft. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anfor- derungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklun- gen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Ja- nuar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Anderseits gelang es dem Beschwer- deführer nicht, überzeugend auszuführen, dass die Behelligungen, die Be- hördenbesuche bei ihm zu Hause und die Personenkontrollen durch die türkischen Behörden nach der Haftentlassung seines Vaters sowie der

D-5479/2023 Seite 11 Ausreise seiner Familienangehörigen die Intensität einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung angenommen hätten. Auch erweist sich der Druck seitens der türkischen Beamten zur Spitzeltätigkeit ungeeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen (vgl. SEM-Akte A18/19 F99 [S. 12, dritter Absatz], F112-116). Die in der Beschwerde vorgebrachte Suche nach ihm am 3. Oktober 2023 (nach seiner Ausreise) und die An- nahme, dass zwischenzeitlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wurden weder begründet noch mit (den in Aussicht gestellten) Beweis- mitteln belegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen. dass auch zum jetzigen Zeitpunkt weder eine Untersuchung noch ein Verfahren ge- gen ihn eingeleitet wurden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder die in Aussicht gestellten Abklärungen seines türkischen Rechtsver- treters noch allfällige Informationen oder Dokumente zu den Akten gereicht hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben). 8.2 Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht über- zeugend darzulegen, dass eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfol- gung vorliegen würde. Auch wenn die von ihm erlebten Vorfälle im Zusam- menhang mit seinem Vater, welcher wegen politischer Aktivitäten verurteilt und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, äusserst bedauerns- wert sind, sind ihm dadurch keine erheblichen Nachteile im Sinne der Asyl- relevanz entstanden (vgl. E. 8.1 hiervor). Für ein mangelndes behördliches Verfolgungsinteresse spricht auch der Umstand, dass weder ein Strafver- fahren noch eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet wurden, er bisher noch nie inhaftiert oder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, mit sei- nem eigenen Pass hat legal ausreisen können und ausserdem politisch nicht aktiv ist. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5479/2023 Seite 12 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-5479/2023 Seite 13 10.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter

D-5479/2023 Seite 14 Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1). 10.4.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Region C._______ – der Her- kunftsregion des Beschwerdeführers – ist, gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wegen der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund des Erdbebens im Februar 2023, generell unzumutbar. Da er jedoch fliessend türkisch spreche, über einen gymnasialen Abschluss sowie über erste Be- rufserfahrungen verfüge, könne aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bejaht werden (vgl. SEM-Akte A22/13, S. 9). Die vorinstanzliche Einschätzung ist auch in diesem Punkt zu stützen und ergänzend dazu auszuführen, dass keine weiteren individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Es wird dem Beschwerdeführer möglich sein, zu seinem in Is- tanbul lebenden und arbeitenden Bruder zu ziehen, welcher ihm bei einer Reintegration unterstützend zur Seite stehen kann. Bei der Arbeitssuche wird ihm sein Gymnasiumabschluss, seine informelle Berufserfahrung im (…) und in einer (…) sowie seine vor seiner Ausreise bereits mehrjährig gelebte finanzielle Unabhängigkeit hilfreich sein (vgl. SEM-Akte A18/19 F25, F36-39, F42). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 10.4.4 Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. So machte der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde geltend, unter psychischen Problemen zu leiden. Den Akten ist jedoch le- diglich zu entnehmen, dass er in der Türkei einmalig am 13. Februar 2023 ein Spital aufgesucht und das Beruhigungsmittel (…) erhalten hat (vgl. Bei- lage 5 der Beschwerde). Arztberichte oder andere Belege, wie etwa eine begonnene Therapie, wurden nicht eingereicht. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinen Leiden um gravierende medi- zinische Probleme handelt, welche nicht auch in der Türkei behandelt wer- den und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-5479/2023 Seite 15 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (je- doch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor- liegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5479/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

Versand: