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D-5479/2014

D-5479/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie mit letzten Aufenthalt im Dorf E._______ in der Nähe von F._______ in der Provinz G._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen gegen Ende 2013, gelangten zum Bruder des Beschwerdeführers in H._______ sowie nach einigen Tage weiter nach I._______. Von dort reisten sie auf dem Luftweg nach K._______, wo sie während 20 oder 21 Tagen blieben, und anschliessend per Flugzeug am 11. Januar 2014 mit einem Visum in die Schweiz gelangten. Gleichentags reichten sie ihre Asylgesuche ein. Am 24. Januar 2014 fanden die Befragungen zur Person statt und am 14. August 2014 führte das SEM die Anhörungen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei (...) und (...) und stamme aus F._______, wo er bis am 10. Juni 2012 zusammen mit seiner Ehefrau gelebt habe und gemeldet sei. F._______ sei im Machtbereich der Opposition gelegen. Anschliessend hätten sie sich bis zehn Tage vor der Ausreise in E._______ aufgehalten. Bis November 2011 habe er eine eigene (...) geführt, welche dann aber zerstört worden sei. Zu Beginn der Unruhen habe er zusammen mit (...) (...) geleistet und die Verletzten in ihren Häusern (...). Im Oktober/November 2011 sei in F._______ etwa 400 Meter von seinem Wohnort entfernt ein (...) eingerichtet worden, worauf die Verletzten dorthin gebracht worden seien. Dieses habe nach einem Angriff verlegt werden müssen. Gleichzeitig habe er auch in zwei (...) gearbeitet, weil er der einzige (...) in (...) gewesen sei. Schliesslich hätten sie das (...) beziehungsweise das (...) im ländlichen Gebiet von G._______ in E._______ einrichten müssen. Dieses habe sich im Keller einer Moschee befunden. Es habe nur einen (...) gegeben. Dort hätten sie auch Personen, welche der Opposition und der Al-Hurr-Armee angehört hätten, behandelt. Der Beschwerdeführer sei zuständig gewesen für (...) am (...) und am (...), habe aber auch an (...), an (...) und an der (...) aller anderen Verletzungen zusammen mit (...), der als (...) tätig gewesen sei und das (...) geführt habe, teilgenommen. Das (...) sei von der Organisation (...) aus H._______ in L._______, von der Vereinigung der (...) im Ausland mit Sitz in M._______ und von der (...) Organisation "(...)" unterstützt worden. Zwischen August 2011 und Juni 2012 habe er an friedlichen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, da sich sein Haus an dem Platz befunden habe, an welchem diese stattgefunden hätten. Er habe an seinem Balkon auch Transparente aufgehängt, welche man auf Videoaufnahmen, welche auf Youtube verbreitet worden seien, gesehen habe. Dabei sei er nie in Kontakt mit Angehörigen des syrischen Regimes gekommen oder festgenommen worden. Auch habe er keine anderen Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem habe er mit Vertretern der UNO gesprochen. Insbesondere habe er das Leiden der Zivilbevölkerung in seiner Gegend erwähnt und darum gebeten, dass Repräsentanten der UNO in der Stadt bleiben würden. Das Gespräch sei ebenfalls auf Youtube verbreitet und im arabischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Ferner habe er dem Sender (...) ein Interview gegeben, wobei er dabei nicht abgebildet worden sei. Weitere politische Aktivitäten habe er nicht ausgeführt. Infolge seiner Teilnahmen an den Demonstrationen und seiner Arbeit im Feldlazarett sei er in F._______ aber als Oppositioneller bekannt gewesen. Von einem Nachbarn, der beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe, habe er im Januar oder Februar 2012 gehört, dass man ihn seit November 2011 suche, weil er Verletzte der Opposition und der Al-Hurr-Armee (...) habe. Er stehe auf einer Liste. Von (...) Bruder, einem (...), mit welchem er zusammengearbeitet habe, sei dies im Oktober 2012 bestätigt worden. Dieser sei zuvor verhaftet und in der Haft gefoltert worden, weil er als Bruder von (...) in eine Strassensperre des Regimes geraten sei. Dabei habe er erfahren, dass man ihn und (...) im Fall einer Verhaftung hinrichten würde. Später sei (...) Bruder freigekommen und im (...) behandelt worden. (...) selber und ein weiterer (...) seien später entführt worden. Zwar habe man ihm gesagt, hinter der Entführung stünden Anhänger des IS. Aber er sei sich sicher, dass die beiden (...) vom Regime entführt worden seien. Das Regime habe seit Beginn der Revolution immer wieder (...) entführt, welche den Rebellen geholfen hätten. Da sich in seinem Wohn- und Arbeitsgebiet im Zeitpunkt der Suche nach ihm keine Anhänger des Regimes befunden hätten und er durch die bestehende Front geschützt gewesen sei, habe er keine speziellen Vorsichtsmassnahmen ergriffen und habe auch nicht mit seinen anderen Verwandten ausreisen wollen. Er sei indessen immer im Dorf geblieben und habe sich von Strassensperren ferngehalten, bis das Dorf vom Regime im Juni und November 2011 beziehungsweise im November 2011 und im Juni 2012 angegriffen worden sei. Von den Rebellen gewarnt, habe er das Dorf jedes Mal rechtzeitig verlassen können, das zweite Mal am 10. Juni 2012, als auch das (...) F._______ beschossen worden sei. Zwei Monate vor der Ausreise sei die Gegend in E._______ vom syrischen Regime umkreist und arg beschossen worden. Als N._______ in die Hände des Regimes gefallen sei, habe dies eine Ansammlung von Organen des Regimes und der Miliz Hisbollah zur Folge gehabt. Die Kampffront habe sich in seine Gegend verschoben und Strassen seien gesperrt worden. Auch islamistische Extremisten hätten sich verbreitet und man habe vermutet, dass diese mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten würden. Zudem seien vermehrt (...) entführt worden, so auch (...), der zwecks Lösegelderpressung entführt und während 24 Stunden festgehalten worden sei. Da er eine bekannte Persönlichkeit in der Gegend sei, habe dieser Umstand zur Freilassung ohne Lösegeld geführt. Man habe ihm lediglich 2'000 $ und 22'000 syrische Lira, welche er in der Geldbörse mitgeführt habe, abgenommen. (...) befinde sich auch heute wieder im (...) von E._______ und habe ihm gesagt, dass er nur als Märtyrer sein Land verlassen würde. In einem anderen Fall habe man 400'000 syrische Lira Lösegeld für die Freilassung bezahlen müssen. Mit der Entführung von (...) vier bis sieben Tage vor seiner Ausreise seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie von Seiten des syrischen Regimes und des IS bedroht gewesen. Zudem habe es infolge der in Syrien herrschenden Kriegszustände weder Strom noch Wasser oder Petrol gegeben. Der Beschwerdeführer legte dar, er befürchte, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden, weil er auf der Liste der gesuchten Leute stehe, da er an Demonstrationen teilgenommen, mit den Vertretern der UNO gesprochen und Verletzte der Opposition (...) habe. Das Regime stufe jeden (...), der Verletzte der Opposition (...), als Terroristen ein. Ausserdem würden Personen, welche Interviews gegeben hätten, vom Regime festgenommen und eliminiert. Jeder, der versuche, für die Opposition Geldmittel, Lebensmittel oder (...) Hilfsmittel aus dem Ausland zu bekommen, werde exekutiert. Er habe nicht früher ausreisen können, weil es in der Gegend nicht genug (...) gegeben habe. Er habe die Gefahr auf sich genommen, um anderen Leuten zu helfen. Auch wegen seiner Familie habe er das Land nicht verlassen können. Erst als er gemerkt habe, dass er sein Leben nicht mehr schützen könne, sei er zur Flucht gezwungen worden. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Vater sei von der Regierung als Offizier von der syrischen Armee entfernt worden, worauf sie selber an der Universität keinen Posten als Assistentin erhalten habe. Ihre Gesuche für eine Masterarbeit seien abgelehnt worden, obwohl sie immer bei den Besten gewesen sei. Sie und ihr Ehemann seien aus Syrien ausgereist, weil er als (...) den Verletzten der Opposition geholfen habe und gesucht werde. Eigentlich habe ihr Ehemann das Land nicht verlassen wollen, weil er anderen Menschen habe helfen wollen, obwohl ihre Familie schon vorher aus Syrien ausgereist sei. Aber als Anhänger der Daesh ihr Dorf eingekesselt und angegriffen hätten, seien sie zur Flucht gezwungen worden. A.d Die Beschwerdeführenden reichten einen syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers, zwei Identitätskarten, einen Personenregisterauszug betreffend Tochter sowie verschiedene Beweismittel (eine Bestätigung der Universität (...), ein Gesuch um Weiterführung des Studiums, einen Zeitungsartikel des Bundes vom 28. Dezember 2013, ein (...), ein Zeugnis zur Ausbildung zum (...), ein Arbeitszeugnis des (...) und einen USB-Stick mit Videos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und wies sie aus der Schweiz weg. Infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Der zuständige Kanton wurde mit deren Umsetzung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 27. August 2014 ersuchte der inzwischen beauftragte Rechtsvertreter um Akteneinsicht, wobei er auch Einsicht in diejenigen Akten verlangte, welche von den Beschwerdeführenden selber eingereicht worden waren und in welche ihnen vor der Mandatierung des Vertreters bereits Einsicht gewährt worden war. Ausdrücklich verlangte er Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Zustellung einer schriftlichen Begründung dieses Antrags. Mit Schreiben vom 29. August 2014 gewährte das SEM die Akteneinsicht, wobei es erklärte, in die Aktenstücke A5, A8, A9 und A17 könne keine Akteneinsicht gegeben werden, weil es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen (BGE 115 V 303). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2014 stellten die Beschwerdeführenden folgende Anträge:

- Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens zu gewähren, insbesondere in den am 14. August 2014 eingereichten USB-Stick und einen allfälligen internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme,

- eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung des internen Antrags auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zuzustellen,

- es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,

- es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden,

- die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. August 2014 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihnen Asyl zu gewähren, beziehungsweise eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,

- eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Bestätigung des lokalen Übergangsrates der Stadt F._______ mit deutscher Übersetzung, einer Zusammenstellung von Links auf Youtube und Facebook mit dem Hinweis, die Stadt sei im Juni 2012 von den Rebellen übernommen worden, eines Zeitungsartikels des Tagesanzeigers mit dem Titel "(...)" sowie eines Berichts des Schweizer Fernsehens SRF mit dem Titel "(...)" und das Zustellcouvert beigelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in das Aktenstück A2 und dessen Inhalt gutgeheissen. Das SEM wurde angewiesen, die Akte A2 zu ordnen, die einzelnen Beweismittel zu nummerieren und zu bezeichnen, auf der Vorderseite des Beweismittelcouverts an entsprechender Stelle gut lesbar aufzuführen sowie dieses Aktenstück und dessen Inhalt zu edieren. Das SEM wurde zudem aufgefordert, das Dossier nach Gewährung der Akteneinsicht umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht durch das SEM die in den Erwägungen erwähnten Beweismittel (Arbeitszeugnis des (...), Gesuch um Weiterführung des Studiums, USB-Stick, (...), weitere Unterlagen, Arbeitszeugsnis, Zeitungsausschnitt und fremdsprachiges Beweismittel) in eine schweizerische Amtssprache übersetzt beziehungsweise mit Inhaltsangaben in einer schweizerischen Amtssprache nachzureichen und anzugeben, was damit bewiesen werden soll. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Original des mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels (Beilage 2) nachzureichen, ebenfalls verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen seien und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne. Bestätigungen der finanziellen Unterstützung wurden beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 wurde auf die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich des verlangten Kostenvorschusses zurückgekommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, die Akteneinsicht durch das SEM sei noch nicht erfolgt. Der Eingabe lag ein Schreiben des Übergangsrates von F._______ vom 16. Oktober 2014 bei, wonach das verlangte Original verschickt worden sei. I. Mit Schreiben vom 5. November 2014 wurde dem SEM und den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass aufgrund eines Kanzleifehlers das Dossier des SEM versehentlich nicht zur Bearbeitung des Gesuchs um Akteneinsicht mitgegeben worden sei. Das Dossier wurde umgehend an das SEM übermittelt. J. Mit Schreiben vom 7. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden durch das SEM Akteneinsicht gewährt. Sie wurden aufgefordert, den USB-Stick bis spätestens am 16. November 2014 dem SEM zu retournieren. K. Mit Schreiben vom 14. November 2014 bedankte sich das SEM bei den Beschwerdeführenden für die Rücksendung der Empfangsbestätigung und stellte fest, dass der USB-Stick nicht beigelegt worden sei. Es wurde darum gebeten nachzuschauen, ob der USB-Stick wirklich mitgesendet worden sei. L. Mit Eingabe vom 18. November 2014 wurden Kopien eines Arbeitszeugnisses mit deutscher Übersetzung, eines Gesuchs um Weiterführung des Studiums mit deutscher Übersetzung und eine Übersetzung der auf dem USB-Stick eingereichten Videos Nr. 1 und 2 vom 8. Juni 2012 zu den Akten gegeben. Beim ersterwähnten Beweismittel handle es sich um ein Bestätigungsschreiben des Direktors des (...) in G._______, wonach der Beschwerdeführer zwischen dem 1. April 2011 und dem 1. Dezember 2013 als (...) und (...) gearbeitet habe. Da es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer verletzte Oppositionelle (...) habe, gelte er in den Augen des Regimes als Landesverräter und Terrorist und werde deshalb verfolgt. Zudem sei allgemein bekannt, dass (...), welche Oppositionelle (...) hätten, vom Regime gezielt verfolgt und ermordet worden seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien somit glaubhaft. Aus dem zweiten Beweismittel ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zur Durchführung einer Masterarbeit vom Direktor auf einer handgeschriebenen Notiz abgelehnt worden sei. Damit werde belegt, dass sie wegen ihres Vaters, der vom Regime als Offizier der syrischen Regierung entfernt worden sei, keinen Zugang zur Masterausbildung erhalten habe. Als Tochter eines in Ungnade gefallenen Offiziers und als Frau eines vom Regime verfolgten (...) seien ihre Asylvorbringen relevant. Aus den beiden Videos auf dem USB-Stick sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in politischer und sozialer Hinsicht stark engagiert habe, indem er den UNO-Abgeordneten die aktuelle Situation und die Greueltaten des Regimes an den Zivilisten geschildert und eindringlich um Hilfe gebeten habe. Das Original der Beschwerdebeilage 2 sei immer noch nicht eingetroffen. Es werde nachgereicht, sobald es vorliege. M. Mit Eingabe vom 25. November 2014 wurden deutsche Übersetzungen der ins Recht gelegten Lizentiatsbescheinigung der Beschwerdeführerin, des (...) des Beschwerdeführers, der Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers und des Personalregisterauszugs betreffend Tochter der Beschwerdeführenden sowie der Zeitungsbericht aus dem "Bund" vom 23. Dezember 2013 zu den Akten gegeben. Aus der Lizentiatsbescheinigung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Lizentiat mit dem Prädikat "sehr gut" abgeschlossen habe. Damit werde bestätigt, dass der Antrag zur Durchführung ihrer Masterarbeit nicht aufgrund mangelnder Qualifikation, sondern wegen der Rolle ihres Vaters abgelehnt worden sei. Gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel aus dem "Bund" handle es sich um Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin. Unter anderem bestätige dieser, dass sich seine Schwester - die Beschwerdeführerin - mit ihrem als (...) in G._______ arbeitenden Mann und einem Kleinkind auf der Flucht befinde. Dieser Zeitungsartikel bestätige somit die geltend gemachten Fluchtgründe ebenfalls. Die Aussagen im Zeitungsartikel würden keine Zweifel über die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden offen lassen. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, den ihnen vom SEM zugeschickten USB-Stick innert Frist dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. Für den Fall der Unterlassung wurde ihnen angedroht, aufgrund der bestehenden Akten zu entscheiden. O. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 legten die Beschwerdeführenden dar, sie hätten den verlangten USB-Stick mit Schreiben vom 13. November 2014 dem SEM retourniert. Da der Inhalt des USB-Sticks von der Rechtsvertretung auf eine CD-ROM gespeichert worden sei, werde diese dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt mit dem Ersuchen, sie in den Akten aufzunehmen. P. Mit Eingabe vom 9. März 2015 wurden das Schreiben des lokalen Rats der Stadt F._______ (provisorische Übergangsregierung Syrien) als Beilage 1/2015 und ein Briefcouvert als Beilage 2/2015 zu den Akten gegeben. Q. Am 7. Juli 2015 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein Eheschein und zwei Geburtsurkunden mit deutscher Übersetzung ein. R. Am 20. August 2015 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. S. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. T. Am 6. Oktober 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt. U. Am 7. Oktober 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Gesuchs an das SEM um Einbezug der Tochter F. ein. V. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. W. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Gesuch um Einbezug der Tochter F. nach Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens geprüft und entschieden werde. X. Mit Eingabe vom 13. März 2016 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der bisherige Rechtsvertreter ihre Interessen nicht mehr vertrete. Ausserdem ersuchten sie um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Der Eingabe lag eine Kopie des Schreibens an Rechtsanwalt Steiner vom 13. März 2016 bei. Y. Mit Eingabe vom 16. März 2016 legte der bisherige Rechtsvertreter sein Mandat nieder.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass das in der Schweiz geborene zweite Kind der Beschwerdeführenden (F.) in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen wird.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung wie folgt:

E. 5.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. So habe er geltend gemacht, er werde seit November 2011 gesucht, was nicht nachvollziehbar sei angesichts der Tatsache, dass er noch länger als ein Jahr zugewartet habe mit der Ausreise und in dieser Zeit mit den Behörden seines Heimatlandes nicht in Kontakt gekommen sei, obwohl er bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet und sich an seinem Wohnort aufgehalten habe. Unter diesen Umständen wäre es für die Behörden einfach gewesen, Massnahmen zu ergreifen, sollten sie daran interessiert gewesen sein. Zudem widerspreche seine Aussage, jedermann in der Gegend habe gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, seiner Angabe, er habe keine weiteren politischen Aktivitäten ausgeführt, weil er gearbeitet habe.

E. 5.1.2 Des Weiteren begründete das SEM seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die Aussagen, in Syrien würden Kriegszustände herrschen, es gebe keinen Strom, kein Wasser und kein Petrol sowie von den Islamisten gehe Gefahr aus, könnten nicht als asylrelevant betrachtet werden, da erlittene Nachteile im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes gälten, es sei denn, diese beruhten auf der Absicht, einen Menschen aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund zu treffen. Darüber hinaus sei die Verhinderung der Zulassung der Beschwerdeführerin zur Masterarbeit wegen ihres aus der syrischen Armee entlassenen Vaters nicht von jener Intensität, welche die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Landes gezwungen hätte und damit als asylrelevant zu bezeichnen wäre.

E. 5.2 Die Beschwerdeschrift wurde wie folgt begründet:

E. 5.2.1 In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt habe, indem keine Einsicht in den internen Antrag betreffend vorläufiger Aufnahme gewährt beziehungsweise keine schriftliche Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachgereicht worden sei. Auch in den von den Beschwerdeführenden zu den Akten gegebenen USB-Stick sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in der angefochtenen Verfügung nur unzureichend und damit nicht rechtsgenüglich begründet worden. Offensichtlich sei keine Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, ob das SEM einen internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme gestellt habe. Das SEM sei zu verpflichten, diesen Sachverhalt offenzulegen. Die Akte A15/1 enthalte zwar die Bemerkung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien wegen der bürgerkriegsähnlichen Unruhen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage gemäss der derzeitigen Amtspraxis im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob zu dieser Notiz ein zweiseitiger Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme gemäss Vorlage erstellt worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse offengelegt werden, weshalb das unterlassen worden sei. Zudem berücksichtige die Formulierung in Akte A15/1 die konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht, mithin liege keine Einzelfallwürdigung vor. Ferner sei aus der Formulierung des SEM, nämlich "bürgerkriegsähnliche Unruhen", ersichtlich, dass es die Situation in Syrien weiterhin falsch einschätze und verharmlose. Zudem habe das SEM weder erwähnt noch gewürdigt, dass die meisten Angehörigen des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz lebten und sich sein soziales Beziehungsnetz somit hier befinde, dass die Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind zu einer verletzlichen Gruppe gehörten und aus der Region G._______ kämen. Das Akteneinsichtsrecht sei ferner dadurch schwer verletzt worden, dass keine Einsicht in den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung abgegebenen USB-Stick gewährt worden sei. Auf diesem Stick befänden sich ungefähr sechs Videos, in welchen es inhaltlich um die Arbeit des Beschwerdeführers, um die internationale Beobachtungskommission der Vereinten Nationen, um den Besuch des Führers der Opposition im (...), wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, um die (...) selber, und um eine Reportage des Schweizer Fernsehens über die Flucht des Beschwerdeführers gehe. Ohne Einsicht in dieses offensichtlich entscheidrelevante Beweismittel sei es nicht möglich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Weil das SEM zudem nicht alle eingereichten Beweismittel in der Liste eingetragen, paginiert und übersetzt habe, sei auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht in alle vorliegenden Beweismittel Einsicht gewährt worden sei. Zumindest sei dies nicht überprüfbar. So sei aus der Liste der eingereichten Beweismittel ersichtlich, dass am 24. Januar 2014 und am 14. August 2014 Beweismittel nachgereicht worden seien, was indessen im Aktenverzeichnis nicht vermerkt worden sei. Auch damit sei der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich schwerwiegend verletzt worden. Da die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung auch nicht gewürdigt und nicht übersetzt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei. Damit habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Willkürverbot verletzt. Das SEM habe ferner verschiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So habe es nicht festgehalten, dass sich in der Wohngegend der Beschwerdeführenden auch islamische Extremisten verbreitet hätten, weshalb die Beschwerdeführenden von beiden Seiten, nämlich vom Regime und von den Islamisten bedroht worden seien. Ebenfalls unerwähnt in der angefochtenen Verfügung sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Verletzte der Al Hurr Armee und der Opposition (...) habe und aus diesem Grund vom syrischen Regime gesucht und verfolgt worden sei, da (...), welche Verletzte der Opposition (...), als Terroristen betrachtet würden. Vom SEM nicht erwähnt worden sei auch die Aussage, dass zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers von Anhängern des Regimes und den islamischen Milizgruppen entführt, gefoltert und manchmal hingerichtet worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe an seinem Balkon Transparente aufgehängt und sein Haus sei auf Youtube unter "Demonstrationen von F._______" zu sehen, seien ebenso wenig festgehalten worden wie diejenige, wonach bei Demonstrationen Strassensperren errichtet und auf Demonstranten und Passanten geschossen worden sei, wobei auch der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration an der rechten Hand durch einen Splitter verletzt worden sei. Unberücksichtigt geblieben seien ferner die Aussagen des Beschwerdeführers, die Leute aus F._______ hätten gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und im (...) tätig gewesen sei. Schliesslich seien mit ihm im Sender (...) und in Zeitungen Interviews durchgeführt worden, und er habe sich auf der Liste der gesuchten Personen befunden. Auch das sei im Entscheid unerwähnt geblieben. Insgesamt liege somit eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht übersetzt und nicht gewürdigt worden seien. Zudem habe das SEM keine Einzelfallwürdigung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen, sondern sich auf seine Praxis berufen und de facto anstelle der Einzelfallprüfung eine "Gewährung des vorübergehenden Schutzes" gemäss Art. 4 AsylG (SR 142.31) verfügt, obwohl eine solche nicht in diesem Verfahren angeordnet werden dürfte. Dieses Vorgehen sei nicht rechtskonform. Die gelegentlich anzutreffende Argumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse kein Raum für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, sei überdies nicht zu vereinbaren mit dem Aufbau der angefochtenen Verfügung, weil das SEM zuerst festgestellt habe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei und erst danach dessen Zumutbarkeit beurteilt habe. Würde die alternative Möglichkeit tatsächlich bestehen, hätte das SEM die Zulässigkeit im Fall der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie vorliegend - gar nicht behaupten dürfen. Auch aus dem Handbuch des SEM ergebe sich, dass zuerst die Zulässigkeit und danach in einem weiteren Schritt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sei. Somit ergebe sich, dass die Prüfung der Zulässigkeit derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgehe. Diese gesetzliche Regelung sei zwingend zu beachten. Sollten die Asylbehörden an der Alternativität der Wegweisungshindernisse festhalten, müssten im Fall einer späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge des Eintretens des Friedens in Syrien allfällige weitere - beispielsweise gesundheitliche - Wegweisungshindernisse sowie die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden. Im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung müssten die Beschwerdeführenden zudem weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommene innehaben, damit sie als Folge des Ergreifens des Rechtsmittels der Beschwerde, welche vorliegend insbesondere aufgrund schwerwiegender Gehörsverletzungen und ungenügender Abklärung des Sachverhalts erfolge, nicht schlechter gestellt seien und wieder in den Status als Asylsuchende zurückfallen würden. Auch im Fall einer Kassation der angefochtenen Verfügung seien die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme zu gewährleisten.

E. 5.2.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdeführer deshalb sein Heimatland nicht sofort verlassen habe, nachdem ihm die Suche nach seiner Person bekannt geworden sei, sondern noch während eines Jahres dort geblieben sei, weil eine Flucht im damaligen Zeitpunkt für ihn als (...) zu riskant gewesen wäre. In Richtung Norden zur Grenze L._______, dem einzigen Fluchtweg für ihn, sei die Strasse im ländlichen Gebiet abgesperrt gewesen. Zudem habe sich dort die Hisbollah eingerichtet und insbesondere (...) entführt. Ferner habe es in der Gegend nicht genügend (...) gegeben, weshalb er die Gefahr auf sich genommen habe, um Verletzten (...). Schliesslich habe er um sein Leben gefürchtet und sei doch geflohen, ein Phänomen, das bei sehr engagierten Personen häufig zu erkennen sei. Die Argumentation des SEM, es wäre für die Behörden ein Leichtes gewesen, gegen den Beschwerdeführer Massnahmen zu ergreifen, ziele ins Leere, weil sich die Stadt F._______ damals unter der Kontrolle der Rebellen befunden habe. Als in dieser Stadt Strassensperren eingerichtet worden seien, habe der Beschwerdeführer sie gemieden, was auch die Beschwerdeführerin ausgesagt habe. Nach der Befreiung der Gegend durch die Al Hurr Armee habe er sich wieder frei bewegen können. Beim zweiten Angriff habe er mit seiner Familie die Stadt verlassen und sei in eine andere Gegend gegangen. Hätte die syrische Armee den Beschwerdeführer beim Eindringen in die Stadt erwischt, wäre er getötet worden. Der Beschwerdeführer sei infolge der (...) von Verletzten der Al Hurr Armee und der Opposition vom syrischen Regime gesucht worden, weil das syrische Regime Tätigkeiten dieser Art als Terrorismus betrachte und entsprechende (...) gezielt verfolge. Viele (...) seien von den Anhängern des Regimes und den islamischen Milizen entführt, gefoltert oder hingerichtet worden. Seine diesbezüglichen Tätigkeiten hätten dazu geführt, dass sich sein Name auf der Liste der in F._______ gesuchten Personen befinde. Er sei indessen auch öffentlich in den Medien aufgetreten, so in einer verbalen Reportage des Senders (...) und in Zeitungsinterviews. In der Gegend hätten alle gewusst, dass er ein Oppositioneller sei und Verletzte (...). Aus diesem Grund habe die internationale Beobachtungskommission der Vereinten Nationen mit ihm eine Reportage gestaltet, wobei er über die Belagerung, den Beschuss an den Strassensperren und den Druck, der das syrische Regime auf die Zivilisten ausübe, berichtet sowie das syrische Regime kritisiert habe. Diese Reportage sei über die arabischen Medien ausgestrahlt und über Youtube verbreitet worden. Mit dem Schweizer Fernsehen sei eine Reportage über die Flucht des Beschwerdeführers (...) L._______ und die Einreise in die Schweiz entstanden. Das Treffen mit der internationalen Beobachtungskommission und die Reportage im Schweizer Fernsehen seien auf dem eingereichten USB-Stick zu finden. Diese Sachverhaltselemente habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch an Demonstrationen teilgenommen. Somit sei es offensichtlich, dass er stark politisch aktiv gewesen sei. Auch die (...) von verletzten Oppositionellen müsse als politisches Engagement gesehen werden. Seine Erklärung, er habe keine weiteren politischen Aktivitäten verrichtet, beziehe sich darauf, dass er nicht in einer Partei gewesen sei und nicht an Parteikonferenzen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach weiteren politischen Aktivitäten dahingehend verstanden, dass er sich ausser den bereits erwähnten Tätigkeiten nicht weiter politisch engagiert habe. Das SEM habe indessen die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten mit keinem Wort gewürdigt und solche sogar verneint, obwohl er während der ganzen Anhörung von seinen Aktivitäten gesprochen habe. Dies sei willkürlich. Das SEM versuche Widersprüche zu konstruieren, um damit auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen zu können. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Syrien, auf welche die Beschwerdeführenden verwiesen hätten und welche das SEM als nicht relevant beurteilt habe, sei festzuhalten, dass diese nicht der Hauptgrund für die Flucht aus dem Heimatland gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe klar zum Ausdruck gebracht, dass der Hauptgrund der Flucht darin bestanden habe, sein Leben vor dem syrischen Regime und den islamischen Extremisten zu retten. Die Argumentation des SEM sei auch aus diesem Blickwinkel willkürlich. Auch die Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund für die Ausreise aus Syrien die Tätigkeit des Ehemannes im (...) und die damit verbundene Gefahr, deswegen von den syrischen Behörden gesucht zu werden, angegeben. Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auszugehen. Das SEM habe diese mit willkürlichen Behauptungen verneint. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer, der vom syrischen Regime als Terrorist und Landesverräter angesehen werde, Entführung, Verhaftung, Folter, Hinrichtung oder Verschwindenlassen. Damit sei vorliegend eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben. Zudem sei die Verfolgung durch die islamischen Milizen als Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe zudem die Schwelle der Exponiertheit mit seiner öffentlichen Beteiligung längst überschritten.

E. 5.2.3 Der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel beigelegt. Im Schreiben des Chefs des lokalen Übergangsrates vom 12. September 2014 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer verletzte Oppositionelle (...) habe und deshalb vom Regime gesucht werde. Zahlreiche Videos auf Youtube würden zudem bestätigen, dass die Stadt F._______ seit dem Juni 2012 von den Rebellen übernommen worden sei. In einem Artikel des Tagesanzeigers werde über die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz berichtet. Schliesslich würden Printscreen-Ausschnitte des Schweizer Fernsehens die Beschwerdeführenden gut ersichtlich zeigen. Über die Beschwerdeführenden sei indessen schon vor deren Einreise in die Schweiz im Schweizer Fernsehen berichtet worden, weshalb sie den heimatlichen Behörden schon vor ihrer Ausreise aus Syrien auch aus diesem Grund bekannt gewesen seien.

E. 5.2.4 Im Übrigen wurde auf zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte, deren Inhalt teilweise zitiert wurde, verwiesen.

E. 6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden.

E. 6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden.

E. 6.2.1 Das SEM habe ihnen keine Einsicht in die Begründung der vorläufigen Aufnahme und in den von ihnen eingereichten USB-Stick (in Akte A2/Beweismittelcouvert) gewährt. Ausserdem sei es der Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht genügend nachgekommen, weil nicht alle eingereichten Beweismittel auf der Beweismittelmappe enthalten seien, weshalb nicht eruiert werden könne, ob in alle Beweismittel Einsicht gegeben worden sei.

E. 6.2.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 6.2.3 Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 festgestellt, dass das SEM Einsicht in die in der Beweismittelmappe enthaltenen Beweismittel - mithin auch in den erwähnten USB-Stick - gewähren müsse, während es den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss zu Recht verweigern durfte, wobei sich vorliegend gar kein solcher in den Akten befindet, sondern lediglich eine Notiz, gemäss welcher die Wegweisung nach Syrien gemäss aktueller Amtspraxis derzeit nicht vollzogen werden könne (vgl. Akte A15/1). Sowohl die erwähnte Notiz als auch ein allfälliger (vorliegend nicht in den Akten liegender) Antrag auf vorläufige Aufnahme würden - wie dem ursprünglichen Rechtsvertreter aus früheren Verfahren bekannt sein dürfte - verwaltungsinterne Akten darstellen, in welche keine Einsicht zu gewähren ist, da sie der amtsinternen Entscheidungsfindung dienen. Unter diesen Umständen ist das SEM auch nicht anzuweisen, offenzulegen, warum sich vorliegend kein Antrag auf vorläufige Aufnahme in den Akten befindet. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen, und der Antrag, es sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist unter diesen Umständen in Bezug auf dieses Aktenstück abzuweisen.

E. 6.2.4 Bezüglich des USB-Sticks und allfälliger weiterer, vom SEM im Zeitpunkt des Gesuchs um Akteneinsicht nicht geordneter Beweismittel sowie dessen Inhalt wurde das Akteneinsichtsgesuch in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem hat das SEM den Beschwerdeführenden nachträglich mit Schreiben vom 7. November 2014 (vgl. Akte A28/3) Einsicht in diese Aktenstücke gewährt. Ausserdem wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, welche sie mit Eingabe vom 18. November 2014 wahrnahmen. Damit ist der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

E. 6.3.1 Insbesondere habe es die vorläufige Aufnahme nur ungenügend begründet beziehungsweise es habe keine Einzelfallwürdigung vorgenommen, zu zahlreichen Sachverhaltselementen keine Stellung bezogen und verschiedene Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt. So habe es nicht erwähnt, dass sich in der Wohngegend der Beschwerdeführenden auch islamische Extremisten verbreitet hätten, weshalb die Beschwerdeführenden von beiden Seiten, nämlich vom Regime und von den Islamisten bedroht worden seien. Ebenfalls unerwähnt in der angefochtenen Verfügung sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Verletzte der Al Hurr Armee und der Opposition (...) habe und aus diesem Grund vom syrischen Regime gesucht und verfolgt worden sei, da (...), welche Verletzte der Opposition (...) hätten, als Terroristen betrachtet würden. Vom SEM nicht erwähnt worden sei auch die Aussage, dass zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers von Anhängern des Regimes und den islamischen Milizgruppen entführt, gefoltert und manchmal hingerichtet worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe an seinem Balkon Transparente aufgehängt und sein Haus sei auf Youtube unter "Demonstrationen von F._______" zu sehen, seien ebenso wenig festgehalten worden wie diejenige, wonach bei Demonstrationen Strassensperren errichtet und auf Demonstranten und Passanten geschossen worden sei, wobei auch der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration an der rechten Hand durch einen Splitter verletzt worden sei. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, die Leute aus F._______ hätten gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und im (...) tätig gewesen sei, seien in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben. Schliesslich seien mit ihm im Sender (...) und in Zeitungen Interviews durchgeführt worden und er habe sich auf der Liste der gesuchten Personen befunden. Auch das sei im Entscheid unerwähnt geblieben. Insgesamt liege somit eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht übersetzt und nicht gewürdigt worden seien.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 6.3.3 In der angefochtenen Verfügung sind der Sachverhalt und die Erwägungen insgesamt kurz gehalten worden. Ausserdem hat das SEM einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweismittel nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen nicht gewürdigt. Zutreffend ist auch, dass es die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet hat. Gestützt auf diese Faktoren allein ist indessen nicht zum Vorneherein der Schluss zu ziehen, dass das SEM die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt hat, zumal das SEM nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachverhaltselement im Sachverhalt und in den Erwägungen aufzuführen und zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet wurden.

E. 6.3.4 Angesichts der Tatsache, dass individuelle Wegweisungshindernisse vom SEM praxisgemäss und somit auch vorliegend erst dann zu prüfen sind, wenn die den Beschwerdeführenden gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben würde, vermag die Rüge, es hätte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht nur gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien gewähren dürfen, sondern eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, nicht zu überzeugen. Die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht können somit unter diesem Gesichtspunkt nicht bestätigt werden.

E. 6.3.5 Des Weiteren gelangt das SEM zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, im Heimatland seit November 2011 gesucht zu werden.

E. 6.3.5.1 Mit der Argumentation, die syrischen Behörden hätten ihn ohne Aufwand ergreifen können, hätten sie daran ein Interesse gehabt, weil er noch länger als ein Jahr mit der Ausreise gewartet und angegeben habe, in dieser Zeit mit den syrischen Behörden keinen Kontakt gehabt zu haben, obwohl er als (...) gearbeitet und sich zuhause aufgehalten habe, blendet das SEM indessen relevante Sachverhaltsteile aus. Auch wenn realistischerweise eine Person, die weiss, dass sie vom syrischen Regime verfolgt wird, nicht noch ein Jahr oder länger am bisherigen Aufenthaltsort, der den syrischen Behörden aufgrund der Registrierung bekannt ist, verbleibt, können sich aus dem Sachverhalt Gründe ergeben, warum sie sich dennoch so verhalten hat. Solche Gründe sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz relevant, weshalb sich die Asylbehörden damit auseinandersetzen müssen. Dies gilt auch vorliegend. So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im von den Rebellen kontrollierten Gebiet Syriens, nämlich in F._______ und in E._______, zwei Gemeinden nördlich von G._______, aufgehalten und zwei Mal zu seinem Schutz seine Umgebung verlassen, als syrisches Militär eingedrungen sei. Weder setzte sich das SEM damit auseinander, ob eine von den syrischen Behörden gesuchte Person im von den Rebellen kontrollierten Teil Syriens im damaligen Zeitpunkt verfolgt werden konnte, noch prüfte es die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Es steht somit nicht fest, ob das SEM die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als realistisch eingestuft hat oder nicht, obwohl sie - die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - eine Erklärung dafür sein könnten, warum er trotz der befürchteten Suche nach seiner Person durch das syrische Regime weiterhin in seiner bisherigen Umgebung geblieben ist und als (...) gearbeitet hat. Hätten die syrischen Sicherheitskräfte beispielsweise keinen Zugriff auf ihn gehabt, weil er sich nicht in ihrem Machtbereich befunden hätte, könnte dies ein Faktor sein, der ihm einen weiteren Aufenthalt am bisherigen Wohn- und Arbeitsort erlaubt hätte, ohne mit einer baldigen Festnahme rechnen zu müssen. Angesichts der notorisch bekannten Situation im damaligen Zeitpunkt in der Umgebung von G._______, das von den Rebellen beziehungsweise der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert wurde (vgl. beispielsweise G._______, 15. November 2016, gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Homs, aufgesucht am 15. Dezember 2016), wären diese Erkenntnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen gewesen. Das SEM hat sich mit diesem Thema jedoch nicht auseinandergesetzt, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, weshalb vorliegend schon aus diesem Grund der Sachverhalt nicht vollständig genug festgestellt und auch nicht in Kenntnis des gesamten Zusammenhangs beurteilt worden ist. Unter diesen Umständen beruht die Begründung des SEM, warum es die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten befürchteten Verfolgung nicht als glaubhaft erachtet, auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Damit hat das SEM die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 6.3.5.2 Des Weiteren argumentierte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, weil er einerseits ausgesagt habe, jedermann habe gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, während er andererseits angegeben habe, keine politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben, da er gearbeitet habe. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt nur halbwegs festgestellt und beurteilt worden. Einerseits kann jemand auch ohne eigene politische Aktivitäten oppositionell eingestellt sein und von den Leuten in seiner Umgebung als oppositionell wahrgenommen werden, was vom SEM nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass das SEM eine oppositionelle Einstellung automatisch an konkrete oppositionelle Tätigkeiten koppelt, um sie als glaubhaft gelten zu lassen, womit es der rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden ist. Andererseits ist bekannt, dass in Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen gewisse Tätigkeiten wie beispielsweise (...) Leistungen im (...) im Machtbereich der Rebellen von den syrischen Behörden grundsätzlich - ob zu Recht oder zu Unrecht - mit einer oppositionellen Einstellung in Verbindung gebracht beziehungsweise als oppositionelle Tätigkeiten betrachtet werden (vgl. dazu Ellen Francis, The War on Syria's Doctors, 11. August 2016, gefunden auf http://foreignpolicy.com/2016/08/11/the-war-on-syrias-doctors-assad-medicine-underground/, aufgesucht am 8. Dezember 2016). Auch dazu hat sich das SEM nicht geäussert, was vorliegend deshalb ins Gewicht fällt, weil zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer durch seine Arbeit als (...) in einem (...) im Gebiet der Rebellen aus der Sicht der syrischen Sicherheitskräfte damit zu rechnen hatte, auch ohne weitere politische Aktivitäten als oppositionell betrachtet zu werden. Zudem wäre auch zu prüfen gewesen, in welchem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers, in seiner Gegend habe jedermann gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, entstanden ist beziehungsweise wie der Beschwerdeführer diese Aussage gemeint hat. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt durch das SEM zu oberflächlich und damit unvollständig festgestellt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz erneut verletzt worden ist.

E. 6.3.5.3 Nur mangelhaft in die vorinstanzliche Argumentation eingeflossen ist überdies die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) in einem (...) und in einem (...) im Untergrund in einem von den Rebellen besetzten und umkämpften Gebiet. Entsprechende Beweismittel wurden von ihm zu den Akten gegeben, vom SEM jedoch nicht geprüft. Diese zu prüfen und zu würdigen wäre aber Aufgabe des SEM als erster Instanz gewesen. Dem im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist mit einer Aufzählung der eingereichten Beweismittel im Sachverhalt nicht genüge getan. Vorliegend kann aus den Akten nicht einmal eruiert werden, ob das SEM die Beweismittel gesichtet hat. Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung zwar dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als (...) und (...) während des Krieges Leute der Opposition (...) und von einem Nachbarn gehört habe, er werde gesucht, seien unstimmig. Es begründete die Unglaubhaftigkeit indessen mit den vorangehend erwähnten Argumenten, welche - wie bereits erwähnt - in Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtsgenüglichen Sachverhalts und der Pflicht zur Begründung erfolgt sind. Darüber hinaus kann diesen vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht entnommen werden, was genau dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird: Seine Tätigkeit als (...) beziehungsweise als (...), die (...) Behandlung Oppositioneller oder nur die Suche nach seiner Person. Auch diesbezüglich hat es das SEM unterlassen, sich mit der im vorliegenden Fall nötigen Differenzierung zu den Einzelheiten des Sachverhalts zu äussern, obwohl dies angesichts der Vorbringen, der eingereichten Beweismittel und der allgemeinen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre.

E. 6.3.5.4 Nicht in die Beurteilung einbezogen hat das SEM auch sämtliche anderen abgegebenen Beweismittel. So sind auf dem zu den Akten gegebenen USB-Stick (beziehungsweise auf der CD-ROM, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden den gleichen Inhalt aufweisen soll) verschiedene Videos zu sehen, von welchen der Beschwerdeführer darlegte, einige davon - insbesondere diejenigen, auf welche er mit den Vertretern der UNO spreche - seien auch auf Youtube und im Fernsehen ausgestrahlt worden. In diesem Zusammenhang erscheint es unerlässlich, sich darüber zu äussern, ob und in welchem Ausmass damit eine Exponierung seiner Person erreicht wurde, welche allenfalls zu einer Gefährdung hätte führen können. Das SEM hat diesen Teil des Sachverhalts indessen nicht in seine Erwägungen aufgenommen, weshalb erstinstanzlich offen blieb, ob die in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen glaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant sind. Unter diesen Umständen kann sich auch das Bundesverwaltungsgericht als zweite Instanz nicht dazu äussern. Einerseits ist es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, da seine Aufgabe darin besteht, diesen zu überprüfen; andererseits ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren, wenn das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen würde, was rechtsstaatlich dann nicht zu verantworten ist, wenn es sich um entscheidrelevante Vorbringen handelt.

E. 6.3.5.5 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb insgesamt zum Schluss, dass die Darstellung des SEM zu kurz greift, weil sie zu summarisch und zu oberflächlich erfolgt ist und nur Sachverhaltselemente berücksichtigt wurden, welche sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, während diejenigen Teile des Sachverhalts, welche seine Vorbringen allenfalls hätten stützen oder erklären können, oder die allgemein bekannten Umstände in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers mehrheitlich unberücksichtigt geblieben sind. Um eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers einschätzen zu können, hätte sich das SEM vorliegend eingehender mit den für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen des Sachvortrages des Beschwerdeführers sowie mit der allgemein bekannten Lage im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden auseinandersetzen müssen. So hätte es in seiner Entscheidung - nebst den bisher bereits erwähnten Sachverhaltsteilen - auch beurteilen müssen, ob die Gespräche, welche der Beschwerdeführer öffentlich mit Vertretern der UNO geführt hat und welche gemäss seinen Angaben auf Youtube, Facebook und/oder im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätten beeinflussen beziehungsweise eine Gefährdung seiner Person bewirken können. Ebenso hätte es den Inhalt des Berichts des Schweizerischen Fernsehens vom (...) würdigen müssen. In diesem wurde unter anderem ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie noch in Syrien befänden, weil der Beschwerdeführer als (...) gesucht würde und deshalb die Ausreise der ganzen Familie gefährdet hätte, wenn er mitgekommen wäre. Allenfalls hätten auch weitere relevante Sachverhaltselemente geprüft und beurteilt werden müssen, welche an dieser Stelle nicht alle einzeln aufzuführen sind, zumal die bereits erwähnten Mängel in der Feststellung des Sachverhalts und in der Begründung in ausreichender und schwerwiegender Weise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen.

E. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt in wesentlichen Aspekten nicht vollständig und nicht richtig festgestellt hat, so dass potentiell relevante Vorbringen in der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben sind. Folglich hat das SEM im vorliegenden Fall den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, welche Teil des rechtlichen Gehörs darstellen, verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides.

E. 6.6 Zwar haben Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.

E. 6.7 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.8 Vorliegend hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2015 festgestellt, dass es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalten will, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, vorlägen. Ausdrücklich legte es dar, dass auch die eingereichten Beweismittel an seiner Entscheidung nichts zu ändern vermöchten. Weitergehend hat es sich nur zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert. Damit hat es die Versäumnisse nicht nachgeholt, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden ist. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen oder -feststellungen unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm diesbezüglich unter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbefugnis zukommt. Ebenso wenig kann das Bundesverwaltungsgericht die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM im Beschwerdeverfahren heilen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als das SEM in seiner Vernehmlassung keine ergänzende Begründung, welche die gerügten Mängel hätten beheben können, anbrachte. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner auch - wie bereits erwähnt - der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge.

E. 6.9 Weil das SEM vorliegend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nur mit zwei Argumenten geprüft hat, welche den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und denjenigen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermögen, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat im Sinne obenstehender Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern es die geltend gemachten Gefährdungselemente der Beschwerdeführenden als glaubhaft und/oder als für die Flüchtlingseigenschaft relevant erachtet und welche Folgen daraus zu ziehen sind. Dazu ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und entsprechend zu begründen. Das SEM hat die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Die Beschwerde ist infolgedessen im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 7.1 Das SEM hat die Beschwerdeführenden in der nunmehr aufgehobenen Verfügung gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), welcher besagt, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.), vorläufig aufgenommen.

E. 7.2 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mit der vorliegend antragsgemäss erfolgenden Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wird auch die angeordnete Wegweisung aufgehoben. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015 und D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten.

E. 7.3 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), nicht einzutreten. Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit den unzulässigen Begehren teilweise unterlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihnen in ermässigtem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie haben indessen beantragt, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, was mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.

E. 9 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der Kassation teilweise. Sie haben ihrem früheren Rechtsvertreter zwar im Zeitpunkt des Urteils das Mandat entzogen; dennoch ist davon auszugehen, dass ihnen bis im März 2016 Kosten der Vertretung entstanden sind. Seitens der ehemaligen Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben wurden, die aufgrund der konstanten, dem ursprünglich mandatierten Rechtsvertreter bekannten Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos sind. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5479/2014pjn Urteil vom 16. Januar 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie mit letzten Aufenthalt im Dorf E._______ in der Nähe von F._______ in der Provinz G._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen gegen Ende 2013, gelangten zum Bruder des Beschwerdeführers in H._______ sowie nach einigen Tage weiter nach I._______. Von dort reisten sie auf dem Luftweg nach K._______, wo sie während 20 oder 21 Tagen blieben, und anschliessend per Flugzeug am 11. Januar 2014 mit einem Visum in die Schweiz gelangten. Gleichentags reichten sie ihre Asylgesuche ein. Am 24. Januar 2014 fanden die Befragungen zur Person statt und am 14. August 2014 führte das SEM die Anhörungen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei (...) und (...) und stamme aus F._______, wo er bis am 10. Juni 2012 zusammen mit seiner Ehefrau gelebt habe und gemeldet sei. F._______ sei im Machtbereich der Opposition gelegen. Anschliessend hätten sie sich bis zehn Tage vor der Ausreise in E._______ aufgehalten. Bis November 2011 habe er eine eigene (...) geführt, welche dann aber zerstört worden sei. Zu Beginn der Unruhen habe er zusammen mit (...) (...) geleistet und die Verletzten in ihren Häusern (...). Im Oktober/November 2011 sei in F._______ etwa 400 Meter von seinem Wohnort entfernt ein (...) eingerichtet worden, worauf die Verletzten dorthin gebracht worden seien. Dieses habe nach einem Angriff verlegt werden müssen. Gleichzeitig habe er auch in zwei (...) gearbeitet, weil er der einzige (...) in (...) gewesen sei. Schliesslich hätten sie das (...) beziehungsweise das (...) im ländlichen Gebiet von G._______ in E._______ einrichten müssen. Dieses habe sich im Keller einer Moschee befunden. Es habe nur einen (...) gegeben. Dort hätten sie auch Personen, welche der Opposition und der Al-Hurr-Armee angehört hätten, behandelt. Der Beschwerdeführer sei zuständig gewesen für (...) am (...) und am (...), habe aber auch an (...), an (...) und an der (...) aller anderen Verletzungen zusammen mit (...), der als (...) tätig gewesen sei und das (...) geführt habe, teilgenommen. Das (...) sei von der Organisation (...) aus H._______ in L._______, von der Vereinigung der (...) im Ausland mit Sitz in M._______ und von der (...) Organisation "(...)" unterstützt worden. Zwischen August 2011 und Juni 2012 habe er an friedlichen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, da sich sein Haus an dem Platz befunden habe, an welchem diese stattgefunden hätten. Er habe an seinem Balkon auch Transparente aufgehängt, welche man auf Videoaufnahmen, welche auf Youtube verbreitet worden seien, gesehen habe. Dabei sei er nie in Kontakt mit Angehörigen des syrischen Regimes gekommen oder festgenommen worden. Auch habe er keine anderen Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem habe er mit Vertretern der UNO gesprochen. Insbesondere habe er das Leiden der Zivilbevölkerung in seiner Gegend erwähnt und darum gebeten, dass Repräsentanten der UNO in der Stadt bleiben würden. Das Gespräch sei ebenfalls auf Youtube verbreitet und im arabischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Ferner habe er dem Sender (...) ein Interview gegeben, wobei er dabei nicht abgebildet worden sei. Weitere politische Aktivitäten habe er nicht ausgeführt. Infolge seiner Teilnahmen an den Demonstrationen und seiner Arbeit im Feldlazarett sei er in F._______ aber als Oppositioneller bekannt gewesen. Von einem Nachbarn, der beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe, habe er im Januar oder Februar 2012 gehört, dass man ihn seit November 2011 suche, weil er Verletzte der Opposition und der Al-Hurr-Armee (...) habe. Er stehe auf einer Liste. Von (...) Bruder, einem (...), mit welchem er zusammengearbeitet habe, sei dies im Oktober 2012 bestätigt worden. Dieser sei zuvor verhaftet und in der Haft gefoltert worden, weil er als Bruder von (...) in eine Strassensperre des Regimes geraten sei. Dabei habe er erfahren, dass man ihn und (...) im Fall einer Verhaftung hinrichten würde. Später sei (...) Bruder freigekommen und im (...) behandelt worden. (...) selber und ein weiterer (...) seien später entführt worden. Zwar habe man ihm gesagt, hinter der Entführung stünden Anhänger des IS. Aber er sei sich sicher, dass die beiden (...) vom Regime entführt worden seien. Das Regime habe seit Beginn der Revolution immer wieder (...) entführt, welche den Rebellen geholfen hätten. Da sich in seinem Wohn- und Arbeitsgebiet im Zeitpunkt der Suche nach ihm keine Anhänger des Regimes befunden hätten und er durch die bestehende Front geschützt gewesen sei, habe er keine speziellen Vorsichtsmassnahmen ergriffen und habe auch nicht mit seinen anderen Verwandten ausreisen wollen. Er sei indessen immer im Dorf geblieben und habe sich von Strassensperren ferngehalten, bis das Dorf vom Regime im Juni und November 2011 beziehungsweise im November 2011 und im Juni 2012 angegriffen worden sei. Von den Rebellen gewarnt, habe er das Dorf jedes Mal rechtzeitig verlassen können, das zweite Mal am 10. Juni 2012, als auch das (...) F._______ beschossen worden sei. Zwei Monate vor der Ausreise sei die Gegend in E._______ vom syrischen Regime umkreist und arg beschossen worden. Als N._______ in die Hände des Regimes gefallen sei, habe dies eine Ansammlung von Organen des Regimes und der Miliz Hisbollah zur Folge gehabt. Die Kampffront habe sich in seine Gegend verschoben und Strassen seien gesperrt worden. Auch islamistische Extremisten hätten sich verbreitet und man habe vermutet, dass diese mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten würden. Zudem seien vermehrt (...) entführt worden, so auch (...), der zwecks Lösegelderpressung entführt und während 24 Stunden festgehalten worden sei. Da er eine bekannte Persönlichkeit in der Gegend sei, habe dieser Umstand zur Freilassung ohne Lösegeld geführt. Man habe ihm lediglich 2'000 $ und 22'000 syrische Lira, welche er in der Geldbörse mitgeführt habe, abgenommen. (...) befinde sich auch heute wieder im (...) von E._______ und habe ihm gesagt, dass er nur als Märtyrer sein Land verlassen würde. In einem anderen Fall habe man 400'000 syrische Lira Lösegeld für die Freilassung bezahlen müssen. Mit der Entführung von (...) vier bis sieben Tage vor seiner Ausreise seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie von Seiten des syrischen Regimes und des IS bedroht gewesen. Zudem habe es infolge der in Syrien herrschenden Kriegszustände weder Strom noch Wasser oder Petrol gegeben. Der Beschwerdeführer legte dar, er befürchte, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden, weil er auf der Liste der gesuchten Leute stehe, da er an Demonstrationen teilgenommen, mit den Vertretern der UNO gesprochen und Verletzte der Opposition (...) habe. Das Regime stufe jeden (...), der Verletzte der Opposition (...), als Terroristen ein. Ausserdem würden Personen, welche Interviews gegeben hätten, vom Regime festgenommen und eliminiert. Jeder, der versuche, für die Opposition Geldmittel, Lebensmittel oder (...) Hilfsmittel aus dem Ausland zu bekommen, werde exekutiert. Er habe nicht früher ausreisen können, weil es in der Gegend nicht genug (...) gegeben habe. Er habe die Gefahr auf sich genommen, um anderen Leuten zu helfen. Auch wegen seiner Familie habe er das Land nicht verlassen können. Erst als er gemerkt habe, dass er sein Leben nicht mehr schützen könne, sei er zur Flucht gezwungen worden. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Vater sei von der Regierung als Offizier von der syrischen Armee entfernt worden, worauf sie selber an der Universität keinen Posten als Assistentin erhalten habe. Ihre Gesuche für eine Masterarbeit seien abgelehnt worden, obwohl sie immer bei den Besten gewesen sei. Sie und ihr Ehemann seien aus Syrien ausgereist, weil er als (...) den Verletzten der Opposition geholfen habe und gesucht werde. Eigentlich habe ihr Ehemann das Land nicht verlassen wollen, weil er anderen Menschen habe helfen wollen, obwohl ihre Familie schon vorher aus Syrien ausgereist sei. Aber als Anhänger der Daesh ihr Dorf eingekesselt und angegriffen hätten, seien sie zur Flucht gezwungen worden. A.d Die Beschwerdeführenden reichten einen syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers, zwei Identitätskarten, einen Personenregisterauszug betreffend Tochter sowie verschiedene Beweismittel (eine Bestätigung der Universität (...), ein Gesuch um Weiterführung des Studiums, einen Zeitungsartikel des Bundes vom 28. Dezember 2013, ein (...), ein Zeugnis zur Ausbildung zum (...), ein Arbeitszeugnis des (...) und einen USB-Stick mit Videos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. August 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und wies sie aus der Schweiz weg. Infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Der zuständige Kanton wurde mit deren Umsetzung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 27. August 2014 ersuchte der inzwischen beauftragte Rechtsvertreter um Akteneinsicht, wobei er auch Einsicht in diejenigen Akten verlangte, welche von den Beschwerdeführenden selber eingereicht worden waren und in welche ihnen vor der Mandatierung des Vertreters bereits Einsicht gewährt worden war. Ausdrücklich verlangte er Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Zustellung einer schriftlichen Begründung dieses Antrags. Mit Schreiben vom 29. August 2014 gewährte das SEM die Akteneinsicht, wobei es erklärte, in die Aktenstücke A5, A8, A9 und A17 könne keine Akteneinsicht gegeben werden, weil es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen (BGE 115 V 303). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2014 stellten die Beschwerdeführenden folgende Anträge:

- Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens zu gewähren, insbesondere in den am 14. August 2014 eingereichten USB-Stick und einen allfälligen internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme,

- eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung des internen Antrags auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zuzustellen,

- es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,

- es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden,

- die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. August 2014 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihnen Asyl zu gewähren, beziehungsweise eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,

- eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Bestätigung des lokalen Übergangsrates der Stadt F._______ mit deutscher Übersetzung, einer Zusammenstellung von Links auf Youtube und Facebook mit dem Hinweis, die Stadt sei im Juni 2012 von den Rebellen übernommen worden, eines Zeitungsartikels des Tagesanzeigers mit dem Titel "(...)" sowie eines Berichts des Schweizer Fernsehens SRF mit dem Titel "(...)" und das Zustellcouvert beigelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in das Aktenstück A2 und dessen Inhalt gutgeheissen. Das SEM wurde angewiesen, die Akte A2 zu ordnen, die einzelnen Beweismittel zu nummerieren und zu bezeichnen, auf der Vorderseite des Beweismittelcouverts an entsprechender Stelle gut lesbar aufzuführen sowie dieses Aktenstück und dessen Inhalt zu edieren. Das SEM wurde zudem aufgefordert, das Dossier nach Gewährung der Akteneinsicht umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht durch das SEM die in den Erwägungen erwähnten Beweismittel (Arbeitszeugnis des (...), Gesuch um Weiterführung des Studiums, USB-Stick, (...), weitere Unterlagen, Arbeitszeugsnis, Zeitungsausschnitt und fremdsprachiges Beweismittel) in eine schweizerische Amtssprache übersetzt beziehungsweise mit Inhaltsangaben in einer schweizerischen Amtssprache nachzureichen und anzugeben, was damit bewiesen werden soll. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Original des mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels (Beilage 2) nachzureichen, ebenfalls verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen seien und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne. Bestätigungen der finanziellen Unterstützung wurden beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 wurde auf die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich des verlangten Kostenvorschusses zurückgekommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, die Akteneinsicht durch das SEM sei noch nicht erfolgt. Der Eingabe lag ein Schreiben des Übergangsrates von F._______ vom 16. Oktober 2014 bei, wonach das verlangte Original verschickt worden sei. I. Mit Schreiben vom 5. November 2014 wurde dem SEM und den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass aufgrund eines Kanzleifehlers das Dossier des SEM versehentlich nicht zur Bearbeitung des Gesuchs um Akteneinsicht mitgegeben worden sei. Das Dossier wurde umgehend an das SEM übermittelt. J. Mit Schreiben vom 7. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden durch das SEM Akteneinsicht gewährt. Sie wurden aufgefordert, den USB-Stick bis spätestens am 16. November 2014 dem SEM zu retournieren. K. Mit Schreiben vom 14. November 2014 bedankte sich das SEM bei den Beschwerdeführenden für die Rücksendung der Empfangsbestätigung und stellte fest, dass der USB-Stick nicht beigelegt worden sei. Es wurde darum gebeten nachzuschauen, ob der USB-Stick wirklich mitgesendet worden sei. L. Mit Eingabe vom 18. November 2014 wurden Kopien eines Arbeitszeugnisses mit deutscher Übersetzung, eines Gesuchs um Weiterführung des Studiums mit deutscher Übersetzung und eine Übersetzung der auf dem USB-Stick eingereichten Videos Nr. 1 und 2 vom 8. Juni 2012 zu den Akten gegeben. Beim ersterwähnten Beweismittel handle es sich um ein Bestätigungsschreiben des Direktors des (...) in G._______, wonach der Beschwerdeführer zwischen dem 1. April 2011 und dem 1. Dezember 2013 als (...) und (...) gearbeitet habe. Da es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer verletzte Oppositionelle (...) habe, gelte er in den Augen des Regimes als Landesverräter und Terrorist und werde deshalb verfolgt. Zudem sei allgemein bekannt, dass (...), welche Oppositionelle (...) hätten, vom Regime gezielt verfolgt und ermordet worden seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien somit glaubhaft. Aus dem zweiten Beweismittel ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zur Durchführung einer Masterarbeit vom Direktor auf einer handgeschriebenen Notiz abgelehnt worden sei. Damit werde belegt, dass sie wegen ihres Vaters, der vom Regime als Offizier der syrischen Regierung entfernt worden sei, keinen Zugang zur Masterausbildung erhalten habe. Als Tochter eines in Ungnade gefallenen Offiziers und als Frau eines vom Regime verfolgten (...) seien ihre Asylvorbringen relevant. Aus den beiden Videos auf dem USB-Stick sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in politischer und sozialer Hinsicht stark engagiert habe, indem er den UNO-Abgeordneten die aktuelle Situation und die Greueltaten des Regimes an den Zivilisten geschildert und eindringlich um Hilfe gebeten habe. Das Original der Beschwerdebeilage 2 sei immer noch nicht eingetroffen. Es werde nachgereicht, sobald es vorliege. M. Mit Eingabe vom 25. November 2014 wurden deutsche Übersetzungen der ins Recht gelegten Lizentiatsbescheinigung der Beschwerdeführerin, des (...) des Beschwerdeführers, der Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers und des Personalregisterauszugs betreffend Tochter der Beschwerdeführenden sowie der Zeitungsbericht aus dem "Bund" vom 23. Dezember 2013 zu den Akten gegeben. Aus der Lizentiatsbescheinigung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Lizentiat mit dem Prädikat "sehr gut" abgeschlossen habe. Damit werde bestätigt, dass der Antrag zur Durchführung ihrer Masterarbeit nicht aufgrund mangelnder Qualifikation, sondern wegen der Rolle ihres Vaters abgelehnt worden sei. Gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel aus dem "Bund" handle es sich um Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin. Unter anderem bestätige dieser, dass sich seine Schwester - die Beschwerdeführerin - mit ihrem als (...) in G._______ arbeitenden Mann und einem Kleinkind auf der Flucht befinde. Dieser Zeitungsartikel bestätige somit die geltend gemachten Fluchtgründe ebenfalls. Die Aussagen im Zeitungsartikel würden keine Zweifel über die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden offen lassen. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, den ihnen vom SEM zugeschickten USB-Stick innert Frist dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. Für den Fall der Unterlassung wurde ihnen angedroht, aufgrund der bestehenden Akten zu entscheiden. O. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 legten die Beschwerdeführenden dar, sie hätten den verlangten USB-Stick mit Schreiben vom 13. November 2014 dem SEM retourniert. Da der Inhalt des USB-Sticks von der Rechtsvertretung auf eine CD-ROM gespeichert worden sei, werde diese dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt mit dem Ersuchen, sie in den Akten aufzunehmen. P. Mit Eingabe vom 9. März 2015 wurden das Schreiben des lokalen Rats der Stadt F._______ (provisorische Übergangsregierung Syrien) als Beilage 1/2015 und ein Briefcouvert als Beilage 2/2015 zu den Akten gegeben. Q. Am 7. Juli 2015 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein Eheschein und zwei Geburtsurkunden mit deutscher Übersetzung ein. R. Am 20. August 2015 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. S. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. T. Am 6. Oktober 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt. U. Am 7. Oktober 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Gesuchs an das SEM um Einbezug der Tochter F. ein. V. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. W. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Gesuch um Einbezug der Tochter F. nach Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens geprüft und entschieden werde. X. Mit Eingabe vom 13. März 2016 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der bisherige Rechtsvertreter ihre Interessen nicht mehr vertrete. Ausserdem ersuchten sie um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Der Eingabe lag eine Kopie des Schreibens an Rechtsanwalt Steiner vom 13. März 2016 bei. Y. Mit Eingabe vom 16. März 2016 legte der bisherige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist festzuhalten, dass das in der Schweiz geborene zweite Kind der Beschwerdeführenden (F.) in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung wie folgt: 5.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. So habe er geltend gemacht, er werde seit November 2011 gesucht, was nicht nachvollziehbar sei angesichts der Tatsache, dass er noch länger als ein Jahr zugewartet habe mit der Ausreise und in dieser Zeit mit den Behörden seines Heimatlandes nicht in Kontakt gekommen sei, obwohl er bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet und sich an seinem Wohnort aufgehalten habe. Unter diesen Umständen wäre es für die Behörden einfach gewesen, Massnahmen zu ergreifen, sollten sie daran interessiert gewesen sein. Zudem widerspreche seine Aussage, jedermann in der Gegend habe gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, seiner Angabe, er habe keine weiteren politischen Aktivitäten ausgeführt, weil er gearbeitet habe. 5.1.2 Des Weiteren begründete das SEM seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die Aussagen, in Syrien würden Kriegszustände herrschen, es gebe keinen Strom, kein Wasser und kein Petrol sowie von den Islamisten gehe Gefahr aus, könnten nicht als asylrelevant betrachtet werden, da erlittene Nachteile im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes gälten, es sei denn, diese beruhten auf der Absicht, einen Menschen aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund zu treffen. Darüber hinaus sei die Verhinderung der Zulassung der Beschwerdeführerin zur Masterarbeit wegen ihres aus der syrischen Armee entlassenen Vaters nicht von jener Intensität, welche die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Landes gezwungen hätte und damit als asylrelevant zu bezeichnen wäre. 5.2 Die Beschwerdeschrift wurde wie folgt begründet: 5.2.1 In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt habe, indem keine Einsicht in den internen Antrag betreffend vorläufiger Aufnahme gewährt beziehungsweise keine schriftliche Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachgereicht worden sei. Auch in den von den Beschwerdeführenden zu den Akten gegebenen USB-Stick sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in der angefochtenen Verfügung nur unzureichend und damit nicht rechtsgenüglich begründet worden. Offensichtlich sei keine Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, ob das SEM einen internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme gestellt habe. Das SEM sei zu verpflichten, diesen Sachverhalt offenzulegen. Die Akte A15/1 enthalte zwar die Bemerkung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien wegen der bürgerkriegsähnlichen Unruhen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage gemäss der derzeitigen Amtspraxis im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob zu dieser Notiz ein zweiseitiger Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme gemäss Vorlage erstellt worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse offengelegt werden, weshalb das unterlassen worden sei. Zudem berücksichtige die Formulierung in Akte A15/1 die konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht, mithin liege keine Einzelfallwürdigung vor. Ferner sei aus der Formulierung des SEM, nämlich "bürgerkriegsähnliche Unruhen", ersichtlich, dass es die Situation in Syrien weiterhin falsch einschätze und verharmlose. Zudem habe das SEM weder erwähnt noch gewürdigt, dass die meisten Angehörigen des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz lebten und sich sein soziales Beziehungsnetz somit hier befinde, dass die Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind zu einer verletzlichen Gruppe gehörten und aus der Region G._______ kämen. Das Akteneinsichtsrecht sei ferner dadurch schwer verletzt worden, dass keine Einsicht in den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung abgegebenen USB-Stick gewährt worden sei. Auf diesem Stick befänden sich ungefähr sechs Videos, in welchen es inhaltlich um die Arbeit des Beschwerdeführers, um die internationale Beobachtungskommission der Vereinten Nationen, um den Besuch des Führers der Opposition im (...), wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, um die (...) selber, und um eine Reportage des Schweizer Fernsehens über die Flucht des Beschwerdeführers gehe. Ohne Einsicht in dieses offensichtlich entscheidrelevante Beweismittel sei es nicht möglich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Weil das SEM zudem nicht alle eingereichten Beweismittel in der Liste eingetragen, paginiert und übersetzt habe, sei auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht in alle vorliegenden Beweismittel Einsicht gewährt worden sei. Zumindest sei dies nicht überprüfbar. So sei aus der Liste der eingereichten Beweismittel ersichtlich, dass am 24. Januar 2014 und am 14. August 2014 Beweismittel nachgereicht worden seien, was indessen im Aktenverzeichnis nicht vermerkt worden sei. Auch damit sei der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich schwerwiegend verletzt worden. Da die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung auch nicht gewürdigt und nicht übersetzt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei. Damit habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Willkürverbot verletzt. Das SEM habe ferner verschiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So habe es nicht festgehalten, dass sich in der Wohngegend der Beschwerdeführenden auch islamische Extremisten verbreitet hätten, weshalb die Beschwerdeführenden von beiden Seiten, nämlich vom Regime und von den Islamisten bedroht worden seien. Ebenfalls unerwähnt in der angefochtenen Verfügung sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Verletzte der Al Hurr Armee und der Opposition (...) habe und aus diesem Grund vom syrischen Regime gesucht und verfolgt worden sei, da (...), welche Verletzte der Opposition (...), als Terroristen betrachtet würden. Vom SEM nicht erwähnt worden sei auch die Aussage, dass zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers von Anhängern des Regimes und den islamischen Milizgruppen entführt, gefoltert und manchmal hingerichtet worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe an seinem Balkon Transparente aufgehängt und sein Haus sei auf Youtube unter "Demonstrationen von F._______" zu sehen, seien ebenso wenig festgehalten worden wie diejenige, wonach bei Demonstrationen Strassensperren errichtet und auf Demonstranten und Passanten geschossen worden sei, wobei auch der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration an der rechten Hand durch einen Splitter verletzt worden sei. Unberücksichtigt geblieben seien ferner die Aussagen des Beschwerdeführers, die Leute aus F._______ hätten gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und im (...) tätig gewesen sei. Schliesslich seien mit ihm im Sender (...) und in Zeitungen Interviews durchgeführt worden, und er habe sich auf der Liste der gesuchten Personen befunden. Auch das sei im Entscheid unerwähnt geblieben. Insgesamt liege somit eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht übersetzt und nicht gewürdigt worden seien. Zudem habe das SEM keine Einzelfallwürdigung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen, sondern sich auf seine Praxis berufen und de facto anstelle der Einzelfallprüfung eine "Gewährung des vorübergehenden Schutzes" gemäss Art. 4 AsylG (SR 142.31) verfügt, obwohl eine solche nicht in diesem Verfahren angeordnet werden dürfte. Dieses Vorgehen sei nicht rechtskonform. Die gelegentlich anzutreffende Argumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse kein Raum für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, sei überdies nicht zu vereinbaren mit dem Aufbau der angefochtenen Verfügung, weil das SEM zuerst festgestellt habe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei und erst danach dessen Zumutbarkeit beurteilt habe. Würde die alternative Möglichkeit tatsächlich bestehen, hätte das SEM die Zulässigkeit im Fall der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie vorliegend - gar nicht behaupten dürfen. Auch aus dem Handbuch des SEM ergebe sich, dass zuerst die Zulässigkeit und danach in einem weiteren Schritt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sei. Somit ergebe sich, dass die Prüfung der Zulässigkeit derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgehe. Diese gesetzliche Regelung sei zwingend zu beachten. Sollten die Asylbehörden an der Alternativität der Wegweisungshindernisse festhalten, müssten im Fall einer späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge des Eintretens des Friedens in Syrien allfällige weitere - beispielsweise gesundheitliche - Wegweisungshindernisse sowie die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden. Im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung müssten die Beschwerdeführenden zudem weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommene innehaben, damit sie als Folge des Ergreifens des Rechtsmittels der Beschwerde, welche vorliegend insbesondere aufgrund schwerwiegender Gehörsverletzungen und ungenügender Abklärung des Sachverhalts erfolge, nicht schlechter gestellt seien und wieder in den Status als Asylsuchende zurückfallen würden. Auch im Fall einer Kassation der angefochtenen Verfügung seien die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme zu gewährleisten. 5.2.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdeführer deshalb sein Heimatland nicht sofort verlassen habe, nachdem ihm die Suche nach seiner Person bekannt geworden sei, sondern noch während eines Jahres dort geblieben sei, weil eine Flucht im damaligen Zeitpunkt für ihn als (...) zu riskant gewesen wäre. In Richtung Norden zur Grenze L._______, dem einzigen Fluchtweg für ihn, sei die Strasse im ländlichen Gebiet abgesperrt gewesen. Zudem habe sich dort die Hisbollah eingerichtet und insbesondere (...) entführt. Ferner habe es in der Gegend nicht genügend (...) gegeben, weshalb er die Gefahr auf sich genommen habe, um Verletzten (...). Schliesslich habe er um sein Leben gefürchtet und sei doch geflohen, ein Phänomen, das bei sehr engagierten Personen häufig zu erkennen sei. Die Argumentation des SEM, es wäre für die Behörden ein Leichtes gewesen, gegen den Beschwerdeführer Massnahmen zu ergreifen, ziele ins Leere, weil sich die Stadt F._______ damals unter der Kontrolle der Rebellen befunden habe. Als in dieser Stadt Strassensperren eingerichtet worden seien, habe der Beschwerdeführer sie gemieden, was auch die Beschwerdeführerin ausgesagt habe. Nach der Befreiung der Gegend durch die Al Hurr Armee habe er sich wieder frei bewegen können. Beim zweiten Angriff habe er mit seiner Familie die Stadt verlassen und sei in eine andere Gegend gegangen. Hätte die syrische Armee den Beschwerdeführer beim Eindringen in die Stadt erwischt, wäre er getötet worden. Der Beschwerdeführer sei infolge der (...) von Verletzten der Al Hurr Armee und der Opposition vom syrischen Regime gesucht worden, weil das syrische Regime Tätigkeiten dieser Art als Terrorismus betrachte und entsprechende (...) gezielt verfolge. Viele (...) seien von den Anhängern des Regimes und den islamischen Milizen entführt, gefoltert oder hingerichtet worden. Seine diesbezüglichen Tätigkeiten hätten dazu geführt, dass sich sein Name auf der Liste der in F._______ gesuchten Personen befinde. Er sei indessen auch öffentlich in den Medien aufgetreten, so in einer verbalen Reportage des Senders (...) und in Zeitungsinterviews. In der Gegend hätten alle gewusst, dass er ein Oppositioneller sei und Verletzte (...). Aus diesem Grund habe die internationale Beobachtungskommission der Vereinten Nationen mit ihm eine Reportage gestaltet, wobei er über die Belagerung, den Beschuss an den Strassensperren und den Druck, der das syrische Regime auf die Zivilisten ausübe, berichtet sowie das syrische Regime kritisiert habe. Diese Reportage sei über die arabischen Medien ausgestrahlt und über Youtube verbreitet worden. Mit dem Schweizer Fernsehen sei eine Reportage über die Flucht des Beschwerdeführers (...) L._______ und die Einreise in die Schweiz entstanden. Das Treffen mit der internationalen Beobachtungskommission und die Reportage im Schweizer Fernsehen seien auf dem eingereichten USB-Stick zu finden. Diese Sachverhaltselemente habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch an Demonstrationen teilgenommen. Somit sei es offensichtlich, dass er stark politisch aktiv gewesen sei. Auch die (...) von verletzten Oppositionellen müsse als politisches Engagement gesehen werden. Seine Erklärung, er habe keine weiteren politischen Aktivitäten verrichtet, beziehe sich darauf, dass er nicht in einer Partei gewesen sei und nicht an Parteikonferenzen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach weiteren politischen Aktivitäten dahingehend verstanden, dass er sich ausser den bereits erwähnten Tätigkeiten nicht weiter politisch engagiert habe. Das SEM habe indessen die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten mit keinem Wort gewürdigt und solche sogar verneint, obwohl er während der ganzen Anhörung von seinen Aktivitäten gesprochen habe. Dies sei willkürlich. Das SEM versuche Widersprüche zu konstruieren, um damit auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen zu können. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Syrien, auf welche die Beschwerdeführenden verwiesen hätten und welche das SEM als nicht relevant beurteilt habe, sei festzuhalten, dass diese nicht der Hauptgrund für die Flucht aus dem Heimatland gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe klar zum Ausdruck gebracht, dass der Hauptgrund der Flucht darin bestanden habe, sein Leben vor dem syrischen Regime und den islamischen Extremisten zu retten. Die Argumentation des SEM sei auch aus diesem Blickwinkel willkürlich. Auch die Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund für die Ausreise aus Syrien die Tätigkeit des Ehemannes im (...) und die damit verbundene Gefahr, deswegen von den syrischen Behörden gesucht zu werden, angegeben. Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auszugehen. Das SEM habe diese mit willkürlichen Behauptungen verneint. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer, der vom syrischen Regime als Terrorist und Landesverräter angesehen werde, Entführung, Verhaftung, Folter, Hinrichtung oder Verschwindenlassen. Damit sei vorliegend eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben. Zudem sei die Verfolgung durch die islamischen Milizen als Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe zudem die Schwelle der Exponiertheit mit seiner öffentlichen Beteiligung längst überschritten. 5.2.3 Der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel beigelegt. Im Schreiben des Chefs des lokalen Übergangsrates vom 12. September 2014 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer verletzte Oppositionelle (...) habe und deshalb vom Regime gesucht werde. Zahlreiche Videos auf Youtube würden zudem bestätigen, dass die Stadt F._______ seit dem Juni 2012 von den Rebellen übernommen worden sei. In einem Artikel des Tagesanzeigers werde über die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz berichtet. Schliesslich würden Printscreen-Ausschnitte des Schweizer Fernsehens die Beschwerdeführenden gut ersichtlich zeigen. Über die Beschwerdeführenden sei indessen schon vor deren Einreise in die Schweiz im Schweizer Fernsehen berichtet worden, weshalb sie den heimatlichen Behörden schon vor ihrer Ausreise aus Syrien auch aus diesem Grund bekannt gewesen seien. 5.2.4 Im Übrigen wurde auf zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte, deren Inhalt teilweise zitiert wurde, verwiesen. 6. 6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. 6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden. 6.2.1 Das SEM habe ihnen keine Einsicht in die Begründung der vorläufigen Aufnahme und in den von ihnen eingereichten USB-Stick (in Akte A2/Beweismittelcouvert) gewährt. Ausserdem sei es der Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht genügend nachgekommen, weil nicht alle eingereichten Beweismittel auf der Beweismittelmappe enthalten seien, weshalb nicht eruiert werden könne, ob in alle Beweismittel Einsicht gegeben worden sei. 6.2.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 6.2.3 Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 festgestellt, dass das SEM Einsicht in die in der Beweismittelmappe enthaltenen Beweismittel - mithin auch in den erwähnten USB-Stick - gewähren müsse, während es den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss zu Recht verweigern durfte, wobei sich vorliegend gar kein solcher in den Akten befindet, sondern lediglich eine Notiz, gemäss welcher die Wegweisung nach Syrien gemäss aktueller Amtspraxis derzeit nicht vollzogen werden könne (vgl. Akte A15/1). Sowohl die erwähnte Notiz als auch ein allfälliger (vorliegend nicht in den Akten liegender) Antrag auf vorläufige Aufnahme würden - wie dem ursprünglichen Rechtsvertreter aus früheren Verfahren bekannt sein dürfte - verwaltungsinterne Akten darstellen, in welche keine Einsicht zu gewähren ist, da sie der amtsinternen Entscheidungsfindung dienen. Unter diesen Umständen ist das SEM auch nicht anzuweisen, offenzulegen, warum sich vorliegend kein Antrag auf vorläufige Aufnahme in den Akten befindet. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen, und der Antrag, es sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist unter diesen Umständen in Bezug auf dieses Aktenstück abzuweisen. 6.2.4 Bezüglich des USB-Sticks und allfälliger weiterer, vom SEM im Zeitpunkt des Gesuchs um Akteneinsicht nicht geordneter Beweismittel sowie dessen Inhalt wurde das Akteneinsichtsgesuch in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem hat das SEM den Beschwerdeführenden nachträglich mit Schreiben vom 7. November 2014 (vgl. Akte A28/3) Einsicht in diese Aktenstücke gewährt. Ausserdem wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, welche sie mit Eingabe vom 18. November 2014 wahrnahmen. Damit ist der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 6.3.1 Insbesondere habe es die vorläufige Aufnahme nur ungenügend begründet beziehungsweise es habe keine Einzelfallwürdigung vorgenommen, zu zahlreichen Sachverhaltselementen keine Stellung bezogen und verschiedene Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt. So habe es nicht erwähnt, dass sich in der Wohngegend der Beschwerdeführenden auch islamische Extremisten verbreitet hätten, weshalb die Beschwerdeführenden von beiden Seiten, nämlich vom Regime und von den Islamisten bedroht worden seien. Ebenfalls unerwähnt in der angefochtenen Verfügung sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Verletzte der Al Hurr Armee und der Opposition (...) habe und aus diesem Grund vom syrischen Regime gesucht und verfolgt worden sei, da (...), welche Verletzte der Opposition (...) hätten, als Terroristen betrachtet würden. Vom SEM nicht erwähnt worden sei auch die Aussage, dass zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers von Anhängern des Regimes und den islamischen Milizgruppen entführt, gefoltert und manchmal hingerichtet worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe an seinem Balkon Transparente aufgehängt und sein Haus sei auf Youtube unter "Demonstrationen von F._______" zu sehen, seien ebenso wenig festgehalten worden wie diejenige, wonach bei Demonstrationen Strassensperren errichtet und auf Demonstranten und Passanten geschossen worden sei, wobei auch der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration an der rechten Hand durch einen Splitter verletzt worden sei. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, die Leute aus F._______ hätten gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und im (...) tätig gewesen sei, seien in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben. Schliesslich seien mit ihm im Sender (...) und in Zeitungen Interviews durchgeführt worden und er habe sich auf der Liste der gesuchten Personen befunden. Auch das sei im Entscheid unerwähnt geblieben. Insgesamt liege somit eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht übersetzt und nicht gewürdigt worden seien. 6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.3.3 In der angefochtenen Verfügung sind der Sachverhalt und die Erwägungen insgesamt kurz gehalten worden. Ausserdem hat das SEM einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweismittel nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen nicht gewürdigt. Zutreffend ist auch, dass es die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet hat. Gestützt auf diese Faktoren allein ist indessen nicht zum Vorneherein der Schluss zu ziehen, dass das SEM die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt hat, zumal das SEM nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachverhaltselement im Sachverhalt und in den Erwägungen aufzuführen und zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet wurden. 6.3.4 Angesichts der Tatsache, dass individuelle Wegweisungshindernisse vom SEM praxisgemäss und somit auch vorliegend erst dann zu prüfen sind, wenn die den Beschwerdeführenden gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben würde, vermag die Rüge, es hätte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht nur gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien gewähren dürfen, sondern eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, nicht zu überzeugen. Die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht können somit unter diesem Gesichtspunkt nicht bestätigt werden. 6.3.5 Des Weiteren gelangt das SEM zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, im Heimatland seit November 2011 gesucht zu werden. 6.3.5.1 Mit der Argumentation, die syrischen Behörden hätten ihn ohne Aufwand ergreifen können, hätten sie daran ein Interesse gehabt, weil er noch länger als ein Jahr mit der Ausreise gewartet und angegeben habe, in dieser Zeit mit den syrischen Behörden keinen Kontakt gehabt zu haben, obwohl er als (...) gearbeitet und sich zuhause aufgehalten habe, blendet das SEM indessen relevante Sachverhaltsteile aus. Auch wenn realistischerweise eine Person, die weiss, dass sie vom syrischen Regime verfolgt wird, nicht noch ein Jahr oder länger am bisherigen Aufenthaltsort, der den syrischen Behörden aufgrund der Registrierung bekannt ist, verbleibt, können sich aus dem Sachverhalt Gründe ergeben, warum sie sich dennoch so verhalten hat. Solche Gründe sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz relevant, weshalb sich die Asylbehörden damit auseinandersetzen müssen. Dies gilt auch vorliegend. So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im von den Rebellen kontrollierten Gebiet Syriens, nämlich in F._______ und in E._______, zwei Gemeinden nördlich von G._______, aufgehalten und zwei Mal zu seinem Schutz seine Umgebung verlassen, als syrisches Militär eingedrungen sei. Weder setzte sich das SEM damit auseinander, ob eine von den syrischen Behörden gesuchte Person im von den Rebellen kontrollierten Teil Syriens im damaligen Zeitpunkt verfolgt werden konnte, noch prüfte es die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Es steht somit nicht fest, ob das SEM die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als realistisch eingestuft hat oder nicht, obwohl sie - die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - eine Erklärung dafür sein könnten, warum er trotz der befürchteten Suche nach seiner Person durch das syrische Regime weiterhin in seiner bisherigen Umgebung geblieben ist und als (...) gearbeitet hat. Hätten die syrischen Sicherheitskräfte beispielsweise keinen Zugriff auf ihn gehabt, weil er sich nicht in ihrem Machtbereich befunden hätte, könnte dies ein Faktor sein, der ihm einen weiteren Aufenthalt am bisherigen Wohn- und Arbeitsort erlaubt hätte, ohne mit einer baldigen Festnahme rechnen zu müssen. Angesichts der notorisch bekannten Situation im damaligen Zeitpunkt in der Umgebung von G._______, das von den Rebellen beziehungsweise der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert wurde (vgl. beispielsweise G._______, 15. November 2016, gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Homs, aufgesucht am 15. Dezember 2016), wären diese Erkenntnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen gewesen. Das SEM hat sich mit diesem Thema jedoch nicht auseinandergesetzt, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, weshalb vorliegend schon aus diesem Grund der Sachverhalt nicht vollständig genug festgestellt und auch nicht in Kenntnis des gesamten Zusammenhangs beurteilt worden ist. Unter diesen Umständen beruht die Begründung des SEM, warum es die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten befürchteten Verfolgung nicht als glaubhaft erachtet, auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Damit hat das SEM die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 6.3.5.2 Des Weiteren argumentierte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, weil er einerseits ausgesagt habe, jedermann habe gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, während er andererseits angegeben habe, keine politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben, da er gearbeitet habe. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt nur halbwegs festgestellt und beurteilt worden. Einerseits kann jemand auch ohne eigene politische Aktivitäten oppositionell eingestellt sein und von den Leuten in seiner Umgebung als oppositionell wahrgenommen werden, was vom SEM nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass das SEM eine oppositionelle Einstellung automatisch an konkrete oppositionelle Tätigkeiten koppelt, um sie als glaubhaft gelten zu lassen, womit es der rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden ist. Andererseits ist bekannt, dass in Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen gewisse Tätigkeiten wie beispielsweise (...) Leistungen im (...) im Machtbereich der Rebellen von den syrischen Behörden grundsätzlich - ob zu Recht oder zu Unrecht - mit einer oppositionellen Einstellung in Verbindung gebracht beziehungsweise als oppositionelle Tätigkeiten betrachtet werden (vgl. dazu Ellen Francis, The War on Syria's Doctors, 11. August 2016, gefunden auf http://foreignpolicy.com/2016/08/11/the-war-on-syrias-doctors-assad-medicine-underground/, aufgesucht am 8. Dezember 2016). Auch dazu hat sich das SEM nicht geäussert, was vorliegend deshalb ins Gewicht fällt, weil zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer durch seine Arbeit als (...) in einem (...) im Gebiet der Rebellen aus der Sicht der syrischen Sicherheitskräfte damit zu rechnen hatte, auch ohne weitere politische Aktivitäten als oppositionell betrachtet zu werden. Zudem wäre auch zu prüfen gewesen, in welchem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers, in seiner Gegend habe jedermann gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, entstanden ist beziehungsweise wie der Beschwerdeführer diese Aussage gemeint hat. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt durch das SEM zu oberflächlich und damit unvollständig festgestellt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz erneut verletzt worden ist. 6.3.5.3 Nur mangelhaft in die vorinstanzliche Argumentation eingeflossen ist überdies die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) in einem (...) und in einem (...) im Untergrund in einem von den Rebellen besetzten und umkämpften Gebiet. Entsprechende Beweismittel wurden von ihm zu den Akten gegeben, vom SEM jedoch nicht geprüft. Diese zu prüfen und zu würdigen wäre aber Aufgabe des SEM als erster Instanz gewesen. Dem im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist mit einer Aufzählung der eingereichten Beweismittel im Sachverhalt nicht genüge getan. Vorliegend kann aus den Akten nicht einmal eruiert werden, ob das SEM die Beweismittel gesichtet hat. Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung zwar dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als (...) und (...) während des Krieges Leute der Opposition (...) und von einem Nachbarn gehört habe, er werde gesucht, seien unstimmig. Es begründete die Unglaubhaftigkeit indessen mit den vorangehend erwähnten Argumenten, welche - wie bereits erwähnt - in Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtsgenüglichen Sachverhalts und der Pflicht zur Begründung erfolgt sind. Darüber hinaus kann diesen vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht entnommen werden, was genau dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird: Seine Tätigkeit als (...) beziehungsweise als (...), die (...) Behandlung Oppositioneller oder nur die Suche nach seiner Person. Auch diesbezüglich hat es das SEM unterlassen, sich mit der im vorliegenden Fall nötigen Differenzierung zu den Einzelheiten des Sachverhalts zu äussern, obwohl dies angesichts der Vorbringen, der eingereichten Beweismittel und der allgemeinen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre. 6.3.5.4 Nicht in die Beurteilung einbezogen hat das SEM auch sämtliche anderen abgegebenen Beweismittel. So sind auf dem zu den Akten gegebenen USB-Stick (beziehungsweise auf der CD-ROM, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden den gleichen Inhalt aufweisen soll) verschiedene Videos zu sehen, von welchen der Beschwerdeführer darlegte, einige davon - insbesondere diejenigen, auf welche er mit den Vertretern der UNO spreche - seien auch auf Youtube und im Fernsehen ausgestrahlt worden. In diesem Zusammenhang erscheint es unerlässlich, sich darüber zu äussern, ob und in welchem Ausmass damit eine Exponierung seiner Person erreicht wurde, welche allenfalls zu einer Gefährdung hätte führen können. Das SEM hat diesen Teil des Sachverhalts indessen nicht in seine Erwägungen aufgenommen, weshalb erstinstanzlich offen blieb, ob die in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen glaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant sind. Unter diesen Umständen kann sich auch das Bundesverwaltungsgericht als zweite Instanz nicht dazu äussern. Einerseits ist es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, da seine Aufgabe darin besteht, diesen zu überprüfen; andererseits ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren, wenn das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen würde, was rechtsstaatlich dann nicht zu verantworten ist, wenn es sich um entscheidrelevante Vorbringen handelt. 6.3.5.5 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb insgesamt zum Schluss, dass die Darstellung des SEM zu kurz greift, weil sie zu summarisch und zu oberflächlich erfolgt ist und nur Sachverhaltselemente berücksichtigt wurden, welche sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, während diejenigen Teile des Sachverhalts, welche seine Vorbringen allenfalls hätten stützen oder erklären können, oder die allgemein bekannten Umstände in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers mehrheitlich unberücksichtigt geblieben sind. Um eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers einschätzen zu können, hätte sich das SEM vorliegend eingehender mit den für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen des Sachvortrages des Beschwerdeführers sowie mit der allgemein bekannten Lage im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden auseinandersetzen müssen. So hätte es in seiner Entscheidung - nebst den bisher bereits erwähnten Sachverhaltsteilen - auch beurteilen müssen, ob die Gespräche, welche der Beschwerdeführer öffentlich mit Vertretern der UNO geführt hat und welche gemäss seinen Angaben auf Youtube, Facebook und/oder im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätten beeinflussen beziehungsweise eine Gefährdung seiner Person bewirken können. Ebenso hätte es den Inhalt des Berichts des Schweizerischen Fernsehens vom (...) würdigen müssen. In diesem wurde unter anderem ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie noch in Syrien befänden, weil der Beschwerdeführer als (...) gesucht würde und deshalb die Ausreise der ganzen Familie gefährdet hätte, wenn er mitgekommen wäre. Allenfalls hätten auch weitere relevante Sachverhaltselemente geprüft und beurteilt werden müssen, welche an dieser Stelle nicht alle einzeln aufzuführen sind, zumal die bereits erwähnten Mängel in der Feststellung des Sachverhalts und in der Begründung in ausreichender und schwerwiegender Weise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt in wesentlichen Aspekten nicht vollständig und nicht richtig festgestellt hat, so dass potentiell relevante Vorbringen in der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben sind. Folglich hat das SEM im vorliegenden Fall den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, welche Teil des rechtlichen Gehörs darstellen, verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. 6.6 Zwar haben Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist. 6.7 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 6.8 Vorliegend hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2015 festgestellt, dass es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalten will, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, vorlägen. Ausdrücklich legte es dar, dass auch die eingereichten Beweismittel an seiner Entscheidung nichts zu ändern vermöchten. Weitergehend hat es sich nur zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert. Damit hat es die Versäumnisse nicht nachgeholt, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden ist. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen oder -feststellungen unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm diesbezüglich unter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbefugnis zukommt. Ebenso wenig kann das Bundesverwaltungsgericht die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM im Beschwerdeverfahren heilen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als das SEM in seiner Vernehmlassung keine ergänzende Begründung, welche die gerügten Mängel hätten beheben können, anbrachte. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner auch - wie bereits erwähnt - der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. 6.9 Weil das SEM vorliegend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nur mit zwei Argumenten geprüft hat, welche den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und denjenigen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermögen, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat im Sinne obenstehender Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern es die geltend gemachten Gefährdungselemente der Beschwerdeführenden als glaubhaft und/oder als für die Flüchtlingseigenschaft relevant erachtet und welche Folgen daraus zu ziehen sind. Dazu ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und entsprechend zu begründen. Das SEM hat die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Die Beschwerde ist infolgedessen im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7. 7.1 Das SEM hat die Beschwerdeführenden in der nunmehr aufgehobenen Verfügung gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), welcher besagt, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.), vorläufig aufgenommen. 7.2 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mit der vorliegend antragsgemäss erfolgenden Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wird auch die angeordnete Wegweisung aufgehoben. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015 und D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten. 7.3 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), nicht einzutreten. Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).

8. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit den unzulässigen Begehren teilweise unterlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihnen in ermässigtem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie haben indessen beantragt, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, was mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.

9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der Kassation teilweise. Sie haben ihrem früheren Rechtsvertreter zwar im Zeitpunkt des Urteils das Mandat entzogen; dennoch ist davon auszugehen, dass ihnen bis im März 2016 Kosten der Vertretung entstanden sind. Seitens der ehemaligen Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben wurden, die aufgrund der konstanten, dem ursprünglich mandatierten Rechtsvertreter bekannten Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos sind. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: