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D-5479/2011

D-5479/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka am (...) Mai 2009 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Syrien von Italien her­kommend am 1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2010 um Asyl nach­suchte. Am 12. Oktober 2010 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers fand am 26. Oktober 2010 im Beisein seines Rechtsver­treters statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile - machte geltend, aus B._______ zu stammen. Seit 2006 sei er von den Liberation Tigers of Ta­mil Eelam (LTTE) zu Unterstützungshandlungen genötigt worden. In die­sem Zusammenhang sei er nach C._______ mitgenommen worden. Bei der Rückkehr sei er an einem Armeeposten kontrolliert worden. Die Sicher­heitskräfte, welche über sein Engagement Bescheid gewusst hät­ten, seien Anfang 2008 zuhause vorbeigekommen. Sie hätten ihn mitge­nom­men, geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt. Nachdem andere Personen mit Meldepflicht erschossen worden seien, habe er die Melde­pflicht Anfang 2009 nicht mehr befolgt und sich wegen der behördlichen Su­che bei Verwandten versteckt gehalten. Der Vater sei seinetwegen von Armeeangehörigen geschlagen worden. Wegen der sich zuspitzenden Lage sei er am 1. Mai 2009 nach D._______ und von dort aus ins Ausland ge­flohen. Nach der Flucht habe er erfahren, dass ihn Armeeangehörige wie­derholt zuhause gesucht hätten. Ein Onkel sei bei der Rückkehr aus In­dien in Sri Lanka umgebracht worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dasselbe Schicksal zu erleiden. A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 1 und A 14/15 S. 12). B. Am 3. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensper­son zugeordnet. C. C.a Mit Verfügung vom 30. August 2011 - eröffnet am 1. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz erach­tete die geltend gemachte Verfolgung für unglaubhaft. Seine Aussagen müssten als unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp be­zeichnet werden; sie vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erleb­tem. Zudem habe er gewisse Vorbringen erst bei der Anhörung er­wähnt. Die ungereimten und spärlichen Schilderungen deuteten auf ein Sachverhaltskonstrukt hin. Die seinem Vater zugefügten Nachteile habe er in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen können. Zu den beigebrach­ten Beweismitteln - den Empfehlungsschreiben - habe er keine Angaben be­treffend Zustandekommens machen können. Deren Beweiswert sei ohne­hin zu vernachlässigen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht fest­stehe. C.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herrsche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdefüh­rer stamme aus B._______. Dort sei von ei­nem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation aus­zugehen. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Voll­zugs. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht die Auf­hebung des vo­rinstanz­lichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzuläs­sigkeit beziehungsweise Un­zumut­barkeit des Wegweisungsvoll­zugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in pro­zes­sua­ler Hinsicht die un­entgelt­li­che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er unter Verweis auf Publikationen verschiede­ner Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände und habe den rechtserheblichen Sachverhalt un­richtig und unvollständig festgestellt. Er wäre bei einer Rückkehr allein durch das Faktum seiner Flucht erneut dem Verdacht einer Kooperation mit den LTTE ausgesetzt, und zwar unabhängig von dessen inhaltlicher Substanziiertheit. Rückkehrende Flüchtlinge würden von den Behörden ri­gide überprüft. Da alle Einreisen über den Flughafen Colombo erfolgten, sei die Überprüfung ein Leichtes. Überdies sei er als ehemaliger Asylsu­chender durch seine temporären Reisepapiere gut erkennbar. Der srilanki­sche Geheimdienst überprüfe die Rückkehr systematisch und halte die Betroffenen für Verhöre fest. Solche Festhaltungen könnten mona­telang dauern. Die Rückkehrer würden erst nach einer positiven Sicherheitsprü­fung wieder freigelassen. Könnten dazu nötige Informationen nicht beschafft werden, müssten diese Personen mit längeren Inhaftierun­gen und Folter rechnen. Der Beschwerdeführer, welcher über keine gülti­gen Reisepapiere verfüge, sei bei der Rückkehr besonders gefährdet. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Per­son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig.

E. 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).

E. 5.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).

E. 5.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass die angeblichen Nachstellungen durch die Si­cherheitskräfte nicht glaubhaft sind. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtssprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft ma­chen können, sie seien ernsthaft gefährdet.

E. 5.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind.

E. 6.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor am an­gegebenen Herkunftsort. Dort arbeitete er nach der Schulzeit in der Land­wirtschaft. Sein Vater sei Bauer. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine sozi­ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen kann. Medizini­sche Leiden werden nicht geltend gemacht (14/15 Antwort 132). Ins­gesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedo­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die gerügte ungenügende be­ziehungweise falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er aber nach wie vor über kein Erwerbseinkommen verfügt, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenauflage ab­zusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5479/2011 Urteil vom 28. September 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka am (...) Mai 2009 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Syrien von Italien her­kommend am 1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2010 um Asyl nach­suchte. Am 12. Oktober 2010 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers fand am 26. Oktober 2010 im Beisein seines Rechtsver­treters statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile - machte geltend, aus B._______ zu stammen. Seit 2006 sei er von den Liberation Tigers of Ta­mil Eelam (LTTE) zu Unterstützungshandlungen genötigt worden. In die­sem Zusammenhang sei er nach C._______ mitgenommen worden. Bei der Rückkehr sei er an einem Armeeposten kontrolliert worden. Die Sicher­heitskräfte, welche über sein Engagement Bescheid gewusst hät­ten, seien Anfang 2008 zuhause vorbeigekommen. Sie hätten ihn mitge­nom­men, geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt. Nachdem andere Personen mit Meldepflicht erschossen worden seien, habe er die Melde­pflicht Anfang 2009 nicht mehr befolgt und sich wegen der behördlichen Su­che bei Verwandten versteckt gehalten. Der Vater sei seinetwegen von Armeeangehörigen geschlagen worden. Wegen der sich zuspitzenden Lage sei er am 1. Mai 2009 nach D._______ und von dort aus ins Ausland ge­flohen. Nach der Flucht habe er erfahren, dass ihn Armeeangehörige wie­derholt zuhause gesucht hätten. Ein Onkel sei bei der Rückkehr aus In­dien in Sri Lanka umgebracht worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dasselbe Schicksal zu erleiden. A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 1 und A 14/15 S. 12). B. Am 3. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensper­son zugeordnet. C. C.a Mit Verfügung vom 30. August 2011 - eröffnet am 1. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz erach­tete die geltend gemachte Verfolgung für unglaubhaft. Seine Aussagen müssten als unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp be­zeichnet werden; sie vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erleb­tem. Zudem habe er gewisse Vorbringen erst bei der Anhörung er­wähnt. Die ungereimten und spärlichen Schilderungen deuteten auf ein Sachverhaltskonstrukt hin. Die seinem Vater zugefügten Nachteile habe er in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen können. Zu den beigebrach­ten Beweismitteln - den Empfehlungsschreiben - habe er keine Angaben be­treffend Zustandekommens machen können. Deren Beweiswert sei ohne­hin zu vernachlässigen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht fest­stehe. C.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herrsche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdefüh­rer stamme aus B._______. Dort sei von ei­nem familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation aus­zugehen. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Voll­zugs. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht die Auf­hebung des vo­rinstanz­lichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzuläs­sigkeit beziehungsweise Un­zumut­barkeit des Wegweisungsvoll­zugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in pro­zes­sua­ler Hinsicht die un­entgelt­li­che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er unter Verweis auf Publikationen verschiede­ner Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände und habe den rechtserheblichen Sachverhalt un­richtig und unvollständig festgestellt. Er wäre bei einer Rückkehr allein durch das Faktum seiner Flucht erneut dem Verdacht einer Kooperation mit den LTTE ausgesetzt, und zwar unabhängig von dessen inhaltlicher Substanziiertheit. Rückkehrende Flüchtlinge würden von den Behörden ri­gide überprüft. Da alle Einreisen über den Flughafen Colombo erfolgten, sei die Überprüfung ein Leichtes. Überdies sei er als ehemaliger Asylsu­chender durch seine temporären Reisepapiere gut erkennbar. Der srilanki­sche Geheimdienst überprüfe die Rückkehr systematisch und halte die Betroffenen für Verhöre fest. Solche Festhaltungen könnten mona­telang dauern. Die Rückkehrer würden erst nach einer positiven Sicherheitsprü­fung wieder freigelassen. Könnten dazu nötige Informationen nicht beschafft werden, müssten diese Personen mit längeren Inhaftierun­gen und Folter rechnen. Der Beschwerdeführer, welcher über keine gülti­gen Reisepapiere verfüge, sei bei der Rückkehr besonders gefährdet. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Per­son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. 5.3 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 5.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 5.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass die angeblichen Nachstellungen durch die Si­cherheitskräfte nicht glaubhaft sind. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtssprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft ma­chen können, sie seien ernsthaft gefährdet. 5.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind. 6.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor am an­gegebenen Herkunftsort. Dort arbeitete er nach der Schulzeit in der Land­wirtschaft. Sein Vater sei Bauer. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine sozi­ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen kann. Medizini­sche Leiden werden nicht geltend gemacht (14/15 Antwort 132). Ins­gesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedo­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die gerügte ungenügende be­ziehungweise falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er aber nach wie vor über kein Erwerbseinkommen verfügt, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenauflage ab­zusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: