Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.33) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2019 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Schweiz müsse von ihrem Recht auf Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), Gebrauch machen. C. C.a. Mit einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung vom 25. September 2019 stellte das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. C.b. Mit einer weiteren Zwischenverfügung, ebenfalls vom 25. September 2019, qualifizierte das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Oktober 2019 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. D. Eine gegen die selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vom 25. September 2019 (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) erhobene Beschwerde vom 30. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5076/2019 vom 2. Oktober 2019 ab. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (eröffnet am 16. Oktober 2019) trat das SEM infolge der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 17. Oktober 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos sowie diverse medizinischen Akten (jeweils in Kopie) ein. G. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen ("qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 4 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 und - zumindest implizit, indem der Beschwerdeführer das Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch beantragt - die diesem Entscheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom 25. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurde. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ausgegangen und auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist.
E. 5.1 Bereits mit Urteil D-5076/2019 vom 2. Oktober 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos beurteilt hat. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 5), zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mit Ausnahme der Rechtsbegehren identische Rechtsmitteleingabe eingereicht hat.
E. 5.2 Dementsprechend war das SEM zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt. Der Beschwerdeführer hat die ihm zu dessen Leistung angesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb es zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die Zwischenverfügung des SEM vom 25. September 2019 und die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 als rechtmässig erweisen und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 8.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5467/2019 Urteil vom 24. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren, Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.33) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2019 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Schweiz müsse von ihrem Recht auf Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), Gebrauch machen. C. C.a. Mit einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung vom 25. September 2019 stellte das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. C.b. Mit einer weiteren Zwischenverfügung, ebenfalls vom 25. September 2019, qualifizierte das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Oktober 2019 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. D. Eine gegen die selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vom 25. September 2019 (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) erhobene Beschwerde vom 30. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5076/2019 vom 2. Oktober 2019 ab. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (eröffnet am 16. Oktober 2019) trat das SEM infolge der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 17. Oktober 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos sowie diverse medizinischen Akten (jeweils in Kopie) ein. G. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen ("qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 und - zumindest implizit, indem der Beschwerdeführer das Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch beantragt - die diesem Entscheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom 25. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurde. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ausgegangen und auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. 5. 5.1. Bereits mit Urteil D-5076/2019 vom 2. Oktober 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos beurteilt hat. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 5), zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mit Ausnahme der Rechtsbegehren identische Rechtsmitteleingabe eingereicht hat. 5.2. Dementsprechend war das SEM zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt. Der Beschwerdeführer hat die ihm zu dessen Leistung angesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb es zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die Zwischenverfügung des SEM vom 25. September 2019 und die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 als rechtmässig erweisen und die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 8. 8.1. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: