Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2018 und gelangte mit dem Schiff nach Indien, dem Flugzeug nach Frankreich und dem Zug am 9. Januar 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Januar 2019 wurde er summarisch befragt. Am 7. Juni 2019 wurde er einlässlich und am 28. August 2020 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auf einem Feld in der Nähe eines Grundstückes der Familie seien Waffen gefunden worden. Deshalb sei er am (...) 2018 auf dem Weg zu diesem Feld beziehungsweise auf diesem Feld um den Mittag herum verhaftet worden. Er sei in ein Camp gebracht und in einen Raum gesperrt worden. Dort sei bereits sein Nachbar, ein ehemaliges Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), gewesen, welcher offenbar zuvor misshandelt worden sei. Er (der Beschwerdeführer) sei gefragt worden, ob er die Waffen vergraben habe oder wisse, wer es gewesen sei. Dabei sei er ebenfalls misshandelt worden. Nach sechs Stunden beziehungsweise am nächsten Morgen hätte er zu einem anderen Camp transferiert werden sollen, sei dann aber in einem Wald freigelassen worden. Dort sei er von einer Person mit dem Motorrad abgeholt und nach Mannar gebracht worden. Im Weiteren sei er bei einer Bombenexplosion während des letzten Krieges schwer verletzt worden. Dreizehn Mitglieder seiner Familie seien dabei getötet worden. Seither sei er mit seinen Geschwistern bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Zu diesen Ereignissen sei er von verschiedenen Hilfsorganisationen befragt worden. Im Anschluss hätten sich Armeeangehörige jeweils erkundigt, was er diesen Leuten gesagt habe. Seine Geschwister hätten wegen diesen Einschüchterungen das Zuhause im Jahr 2013 verlassen. Er habe auch an ein paar Demonstrationen zu vermissten Personen teilgenommen. Zudem habe er einen Onkel, welcher rehabilitiert worden sei, und ein weiterer Onkel habe bei den LTTE als Chauffeur gearbeitet. Nach den verheerenden Bombenanschlägen im April 2019 seien das Haus seiner Familie durchsucht und seine Papiere beschlagnahmt worden. Zur Stützung seines Gesuches reichte er unter anderem einen Zeitungsartikel über die Bombenexplosion, der seine Familie zum Opfer gefallen sei, den Totenschein seiner Eltern und Spitaldokumente ihn betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 - eröffnet am 5. Oktober 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 4. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 8. Januar 2021 verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Ausführungen seien in einigen wichtigen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe vor allem die Beschreibung der erlittenen Übergriffe. So habe er an der Befragung angegeben, er sei geschlagen und mit Zigaretten verbrannt worden. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei geschlagen worden und sie hätten ihm die Hand verdreht. Auf explizite Rückfrage habe er angegeben, keine weitere Folter erlitten zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er lediglich angegeben, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Weiter habe er sich auch in zeitlicher Hinsicht widersprochen. An der Befragung habe er angegeben, er hätte am nächsten Tag verlegt werden sollen. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, dies sei noch am gleichen Tag, bei Dämmerung gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er eine dritte Version vorgebracht, wonach es Nacht gewesen sei, er sich aber nicht an die Zeit erinnern könne. Schliesslich habe er sich an der Befragung auch zur Reise nach Mannar widersprochen. Nach seinem Reiseweg befragt habe er zunächst angegeben, mit dem Bus dorthin gelangt zu sein. Bei den Gesuchsgründen habe er dann aber gesagt, er sei mit dem Motorrad dorthin gefahren worden. Auch diesen Widerspruch habe er auf Nachfrage nicht aufzulösen gewusst. Einige seiner Aussagen seien zudem vage und nicht detailliert ausgefallen. So habe er nicht erklären können, weshalb sie im Zusammenhang mit den Waffenfunden ihn, der während der Kriegszeit noch ein Kind gewesen sei, und nicht seinen Onkel, der ein LTTE-Mitglied gewesen sei, verhaftet hätten. Auch habe er nicht erklären können, wie sein Onkel von der Verhaftung erfahren habe und wie dieser seine Entlassung und seine Ausreise in so kurzer Zeit habe organisieren können. Er habe lediglich angegeben, dass jemand vielleicht gesehen habe, wie er mitgenommen worden sei, und seinen Onkel informiert habe. Weiter habe er hinzugefügt, er wisse nicht, wieviel sein Onkel bezahlt habe und wie er das Geld in so kurzer Zeit habe auftreiben können. Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise keine Verfolgung glaubhaft machen können. Vielmehr habe er bis im Dezember 2018 noch neun Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige Risikofaktoren, welche zur Zeit seiner Ausreise existiert hätten, hätten nicht zu einer staatlichen Verfolgung geführt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er bei einer Rückkehr nun eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die aktuelle Lage nach der im Jahr 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz berufe sich in ihrer Verfügung lediglich auf kleine angebliche Widersprüche. Zur Verwertung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müssten diese aber diametral sein und wesentliche Aspekte seines Asylgesuches betreffen. An der Anhörung sei ihm das Folterelement des Handverdrehens sehr präsent gewesen, zumal er an dieser Hand zuvor schon zwei Finger verloren habe. Auf die Frage, was das Schlimmste an den Folterungen gewesen sei, habe er denn auch dies angegeben. Bei den Folgefragen habe er nicht verstanden, dass es um die Ausschliesslichkeit der erlebten Folterungen auf Schläge und Handverdrehen gegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne ihm die Vorinstanz nicht vorwerfen, das Zigarettenverbrennen nicht erwähnt zu haben. Es sei nachvollziehbar, dass er nur die schlimmsten Folterungen erwähnt habe, zumal es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt habe. Inwiefern sich die Schilderungen zu seiner Verhaftung widersprächen, habe die Vorinstanz nicht weiter ausgeführt. Vielmehr habe er einen freien ausführlichen mehrseitigen Bericht zur Antwort gegeben. Zudem habe seine Beschreibung Gefühlsregungen beinhaltet, die über das Stereotype hinausgingen. Dies betreffe gerade die Angst, die er beschrieben habe, als er im Wald hätte aus dem Auto steigen sollen. Weiter könne er sich nicht erklären, wie sich die unrichtigen Aussagen, dass er erst am Folgetag freigelassen worden sei und dass er mit dem Bus nach Mannar gefahren sei, ins Befragungsprotokoll eingeschlichen hätten. Feststehe, dass er an anderer Stelle an der Befragung angegeben habe, mit dem Motorrad hingefahren worden zu sein. Schliesslich habe er die Vorinstanz bereits darüber informiert, dass sein Onkel Kontakte zur Armee gehabt und für diese Sand transportiert habe. So sei eine Freilassung innert kürzester Zeit möglich gewesen. Je nach finanziellen Möglichkeiten könne auch eine schnelle Ausreise durch ein Schlepperteam organisiert werden. Dies erkläre auch, weshalb er die genauen Konditionen nicht gewusst habe. Dass sein Schlepperschiff so schnell abgelegt habe, möge Zufall sein. Nach dem Gesagten sei klar davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen drohen würden. Er erfülle mehrere Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil vom 15. Juli 2016 E-1866/2015). Er sei bereits inhaftiert worden wegen des Verdachtes auf eine Beteiligung an einem Waffenversteck beziehungsweise entsprechenden Kenntnissen darüber. Auch habe er mehrere sichtbare Narben, die ihn bei einer Rückschaffung als Opfer von Folter oder Krieg erkennbar machen würden. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Diesbezüglich sei auch auf die Verhaftung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft zu verweisen. Sie habe Daten von ihrem Mobiltelefon preisgeben müssen, auf welchem sich Namen von Personen befunden hätten, die vor kurzem ein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft gestellt hätten. Dieses rechtswidrige Vorgehen der Regierung lasse vermuten, dass auch gegenüber zurückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgegangen werde.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Wahlen im Jahr 2019 weder als Gefährdungselement vorgebracht habe noch eine persönliche Verbindung zu diesen Ereignissen aufweise. Das Gleiche gelte für die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin, zumal er nie auf der Botschaft ein Asylgesuch gestellt habe.
E. 4.4 In der Replik wurden keine weiteren Ausführungen gemacht.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass seine Aussagen zu seiner Verhaftung in freier Rede relativ ausführlich ausgefallen sind. So berichtete er über zwei Seiten hinweg über die Ereignisse und beschrieb gewisse Details, wie beispielsweise die Angst, als er im Wald hätte aussteigen sollen. Dass der Beschwerdeführer die Verhaftung unsubstantiiert beschrieben habe, macht die Vorinstanz denn auch gar nicht geltend. Die Detailliertheit betrifft aber überwiegend die Mitnahme und die Freilassung. Die Haft selber beschrieb der Beschwerdeführer weniger detailliert. Insbesondere waren aber seine Aussagen auf Rückfrage hin sehr kurz und allgemein geblieben (vgl. A15 F69 ff. und F83). Dies ist als Hinweis darauf zu werten, dass er auswendig gelerntes oder von Dritten gehörtes in freier Rede wiedergeben, auf Rückfragen aber nicht spontan reagieren konnte. Zudem sagte er zunächst, sein Nachbar sei vor ihm verhört worden und er habe davon nichts mitbekommen, um später zu sagen, ihm seien die gleichen Fragen gestellt worden. Darauf angesprochen antwortete er: «Jetzt habe ich nachgedacht und es ist in meine Erinnerung gekommen, dass sie ihn auch einige Fragen vor mir gefragt haben.» (vgl. A15 F77). Wie das SEM richtig ausführte, verstrickte sich der Beschwerdeführer denn auch in weitere Widersprüche. Dass es sich dabei um nebensächliche Elemente und nicht zentrale Punkte seines Asylgesuches gehandelt habe beziehungsweise die Widersprüche nicht diametral gewesen seien, trifft nicht zu. So sind eben gerade die Folterungen ein zentrales Element seines Asylgesuches. Wenn auch vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, dass er diese detailliert beschreibt, sollten doch zumindest die Angaben, die er macht, grob übereinstimmen. Auch wenn er die Ausschliesslichkeit nicht ganz verstand und das Handverdrehen subjektiv als schlimmer empfand, ist es doch bemerkenswert, dass er trotz mehrmaligen Rückfragen zu Foltererlebnissen das Verbrennen mit Zigaretten an der Anhörung zunächst nicht erwähnte, und dann auf explizite Rückfrage pauschal antwortete, dies habe er vergessen. Auch der Widerspruch in Bezug auf die zeitliche Einordnung muss als relevant bezeichnet werden, macht es doch einen Unterschied, ob er im Wald, wo er sich so fürchtete, in der Dämmerung, nachts oder am Morgen freigelassen wurde. Ebenso zentral ist es, ob er eine Nacht im Bunker verbringen musste oder am gleichen Tag freigelassen wurde. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass es sich im Befragungsprotokoll um einen Fehler gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Dem Protokoll sind keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen und der Beschwerdeführer hat dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Ebenfalls als zentral zu bezeichnen ist die Frage, wie der Beschwerdeführer nach Mannar reiste, weil dies direkt Teil der Flucht aus der Haft war. Auffällig ist auch hier wieder, dass er bei der Frage nach der Ausreise spontan den Bus angab, und erst bei den Gesuchsgründen an das Motorrad, als Teil seiner offenbar auswendig gelernten Fluchtgeschichte dachte. In Bezug auf die geltend gemachte fehlerhafte Protokollierung ist auf das soeben Ausgeführte zu verweisen.
E. 5.3 Im Weiteren führt aber das SEM insbesondere zu Recht aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Militärangehörigen den Beschwerdeführer mitnahmen und nicht den Onkel. Es ging um Waffen, die offenbar schon lange da vergraben waren. Der Beschwerdeführer war bei Kriegsende (...) Jahre alt. Dass er irgendwelche Informationen zu den Waffenfunden geben könnte, scheint sehr unwahrscheinlich. Viel eher wäre wohl der Onkel angegangen worden, welcher obendrein für die LTTE tätig gewesen war. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass der Onkel die Freilassung und die Ausreise in dermassen schneller Zeit aus dem Nichts heraus organisieren konnte. So wurde der Beschwerdeführer am Mittag festgenommen, noch am Abend desselben Tages freigelassen, unmittelbar nach Mannar transportiert, von wo er schon am nächsten Tag in ein Schiff steigen konnte. Dass sein Onkel Beziehungen zur Armee gehabt und für diese Sand transportiert habe, vermag diese enorme Geschwindigkeit der Ereignisse nicht überzeugend zu erklären.
E. 5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass sich eine Verhaftung im von ihm geschilderten Rahmen, mit den angegebenen Folterungen abgespielt hat.
E. 5.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal sie keinen direkten Bezug zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers haben. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen.
E. 6 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehören unter anderen namentlich Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3). Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.
E. 6.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit Waffenfunden verhaftet beziehungsweise dass ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden. Zwar gehört der Beschwerdeführer als Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse zu einer Risikogruppe. Dies allein reicht aber zum Vorliegen einer Verfolgungsfurcht nicht aus. Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang lediglich an, sie seien immer wieder von Menschenrechtsorganisationen befragt worden. Die Behörden hätten im Anschluss jeweils auch wissen wollen, was sie diesen Leuten gesagt hätten. Weitere Nachteile machte der Beschwerdeführer während den neun Jahren, die er nach Kriegsende noch in Sri Lanka lebte, aber nicht geltend. Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer bei Kriegsende erst (...) Jahre alt war und er offensichtlich auch keinerlei Auskunft zu den Tätern des Bombenanschlags geben kann. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Narben und das Fehlen von zwei Fingern dürfte in diesem Zusammenhang plausibel zu erklären und angesichts der Bekanntheit des Bombenanschlags (vgl. eingereichter Zeitungsbericht) auch zu belegen sein. Die niederschwelligen LTTE-Verbindungen seines Vaters (zwangsweises Training) und seiner beiden Onkel (Rehabilitierung nach Tätigkeit für die TRO [Tamil Rehabilitation Organisation] beziehungsweise Tätigkeit für die LTTE als Chauffeur in der Landwirtschaft) vermögen ebenfalls keine Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal der Tod des Vaters viele Jahre zurückliegt und die beiden Onkel offenbar unbehelligt vor Ort leben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vor seiner Ausreise denn auch keine Probleme geltend machte. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, dass der Beschwerdeführer einige Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen. Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.2.2).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.3.2).
E. 8.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe immer im Norden Sri Lankas gelebt. Er sei jung und verfüge über ausgedehnte berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Er habe ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er sich stützen könne, und die Familie besitze viele Ländereien. Er selber habe seine wirtschaftliche Situation denn auch als gut beschrieben. Auch sein Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht entgegen. Seine Verletzungen würden aus Kindheitstagen stammen und hätten ihn bis anhin nicht an einem normalen Leben gehindert. Seine Beschwerden seien gegebenenfalls mit Schmerzmittel behandelbar und auch in Sri Lanka behandelt worden. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass sein Onkel ihn wiederaufnehmen würde. Dieser befürchte wegen seiner Probleme eine Gefährdung der eigenen Kinder. Er wäre somit auf sich alleine gestellt. Hinzu kämen die Einschränkungen, die er aufgrund der Kriegsverletzungen habe. Sein wirtschaftliches Fortkommen ohne familiären Schutz und Unterstützung wäre erschwert.
E. 8.3.4 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Onkel werde den Beschwerdeführer wegen seinen Problemen nicht mehr aufnehmen, ist auf obenstehende Erwägungen zu verweisen, wonach ihm diese Probleme nicht geglaubt werden konnten. Seine Verletzungen stammen, wie vom SEM erwähnt, aus Kindheitstagen und haben sein wirtschaftliches Fortkommen bis anhin nicht erschwert. Zudem wurde die schmerzende Hand gemäss dem nachträglich zur Beschwerde eingereichten Arztbericht in der Schweiz behandelt und der Fremdkörper entfernt. Auch die weiteren Einschätzungen des SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind zu bestätigen. Daran vermag auch der weitere nachträglich zur Beschwerde eingereichte Arztbericht nichts zu ändern. Zwar wird dort am Rand ein posttraumatisches Zustandsbild erwähnt, weitergehende Ausführungen werden hierzu aber nicht gemacht. Vielmehr wird die Psyche des Beschwerdeführers aktuell als stabil bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint etwas überhöht und ist angemessen zu kürzen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung des seither angefallenen Aufwandes auf insgesamt Fr. 1'650.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'650.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5441/2020 Urteil vom 5. November 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2018 und gelangte mit dem Schiff nach Indien, dem Flugzeug nach Frankreich und dem Zug am 9. Januar 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Januar 2019 wurde er summarisch befragt. Am 7. Juni 2019 wurde er einlässlich und am 28. August 2020 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auf einem Feld in der Nähe eines Grundstückes der Familie seien Waffen gefunden worden. Deshalb sei er am (...) 2018 auf dem Weg zu diesem Feld beziehungsweise auf diesem Feld um den Mittag herum verhaftet worden. Er sei in ein Camp gebracht und in einen Raum gesperrt worden. Dort sei bereits sein Nachbar, ein ehemaliges Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), gewesen, welcher offenbar zuvor misshandelt worden sei. Er (der Beschwerdeführer) sei gefragt worden, ob er die Waffen vergraben habe oder wisse, wer es gewesen sei. Dabei sei er ebenfalls misshandelt worden. Nach sechs Stunden beziehungsweise am nächsten Morgen hätte er zu einem anderen Camp transferiert werden sollen, sei dann aber in einem Wald freigelassen worden. Dort sei er von einer Person mit dem Motorrad abgeholt und nach Mannar gebracht worden. Im Weiteren sei er bei einer Bombenexplosion während des letzten Krieges schwer verletzt worden. Dreizehn Mitglieder seiner Familie seien dabei getötet worden. Seither sei er mit seinen Geschwistern bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Zu diesen Ereignissen sei er von verschiedenen Hilfsorganisationen befragt worden. Im Anschluss hätten sich Armeeangehörige jeweils erkundigt, was er diesen Leuten gesagt habe. Seine Geschwister hätten wegen diesen Einschüchterungen das Zuhause im Jahr 2013 verlassen. Er habe auch an ein paar Demonstrationen zu vermissten Personen teilgenommen. Zudem habe er einen Onkel, welcher rehabilitiert worden sei, und ein weiterer Onkel habe bei den LTTE als Chauffeur gearbeitet. Nach den verheerenden Bombenanschlägen im April 2019 seien das Haus seiner Familie durchsucht und seine Papiere beschlagnahmt worden. Zur Stützung seines Gesuches reichte er unter anderem einen Zeitungsartikel über die Bombenexplosion, der seine Familie zum Opfer gefallen sei, den Totenschein seiner Eltern und Spitaldokumente ihn betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 - eröffnet am 5. Oktober 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 4. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 8. Januar 2021 verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Ausführungen seien in einigen wichtigen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe vor allem die Beschreibung der erlittenen Übergriffe. So habe er an der Befragung angegeben, er sei geschlagen und mit Zigaretten verbrannt worden. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei geschlagen worden und sie hätten ihm die Hand verdreht. Auf explizite Rückfrage habe er angegeben, keine weitere Folter erlitten zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er lediglich angegeben, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Weiter habe er sich auch in zeitlicher Hinsicht widersprochen. An der Befragung habe er angegeben, er hätte am nächsten Tag verlegt werden sollen. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, dies sei noch am gleichen Tag, bei Dämmerung gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er eine dritte Version vorgebracht, wonach es Nacht gewesen sei, er sich aber nicht an die Zeit erinnern könne. Schliesslich habe er sich an der Befragung auch zur Reise nach Mannar widersprochen. Nach seinem Reiseweg befragt habe er zunächst angegeben, mit dem Bus dorthin gelangt zu sein. Bei den Gesuchsgründen habe er dann aber gesagt, er sei mit dem Motorrad dorthin gefahren worden. Auch diesen Widerspruch habe er auf Nachfrage nicht aufzulösen gewusst. Einige seiner Aussagen seien zudem vage und nicht detailliert ausgefallen. So habe er nicht erklären können, weshalb sie im Zusammenhang mit den Waffenfunden ihn, der während der Kriegszeit noch ein Kind gewesen sei, und nicht seinen Onkel, der ein LTTE-Mitglied gewesen sei, verhaftet hätten. Auch habe er nicht erklären können, wie sein Onkel von der Verhaftung erfahren habe und wie dieser seine Entlassung und seine Ausreise in so kurzer Zeit habe organisieren können. Er habe lediglich angegeben, dass jemand vielleicht gesehen habe, wie er mitgenommen worden sei, und seinen Onkel informiert habe. Weiter habe er hinzugefügt, er wisse nicht, wieviel sein Onkel bezahlt habe und wie er das Geld in so kurzer Zeit habe auftreiben können. Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise keine Verfolgung glaubhaft machen können. Vielmehr habe er bis im Dezember 2018 noch neun Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige Risikofaktoren, welche zur Zeit seiner Ausreise existiert hätten, hätten nicht zu einer staatlichen Verfolgung geführt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er bei einer Rückkehr nun eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die aktuelle Lage nach der im Jahr 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz berufe sich in ihrer Verfügung lediglich auf kleine angebliche Widersprüche. Zur Verwertung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müssten diese aber diametral sein und wesentliche Aspekte seines Asylgesuches betreffen. An der Anhörung sei ihm das Folterelement des Handverdrehens sehr präsent gewesen, zumal er an dieser Hand zuvor schon zwei Finger verloren habe. Auf die Frage, was das Schlimmste an den Folterungen gewesen sei, habe er denn auch dies angegeben. Bei den Folgefragen habe er nicht verstanden, dass es um die Ausschliesslichkeit der erlebten Folterungen auf Schläge und Handverdrehen gegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne ihm die Vorinstanz nicht vorwerfen, das Zigarettenverbrennen nicht erwähnt zu haben. Es sei nachvollziehbar, dass er nur die schlimmsten Folterungen erwähnt habe, zumal es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt habe. Inwiefern sich die Schilderungen zu seiner Verhaftung widersprächen, habe die Vorinstanz nicht weiter ausgeführt. Vielmehr habe er einen freien ausführlichen mehrseitigen Bericht zur Antwort gegeben. Zudem habe seine Beschreibung Gefühlsregungen beinhaltet, die über das Stereotype hinausgingen. Dies betreffe gerade die Angst, die er beschrieben habe, als er im Wald hätte aus dem Auto steigen sollen. Weiter könne er sich nicht erklären, wie sich die unrichtigen Aussagen, dass er erst am Folgetag freigelassen worden sei und dass er mit dem Bus nach Mannar gefahren sei, ins Befragungsprotokoll eingeschlichen hätten. Feststehe, dass er an anderer Stelle an der Befragung angegeben habe, mit dem Motorrad hingefahren worden zu sein. Schliesslich habe er die Vorinstanz bereits darüber informiert, dass sein Onkel Kontakte zur Armee gehabt und für diese Sand transportiert habe. So sei eine Freilassung innert kürzester Zeit möglich gewesen. Je nach finanziellen Möglichkeiten könne auch eine schnelle Ausreise durch ein Schlepperteam organisiert werden. Dies erkläre auch, weshalb er die genauen Konditionen nicht gewusst habe. Dass sein Schlepperschiff so schnell abgelegt habe, möge Zufall sein. Nach dem Gesagten sei klar davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen drohen würden. Er erfülle mehrere Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil vom 15. Juli 2016 E-1866/2015). Er sei bereits inhaftiert worden wegen des Verdachtes auf eine Beteiligung an einem Waffenversteck beziehungsweise entsprechenden Kenntnissen darüber. Auch habe er mehrere sichtbare Narben, die ihn bei einer Rückschaffung als Opfer von Folter oder Krieg erkennbar machen würden. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Diesbezüglich sei auch auf die Verhaftung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft zu verweisen. Sie habe Daten von ihrem Mobiltelefon preisgeben müssen, auf welchem sich Namen von Personen befunden hätten, die vor kurzem ein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft gestellt hätten. Dieses rechtswidrige Vorgehen der Regierung lasse vermuten, dass auch gegenüber zurückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgegangen werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Wahlen im Jahr 2019 weder als Gefährdungselement vorgebracht habe noch eine persönliche Verbindung zu diesen Ereignissen aufweise. Das Gleiche gelte für die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin, zumal er nie auf der Botschaft ein Asylgesuch gestellt habe. 4.4 In der Replik wurden keine weiteren Ausführungen gemacht. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass seine Aussagen zu seiner Verhaftung in freier Rede relativ ausführlich ausgefallen sind. So berichtete er über zwei Seiten hinweg über die Ereignisse und beschrieb gewisse Details, wie beispielsweise die Angst, als er im Wald hätte aussteigen sollen. Dass der Beschwerdeführer die Verhaftung unsubstantiiert beschrieben habe, macht die Vorinstanz denn auch gar nicht geltend. Die Detailliertheit betrifft aber überwiegend die Mitnahme und die Freilassung. Die Haft selber beschrieb der Beschwerdeführer weniger detailliert. Insbesondere waren aber seine Aussagen auf Rückfrage hin sehr kurz und allgemein geblieben (vgl. A15 F69 ff. und F83). Dies ist als Hinweis darauf zu werten, dass er auswendig gelerntes oder von Dritten gehörtes in freier Rede wiedergeben, auf Rückfragen aber nicht spontan reagieren konnte. Zudem sagte er zunächst, sein Nachbar sei vor ihm verhört worden und er habe davon nichts mitbekommen, um später zu sagen, ihm seien die gleichen Fragen gestellt worden. Darauf angesprochen antwortete er: «Jetzt habe ich nachgedacht und es ist in meine Erinnerung gekommen, dass sie ihn auch einige Fragen vor mir gefragt haben.» (vgl. A15 F77). Wie das SEM richtig ausführte, verstrickte sich der Beschwerdeführer denn auch in weitere Widersprüche. Dass es sich dabei um nebensächliche Elemente und nicht zentrale Punkte seines Asylgesuches gehandelt habe beziehungsweise die Widersprüche nicht diametral gewesen seien, trifft nicht zu. So sind eben gerade die Folterungen ein zentrales Element seines Asylgesuches. Wenn auch vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, dass er diese detailliert beschreibt, sollten doch zumindest die Angaben, die er macht, grob übereinstimmen. Auch wenn er die Ausschliesslichkeit nicht ganz verstand und das Handverdrehen subjektiv als schlimmer empfand, ist es doch bemerkenswert, dass er trotz mehrmaligen Rückfragen zu Foltererlebnissen das Verbrennen mit Zigaretten an der Anhörung zunächst nicht erwähnte, und dann auf explizite Rückfrage pauschal antwortete, dies habe er vergessen. Auch der Widerspruch in Bezug auf die zeitliche Einordnung muss als relevant bezeichnet werden, macht es doch einen Unterschied, ob er im Wald, wo er sich so fürchtete, in der Dämmerung, nachts oder am Morgen freigelassen wurde. Ebenso zentral ist es, ob er eine Nacht im Bunker verbringen musste oder am gleichen Tag freigelassen wurde. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass es sich im Befragungsprotokoll um einen Fehler gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Dem Protokoll sind keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen und der Beschwerdeführer hat dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Ebenfalls als zentral zu bezeichnen ist die Frage, wie der Beschwerdeführer nach Mannar reiste, weil dies direkt Teil der Flucht aus der Haft war. Auffällig ist auch hier wieder, dass er bei der Frage nach der Ausreise spontan den Bus angab, und erst bei den Gesuchsgründen an das Motorrad, als Teil seiner offenbar auswendig gelernten Fluchtgeschichte dachte. In Bezug auf die geltend gemachte fehlerhafte Protokollierung ist auf das soeben Ausgeführte zu verweisen. 5.3 Im Weiteren führt aber das SEM insbesondere zu Recht aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Militärangehörigen den Beschwerdeführer mitnahmen und nicht den Onkel. Es ging um Waffen, die offenbar schon lange da vergraben waren. Der Beschwerdeführer war bei Kriegsende (...) Jahre alt. Dass er irgendwelche Informationen zu den Waffenfunden geben könnte, scheint sehr unwahrscheinlich. Viel eher wäre wohl der Onkel angegangen worden, welcher obendrein für die LTTE tätig gewesen war. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass der Onkel die Freilassung und die Ausreise in dermassen schneller Zeit aus dem Nichts heraus organisieren konnte. So wurde der Beschwerdeführer am Mittag festgenommen, noch am Abend desselben Tages freigelassen, unmittelbar nach Mannar transportiert, von wo er schon am nächsten Tag in ein Schiff steigen konnte. Dass sein Onkel Beziehungen zur Armee gehabt und für diese Sand transportiert habe, vermag diese enorme Geschwindigkeit der Ereignisse nicht überzeugend zu erklären. 5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass sich eine Verhaftung im von ihm geschilderten Rahmen, mit den angegebenen Folterungen abgespielt hat. 5.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal sie keinen direkten Bezug zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers haben. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen.
6. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehören unter anderen namentlich Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3). Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 6.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit Waffenfunden verhaftet beziehungsweise dass ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden. Zwar gehört der Beschwerdeführer als Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse zu einer Risikogruppe. Dies allein reicht aber zum Vorliegen einer Verfolgungsfurcht nicht aus. Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang lediglich an, sie seien immer wieder von Menschenrechtsorganisationen befragt worden. Die Behörden hätten im Anschluss jeweils auch wissen wollen, was sie diesen Leuten gesagt hätten. Weitere Nachteile machte der Beschwerdeführer während den neun Jahren, die er nach Kriegsende noch in Sri Lanka lebte, aber nicht geltend. Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer bei Kriegsende erst (...) Jahre alt war und er offensichtlich auch keinerlei Auskunft zu den Tätern des Bombenanschlags geben kann. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Narben und das Fehlen von zwei Fingern dürfte in diesem Zusammenhang plausibel zu erklären und angesichts der Bekanntheit des Bombenanschlags (vgl. eingereichter Zeitungsbericht) auch zu belegen sein. Die niederschwelligen LTTE-Verbindungen seines Vaters (zwangsweises Training) und seiner beiden Onkel (Rehabilitierung nach Tätigkeit für die TRO [Tamil Rehabilitation Organisation] beziehungsweise Tätigkeit für die LTTE als Chauffeur in der Landwirtschaft) vermögen ebenfalls keine Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal der Tod des Vaters viele Jahre zurückliegt und die beiden Onkel offenbar unbehelligt vor Ort leben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vor seiner Ausreise denn auch keine Probleme geltend machte. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, dass der Beschwerdeführer einige Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen. Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.2.2). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.3.2). 8.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe immer im Norden Sri Lankas gelebt. Er sei jung und verfüge über ausgedehnte berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Er habe ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er sich stützen könne, und die Familie besitze viele Ländereien. Er selber habe seine wirtschaftliche Situation denn auch als gut beschrieben. Auch sein Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht entgegen. Seine Verletzungen würden aus Kindheitstagen stammen und hätten ihn bis anhin nicht an einem normalen Leben gehindert. Seine Beschwerden seien gegebenenfalls mit Schmerzmittel behandelbar und auch in Sri Lanka behandelt worden. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass sein Onkel ihn wiederaufnehmen würde. Dieser befürchte wegen seiner Probleme eine Gefährdung der eigenen Kinder. Er wäre somit auf sich alleine gestellt. Hinzu kämen die Einschränkungen, die er aufgrund der Kriegsverletzungen habe. Sein wirtschaftliches Fortkommen ohne familiären Schutz und Unterstützung wäre erschwert. 8.3.4 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Onkel werde den Beschwerdeführer wegen seinen Problemen nicht mehr aufnehmen, ist auf obenstehende Erwägungen zu verweisen, wonach ihm diese Probleme nicht geglaubt werden konnten. Seine Verletzungen stammen, wie vom SEM erwähnt, aus Kindheitstagen und haben sein wirtschaftliches Fortkommen bis anhin nicht erschwert. Zudem wurde die schmerzende Hand gemäss dem nachträglich zur Beschwerde eingereichten Arztbericht in der Schweiz behandelt und der Fremdkörper entfernt. Auch die weiteren Einschätzungen des SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind zu bestätigen. Daran vermag auch der weitere nachträglich zur Beschwerde eingereichte Arztbericht nichts zu ändern. Zwar wird dort am Rand ein posttraumatisches Zustandsbild erwähnt, weitergehende Ausführungen werden hierzu aber nicht gemacht. Vielmehr wird die Psyche des Beschwerdeführers aktuell als stabil bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint etwas überhöht und ist angemessen zu kürzen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung des seither angefallenen Aufwandes auf insgesamt Fr. 1'650.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'650.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: