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D-539/2019

D-539/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2013 wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Dezember 2015 abgelehnt. Es wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Dezember 2015. C. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin Mutter ihres Sohnes B._______. D. Mit Urteil D-8397/2015 vom 7. Juli 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Damit erwuchs die Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 in Rechtskraft. E. Am 22. November 2016 reichten die Beschwerdeführerin und der seit 3. September 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommene Flüchtling D._______ für ihren gemeinsamen Sohn (B._______) beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein. F.Am 6. Juli 2017 heiratete die Beschwerdeführerin D._______. G. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin Mutter ihres Sohnes C._______. H. Mit Eingaben vom 11. September 2017 und 12. September 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten respektive Vaters D._______. I.Mit Urteil D-4771/2016 vom 31. Mai 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die revisionsweise beantragte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ab. J.Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim SEM mit Hinweis auf die Eingaben vom 11. September 2017 und 12. September 2017 um rasche Fortführung des Verfahrens. K.Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (recte: auf das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______) nicht ein. Es wurde die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. L.Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (dem Gericht per Fax übermittelt; Postaufgabe am 30. Januar 2019) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei jedenfalls vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien in der Schweiz wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung M.Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N.Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 3 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.3 Die Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Entscheid ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Das SEM gelangte in seiner Verfügung vom 22. Januar 2019 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-8337/2015 vom 21. Juni 2017 (publiziert als BVGE 2017 VII/8) zum Ergebnis, dass gemäss dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Ehegatten respektive Vaters «grundsätzlich» nicht gegeben seien. In analoger Anwendung des publizierten Urteils trat das SEM auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführenden «mangels rechtlicher Voraussetzungen» nicht ein. Im Übrigen prüfte das SEM den Wegweisungsvollzug materiell.

E. 5.1 Diese Vorgehensweise des SEM erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unrichtig.

E. 5.2 Zwar kam das Bundesverwaltungsgericht in dem vom SEM zitierten Entscheid BVGE 2017 VII/8 zum Ergebnis, dass die familienspezifischen Bestimmungen des Asylrechts in ausländerrechtlichen Fällen nicht mehr anwendbar seien. Indes hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung präzisiert. Im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4 vom 17. August 2017 hat das Gericht Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgelegt. Es hielt fest, dass gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) zur Vorgängerregelung von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 des am 1. Oktober 1999 aufgehobenen [AS 1999 2262] Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979) Art. 3 Abs. 3 aAsylG im Interesse eines einheitlichen Rechtsstatus für Familien auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anwendbar sei. Ferner würden sich aufgrund des revidierten Art. 51 AsylG keine Änderungen an der bisherigen Rechtslage gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 aAsylG ergeben (BVGE 2017 VI/4 E.4). Diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Art. 51 Abs. 1 AsylG auch beim Einbezug von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen zur Anwendung kommt, hat nach wie vor Geltung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1). Aufgrund dieser klaren Rechtslage wäre das SEM gehalten gewesen, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten respektive Vaters D._______ materiell zu prüfen, weshalb sich der Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2019 als ungerechtfertigt erweist.

E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten respektive Vaters D._______ nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt. 6.Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an das SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens betreffend den Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 30. Januar 2019 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 2). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 8 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 11.30 und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 154. - aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von fünf Stunden auszugehen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.- bemessen sich das Honorar somit auf Fr. 1'250.- und die Mehrwertsteuer auf Fr. 96.25. Somit ist die Parteientschädigung (inkl. Auslagen) auf aufgerundet insgesamt Fr. 1360.- festzulegen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1360.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-539/2019 Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), alle vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019. Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2013 wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Dezember 2015 abgelehnt. Es wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Dezember 2015. C. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin Mutter ihres Sohnes B._______. D. Mit Urteil D-8397/2015 vom 7. Juli 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Damit erwuchs die Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 in Rechtskraft. E. Am 22. November 2016 reichten die Beschwerdeführerin und der seit 3. September 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommene Flüchtling D._______ für ihren gemeinsamen Sohn (B._______) beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein. F.Am 6. Juli 2017 heiratete die Beschwerdeführerin D._______. G. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin Mutter ihres Sohnes C._______. H. Mit Eingaben vom 11. September 2017 und 12. September 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten respektive Vaters D._______. I.Mit Urteil D-4771/2016 vom 31. Mai 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die revisionsweise beantragte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ab. J.Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim SEM mit Hinweis auf die Eingaben vom 11. September 2017 und 12. September 2017 um rasche Fortführung des Verfahrens. K.Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (recte: auf das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______) nicht ein. Es wurde die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. L.Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (dem Gericht per Fax übermittelt; Postaufgabe am 30. Januar 2019) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei jedenfalls vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien in der Schweiz wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung M.Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N.Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Die Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Entscheid ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das SEM gelangte in seiner Verfügung vom 22. Januar 2019 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-8337/2015 vom 21. Juni 2017 (publiziert als BVGE 2017 VII/8) zum Ergebnis, dass gemäss dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Ehegatten respektive Vaters «grundsätzlich» nicht gegeben seien. In analoger Anwendung des publizierten Urteils trat das SEM auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführenden «mangels rechtlicher Voraussetzungen» nicht ein. Im Übrigen prüfte das SEM den Wegweisungsvollzug materiell. 5. 5.1 Diese Vorgehensweise des SEM erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unrichtig. 5.2 Zwar kam das Bundesverwaltungsgericht in dem vom SEM zitierten Entscheid BVGE 2017 VII/8 zum Ergebnis, dass die familienspezifischen Bestimmungen des Asylrechts in ausländerrechtlichen Fällen nicht mehr anwendbar seien. Indes hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung präzisiert. Im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4 vom 17. August 2017 hat das Gericht Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgelegt. Es hielt fest, dass gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) zur Vorgängerregelung von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 des am 1. Oktober 1999 aufgehobenen [AS 1999 2262] Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979) Art. 3 Abs. 3 aAsylG im Interesse eines einheitlichen Rechtsstatus für Familien auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anwendbar sei. Ferner würden sich aufgrund des revidierten Art. 51 AsylG keine Änderungen an der bisherigen Rechtslage gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 aAsylG ergeben (BVGE 2017 VI/4 E.4). Diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Art. 51 Abs. 1 AsylG auch beim Einbezug von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen zur Anwendung kommt, hat nach wie vor Geltung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1). Aufgrund dieser klaren Rechtslage wäre das SEM gehalten gewesen, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten respektive Vaters D._______ materiell zu prüfen, weshalb sich der Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2019 als ungerechtfertigt erweist. 5.3 Das SEM ist demnach zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten respektive Vaters D._______ nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt. 6.Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens betreffend den Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 30. Januar 2019 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 2). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 8 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 11.30 und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 154. - aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von fünf Stunden auszugehen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.- bemessen sich das Honorar somit auf Fr. 1'250.- und die Mehrwertsteuer auf Fr. 96.25. Somit ist die Parteientschädigung (inkl. Auslagen) auf aufgerundet insgesamt Fr. 1360.- festzulegen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1360.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: