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D-5451/2011

D-5451/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 4. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai und ein weiteres, ihm unbekanntes Land in die Schweiz, wo er am 7. Februar 2009 am Flughafen (...) landete und ein Asylgesuch stellte. Das BFM erliess gleichentags eine Verfügung, in der es ihm die Einreise vorläufig verweigerte und ihm als Aufenthaltsort einstweilen den Transitbereich des Flughafens zuwies. Am 8. Februar 2009 wurde er summarisch befragt und am 19. Februar 2009 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus Z._______, Velanai, Jaffna, zu stammen. Im Jahr 2003 habe er an einer Schülerdemonstration, die durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) iniziiert worden sei, teilgenommen. Andere Teilnehmer seien danach erschossen worden, er selber sei beobachtet worden und es seien Erkundigungen über ihn eingezogen worden. Deshalb sei er im 2007 nach Y._______ gegangen. Im Oktober 2008 sei er dort anlässlich einer Kontrolle festgenommen und ihm sei vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen und eine Bombe legen zu wollen. Er sei in der eintägigen Haft befragt und misshandelt worden. Danach hätten sich Leute der Armee mehrmals nach ihm erkundigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. C. Mit Verfügung vom 8. September 2011 - eröffnet am 13. September 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte dabei, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen eventuell sei er zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sodann wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen, seine dem Entscheid zugrunde liegenden Quellen offenzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 17. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse einer Dienstreise nach Sri Lanka übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 10. April 2012 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Verfügung des BFM vom 8. September 2011 wurde, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung betrifft (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs), nicht angefochten und erwuchs deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Deshalb bildet im Folgenden lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]), Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Das BFM sei deshalb an­zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei­nen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Be­richt zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hät­ten. Zudem sei es in der ange­fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri­gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurtei­lung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Mül­ler/Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Par­teien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismit­tel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismit­tel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterla­gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah­ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; BVGE 2011/37, E. 5.4, S. 812 f.). Des Weite­ren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzu­weisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge­recht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Wald­mann/Weis­senberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.3.1 Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. Davon wurde dem Be­schwer­deführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi­schen­verfügung vom 23. März 2012 eine Kopie übermittelt, nachdem das BFM im Rahmen der Vernehmlassung auf die Erkenntnisse aus einem Augenschein vor Ort hingewiesen hatte. Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2012 nahm der Beschwerde­führer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Ver­fahrens­mangel ist demnach als geheilt zu erachten. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen rele­vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an­zu­geben. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet­zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü­gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver­waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungs­bedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt ha­ben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh­ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 8. September 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeur­teilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28). 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. September 2011, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft und andrerseits nicht asylrelevant seien, da sie vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage gesehen werden müssten. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich im Jahr 2003 an einer von den LTTE verlangten Demonstration an seiner Schule teilgenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Februar 2009 unter Benützung seiner eigenen Identitätskarte und seines eigenen Passes von Jaffna nach Colombo und von dort ins Ausland geflogen, was deutlich mache, dass er bereits damals nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen. Seine Schilderungen enthielten auch keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, dies auch angesichts seines geringen politischen Profils. Diese Qualifikation blieb - bezogen auf den Asylpunkt - unan­gefochten. Ferner lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer auch keines der weiteren oben genannten Risikoprofile, sodass auf eine relevante Gefährdung im ak­tuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vollzugs geschlossen werden könnte. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise im Sinne der Be­schwer­devor­bringen eine gewisse Ge­fährdung besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft ma­chen können, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. 6.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Velanai (Jaffna-Distrikt) zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen ist. 7.4 Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer lebte um die zwanzig Jahre im Jaffna-Distrikt, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sowie weiteren Verwandten über mehrere enge Bezugspersonen verfügt. Somit ist vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat auszugehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Verkauf, auch wenn er dafür gemäss seinen Angaben noch nie einen Lohn bezogen und lediglich für Kost und Logis gearbeitet habe. Sein Vater verfügt zudem offenbar über Ländereien und der Schwager über ein Geschäft, wo der Beschwerdeführer beschäftigt werden konnte. Diese Faktoren dürften sich auf eine Reintegration im Heimatstaat begünstigend auswirken. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), aufgrund des festgestellten und geheilten Verfahrens­mangels jedoch zu ermässigen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerde­verfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens­mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 wird ein Aufwand von Fr. 1315.- ausgewiesen. Danach wurde noch eine weitere Verfahrenshandlung vorgenommen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Der Aufwand ist zudem insofern zu relativieren, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiteren gleichgelagerten Fällen aufgetreten ist, was den Aufwand vorliegend gemindert haben dürfte. Es wurde denn auch auf gleichlautende Textbausteine zurückgegriffen. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5451/2011/mel

Urteil vom 18. Dezember 2012

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren (...),

Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 8. September 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 4. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai und ein weiteres, ihm unbekanntes Land in die Schweiz, wo er am 7. Februar 2009 am Flughafen (...) landete und ein Asylgesuch stellte. Das BFM erliess gleichentags eine Verfügung, in der es ihm die Einreise vorläufig verweigerte und ihm als Aufenthaltsort einstweilen den Transitbereich des Flughafens zuwies. Am 8. Februar 2009 wurde er summarisch befragt und am 19. Februar 2009 einlässlich angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus Z._______, Velanai, Jaffna, zu stammen. Im Jahr 2003 habe er an einer Schülerdemonstration, die durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) iniziiert worden sei, teilgenommen. Andere Teilnehmer seien danach erschossen worden, er selber sei beobachtet worden und es seien Erkundigungen über ihn eingezogen worden. Deshalb sei er im 2007 nach Y._______ gegangen. Im Oktober 2008 sei er dort anlässlich einer Kontrolle festgenommen und ihm sei vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen und eine Bombe legen zu wollen. Er sei in der eintägigen Haft befragt und misshandelt worden. Danach hätten sich Leute der Armee mehrmals nach ihm erkundigt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt.

C. Mit Verfügung vom 8. September 2011 - eröffnet am 13. September 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte dabei, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen eventuell sei er zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sodann wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen, seine dem Entscheid zugrunde liegenden Quellen offenzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Replik vom 17. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.

H. Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse einer Dienstreise nach Sri Lanka übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

I. Mit Eingabe vom 10. April 2012 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Verfügung des BFM vom 8. September 2011 wurde, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung betrifft (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs), nicht angefochten und erwuchs deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Deshalb bildet im Folgenden lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]), Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Das BFM sei deshalb an­zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei­nen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Be­richt zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hät­ten. Zudem sei es in der ange­fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri­gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurtei­lung der Sache an das BFM zurückzuweisen.

4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Mül­ler/Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Par­teien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismit­tel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismit­tel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterla­gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah­ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; BVGE 2011/37, E. 5.4, S. 812 f.). Des Weite­ren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzu­weisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge­recht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Wald­mann/Weis­senberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).

4.3.1 Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. Davon wurde dem Be­schwer­deführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi­schen­verfügung vom 23. März 2012 eine Kopie übermittelt, nachdem das BFM im Rahmen der Vernehmlassung auf die Erkenntnisse aus einem Augenschein vor Ort hingewiesen hatte. Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2012 nahm der Beschwerde­führer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Ver­fahrens­mangel ist demnach als geheilt zu erachten.

4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen rele­vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an­zu­geben.

4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet­zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü­gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver­waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungs­bedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt ha­ben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.

4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh­ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 8. September 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeur­teilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).

6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28).

6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass die Asylvorbrin­gen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. September 2011, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft und andrerseits nicht asylrelevant seien, da sie vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage gesehen werden müssten. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich im Jahr 2003 an einer von den LTTE verlangten Demonstration an seiner Schule teilgenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Februar 2009 unter Benützung seiner eigenen Identitätskarte und seines eigenen Passes von Jaffna nach Colombo und von dort ins Ausland geflogen, was deutlich mache, dass er bereits damals nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen. Seine Schilderungen enthielten auch keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, dies auch angesichts seines geringen politischen Profils. Diese Qualifikation blieb - bezogen auf den Asylpunkt - unan­gefochten. Ferner lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer auch keines der weiteren oben genannten Risikoprofile, sodass auf eine relevante Gefährdung im ak­tuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vollzugs geschlossen werden könnte. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise im Sinne der Be­schwer­devor­bringen eine gewisse Ge­fährdung besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft ma­chen können, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet.

6.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Velanai (Jaffna-Distrikt) zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen ist.

7.4 Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer lebte um die zwanzig Jahre im Jaffna-Distrikt, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sowie weiteren Verwandten über mehrere enge Bezugspersonen verfügt. Somit ist vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat auszugehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Verkauf, auch wenn er dafür gemäss seinen Angaben noch nie einen Lohn bezogen und lediglich für Kost und Logis gearbeitet habe. Sein Vater verfügt zudem offenbar über Ländereien und der Schwager über ein Geschäft, wo der Beschwerdeführer beschäftigt werden konnte. Diese Faktoren dürften sich auf eine Reintegration im Heimatstaat begünstigend auswirken. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen.

7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.1 Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), aufgrund des festgestellten und geheilten Verfahrens­mangels jedoch zu ermässigen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerde­verfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens­mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 wird ein Aufwand von Fr. 1315.- ausgewiesen. Danach wurde noch eine weitere Verfahrenshandlung vorgenommen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Der Aufwand ist zudem insofern zu relativieren, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiteren gleichgelagerten Fällen aufgetreten ist, was den Aufwand vorliegend gemindert haben dürfte. Es wurde denn auch auf gleichlautende Textbausteine zurückgegriffen. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas

Sara Steiner

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