Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie sich zuvor in C._______ und D._______ aufgehalten hatten. Am 9. April 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tadschike und habe bis März 2009 im Dorf E._______, Distrikt F._______ in der Provinz Herat, gelebt. Er habe im Jahre 2002 nach dem Sturz des Taliban-Regimes in der Stadt Herat ein G._______geschäft eröffnet, welches er bis August 2009 erfolgreich geführt habe. In der ersten Märzwoche des Jahres 2009 hätten ihn drei vermummte Leute auf dem Nachhauseweg angehalten, gefesselt und in ein Auto gezerrt. Sie hätten ihn in einen Kuhstall eingesperrt und verprügelt. Dabei hätten sie ihm vorgeworfen, er habe sich am Vortag geweigert, ihrem Freund eine H._______ zu verkaufen. An besagtem Tag habe allerdings niemand eine H._______ von ihm verlangt. Als Strafe hierfür hätte er den Männern eine Summe von einer Million Afghanis (ungefähr 20'000 Dollar) bezahlen sollen. Als Warnung hätten sie ihm den kleinen Finger der rechten Hand angeschnitten. Am nächsten Tag habe ihn einer der Entführer nach Hause begleitet, wo er von seinen Eltern sowie seiner Ehefrau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ungefähr die Hälfte des von seinen Entführern eingeforderten Geldes erhalten habe. Später sei er aus Sicherheitsgründen zusammen mit seiner Frau von E._______ in ein ebenfalls seiner Familie gehörendes Haus in Herat gezogen. Ungefähr fünf Monate später sei einer der Männer in seinem Geschäft erschienen und habe den Rest des Geldes gefordert. Daraufhin habe er um eine Zahlungsfrist von 15 Tagen gebeten und sein Geschäft für 20'000 Dollar an eine Drittperson verkauft. Anschliessend habe er seine Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. September 2010 trat das BFM gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dublin-Verfahren), ordnete ihre Wegweisung nach C._______ an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton I._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, eine allfällig gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 29. September 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mittels ihres früheren Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Am 16. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 23. September 2010 im Rahmen des Schriftenwechsels "J._______ C._______" wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 21. Februar 2011 als gegenstandslos geworden ab. E. Am 5. März 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 2002 nach dem Sturz des Taliban-Regimes in der Stadt Herat ein G._______geschäft eröffnet, welches er bis August 2009 erfolgreich geführt habe. In der ersten Märzwoche des Jahres 2009 hätten ihn drei vermummte Leute auf dem Nachhauseweg in einem Auto entführt. Sie hätten ihn in einen Kuhstall eingesperrt. Etwa eine Stunde später sei dort eine Person namens K._______ erschienen. Dieser sei ein Cousin eines gewissen L._______, der das Oberhaupt einer örtlich mächtigen Sippschaft sei. Letzterer habe ihm und seinem Vater bereits in der Vergangenheit Schutzgeld in Form von Ernteerträgen abgefordert. K._______ habe ihm vorgeworfen, er hätte sich am Vortag geweigert, einem Freund eine H._______ zu verkaufen, was allerdings nicht den Tatsachen entsprochen habe, da an besagtem Tag niemand eine H._______ von ihm verlangt habe. Als Strafe hierfür hätte er K._______ eine Summe von einer Million Afghanis (ungefähr 20'000 Dollar) bezahlen sollen. Als Warnung habe ihm K._______ den kleinen Finger der rechten Hand angeschnitten. Er - der Beschwerdeführer - habe jedoch zu erkennen gegeben, momentan nur 500'000 Afghanis auftreiben zu können. Am nächsten Tag habe ihn einer der Entführer nach Hause begleitet, wo er aus Not sowohl seine anwesenden Eltern als auch seine Ehefrau bezüglich seines Verbleibs in der Nacht beziehungsweise des Grundes für das benötigte Geld belogen habe. Da seine Frau indessen seine Wunde an der Hand bemerkt habe, habe er ihr das Vorgefallene schliesslich erzählt, worauf sie aus Sicherheitsgründen in die Stadt Herat gezogen seien, wo seine Familie ein weiteres Haus besitze. Die von ihm avisierte Bezirkspolizei habe ihm lediglich beschieden, nichts gegen die Verbrecher unternehmen zu können. Er solle besser auf sich aufpassen. Im Verlaufe des Monats August 2009 sei eine Person in seinem Geschäft aufgetaucht, welche im Namen von K._______ den Rest des geschuldeten Geldes eingefordert habe. Er habe eine Frist von 15 Tagen erbeten, um das Geld zu beschaffen, was ihm gewährt worden sei. Daraufhin habe er sein Geschäft und Inventar an eine Drittperson verkauft, um seine Heimat am 28. August 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu verlassen. Im Weiteren fügte der Beschwerdeführer an, sein betagter Vater sei im Jahre 2012 eines natürlichen Todes gestorben. Daraufhin hätten seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder Afghanistan definitiv verlassen und seien in den M._______ geflohen (vgl. act. A55/18 S. 2, Antwort auf Frage 4). Die Beschwerdeführerin fügte ergänzend an, sie habe wie viele Frauen in Afghanistan Probleme gehabt. So habe sie sowohl bei den Eltern als auch bei den Schwiegereltern das Haus nie verlassen dürfen. Zur Ausreise veranlasst hätten sie indessen letztlich die Probleme ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Ehebüchlein, ihre beiden Tazkaras vom 24. Juni 2009 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise vom 29. Juli 2009 (Beschwerdeführer) sowie ein paar kopierte Seiten des vom 5. Mai 2003 datierenden afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilten die Beschwerdeführenden dem BFM mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 1. August 2013 in N._______/M._______ verstorben sei. Ihre Beerdigung habe nach islamischem Ritus innerhalb von 24 Stunden stattgefunden. Als Beleg reichten sie ein Foto der Verstorbenen, ein Foto ihrer Beerdigung sowie Ablichtungen der Todesbescheinigungen ein. G. Mit Verfügung vom 28. August 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich einzelner Modalitäten im Zusammenhang mit seiner angeblichen Entführung im März 2009 widersprochen. So habe er anlässlich seiner Erstbefragung erklärt, er sei damals von drei vermummten Männern angehalten, gefesselt und in ein Auto gezerrt worden, wogegen er bei der Bundesanhörung behauptet habe, dass er damals nicht gefesselt worden und in das Auto eingestiegen sei. Hinzu komme, dass es wenig logisch anmute, dass sich die Entführer und Erpresser, welche den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht hätten, fünf Monate Zeit gelassen hätten, den Beschwerdeführer abermals zu kontaktieren. Im Übrigen weise auch die Aussage der Beschwerdeführenden, wonach sie sich nach der Entführung in die Stadt Herat begeben hätten, weil es dort sicherer sei, es dort viele Menschen wie auch Sicherheitskräfte gebe, weshalb sich dort Leute wie K._______ nicht so frei bewegen könnten, indirekt darauf hin, dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich bei Schwierigkeiten an Sicherheitsleute in Herat zu wenden. So besehen, erachte das BFM die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse als solche nicht für glaubhaft. Es könne indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer guten finanziellen Lage und dem dadurch entstehenden Interesse an ihrer Person Probleme mit Personen aus der Region gehabt haben könnten, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, sehr viele Leute zu kennen, und diese seine finanzielle Situation gekannt hätten. In diesem Zusammenhang hätten die Beschwerdeführenden jedoch die Möglichkeit gehabt, an einen anderen Ort zu ziehen, da es sich hierbei lediglich um Schwierigkeiten lokalen Charakters gehandelt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. H. Mit Beschwerde vom 26. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines vom 25. Februar 2012 datierenden O._______ Mietvertrages inklusive englischer Übersetzung zugunsten der Eltern der Beschwerdeführerin ein. Diese Tatsache zeige auf, dass nicht nur die Familie des Beschwerdeführers, sondern auch diejenige der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr in Herat lebe. Gleichzeitig stellten sie die postalische Nachsendung des Mietvertrages im Original in Aussicht. I. Am 3. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2013 zugegangenem Begleitschreiben reichten die Beschwerdeführenden nach ihren Angaben das Original des O._______ Mietvertrages der Eltern der Beschwerdeführerin ein. In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts findet sich freilich nur die Kopie einer notariell als Kopie des Originalmietvertrages beglaubigten Urkunde inklusive deren englischer Übersetzung, nicht aber der Mietvertrag im Original. K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt des Entscheides von ihrer Nichtbedürftigkeit ausgegangen werde. Im vorliegenden Zeitpunkt werde indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. November 2013 ein. L. Mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde P._______ vom 22. Oktober 2013 ein. M. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM fest, die Beschwerdeführenden hätten entgegen ihren Absichtserklärungen bis heute kein Original des Mietvertrages eingereicht. Kopien komme demgegenüber bekanntermassen keinerlei Beweiswert zu. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der besagte Mietvertrag vom 25. Februar 2012 datiere, während die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Bundesanhörung vom 5. März 2013 übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sich ihre Eltern beziehungsweise Schwiegereltern nach wie vor in Herat aufhalten und ihren Lebensunterhalt mit einem Q._______- und R._______laden verdienen würden. In Anbetracht dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der fragliche Mietvertrag eigens zum Zweck des Beweises des fehlenden Beziehungsnetzes in Afghanistan ausgestellt worden sei und nicht den Tatsachen entspreche. N. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM am 7. November 2013 zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik zu. O. Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ihre Stellungnahme zu. Darin hielten sie fest, sie hätten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2013 den Mietvertrag der Eltern der Beschwerdeführerin im Original eingereicht. Es treffe zwar zu, dass diese im März 2013 noch in Herat gelebt hätten. Sie hätten Afghanistan nunmehr aber im Juni 2013 in Richtung M._______ verlassen und lebten jetzt in der von einem ihrer Söhne bereits im Februar 2012 gemieteten Wohnung in N._______. Der Grund hierfür sei die Tatsache, dass sie ihre Heimat ebenfalls wegen Auseinandersetzungen mit kriminellen Gruppen hätten verlassen müssen, welche sich nach der Flucht der Beschwerdeführenden nunmehr an ihre Fersen geheftet hätten. Es lebe nun von ihren Familien niemand mehr in Afghanistan, da mit dem Wegzug der Eltern der Beschwerdeführerin die letzten Bezugspersonen Afghanistan verlassen hätten. Leider sei es ihnen nicht möglich, eine entsprechende O._______ Wohnsitzbescheinigung der Eltern der Beschwerdeführerin beizubringen, da diese illegal dort lebten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Kernvorbringen des Beschwerdeführers, mehrere Personen hätten ihn in der ersten Märzwoche 2009 entführt und in der Folge eine grössere Summe Geldes von ihm erpresst, zufolge etlicher Widersprüche in Bezug auf die Modalitäten seiner Entführung als zweifelhaft einzustufen sind. So fällt in der Tat auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärte, die drei Männer hätten ihn damals gefesselt und ins Auto gezerrt (vgl. act. A1/14 S. 6, Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung behauptete, er sei damals von drei Leuten angehalten worden und auf deren Aufforderung hin in das bereitstehende Auto eingestiegen, ohne gefesselt worden zu sein (vgl. act. A55/18 S. 7, Frage 56 und Antwort 56 i.V.m. S. 9, Frage 71 und Antwort 71).
E. 4.2 Eine abschliessende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers kann indessen vorliegend unterbleiben, da selbst im Falle der Annahme, dass seine Aussagen den Tatsachen entsprechen sollten, diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind: Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.10 - 11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, besteht der Grund für die Behelligung des Beschwerdeführers doch einzig darin, dass er aufgrund seines Vermögens für einige Kriminelle allem Anschein nach ein interessantes Opfer wirtschaftlicher Interessen darstellte. Darin liegt nun aber aus asylrechtlicher Sicht kein beachtliches Verfolgungsmotiv, handelt es sich hierbei doch schlicht um gemeinrechtliche Straftaten Einzelner.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in eigener Person keine Asylgründe vorgebracht, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es bleibt zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden beziehungsweise aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich ist zunächst - trotz gewisser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen (vgl. E. 4.1 hiervor) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Heimat mehrfach Anstände mit Kriminellen hatte, welche von ihm eine höhere Geldsumme erpresst und ihn auch an Leib und Leben bedroht hatten, wobei der Beschwerdeführer sich weiteren Zahlungsaufforderungen durch gemeinsame Flucht mit der Beschwerdeführerin ins Ausland entzogen hat. Gemäss BVGE 2011/38 präsentiert sich die Sicherheitslage in der Stadt Herat allerdings verhältnismässig gut und ist mit derjenigen in Kabul vergleichbar. Die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst ist gering. Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten von bewaffneten Gruppen mehr zu verzeichnen. So wurde die Verantwortung für die Sicherheit am 21. Juli 2011 von der durch die NATO seinerzeit im Jahr 2001 eingesetzten Unterstützungstruppe "International Security Assistance For-ce" (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen (BVGE, a.a.O., E. 4.3.3.1 S. 818 ff.). Auch neuere, im Urteil D-3307/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 zitierte Quellen bestätigen die grundsätzliche Schutzfähigkeit der Behörden in Herat (vgl. Afghanistan, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 6 und 8). Somit sind in Herat entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden zu bejahen. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau grundsätzlich möglich wäre, in Herat bei den für die Sicherheit zuständigen Behörden Schutz vor allfälligen Behelligungen durch an seinem Vermögen und seinen Gütern interessierten Kriminellen zu suchen.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
E. 6.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden: Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.).
E. 6.3.2 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Stadt Herat auf ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hin, dass seine Mutter nach dem Todes ihres Ehemannes beziehungsweise seines Vaters im Jahre 2012 Afghanistan zusammen mit ihrem jüngeren Sohn in Richtung M._______ verlassen habe, wo sie dann Anfang August des Jahres 2013 verstorben sei. Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden noch anlässlich ihrer Bundesanhörung am 5. März 2013 übereinstimmend fest, dass sowohl die Eltern als auch vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Stadt Herat lebten (vgl. act. A55/18 S. 2 f., Antworten auf Frage 9 f. und act. A56/9 S. 2 f., Antworten auf Fragen 7 bis 11). Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden demgegenüber neu geltend, die Eltern der Beschwerdeführerin seien zwischenzeitlich ebenfalls in den M._______ ausgereist und reichten als Beleg hierfür die Kopie eines O._______ Mietvertrages inklusive englischer Übersetzung ein. In diesem Zusammenhang fällt indessen vorab auf, dass der angeblich auf den Vater der Beschwerdeführerin lautende O._______ Mietvertrag, welcher dem Bundesverwaltungsgericht entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. J) nicht im Original, sondern nur als Kopie einer notariell als Kopie des Originalmietvertrages beglaubigten Urkunde inklusive deren englischer Übersetzung vorliegt, vom 25. Februar 2012 datiert, während die Eltern der Beschwerdeführerin am 5. März 2013 nach den Angaben ihrer Tochter beziehungsweise ihres Schwiegersohns offensichtlich noch in Herat lebten. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführenden durch die nachträgliche Einreichung dieses Dokumentes den Schweizer Asylbehörden gegenüber lediglich vorzutäuschen versucht haben, in Herat aktuell über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr zu verfügen, um dergestalt gestützt auf die Schweizerische Rechtsprechung zu Afghanistan eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ihren Gunsten zu erwirken. Ihre entsprechende lapidare Erklärung in der Replik vom 21. November 2013, ein Bruder der Beschwerdeführerin habe diese Wohnung bereits (mehr als ein Jahr) vor der tatsächlich erst im Juli 2013 erfolgten Ausreise ihrer Eltern angemietet (a.a.O., S. 1/2), vermag das Gericht jedenfalls in keiner Weise zu überzeugen. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien nicht in der Lage, eine behördliche Wohnsitzbescheinigung der O._______ Behörden zugunsten ihrer Eltern beziehungsweise Schwiegereltern beizubringen, da diese illegal dort lebten, zumal es zum Vornherein nicht plausibel erscheint, dass diese in N._______ offiziell ein Haus mieten könnten, ohne dort gleichzeitig registriert zu sein respektive über einen legalen Status zu verfügen. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermocht, in Herat über keine nahen Familienangehörigen mehr zu verfügen.
E. 6.3.3 Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden noch relativ jung und gesund. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe in der Schweiz eine Allergie gegen "irgendetwas" entwickelt, das in der Luft liege (vgl. act. A56/9 S. 2, Antworten auf Fragen 4 bis 6), bleibt anzufügen, dass ihr allfällige, zur Linderung jener Allergie erforderliche Medikamente im Sinne einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) auf die Rückreise mitgegeben werden könnten. Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Angaben in Herat aufgewachsen und haben dort während sieben (Beschwerdeführer) beziehungsweise neun Jahren (Beschwerdeführerin) die Schulen besucht. So besehen ist auch davon auszugehen, dass sie dort neben Familienangehörigen über weitere soziale Kontakte verfügen. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei sehr vermögend und verfüge in Herat über S._______ und mehrere T._______ (vgl. act. A55/18 S. 3 f., Antworten auf Frage 12 ff.). Somit verfügen die Beschwerdeführenden in Herat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und über die notwendigen wirtschaftlichen Ressourcen, um sich dort erneut eine Lebensgrundlage aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Stadt Herat ist folglich im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5443/2013 Urteil vom 27. Januar 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehefrau B._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie sich zuvor in C._______ und D._______ aufgehalten hatten. Am 9. April 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tadschike und habe bis März 2009 im Dorf E._______, Distrikt F._______ in der Provinz Herat, gelebt. Er habe im Jahre 2002 nach dem Sturz des Taliban-Regimes in der Stadt Herat ein G._______geschäft eröffnet, welches er bis August 2009 erfolgreich geführt habe. In der ersten Märzwoche des Jahres 2009 hätten ihn drei vermummte Leute auf dem Nachhauseweg angehalten, gefesselt und in ein Auto gezerrt. Sie hätten ihn in einen Kuhstall eingesperrt und verprügelt. Dabei hätten sie ihm vorgeworfen, er habe sich am Vortag geweigert, ihrem Freund eine H._______ zu verkaufen. An besagtem Tag habe allerdings niemand eine H._______ von ihm verlangt. Als Strafe hierfür hätte er den Männern eine Summe von einer Million Afghanis (ungefähr 20'000 Dollar) bezahlen sollen. Als Warnung hätten sie ihm den kleinen Finger der rechten Hand angeschnitten. Am nächsten Tag habe ihn einer der Entführer nach Hause begleitet, wo er von seinen Eltern sowie seiner Ehefrau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ungefähr die Hälfte des von seinen Entführern eingeforderten Geldes erhalten habe. Später sei er aus Sicherheitsgründen zusammen mit seiner Frau von E._______ in ein ebenfalls seiner Familie gehörendes Haus in Herat gezogen. Ungefähr fünf Monate später sei einer der Männer in seinem Geschäft erschienen und habe den Rest des Geldes gefordert. Daraufhin habe er um eine Zahlungsfrist von 15 Tagen gebeten und sein Geschäft für 20'000 Dollar an eine Drittperson verkauft. Anschliessend habe er seine Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. September 2010 trat das BFM gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dublin-Verfahren), ordnete ihre Wegweisung nach C._______ an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton I._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, eine allfällig gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 29. September 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mittels ihres früheren Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Am 16. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 23. September 2010 im Rahmen des Schriftenwechsels "J._______ C._______" wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 21. Februar 2011 als gegenstandslos geworden ab. E. Am 5. März 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 2002 nach dem Sturz des Taliban-Regimes in der Stadt Herat ein G._______geschäft eröffnet, welches er bis August 2009 erfolgreich geführt habe. In der ersten Märzwoche des Jahres 2009 hätten ihn drei vermummte Leute auf dem Nachhauseweg in einem Auto entführt. Sie hätten ihn in einen Kuhstall eingesperrt. Etwa eine Stunde später sei dort eine Person namens K._______ erschienen. Dieser sei ein Cousin eines gewissen L._______, der das Oberhaupt einer örtlich mächtigen Sippschaft sei. Letzterer habe ihm und seinem Vater bereits in der Vergangenheit Schutzgeld in Form von Ernteerträgen abgefordert. K._______ habe ihm vorgeworfen, er hätte sich am Vortag geweigert, einem Freund eine H._______ zu verkaufen, was allerdings nicht den Tatsachen entsprochen habe, da an besagtem Tag niemand eine H._______ von ihm verlangt habe. Als Strafe hierfür hätte er K._______ eine Summe von einer Million Afghanis (ungefähr 20'000 Dollar) bezahlen sollen. Als Warnung habe ihm K._______ den kleinen Finger der rechten Hand angeschnitten. Er - der Beschwerdeführer - habe jedoch zu erkennen gegeben, momentan nur 500'000 Afghanis auftreiben zu können. Am nächsten Tag habe ihn einer der Entführer nach Hause begleitet, wo er aus Not sowohl seine anwesenden Eltern als auch seine Ehefrau bezüglich seines Verbleibs in der Nacht beziehungsweise des Grundes für das benötigte Geld belogen habe. Da seine Frau indessen seine Wunde an der Hand bemerkt habe, habe er ihr das Vorgefallene schliesslich erzählt, worauf sie aus Sicherheitsgründen in die Stadt Herat gezogen seien, wo seine Familie ein weiteres Haus besitze. Die von ihm avisierte Bezirkspolizei habe ihm lediglich beschieden, nichts gegen die Verbrecher unternehmen zu können. Er solle besser auf sich aufpassen. Im Verlaufe des Monats August 2009 sei eine Person in seinem Geschäft aufgetaucht, welche im Namen von K._______ den Rest des geschuldeten Geldes eingefordert habe. Er habe eine Frist von 15 Tagen erbeten, um das Geld zu beschaffen, was ihm gewährt worden sei. Daraufhin habe er sein Geschäft und Inventar an eine Drittperson verkauft, um seine Heimat am 28. August 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu verlassen. Im Weiteren fügte der Beschwerdeführer an, sein betagter Vater sei im Jahre 2012 eines natürlichen Todes gestorben. Daraufhin hätten seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder Afghanistan definitiv verlassen und seien in den M._______ geflohen (vgl. act. A55/18 S. 2, Antwort auf Frage 4). Die Beschwerdeführerin fügte ergänzend an, sie habe wie viele Frauen in Afghanistan Probleme gehabt. So habe sie sowohl bei den Eltern als auch bei den Schwiegereltern das Haus nie verlassen dürfen. Zur Ausreise veranlasst hätten sie indessen letztlich die Probleme ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Ehebüchlein, ihre beiden Tazkaras vom 24. Juni 2009 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise vom 29. Juli 2009 (Beschwerdeführer) sowie ein paar kopierte Seiten des vom 5. Mai 2003 datierenden afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilten die Beschwerdeführenden dem BFM mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 1. August 2013 in N._______/M._______ verstorben sei. Ihre Beerdigung habe nach islamischem Ritus innerhalb von 24 Stunden stattgefunden. Als Beleg reichten sie ein Foto der Verstorbenen, ein Foto ihrer Beerdigung sowie Ablichtungen der Todesbescheinigungen ein. G. Mit Verfügung vom 28. August 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich einzelner Modalitäten im Zusammenhang mit seiner angeblichen Entführung im März 2009 widersprochen. So habe er anlässlich seiner Erstbefragung erklärt, er sei damals von drei vermummten Männern angehalten, gefesselt und in ein Auto gezerrt worden, wogegen er bei der Bundesanhörung behauptet habe, dass er damals nicht gefesselt worden und in das Auto eingestiegen sei. Hinzu komme, dass es wenig logisch anmute, dass sich die Entführer und Erpresser, welche den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht hätten, fünf Monate Zeit gelassen hätten, den Beschwerdeführer abermals zu kontaktieren. Im Übrigen weise auch die Aussage der Beschwerdeführenden, wonach sie sich nach der Entführung in die Stadt Herat begeben hätten, weil es dort sicherer sei, es dort viele Menschen wie auch Sicherheitskräfte gebe, weshalb sich dort Leute wie K._______ nicht so frei bewegen könnten, indirekt darauf hin, dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich bei Schwierigkeiten an Sicherheitsleute in Herat zu wenden. So besehen, erachte das BFM die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse als solche nicht für glaubhaft. Es könne indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer guten finanziellen Lage und dem dadurch entstehenden Interesse an ihrer Person Probleme mit Personen aus der Region gehabt haben könnten, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, sehr viele Leute zu kennen, und diese seine finanzielle Situation gekannt hätten. In diesem Zusammenhang hätten die Beschwerdeführenden jedoch die Möglichkeit gehabt, an einen anderen Ort zu ziehen, da es sich hierbei lediglich um Schwierigkeiten lokalen Charakters gehandelt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. H. Mit Beschwerde vom 26. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines vom 25. Februar 2012 datierenden O._______ Mietvertrages inklusive englischer Übersetzung zugunsten der Eltern der Beschwerdeführerin ein. Diese Tatsache zeige auf, dass nicht nur die Familie des Beschwerdeführers, sondern auch diejenige der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr in Herat lebe. Gleichzeitig stellten sie die postalische Nachsendung des Mietvertrages im Original in Aussicht. I. Am 3. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2013 zugegangenem Begleitschreiben reichten die Beschwerdeführenden nach ihren Angaben das Original des O._______ Mietvertrages der Eltern der Beschwerdeführerin ein. In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts findet sich freilich nur die Kopie einer notariell als Kopie des Originalmietvertrages beglaubigten Urkunde inklusive deren englischer Übersetzung, nicht aber der Mietvertrag im Original. K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt des Entscheides von ihrer Nichtbedürftigkeit ausgegangen werde. Im vorliegenden Zeitpunkt werde indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. November 2013 ein. L. Mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde P._______ vom 22. Oktober 2013 ein. M. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM fest, die Beschwerdeführenden hätten entgegen ihren Absichtserklärungen bis heute kein Original des Mietvertrages eingereicht. Kopien komme demgegenüber bekanntermassen keinerlei Beweiswert zu. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der besagte Mietvertrag vom 25. Februar 2012 datiere, während die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Bundesanhörung vom 5. März 2013 übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sich ihre Eltern beziehungsweise Schwiegereltern nach wie vor in Herat aufhalten und ihren Lebensunterhalt mit einem Q._______- und R._______laden verdienen würden. In Anbetracht dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der fragliche Mietvertrag eigens zum Zweck des Beweises des fehlenden Beziehungsnetzes in Afghanistan ausgestellt worden sei und nicht den Tatsachen entspreche. N. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM am 7. November 2013 zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik zu. O. Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ihre Stellungnahme zu. Darin hielten sie fest, sie hätten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2013 den Mietvertrag der Eltern der Beschwerdeführerin im Original eingereicht. Es treffe zwar zu, dass diese im März 2013 noch in Herat gelebt hätten. Sie hätten Afghanistan nunmehr aber im Juni 2013 in Richtung M._______ verlassen und lebten jetzt in der von einem ihrer Söhne bereits im Februar 2012 gemieteten Wohnung in N._______. Der Grund hierfür sei die Tatsache, dass sie ihre Heimat ebenfalls wegen Auseinandersetzungen mit kriminellen Gruppen hätten verlassen müssen, welche sich nach der Flucht der Beschwerdeführenden nunmehr an ihre Fersen geheftet hätten. Es lebe nun von ihren Familien niemand mehr in Afghanistan, da mit dem Wegzug der Eltern der Beschwerdeführerin die letzten Bezugspersonen Afghanistan verlassen hätten. Leider sei es ihnen nicht möglich, eine entsprechende O._______ Wohnsitzbescheinigung der Eltern der Beschwerdeführerin beizubringen, da diese illegal dort lebten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Kernvorbringen des Beschwerdeführers, mehrere Personen hätten ihn in der ersten Märzwoche 2009 entführt und in der Folge eine grössere Summe Geldes von ihm erpresst, zufolge etlicher Widersprüche in Bezug auf die Modalitäten seiner Entführung als zweifelhaft einzustufen sind. So fällt in der Tat auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärte, die drei Männer hätten ihn damals gefesselt und ins Auto gezerrt (vgl. act. A1/14 S. 6, Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung behauptete, er sei damals von drei Leuten angehalten worden und auf deren Aufforderung hin in das bereitstehende Auto eingestiegen, ohne gefesselt worden zu sein (vgl. act. A55/18 S. 7, Frage 56 und Antwort 56 i.V.m. S. 9, Frage 71 und Antwort 71). 4.2 Eine abschliessende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers kann indessen vorliegend unterbleiben, da selbst im Falle der Annahme, dass seine Aussagen den Tatsachen entsprechen sollten, diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind: Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.10 - 11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, besteht der Grund für die Behelligung des Beschwerdeführers doch einzig darin, dass er aufgrund seines Vermögens für einige Kriminelle allem Anschein nach ein interessantes Opfer wirtschaftlicher Interessen darstellte. Darin liegt nun aber aus asylrechtlicher Sicht kein beachtliches Verfolgungsmotiv, handelt es sich hierbei doch schlicht um gemeinrechtliche Straftaten Einzelner. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in eigener Person keine Asylgründe vorgebracht, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es bleibt zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden beziehungsweise aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich ist zunächst - trotz gewisser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen (vgl. E. 4.1 hiervor) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Heimat mehrfach Anstände mit Kriminellen hatte, welche von ihm eine höhere Geldsumme erpresst und ihn auch an Leib und Leben bedroht hatten, wobei der Beschwerdeführer sich weiteren Zahlungsaufforderungen durch gemeinsame Flucht mit der Beschwerdeführerin ins Ausland entzogen hat. Gemäss BVGE 2011/38 präsentiert sich die Sicherheitslage in der Stadt Herat allerdings verhältnismässig gut und ist mit derjenigen in Kabul vergleichbar. Die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst ist gering. Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten von bewaffneten Gruppen mehr zu verzeichnen. So wurde die Verantwortung für die Sicherheit am 21. Juli 2011 von der durch die NATO seinerzeit im Jahr 2001 eingesetzten Unterstützungstruppe "International Security Assistance For-ce" (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen (BVGE, a.a.O., E. 4.3.3.1 S. 818 ff.). Auch neuere, im Urteil D-3307/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 zitierte Quellen bestätigen die grundsätzliche Schutzfähigkeit der Behörden in Herat (vgl. Afghanistan, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 6 und 8). Somit sind in Herat entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden zu bejahen. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau grundsätzlich möglich wäre, in Herat bei den für die Sicherheit zuständigen Behörden Schutz vor allfälligen Behelligungen durch an seinem Vermögen und seinen Gütern interessierten Kriminellen zu suchen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/2 E. 9.2.1). 6.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden: Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). 6.3.2 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Stadt Herat auf ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hin, dass seine Mutter nach dem Todes ihres Ehemannes beziehungsweise seines Vaters im Jahre 2012 Afghanistan zusammen mit ihrem jüngeren Sohn in Richtung M._______ verlassen habe, wo sie dann Anfang August des Jahres 2013 verstorben sei. Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden noch anlässlich ihrer Bundesanhörung am 5. März 2013 übereinstimmend fest, dass sowohl die Eltern als auch vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Stadt Herat lebten (vgl. act. A55/18 S. 2 f., Antworten auf Frage 9 f. und act. A56/9 S. 2 f., Antworten auf Fragen 7 bis 11). Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden demgegenüber neu geltend, die Eltern der Beschwerdeführerin seien zwischenzeitlich ebenfalls in den M._______ ausgereist und reichten als Beleg hierfür die Kopie eines O._______ Mietvertrages inklusive englischer Übersetzung ein. In diesem Zusammenhang fällt indessen vorab auf, dass der angeblich auf den Vater der Beschwerdeführerin lautende O._______ Mietvertrag, welcher dem Bundesverwaltungsgericht entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. J) nicht im Original, sondern nur als Kopie einer notariell als Kopie des Originalmietvertrages beglaubigten Urkunde inklusive deren englischer Übersetzung vorliegt, vom 25. Februar 2012 datiert, während die Eltern der Beschwerdeführerin am 5. März 2013 nach den Angaben ihrer Tochter beziehungsweise ihres Schwiegersohns offensichtlich noch in Herat lebten. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführenden durch die nachträgliche Einreichung dieses Dokumentes den Schweizer Asylbehörden gegenüber lediglich vorzutäuschen versucht haben, in Herat aktuell über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr zu verfügen, um dergestalt gestützt auf die Schweizerische Rechtsprechung zu Afghanistan eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ihren Gunsten zu erwirken. Ihre entsprechende lapidare Erklärung in der Replik vom 21. November 2013, ein Bruder der Beschwerdeführerin habe diese Wohnung bereits (mehr als ein Jahr) vor der tatsächlich erst im Juli 2013 erfolgten Ausreise ihrer Eltern angemietet (a.a.O., S. 1/2), vermag das Gericht jedenfalls in keiner Weise zu überzeugen. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien nicht in der Lage, eine behördliche Wohnsitzbescheinigung der O._______ Behörden zugunsten ihrer Eltern beziehungsweise Schwiegereltern beizubringen, da diese illegal dort lebten, zumal es zum Vornherein nicht plausibel erscheint, dass diese in N._______ offiziell ein Haus mieten könnten, ohne dort gleichzeitig registriert zu sein respektive über einen legalen Status zu verfügen. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermocht, in Herat über keine nahen Familienangehörigen mehr zu verfügen. 6.3.3 Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden noch relativ jung und gesund. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe in der Schweiz eine Allergie gegen "irgendetwas" entwickelt, das in der Luft liege (vgl. act. A56/9 S. 2, Antworten auf Fragen 4 bis 6), bleibt anzufügen, dass ihr allfällige, zur Linderung jener Allergie erforderliche Medikamente im Sinne einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) auf die Rückreise mitgegeben werden könnten. Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Angaben in Herat aufgewachsen und haben dort während sieben (Beschwerdeführer) beziehungsweise neun Jahren (Beschwerdeführerin) die Schulen besucht. So besehen ist auch davon auszugehen, dass sie dort neben Familienangehörigen über weitere soziale Kontakte verfügen. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei sehr vermögend und verfüge in Herat über S._______ und mehrere T._______ (vgl. act. A55/18 S. 3 f., Antworten auf Frage 12 ff.). Somit verfügen die Beschwerdeführenden in Herat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und über die notwendigen wirtschaftlichen Ressourcen, um sich dort erneut eine Lebensgrundlage aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Stadt Herat ist folglich im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: