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D-5410/2011

D-5410/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am (...) 2011 (...) zusammen mit ihrem Sohn und ge­langte am 27. Mai 2011 in die Schweiz, wo sie am selben Datum ein Asylge­such stellte. Am 7. Juni 2011 führte das BFM die Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 3. August 2011 statt. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin - legte dar, aus C._______ (D._______) zu stammen. Sie habe als Kassiererin in Lebensmittelläden gearbeitet. Im Jahr 2006 habe sie geheiratet. Sie und ihre Angehörigen hätten unter den eskalierenden Kriegshandlungen ge­litten. Ihr Ehemann (...) sei am (...). Mai 2009 in E._______ durch die Sicher­heitskräfte abgeführt worden. Man habe ihn (...) verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen und beim Kampf verwundet worden zu sein. Sie sei geschla­gen worden und habe ihren Ehemann seither nie mehr gesehen. Sie sei im F._______ in G._______ bei H._______ untergekom­men. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht. Am (...) 2009 sei sie von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) unter dem Vorwand, sie zu ihrem Mann zu bringen, mitgenommen worden. Sie sei schwerst misshandelt und vergewaltigt worden. Anschliessend sei sie unter Todesdro­hungen ins Lager zurückgebracht worden. Der Arzt im Lager habe sie am (...). Mai 2009 ins Spital H._______ bringen lassen, ohne sie offi­ziell aus dem Lager zu entlassen. Im Spital sei sie aber durch CID-Leute eingeschüchtert worden, weshalb sie sich in der Folge mit der Unter­stützung eines Familienfreundes an verschiedenen Orten aufgehal­ten habe. Bei einem erneuten Aufenthalt im Spital H._______ sei sie vom CID offiziell zu einer Befragung aufgeboten worden. Aus diesem Grund habe sie der Freund aus dem Spital wieder weggebracht. Bei Kon­trollen durch das CID sei sie immer wieder bedroht worden. Ihre Verlet­zung am Fuss habe den Argwohn der Sicherheitskräfte geweckt. Ihre Flucht aus dem Camp sei nicht allen kontrollierenden CID-Beamten be­kannt gewesen, weshalb sie sich mit einer gefälschten ID-Karte mit einer I._______ habe ausweisen können. Im Januar 2011 habe man sie bei einer Kontrolle aufgefordert, eine Bestätigung des Dorfvorstehers und ihren Ehemann ins Lager zu bringen. Dabei seien auch die Angaben auf der besagten Identitätskarte notiert worden. Da sie nicht registriert gewe­sen sei, habe sie keine Bestätigung vom Dorfvorsteher einholen kön­nen. Auch ihren Mann habe sie aus den genannten Gründen nicht mitnehmen können, weshalb sie nicht im Lager erschienen sei. Vielmehr habe sie sich weiterhin ver­steckt gehalten. Im März 2011 sei ein Aufruf des Dorfvorstehers zur offiziel­len Registrierung ergangen. Eine offizielle Anmeldung sei aber we­gen ihrer Herkunft aus D._______ und der Flucht aus dem Lager nicht mög­lich gewesen. In Anbetracht der sich zuspitzenden Situation habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, vom CID, welches sich sicher auch nach ihrem Mann erkundigen würde, umge­bracht zu werden. A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichen Beweismittelumschlag A 3/1, A 4/11 S. 4 und A 9/10 Antworten 3 ff.). B. B.a Mit Verfügung vom 26. August 2011 - eröffnet am 31. August 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Be­schwerdeführe­rin vorgebrachte Misshandlung und Vergewaltigung müss­ten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des Bür­gerkrieges gestellt werden. In den letzten Kriegswochen sei die tamili­sche Bevölkerung im Norden und Osten des Landes sehr schwierigen Ver­hältnissen ausgesetzt gewesen. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen und die An­zahl von Gewaltereignissen und Vergewaltigungen sei erheblich zurück­gegangen. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach wie vor mit Übergriffen durch das CID rechnen müsste, sei wenig wahr­scheinlich. Die geltend gemachten Ereignisse lägen mittlerweile mehr als zwei Jahre zurück. Aus objektiver Sicht sei mithin nicht zu befürchten, dass sie heute noch mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. An der aktuell fehlenden Asylrelevanz vermöchten die Beweismit­tel nichts zu ändern, da sie lediglich die besagten Vorbringen untermau­ern würden. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. September 2011 beantrag­ten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flücht­linge, die Asylgewährung sowie für den Fall des Un­terliegens die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­wal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. Bei Gutheissung der Beschwerde sei vorgängig Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. C.b C.b.a Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin vorab geltend, Dritt­personen hätten ihr geraten, die eigene LTTE-Mitgliedschaft und die Funktion ihres Mannes in der Organisation den Asylbehörden nicht be­kannt zu geben. Bedauerlicherweise habe sie sich - auch wegen ihrer schlechten psychischen Befindlichkeit - darauf eingelassen. C.b.b In Tat und Wahrheit sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: Sie habe von 1995 bis 1997 in einem Büro in J._______ als Buchhalterin der LTTE gearbeitet. Danach sei sie - wie anlässlich der Anhörung angege­ben - bis 2008 in einer Kooperative als Kassiererin tätig gewesen. Die Kooperative habe grosse Geldsummen an die LTTE transferiert. An den Wochenenden habe sie weiterhin im Büro in J._______ gearbeitet. Ihr Ehemann sei bei der Verhaftung ein schon jahrelang aktives Mitglied der LTTE gewesen. (...). Er habe den LTTE-Namen "K._______" angenommen. Ihre Verfolgungsvorbringen seien unter diesen Gesichtspunkten neu zu würdigen. Die Glaubhaftigkeit auch der neuen Vorbringen sei zu bejahen. Die jetzt eingereichten Dokumente belegten ihre LTTE-Mitgliedschaft und diejenige ihres Mannes. Falls das Ge­richt von der Unglaubhaftigkeit der (neuen) Vorbringen ausgehe, sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. C.b.c Das BFM habe im angefochtenen Entscheid die Asylrelevanz der Vor­bringen bestätigt, jedoch eine begründete Verfolgungsfurcht verneint. Diese Sichtweise treffe - unbesehen der nachträglich geltend gemachten Tatsachen - nicht zu. Das BFM stütze sich bei seiner Einschätzung auf zwei veraltete Quellen aus dem Jahr 2010 und gelange zu einer einseiti­gen sowie unvollständigen Lagebeurteilung. Das Bundesverwaltungsge­richt nehme in seiner aktuellen Rechtsprechung eine differenziertere und in gewissen Punkten vom BFM abweichende Lageeinschätzung vor. Weite­ren Quellen zufolge sei die Lage - namentlich in Berücksichtigung der Notstandsgesetze - nach wie vor als angespannt zu bezeichnen. Un­ter anderem würden auch unter Folter ergangene Ge­ständnisse von Betrof­fenen als verwertbar angesehen. Es gebe keine fairen Gerichtsverfah­ren und keine unabhängigen Gerichte. Vor diesem Hinter­grund und in Anbetracht weiterer Publikationen, welche ein düsteres Bild der aktuellen Situation vermittelten, könnten die vom BFM erwähnten Ver­besserungen im Norden und Osten des Landes nicht nachvollzogen wer­den. C.b.d Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter dem Generalver­dacht der Kollaboration mit den LTTE. Dies gelte auch für die ta­milische Beschwerdeführerin, welche aus L._______ stamme. Sie sei asylrelevant verfolgt worden und habe begründete Furcht vor weite­ren derartigen Nachteilen. Dies deshalb, weil sie wie erwähnt aus dem Norden stamme, wo noch immer jede Person mit vermuteter Verbin­dung zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt werde. Nach dem Ver­folgungsereignis habe sie sich aus dem Lager entfernt und sich zwei Jahre lang illegal in der H._______ aufgehalten, um auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterer Verfolgung zu entkommen. Dies sei vom BFM im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Zu­dem sei sie illegal ausgereist und habe sich mehrere Jahre lang im Aus­land aufgehalten. Ihre in Wirklichkeit unpolitische Haltung ändere nichts daran, dass den zu befürchtenden Zwangsmassnahmen der sri-lanki­schen Behörden eine politische Motivation zugrunde liege. Im Weiteren sei sie von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, sich in Hochsi­cherheitslagern zu melden und ihren Ehemann mitzunehmen. Ein solcher Befehl sei zuletzt auch auf ihrer Identitätskarte festgehalten worden. Bei ei­ner Rückkehr in Sri Lanka würden die Behörden zweifellos die Anmer­kung in ihrer ID-Karte besondere Aufmerksamkeit schenken und auf ein ver­dächtiges Abtauchen schliessen. Bei der Wiedereinreise in M._______ ris­kierten abgewiesene Flüchtlinge mit einem laissez-passer strenge Kon­trollen. Dabei werde geprüft, ob die betreffende Person auf einer Liste we­gen Terrorismus Gesuchter stehe. Auch wenn sie nicht aufgelistet sein sollte, sei davon auszugehen, dass die Behörden die Verhaftung ihres Man­nes und dessen LTTE-Tätigkeit herausfinden würden. Entsprechend würde sie mit Sicherheit als LTTE-Sympathisantin eingeschätzt werden. Gleichzeitig würden die Behörden realisieren, dass sie vor der Flucht aus Sri Lanka von Mai 2009 bis Januar 2011 abgetaucht gewesen sei. Entspre­chend bestehe für sie als Rückkehrerin das Risiko, verhört und ge­foltert zu werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass CID-Angehörige sie nach der erlittenen Vergewaltigung und Folter unter Drohungen aufgefor­dert hätten, nichts vom Erlittenen zu erzählen. Ihr Abtauchen und ihre Ausreise könnte von den sri-lankischen Behörden so verstanden wer­den, dass sie das an ihr begangene Kriegsverbrechen nicht für sich behal­ten habe. Angesichts der Tatsache, dass auch die Ärzte im Spital da­von wüssten, riskiere sie, als unangenehmes Opfer von Kriegsverbre­chen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umso mehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. C.b.e Gemäss UNHCR gälten für Kriegsbetroffene und traumatisierte Perso­nen, insbesondere Frauen und Kinder, und Tamilinnen, die das Land während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch einge­reicht hätten, besondere asylrelevante Risiken bei der Rückkehr. Ihr Ehemann - eine wichtige LTTE-Persönlichkeit - sei wegen LTTE-Mit­gliedschaft am Ende des Krieges festgenommen worden und befinde sich seither im Gewahrsam der Behörden, falls er überhaupt noch lebe. Auch wenn sie zweifellos nicht eine wichtige Position in den LTTE einge­nommen habe, weise sie aufgrund ihrer eigenen LTTE-Mitarbeit und der er­wähnten LTTE-Tätigkeit ihres Gatten ein Profil auf, welches aus der Sicht der Behörden zu beobachten und zu verfolgen sei. Dies dürfte dazu führen, dass sie auch heute noch im Falle der Rückkehr mit grosser Wahr­scheinlichkeit ins Visier der Behörden genommen würde. Nach dem Gesagten habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Eine in­nerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Ausserdem bestehe gewis­sen Quellen zufolge nach wie vor ein erhebliches Risiko für ge­schlechtsspezifische Verfolgung. Insgesamt sei mithin festzuhalten, dass weder das von der Vorinstanz gezeichnete Bild der allgemeinen Sicher­heitslage in Sri Lanka noch ihre Analyse der individuellen Situation der Be­schwerdeführerin in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevan­ten Verfolgung korrekt seien. C.c Der Eingabe lagen Beweismittel für die neuen Vorbringen (ein Internet­artikel und Fotos sowie ein Arztzeugnis und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das Bundesver­wal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such um Kos­tenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin weise kein Gefähr­dungsprofil auf, welches im Zeitpunkt des Entscheids mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates hätte schliessen lassen. Aufgrund der Nichterwähnung der erst im Be­schwerdeverfahren geltend gemachten Sachumstände habe sie die Mitwir­kungspflicht verletzt. F. Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. November 2011 unter Hinweis auf BVGE 2011/24 an ihren bisheri­gen Vorbringen fest. Im Sinne von E. 8.1, 8.3 und 8.4 des genannten Ur­teils und in Anbetracht der in der Beschwerde gemachten Ausführungen habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Entgegen der Sicht­weise des BFM hätte bereits im Entscheidzeitpunkt gestützt auf die da­maligen Vorbringen von dieser Furcht ausgegangen werden müssen. Im Zusammenhang mit der vom BFM gerügten Verletzung der Mitwirkungs­pflicht (verspätetes Vorbringen von Sachverhaltselementen) sei ihre psychische Befindlichkeit zu berücksichtigen; die Falschberatung durch Drittpersonen im Asylverfahren sei ihr aufgrund ihrer Verletzlichkeit nicht unnötig anzulasten. G. Am 19. April 2012 gab die Beschwerdeführerin weitere Fotos und einen Arztbericht vom 26. März 2012 zu den Akten. Im Begleitschreiben wies sie darauf hin, gemäss Arztbericht könnten ihre Beschwerden zumindest teilweise auf die geltend gemachten Foltermethoden zurückgeführt wer­den. Dies untermauere ihre Verfolgungsgefahr im Sinne von E. 8.3 des zi­tierten Gerichtsurteils. Im Urteil und in weiteren Quellen werde festge­stellt, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor ein grosses Prob­leme darstelle. Falls das Gericht wider Erwarten begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG verneine, lägen bei ihr zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor. Im Weiteren kriti­sierten die Beschwerdeführenden unter Hinweise auf verschiedene Quellen die Erwägungen im vom BFM erwähnten Dienstreisebericht. H. Mit Eingabe vom 24. August 2012 gab die Beschwerdeführerin einen Inter­net-Artikel samt französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. Darin werde wiederum bestätigt, dass ihr Ehemann eine Führungsperson (...) und sein aktuelles Schicksal nicht bekannt sei. Im Weiteren verwies sie erneut auf ihr Gefährdungsprofil.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be­gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl­entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).

E. 5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert, aber ihre be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Entscheidzeitpunkt ver­neint. Aufgrund der protokollierten Aussagen, welche überwiegend substan­ziiert und in sich stimmig sind, hat auch das Bundes­verwaltungsge­richt keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der damali­gen Kernvorbringen wie namentlich die erlittene und zielgerichtete behördli­che Verfolgung zu bezweifeln.

E. 5.2 Die rechtliche Würdigung der damals bekannten Vorbringen durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erscheint als fragwürdig. So dient die für sich besehen an sich zutreffende Feststellung, dass Benachteiligun­gen wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung und die dabei erlittenen schweren Misshandlungen im Zusammen­hang mit der Bürgerkriegssituation beziehungsweise der angespannten Lage unmittelbar vor Kriegsende zu sehen seien, bestenfalls der Beurtei­lung der damaligen Menschenrechtssituation. Für die Beurteilung der flücht­lingsrechtlichen Beachtlichkeit der in concreto geltend gemachten Be­nachteiligungen und Befürchtungen namentlich auch wegen der Fest­nahme des Mannes ist sie indessen untauglich. Insbesondere kann die Fest­stellung des Mehrfachvorkommens gleichgelagerter asylrelevanter Er­eignisse ein einzelnes solches Ereignis selbstredend nicht seiner flücht­lingsrechtlichen Beachtlichkeit berauben. Da die Beschwerdeführe­rin aber gemäss nachfolgenden Erwägungen gestützt auf die aktuelle Ak­tenlage mit ihren Begehren vollumfänglich durchdringt und ein reformatori­sches Urteil ergeht, erübrigen sich weitere Feststellungen zur vo­rinstanzlichen Argumentation. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführe­rin bereits gestützt auf die damals bekannten Sachver­haltselemente im Entscheidzeitpunkt begründete Furcht zu attestieren gewe­sen wäre, kann somit letztlich offenbleiben.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre eigenen Tätigkeiten für die LTTE und diejenigen ihres Mannes erst auf Rekursebene vollumfänglich gel­tend gemacht.

E. 6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozess­recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach­verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwer­deentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste­hende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem ge­genüber den im Ver­lauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be­weismit­teln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahms­weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere ange­zeigt, wenn wei­tere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um­fassendes Be­weisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in die­sen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz­lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge­stellt werden, wenn dies im Ein­zelfall aus prozessökonomischen Gründen ange­bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).

E. 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung, welche ein­zig auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführe­rin hinweisen, und die damit verbundene Weigerung, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen, greifen mithin offensichtlich zu kurz. Klar ist zwar, dass die nachträgliche Geltendmachung von ausreiserelevanten Vorfällen deren Glaubhaftigkeit ernsthaft beeinträchtigen kann. Eine solche Sichtweise ist vorliegend aufgrund der konkreten Verfahrensumstände jedoch zu verwerfen. Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene ihre enge Verbindung mit einem LTTE-Kader offenlegte. Gestützt auf die bestehende Aktenlage bestehen jedenfalls keine relevanten Zweifel daran, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten spezifischen Bezüge nament­lich des Partners der Beschwerdeführerin zu den LTTE grundsätz­lich der Wahrheit entsprechen. Die wichtige und öffentliche Position des Eheman­nes bei den LTTE vermochte die Beschwerdeführerin durch verschiedene Zeitungsberichte verbunden mit persönlichen Fotos glaubhaft zu machen. Auch die Festnahme des Ehemannes durch die Behörden und sein ungewisses Schicksal sind nicht zu bezweifeln. Die Arbeit der Be­schwerdeführerin in einer Kooperative für die LTTE dürfte ebenfalls der Wahrheit entsprechen, wobei sie aber zu Recht einräumt, keine wichtige Po­sition innegehabt zu haben.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfin­dung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe im Sinne die­ses Grundsatzentscheides angehört.

E. 7.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht wor­den. Trotz dieser Ver­ände­run­gen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militäri­schen Konflik­tes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso An­hänger des Ex-Generals Sarath Fon­seka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Perso­nen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Men­schenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).

E. 7.3 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist die subjektive Ver­folgungsfurcht der Beschwerdeführerin auch im aktuellen Zeitpunkt noch begründet (vgl. dazu auch Bst. C vorstehend). Als offenbar nur einfaches Mitglied der LTTE ist sie mit (...) der Organisation liiert. Deren Schick­sal ist nach der Festnahme wie erwähnt ungewiss. Die Beschwerdeführe­rin hat seit der Festnahme des Partners grundsätzlich versteckt leben müs­sen und war bis zuletzt gezielten Übergriffen und Einschüchterungen seitens des CID ausgesetzt. Ihre Tarnung dürfte im Sinne der Asyl- und Beschwerdevorbringen schliesslich aufgeflogen sein. Sie war bereits ernsthaften und gezielten Nachteilen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt und wurde dabei Opfer und Zeugin von schwersten Menschenrechtsverletzungen. Sie ist Partnerin ei­nes (...), behördlich festgenommenen und identifizierten LTTE-Mit­glieds und zudem ist sie ins Ausland abgetaucht. Namentlich wegen der Po­sition ihres Mannes müsste sie im Falle der Wiedereinreise mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbun­den mit der Gefahr von erneuten Misshandlungen und einer Inhaftierung von einer gewissen Dauer rechnen. Ein weiteres - wenn auch untergeord­netes - Gefährdungselement ergäbe sich allenfalls auch aus ih­ren Narben (vgl. A 9/10 Antwort 34), sollten diese noch sichtbar sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) führte in einem jüngeren Entscheid betreffend Sri Lanka aus, dass Narben eine Person insbesondere dann in den Augen der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen, wenn diese Narben von Folterungen oder von einem LTTE-Training stammen (EGMR, E.G. v. United Kingdom, Ent­scheid vom 31. Mai 2011, Application no. 41178/08, § 80; vgl. auch NA. v. United Kingdom, Entscheid vom 17. Juli 2008, Application no. 25904/07 § 144).

E. 7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Beschwerdefüh­rerin ein Profil aufweist, aufgrund dessen sie für die sri-lanki­schen Behörden als LTTE-Anhängerin wahrgenommen wird und da­her einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Zudem hat sie Menschenrechts­verletzungen erlitten und kann diese bezeugen. Eine innerstaat­liche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Ge­fährdung bereits bei der Einreise ergeben würde.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Beschwerdeführe­rin sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Defi­nition als erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtling anzu­erkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend auf­zuheben und es ist der Beschwerdeführerin mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 8.1 Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in die Flüchtlingsei­genschaft seiner Mutter einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage und der Anga­ben auf S. 18 der Beschwerde hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichti­gung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'800.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 26. August 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä­digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5410/2011/mel Urteil vom 16. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am (...) 2011 (...) zusammen mit ihrem Sohn und ge­langte am 27. Mai 2011 in die Schweiz, wo sie am selben Datum ein Asylge­such stellte. Am 7. Juni 2011 führte das BFM die Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 3. August 2011 statt. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin - legte dar, aus C._______ (D._______) zu stammen. Sie habe als Kassiererin in Lebensmittelläden gearbeitet. Im Jahr 2006 habe sie geheiratet. Sie und ihre Angehörigen hätten unter den eskalierenden Kriegshandlungen ge­litten. Ihr Ehemann (...) sei am (...). Mai 2009 in E._______ durch die Sicher­heitskräfte abgeführt worden. Man habe ihn (...) verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen und beim Kampf verwundet worden zu sein. Sie sei geschla­gen worden und habe ihren Ehemann seither nie mehr gesehen. Sie sei im F._______ in G._______ bei H._______ untergekom­men. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht. Am (...) 2009 sei sie von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) unter dem Vorwand, sie zu ihrem Mann zu bringen, mitgenommen worden. Sie sei schwerst misshandelt und vergewaltigt worden. Anschliessend sei sie unter Todesdro­hungen ins Lager zurückgebracht worden. Der Arzt im Lager habe sie am (...). Mai 2009 ins Spital H._______ bringen lassen, ohne sie offi­ziell aus dem Lager zu entlassen. Im Spital sei sie aber durch CID-Leute eingeschüchtert worden, weshalb sie sich in der Folge mit der Unter­stützung eines Familienfreundes an verschiedenen Orten aufgehal­ten habe. Bei einem erneuten Aufenthalt im Spital H._______ sei sie vom CID offiziell zu einer Befragung aufgeboten worden. Aus diesem Grund habe sie der Freund aus dem Spital wieder weggebracht. Bei Kon­trollen durch das CID sei sie immer wieder bedroht worden. Ihre Verlet­zung am Fuss habe den Argwohn der Sicherheitskräfte geweckt. Ihre Flucht aus dem Camp sei nicht allen kontrollierenden CID-Beamten be­kannt gewesen, weshalb sie sich mit einer gefälschten ID-Karte mit einer I._______ habe ausweisen können. Im Januar 2011 habe man sie bei einer Kontrolle aufgefordert, eine Bestätigung des Dorfvorstehers und ihren Ehemann ins Lager zu bringen. Dabei seien auch die Angaben auf der besagten Identitätskarte notiert worden. Da sie nicht registriert gewe­sen sei, habe sie keine Bestätigung vom Dorfvorsteher einholen kön­nen. Auch ihren Mann habe sie aus den genannten Gründen nicht mitnehmen können, weshalb sie nicht im Lager erschienen sei. Vielmehr habe sie sich weiterhin ver­steckt gehalten. Im März 2011 sei ein Aufruf des Dorfvorstehers zur offiziel­len Registrierung ergangen. Eine offizielle Anmeldung sei aber we­gen ihrer Herkunft aus D._______ und der Flucht aus dem Lager nicht mög­lich gewesen. In Anbetracht der sich zuspitzenden Situation habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, vom CID, welches sich sicher auch nach ihrem Mann erkundigen würde, umge­bracht zu werden. A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichen Beweismittelumschlag A 3/1, A 4/11 S. 4 und A 9/10 Antworten 3 ff.). B. B.a Mit Verfügung vom 26. August 2011 - eröffnet am 31. August 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Be­schwerdeführe­rin vorgebrachte Misshandlung und Vergewaltigung müss­ten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des Bür­gerkrieges gestellt werden. In den letzten Kriegswochen sei die tamili­sche Bevölkerung im Norden und Osten des Landes sehr schwierigen Ver­hältnissen ausgesetzt gewesen. Inzwischen habe sich die Situation grundlegend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen und die An­zahl von Gewaltereignissen und Vergewaltigungen sei erheblich zurück­gegangen. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach wie vor mit Übergriffen durch das CID rechnen müsste, sei wenig wahr­scheinlich. Die geltend gemachten Ereignisse lägen mittlerweile mehr als zwei Jahre zurück. Aus objektiver Sicht sei mithin nicht zu befürchten, dass sie heute noch mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. An der aktuell fehlenden Asylrelevanz vermöchten die Beweismit­tel nichts zu ändern, da sie lediglich die besagten Vorbringen untermau­ern würden. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. September 2011 beantrag­ten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flücht­linge, die Asylgewährung sowie für den Fall des Un­terliegens die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­wal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. Bei Gutheissung der Beschwerde sei vorgängig Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. C.b C.b.a Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin vorab geltend, Dritt­personen hätten ihr geraten, die eigene LTTE-Mitgliedschaft und die Funktion ihres Mannes in der Organisation den Asylbehörden nicht be­kannt zu geben. Bedauerlicherweise habe sie sich - auch wegen ihrer schlechten psychischen Befindlichkeit - darauf eingelassen. C.b.b In Tat und Wahrheit sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: Sie habe von 1995 bis 1997 in einem Büro in J._______ als Buchhalterin der LTTE gearbeitet. Danach sei sie - wie anlässlich der Anhörung angege­ben - bis 2008 in einer Kooperative als Kassiererin tätig gewesen. Die Kooperative habe grosse Geldsummen an die LTTE transferiert. An den Wochenenden habe sie weiterhin im Büro in J._______ gearbeitet. Ihr Ehemann sei bei der Verhaftung ein schon jahrelang aktives Mitglied der LTTE gewesen. (...). Er habe den LTTE-Namen "K._______" angenommen. Ihre Verfolgungsvorbringen seien unter diesen Gesichtspunkten neu zu würdigen. Die Glaubhaftigkeit auch der neuen Vorbringen sei zu bejahen. Die jetzt eingereichten Dokumente belegten ihre LTTE-Mitgliedschaft und diejenige ihres Mannes. Falls das Ge­richt von der Unglaubhaftigkeit der (neuen) Vorbringen ausgehe, sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. C.b.c Das BFM habe im angefochtenen Entscheid die Asylrelevanz der Vor­bringen bestätigt, jedoch eine begründete Verfolgungsfurcht verneint. Diese Sichtweise treffe - unbesehen der nachträglich geltend gemachten Tatsachen - nicht zu. Das BFM stütze sich bei seiner Einschätzung auf zwei veraltete Quellen aus dem Jahr 2010 und gelange zu einer einseiti­gen sowie unvollständigen Lagebeurteilung. Das Bundesverwaltungsge­richt nehme in seiner aktuellen Rechtsprechung eine differenziertere und in gewissen Punkten vom BFM abweichende Lageeinschätzung vor. Weite­ren Quellen zufolge sei die Lage - namentlich in Berücksichtigung der Notstandsgesetze - nach wie vor als angespannt zu bezeichnen. Un­ter anderem würden auch unter Folter ergangene Ge­ständnisse von Betrof­fenen als verwertbar angesehen. Es gebe keine fairen Gerichtsverfah­ren und keine unabhängigen Gerichte. Vor diesem Hinter­grund und in Anbetracht weiterer Publikationen, welche ein düsteres Bild der aktuellen Situation vermittelten, könnten die vom BFM erwähnten Ver­besserungen im Norden und Osten des Landes nicht nachvollzogen wer­den. C.b.d Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter dem Generalver­dacht der Kollaboration mit den LTTE. Dies gelte auch für die ta­milische Beschwerdeführerin, welche aus L._______ stamme. Sie sei asylrelevant verfolgt worden und habe begründete Furcht vor weite­ren derartigen Nachteilen. Dies deshalb, weil sie wie erwähnt aus dem Norden stamme, wo noch immer jede Person mit vermuteter Verbin­dung zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt werde. Nach dem Ver­folgungsereignis habe sie sich aus dem Lager entfernt und sich zwei Jahre lang illegal in der H._______ aufgehalten, um auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterer Verfolgung zu entkommen. Dies sei vom BFM im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Zu­dem sei sie illegal ausgereist und habe sich mehrere Jahre lang im Aus­land aufgehalten. Ihre in Wirklichkeit unpolitische Haltung ändere nichts daran, dass den zu befürchtenden Zwangsmassnahmen der sri-lanki­schen Behörden eine politische Motivation zugrunde liege. Im Weiteren sei sie von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, sich in Hochsi­cherheitslagern zu melden und ihren Ehemann mitzunehmen. Ein solcher Befehl sei zuletzt auch auf ihrer Identitätskarte festgehalten worden. Bei ei­ner Rückkehr in Sri Lanka würden die Behörden zweifellos die Anmer­kung in ihrer ID-Karte besondere Aufmerksamkeit schenken und auf ein ver­dächtiges Abtauchen schliessen. Bei der Wiedereinreise in M._______ ris­kierten abgewiesene Flüchtlinge mit einem laissez-passer strenge Kon­trollen. Dabei werde geprüft, ob die betreffende Person auf einer Liste we­gen Terrorismus Gesuchter stehe. Auch wenn sie nicht aufgelistet sein sollte, sei davon auszugehen, dass die Behörden die Verhaftung ihres Man­nes und dessen LTTE-Tätigkeit herausfinden würden. Entsprechend würde sie mit Sicherheit als LTTE-Sympathisantin eingeschätzt werden. Gleichzeitig würden die Behörden realisieren, dass sie vor der Flucht aus Sri Lanka von Mai 2009 bis Januar 2011 abgetaucht gewesen sei. Entspre­chend bestehe für sie als Rückkehrerin das Risiko, verhört und ge­foltert zu werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass CID-Angehörige sie nach der erlittenen Vergewaltigung und Folter unter Drohungen aufgefor­dert hätten, nichts vom Erlittenen zu erzählen. Ihr Abtauchen und ihre Ausreise könnte von den sri-lankischen Behörden so verstanden wer­den, dass sie das an ihr begangene Kriegsverbrechen nicht für sich behal­ten habe. Angesichts der Tatsache, dass auch die Ärzte im Spital da­von wüssten, riskiere sie, als unangenehmes Opfer von Kriegsverbre­chen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umso mehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. C.b.e Gemäss UNHCR gälten für Kriegsbetroffene und traumatisierte Perso­nen, insbesondere Frauen und Kinder, und Tamilinnen, die das Land während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch einge­reicht hätten, besondere asylrelevante Risiken bei der Rückkehr. Ihr Ehemann - eine wichtige LTTE-Persönlichkeit - sei wegen LTTE-Mit­gliedschaft am Ende des Krieges festgenommen worden und befinde sich seither im Gewahrsam der Behörden, falls er überhaupt noch lebe. Auch wenn sie zweifellos nicht eine wichtige Position in den LTTE einge­nommen habe, weise sie aufgrund ihrer eigenen LTTE-Mitarbeit und der er­wähnten LTTE-Tätigkeit ihres Gatten ein Profil auf, welches aus der Sicht der Behörden zu beobachten und zu verfolgen sei. Dies dürfte dazu führen, dass sie auch heute noch im Falle der Rückkehr mit grosser Wahr­scheinlichkeit ins Visier der Behörden genommen würde. Nach dem Gesagten habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Eine in­nerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Ausserdem bestehe gewis­sen Quellen zufolge nach wie vor ein erhebliches Risiko für ge­schlechtsspezifische Verfolgung. Insgesamt sei mithin festzuhalten, dass weder das von der Vorinstanz gezeichnete Bild der allgemeinen Sicher­heitslage in Sri Lanka noch ihre Analyse der individuellen Situation der Be­schwerdeführerin in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevan­ten Verfolgung korrekt seien. C.c Der Eingabe lagen Beweismittel für die neuen Vorbringen (ein Internet­artikel und Fotos sowie ein Arztzeugnis und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das Bundesver­wal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such um Kos­tenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin weise kein Gefähr­dungsprofil auf, welches im Zeitpunkt des Entscheids mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates hätte schliessen lassen. Aufgrund der Nichterwähnung der erst im Be­schwerdeverfahren geltend gemachten Sachumstände habe sie die Mitwir­kungspflicht verletzt. F. Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. November 2011 unter Hinweis auf BVGE 2011/24 an ihren bisheri­gen Vorbringen fest. Im Sinne von E. 8.1, 8.3 und 8.4 des genannten Ur­teils und in Anbetracht der in der Beschwerde gemachten Ausführungen habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Entgegen der Sicht­weise des BFM hätte bereits im Entscheidzeitpunkt gestützt auf die da­maligen Vorbringen von dieser Furcht ausgegangen werden müssen. Im Zusammenhang mit der vom BFM gerügten Verletzung der Mitwirkungs­pflicht (verspätetes Vorbringen von Sachverhaltselementen) sei ihre psychische Befindlichkeit zu berücksichtigen; die Falschberatung durch Drittpersonen im Asylverfahren sei ihr aufgrund ihrer Verletzlichkeit nicht unnötig anzulasten. G. Am 19. April 2012 gab die Beschwerdeführerin weitere Fotos und einen Arztbericht vom 26. März 2012 zu den Akten. Im Begleitschreiben wies sie darauf hin, gemäss Arztbericht könnten ihre Beschwerden zumindest teilweise auf die geltend gemachten Foltermethoden zurückgeführt wer­den. Dies untermauere ihre Verfolgungsgefahr im Sinne von E. 8.3 des zi­tierten Gerichtsurteils. Im Urteil und in weiteren Quellen werde festge­stellt, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor ein grosses Prob­leme darstelle. Falls das Gericht wider Erwarten begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG verneine, lägen bei ihr zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor. Im Weiteren kriti­sierten die Beschwerdeführenden unter Hinweise auf verschiedene Quellen die Erwägungen im vom BFM erwähnten Dienstreisebericht. H. Mit Eingabe vom 24. August 2012 gab die Beschwerdeführerin einen Inter­net-Artikel samt französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. Darin werde wiederum bestätigt, dass ihr Ehemann eine Führungsperson (...) und sein aktuelles Schicksal nicht bekannt sei. Im Weiteren verwies sie erneut auf ihr Gefährdungsprofil. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be­gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl­entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5. 5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert, aber ihre be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Entscheidzeitpunkt ver­neint. Aufgrund der protokollierten Aussagen, welche überwiegend substan­ziiert und in sich stimmig sind, hat auch das Bundes­verwaltungsge­richt keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der damali­gen Kernvorbringen wie namentlich die erlittene und zielgerichtete behördli­che Verfolgung zu bezweifeln. 5.2 Die rechtliche Würdigung der damals bekannten Vorbringen durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erscheint als fragwürdig. So dient die für sich besehen an sich zutreffende Feststellung, dass Benachteiligun­gen wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung und die dabei erlittenen schweren Misshandlungen im Zusammen­hang mit der Bürgerkriegssituation beziehungsweise der angespannten Lage unmittelbar vor Kriegsende zu sehen seien, bestenfalls der Beurtei­lung der damaligen Menschenrechtssituation. Für die Beurteilung der flücht­lingsrechtlichen Beachtlichkeit der in concreto geltend gemachten Be­nachteiligungen und Befürchtungen namentlich auch wegen der Fest­nahme des Mannes ist sie indessen untauglich. Insbesondere kann die Fest­stellung des Mehrfachvorkommens gleichgelagerter asylrelevanter Er­eignisse ein einzelnes solches Ereignis selbstredend nicht seiner flücht­lingsrechtlichen Beachtlichkeit berauben. Da die Beschwerdeführe­rin aber gemäss nachfolgenden Erwägungen gestützt auf die aktuelle Ak­tenlage mit ihren Begehren vollumfänglich durchdringt und ein reformatori­sches Urteil ergeht, erübrigen sich weitere Feststellungen zur vo­rinstanzlichen Argumentation. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführe­rin bereits gestützt auf die damals bekannten Sachver­haltselemente im Entscheidzeitpunkt begründete Furcht zu attestieren gewe­sen wäre, kann somit letztlich offenbleiben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre eigenen Tätigkeiten für die LTTE und diejenigen ihres Mannes erst auf Rekursebene vollumfänglich gel­tend gemacht. 6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozess­recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach­verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwer­deentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste­hende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem ge­genüber den im Ver­lauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be­weismit­teln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahms­weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere ange­zeigt, wenn wei­tere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um­fassendes Be­weisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in die­sen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz­lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge­stellt werden, wenn dies im Ein­zelfall aus prozessökonomischen Gründen ange­bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung, welche ein­zig auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführe­rin hinweisen, und die damit verbundene Weigerung, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen, greifen mithin offensichtlich zu kurz. Klar ist zwar, dass die nachträgliche Geltendmachung von ausreiserelevanten Vorfällen deren Glaubhaftigkeit ernsthaft beeinträchtigen kann. Eine solche Sichtweise ist vorliegend aufgrund der konkreten Verfahrensumstände jedoch zu verwerfen. Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene ihre enge Verbindung mit einem LTTE-Kader offenlegte. Gestützt auf die bestehende Aktenlage bestehen jedenfalls keine relevanten Zweifel daran, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten spezifischen Bezüge nament­lich des Partners der Beschwerdeführerin zu den LTTE grundsätz­lich der Wahrheit entsprechen. Die wichtige und öffentliche Position des Eheman­nes bei den LTTE vermochte die Beschwerdeführerin durch verschiedene Zeitungsberichte verbunden mit persönlichen Fotos glaubhaft zu machen. Auch die Festnahme des Ehemannes durch die Behörden und sein ungewisses Schicksal sind nicht zu bezweifeln. Die Arbeit der Be­schwerdeführerin in einer Kooperative für die LTTE dürfte ebenfalls der Wahrheit entsprechen, wobei sie aber zu Recht einräumt, keine wichtige Po­sition innegehabt zu haben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfin­dung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe im Sinne die­ses Grundsatzentscheides angehört. 7.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht wor­den. Trotz dieser Ver­ände­run­gen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militäri­schen Konflik­tes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso An­hänger des Ex-Generals Sarath Fon­seka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Perso­nen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Men­schenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). 7.3 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist die subjektive Ver­folgungsfurcht der Beschwerdeführerin auch im aktuellen Zeitpunkt noch begründet (vgl. dazu auch Bst. C vorstehend). Als offenbar nur einfaches Mitglied der LTTE ist sie mit (...) der Organisation liiert. Deren Schick­sal ist nach der Festnahme wie erwähnt ungewiss. Die Beschwerdeführe­rin hat seit der Festnahme des Partners grundsätzlich versteckt leben müs­sen und war bis zuletzt gezielten Übergriffen und Einschüchterungen seitens des CID ausgesetzt. Ihre Tarnung dürfte im Sinne der Asyl- und Beschwerdevorbringen schliesslich aufgeflogen sein. Sie war bereits ernsthaften und gezielten Nachteilen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt und wurde dabei Opfer und Zeugin von schwersten Menschenrechtsverletzungen. Sie ist Partnerin ei­nes (...), behördlich festgenommenen und identifizierten LTTE-Mit­glieds und zudem ist sie ins Ausland abgetaucht. Namentlich wegen der Po­sition ihres Mannes müsste sie im Falle der Wiedereinreise mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbun­den mit der Gefahr von erneuten Misshandlungen und einer Inhaftierung von einer gewissen Dauer rechnen. Ein weiteres - wenn auch untergeord­netes - Gefährdungselement ergäbe sich allenfalls auch aus ih­ren Narben (vgl. A 9/10 Antwort 34), sollten diese noch sichtbar sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) führte in einem jüngeren Entscheid betreffend Sri Lanka aus, dass Narben eine Person insbesondere dann in den Augen der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen, wenn diese Narben von Folterungen oder von einem LTTE-Training stammen (EGMR, E.G. v. United Kingdom, Ent­scheid vom 31. Mai 2011, Application no. 41178/08, § 80; vgl. auch NA. v. United Kingdom, Entscheid vom 17. Juli 2008, Application no. 25904/07 § 144). 7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Beschwerdefüh­rerin ein Profil aufweist, aufgrund dessen sie für die sri-lanki­schen Behörden als LTTE-Anhängerin wahrgenommen wird und da­her einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Zudem hat sie Menschenrechts­verletzungen erlitten und kann diese bezeugen. Eine innerstaat­liche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Ge­fährdung bereits bei der Einreise ergeben würde.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Beschwerdeführe­rin sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Defi­nition als erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtling anzu­erkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend auf­zuheben und es ist der Beschwerdeführerin mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8.1 Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in die Flüchtlingsei­genschaft seiner Mutter einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage und der Anga­ben auf S. 18 der Beschwerde hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichti­gung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'800.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 26. August 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä­digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: